Beiträge von Delphina5

    Also bei mir hier häufen sich die Fälle, wo Fragen im Zusammenhang mit dem Güterstand auftauchen, auch gerade mit Ausländern.

    Wann darf ich Zweifel haben und nachfragen?
    Wie tief muss ich in ausländischen Rechtsordnungen graben? Problem z.B. Alleinerwerb bei Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht
    Wo hilft die neue EU-Güterrechtsverordnung (Stichwort Altehen?)
    Wie kann ich mir Voraussetzungen ggf. in grundbuchmäßiger Form nachweisen lassen.
    Schwierig wird es oft auch bei Nicht-EU Ausländer. Wir haben hier auch immer wieder Chinesen, US-Amerikaner, Russen und diese Woche auch schon mehrmals Kanada.

    Vielleicht wär diese Richtung ja was?

    Aus einer löschungsfähigen Quittung ergibt sich doch immer auch, wer bezahlt hat. Denn nur dann weiß ich auch, dass nicht ein Dritter bezahlt hat und damit möglicherweise die Forderung und somit auch die Hypothek auf diesen übergegangen ist.

    Wenn ich von einer Löschungsbewilligung ausgehe, stell ich mir die Frage, ob mir die Bewilligung der eingetragenen Gläubigerin noch reichen würde oder ob ich nicht davon ausgehen muss, dass inzwischen ein Dritter berechtigt ist...da müsste ich aber auch erstmal nachlesen, wie viele Anhaltspunkte ich für Zweifel brauche.

    Ich hatte vor kurzem einen ähnlichen Fall und hab das auch nicht eingetragen. Das Problem, dass auch der Zugang über Gemeinschaftseigentum möglich sein muss (was innen nicht ging, weil der auch durch die Wohnräume der einen Einheit erfolgte), wurde dadurch gelöst, dass der Kellerraum einen Zugang von außen bekam über einen Schacht, an der Stelle, an der ursprünglich nur ein Kellerfenster vorgesehen war.

    Kann ich davon ausgehen, dass du einen Antrag hast bzgl. der Veräußerung und das Grundbuch nach dem Tod von A nicht berichtigt wurde, sodass jetzt die Erbfolge zu prüfen ist?

    In diesem Fall würde ich sagen, dass B ja in jedem Fall Alleinerbe geworden ist (ob aufgrund Erbvertrag oder Testament ist ja erstmal egal). Vor- und Nacherbschaft war im Erbvertrag ja auch nicht enthalten, sondern nur ein Veräußerungsverbot zugunsten eines Kindes. Und dieses wirkt zunächst ja nur schuldrechtlich.

    Da B also nicht in seiner Verfügung über das Grundstück beschränkt ist, kann er handeln, egal, ob der Erbvertrag wirksam ist oder nicht. Daher kann es auf den Nachweis eines Widerrufs jetzt nicht ankommen (das dürfte erst beim 2. Sterbefall interessant werden).

    Wenn es nach dem Inhalt des Handelsregisters nur eine Niederlassung mit zwei Sitzen gibt, tragen wir beide ein. Anders wäre es nur, wenn es sich um eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung handelt.

    Wir tragen in der Regel so ein, wie die Firmen auch im Handelsregister eingetragen sind, unabhängig davon, was in der Urkunde genau steht. Es muss halt klar sein, welcher Gläubiger gemeint ist. Also wenn im HR "Aktiengesellschaft" steht und nicht "AG", trag ich auch Aktiengesellschaft ein, wenn in der Abtretung AG steht. Deshalb auch beide Sitze, wenn beide so im HR stehen - egal ob in der Abtretung nun einer steht oder zwei. Erwerben kann ja nur die Gesellschaft mit den zwei Sitzen - eine andere gibt es ja nicht.

