Beiträge von Mola

    Das Grundstück ist in 9 Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt.

    Der Eigentümer bewilligt die Eintragung eines Wohnrechtes am Grundstück, für sich und einen weiteren Berechtigten als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB.

    Die Berechtigten sind berechtigt, das gesamte Grundstück sowie die dazugehörigen Gebäude zu nutzen, die Überlassung des Wohnrechtes ist nicht gestattet.

    § 1093 BGB ist nicht genannt, das Recht ist überall nur als Wohnrecht bezeichnet, ein Ausschluss des Eigentümers ist nicht genannt.

    Ich gehe daher von einer Dienstbarkeit nach § 1090 BGB aus, mit der zudem das Grundstück belastet werden soll und nicht die einzelnen Wohnungsgrundbücher.

    Ist hier noch eine hinreichende Abgrenzung zum Nießbrauch gegeben?

    Nach Schöner/Stöber Rn. 1237 ist ein Wohnungsrecht am gesamten Gebäude zulässig.

    Hier weiß ich aber, dass das Gebäude neun Wohnungen hat. Die kann man kaum alle selbst bewohnen.

    Oder muss ich mir diese Gedanken gar nicht machen, da es sich um eine Dienstbarkeit nach § 1090 BGB handelt?

    Für Denkanstöße wäre ich dankbar.

    Ich habe hier eine Anfrage zu konkret benannten Grundstücken, die bereits abgelehnt wurde, da die Grundstücke nicht mehr herrenlos sind.

    Es wird nun um Mitteilung der Eintragungsgrundlagen gebeten und seit wann keine Herrenlosigkeit mehr besteht.

    Seht Ihr da eine Möglichkeit?

    Ich sehe zumindest wegen der Eintragungsgrundlagen keinen Anspruch.

    Könnte man wenigstens mitteilen, dass die Herrenlosigkeit schon seit mehreren Jahren nicht mehr besteht?

    Wie geht Ihr mit Anfragen von "Glücksrittern" um, die pauschal alle unbebauten und/oder herrenlosen Grundstücke im Bezirk benannt haben möchten, damit sie sich diese aneigenen können?
    Abgesehen davon, dass solche Grundbücher bzw. Grundstücke gar nicht ermittelbar sind, liegt ja auch kein konkretes Einsichtsgesuch nach § 12 GBO zu einem genau bezeichneten Grundbuch vor.
    Bis heute sind wir von solchen Anfragen verschont geblieben...

    Ich muss hier nochmal nachhaken.

    Eingetragen ist eine GbR, Gesellschafter sind drei Geschwister.
    Die Geschwister waren ursprünglich zusammen mit ihren Eltern als Gesellschafter eingetragen. Die Anteile der Eltern sind ihnen aufgrund Erbfolge angewachsen, wobei zwei Vollerben sind und ein Bruder lediglich Vorerbe des letztverstorbenen Elternteils.
    Nun setzen die Geschwister die GbR und die Erbengemeinschaft auseinander, hierzu lässt die GbR meinen Grundbesitz an eine Schwester auf.
    Weiterer nicht hier eingtragener Grundbesitz der GbR wird auf die anderen Geschwister aufgelassen, so dass am Ende jeder ein Grundstück zu Alleineigentum erhält.

    Sehe ich das richtig, dass die Nacherben nicht mitwirken müssen, da die GbR den Grundbesitz auflässt und keine Verfügung über den Gesellschaftsanteil des Vorerben vorliegt?

    Ich möchte mich hier auch mit einer Frage anschließen:

    Grundbuchberichtigung wird beantragt aufgrund eines notariellen Testaments.

    Der Notar führt auf, dass der Erschienene an einer demenziellen Erkrankung leidet und zeitlich und örtlich nicht orientiert ist.
    Er gebe aber zu verstehen, dass die eingesetzten Erben sein Vermögen nach seinem Tod erhalten sollen.
    Vor diesem Hintergrund habe der Notar trotz Zweifel an der Testierfähigkeit die Beurkundung vorgenommen.

    Ist es hier gerechtfertigt, einen Erbschein zu verlangen?
    Für das GBA ist nun wirklich nicht feststellbar, ob der Testator tatsächlich testierfähig war oder nicht.

    Abschreibungen bedeutet genau das, was das Wort sagt.
    Das Grundstück ist in ein anderes Blatt abgeschrieben, also übertragen.
    Ob mit oder ohne Eigentumswechsel ergibt sich aus der Eintragung im anderen Blatt.

    Das Schicksal der geröteten Grundstücke Nr. 1 bis 8 ergibt sich ebenfalls aus den Spalten 5 bis 8 des BV.
    Die Rötungen sind nur Hilfsmittel, maßgeblich sind die Eintragungen.

