Das Grundstück ist in 9 Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt.
Der Eigentümer bewilligt die Eintragung eines Wohnrechtes am Grundstück, für sich und einen weiteren Berechtigten als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB.
Die Berechtigten sind berechtigt, das gesamte Grundstück sowie die dazugehörigen Gebäude zu nutzen, die Überlassung des Wohnrechtes ist nicht gestattet.
§ 1093 BGB ist nicht genannt, das Recht ist überall nur als Wohnrecht bezeichnet, ein Ausschluss des Eigentümers ist nicht genannt.
Ich gehe daher von einer Dienstbarkeit nach § 1090 BGB aus, mit der zudem das Grundstück belastet werden soll und nicht die einzelnen Wohnungsgrundbücher.
Ist hier noch eine hinreichende Abgrenzung zum Nießbrauch gegeben?
Nach Schöner/Stöber Rn. 1237 ist ein Wohnungsrecht am gesamten Gebäude zulässig.
Hier weiß ich aber, dass das Gebäude neun Wohnungen hat. Die kann man kaum alle selbst bewohnen.
Oder muss ich mir diese Gedanken gar nicht machen, da es sich um eine Dienstbarkeit nach § 1090 BGB handelt?
Für Denkanstöße wäre ich dankbar.