    Hat hierzu noch jemand neuere Erkenntnisse oder Meinungen?
    Ich stehe vor fast demselben Problem.
    Die Stadt besteht auf Eintragung der bedingten Zwangshypothek wegen Grundbesitzabgaben und ist der Meinung, § 89 InsO würde wegen des Absonderungsrechtes nicht gelten.

    Das Erbbaurecht ist durch Zeitablauf im Jahr 2019 erloschen.
    Ein Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen, hingegen das Vorrecht auf Erneuerung vereinbart.
    Einzige Belastung im Erbbaugrundbuch ist das Vorkaufsrecht für den jeweiligen Grundstückseigentümer.

    Der Grundstückseigentümer beantragt die Löschung des Erbbaurechts und reicht zusätzlich eine formgerechte Löschungsbewilligung des Erbbauberechtigten für das Erbbaurecht ein.

    Von Amts wegen wäre die Vormerkung zur Sicherung des Vorrechts auf Erneuerung einzutragen, da die Dreijahresfrist noch läuft.

    Könnte von der Eintragung der Vormerkung abgesehen werden bei Vorlage einer formgerechten Erklärung des Erbbauberechtigten, dass er auf die Eintragung der Vormerkung verzichtet? Oder kann dies möglicherweise bereits in der Löschungsbewilligung zu sehen sein?

    Ehepaar ist in Errungenschaftsgemeinschaft nach belgischem Recht eingetragen. Ehefrau verstirbt. Grundbuchberichtigung wird beantragt unter Vorlage eines ENZ eines belgischen Notars. Das ENZ wird in beglaubigter Abschrift vorgelegt und ist noch 5 Monate gültig. Eine Apostille ist für eine belgische Urkunde nicht erforderlich.
    Grundsätzlich wäre das ENZ also als Grundlage für die Grundbuchberichtigung geeignet.

    Der Ehemann wird als Erbe aufgrund gesetzlicher Erbe bezeichnet, allerdings mit dem Zusatz, dass ihm "das gesamte Nießbrauchserbe" zustehe.
    In der weiteren Anlage werden die drei Kinder als Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge bezeichnet mit dem Zusatz "das gesamte Vermögen in bloße Eigentum".
    Erbquoten werden an keiner Stelle genannt.

    Mir stellen sich folgende Fragen:
    Ist die belgische Erbengemeinschaft grundsätzlich eine Gesamthandsgemeinschaft wie die deutsche Erbengemeinschaft und auch so einzutragen?
    Ist der Ehemann als Erbe mit einzutragen, oder sind nur die Kinder einzutragen?
    Ist bei der 2. Alternative der Nießbrauch irgendwie im Grundbuch zu verlautbaren?
    Bilden der Anteil des Ehemannes am Gesamtgut zusammen mit dem Anteil der Erbengemeinschaft weiterhin eine Gesamthandsgemeinschaft so wie bei einer deutschen beendeten Gütergemeinschaft?

    Ich hoffe, irgendjemand kann ein wenig Licht ins Dunkel bringen.
    Google hat mich nicht wirklich schlauer gemacht.

    "- Belastungsvollmacht zu erteilen, mit der Möglichkeit für den Käufer, den Kaufgegenstand auch nach § 800 ZPO zu unterwerfen"

    Der unterstrichene Teil ergibt nur einen Sinn, wenn die Belastungsvollmacht dem Käufer teilt werden darf.
    Ich würde daher auch dazu tendieren, dass dem Käufer Untervollmacht zur Belastung einschließlich dinglicher Vollstreckungsunterwerfung erteilt werden kann.
    Gut gemacht sieht ohne Frage anders aus...

    Bei einer Buchung nach § 3 Abs. 6 GBO ist die Belastung des Anteils sogar ausnahmsweise dann zulässig, wenn dem Eigentümer nicht nur dieser Anteil, sondern das gesamte Grundstück gehört, § 1114 BGB. Das macht hier also in keinem Fall Probleme.
    Allerdings wird als Belastungsgegenstand das gesamte angeblich in Blatt 12 eingetragene Flurstück genannt, so dass insoweit doch eine Zwischenverfügung erforderlich ist.

    Ich trage diese Buchstaben - sofern verwendet - nicht ein.
    Da der Name des Notars in der Eintragung genannt ist, besteht dafür kein Bedürfnis.
    Da ist nichts zu berichtigen.

    Natürlich ist es für eine Kanzlei mit mehreren Notaren einfacher, wenn im Schriftverkehr das Kürzel verwendet wird. So kann man Schriftsätze gleich dem richtigen Notar zuordnen. In einer Eintragung hat das Namenskürzel meiner Meinung nach aber nichts zu suchen.