    Hallo, ich hab hiereinen ähnlichen Fall und bräuchte mal jemanden der schaut, ob ich irgendwoeinen Denkfehler habe:

    Zu bewerten ist eineRangänderung in 5 Grundbüchern.
    Es sind jeweilseingetragen 3 Gesamtgrundschulden (Bauträger; je in Höhe von zig Millionen) undan jedem Blatt zusätzlich eine weitere Grundschuld (Finanzgrundschuld derjeweiligen Käufer; je in Höhe von fast einer Million).
    Diese treten in jedemBlatt zurück hinter zwei Dienstbarkeiten, wobei die eine Dienstbarkeit sich injedem Blatt unterscheidet (Wert je 5000 €) und die zweite unter dieVorbemerkung 1.4 Abs. III fällt und als dasselbe Recht zu behandeln ist (Wert10.000 €).
    Es gibt kostenrechtlich alsoinsgesamt 8 Grundschulden und 6 Dienstbarkeiten.
    Nach der Anmerkung zu14130 Abs. II gilt der Rangrücktritt nur als Veränderung des zurücktretendenRechts (=GS).
    Nach der Vorbemerkung1.4 Abs. IV gilt:
    Bei einer Veränderung,die sich auf mehrere Rechte bezieht = Gebühr für jedes Recht
    Nach der Vorbemerkung1.4 Abs. V gilt:
    Mehrere Veränderungenbeziehen sich auf dasselbe Recht = Gebühr nur 1 x
    Für den Wert gilt § 45Abs. 1: Wert des vortretenden Rechts (= Dbk; ist hier in jedem Fall geringer).
    D. h. es ist für dieRangrücktritte für jede Grundschuld eine Gebühr zu erheben, also 8 Gebühren nachNr. 14130
    Die Gesamtgrundschuldentreten dabei jeweils hinter alle 6 Dienstbarkeiten zurück, als 3 Gebühren ausdem zusammengerechneten Wert aller Dienstbarkeiten.
    Die Einzelgrundschuldentreten jeweils hinter 2 Dienstbarkeiten zurück, also 5 Gebühren aus demzusammengerechneten Wert der jeweiligen „Einzel“-Dbk und der „Gesamt“-Dbk.
    Ergibt folgendeKostenrechnung:
    3 x 0,5 Gebühr Nr. 14130 aus 35.000 €
    5 x 0,5 Gebühr Nr. 14130 aus 15.000 €
    Richtig oder liege ich daneben?

    Es kann dir egal sein, wann der Verwalter das erste Mal bestellt wurde und wie oft schon verlängert wurde (auch wie lang jeweils ist egal).

    Wichtig ist nur, dass du jetzt für 2018 eine wirksame Bestellung hast. Was vorher war spielt keine Rolle.

    Ich wäre hier der Meinung, dass nach wie vor die B-GmbH Gesellschafterin ist.
    Dies ist zwar gelöscht.
    Sollte sie wieder handeln müssen, könnte man aber auch bei ihr einen Nachtragsliquidator bestellen.
    Ich hätte daher keine neue Liste angefordert.

    Sehe ich genauso. Die B-GmbH war tatsächlich nicht vermögenslos, da sie noch den Gesellschaftsanteil besaß. Wenn er nicht übertragen wurde, ist sie trotz Löschung Gesellschafterin.

    Wüsste jetzt spontan nicht, warum das nicht gehen sollte.
    Der Zustimmungvorbehalt gilt ja für die KG und nicht für deren Gesellschafter. Die können mit ihren Anteilen weiterhin machen, was sie wollen. Nur will in der Regel will die Anteile wahrscheinlich keiner.
    Hättest du eine natürliche Person als Kommanditist und es ist vereinbart, dass diese bei Tod ausscheidet, wärst du genausoweit...

    Also was selbst ge- und unterschrieben ist, ist auf jeden Fall ein wirksames Testament. Mit dem Computer das kann nur eine Leseabschrift sein und den Erben helfen das Vermögen zu finden, enthält aber nach anscheinend eh keine letztwillgen Verfügungen. Da seh ich also auch kein Problem.

    Wer Erbe ist, kann ich nach den Angaben nicht sagen. Hängt von den genauen Formulierungen und ggf. auch dem Gesamtvermögen ab. Nach den Umständen muss man dann auslegen, ob Teilungsanordnung oder Erbe/Vermächtnis.

    Das würde ich nicht so eintragen, denn ich habe ja keine zwei Rechte (ist ja ein vereinigtes Grundstück), sondern nur 1.
    Wenn man sich den Rangvermerk sparen will, müsste man einfach als II/1 das II/51 und dann als II/2 das II/20 eintragen. Dann ist der Rang auch klar, da wir in einer Abteilung sind und es somit für den Rang auf die Reihenfolge ankommt.

    Danke. Hab heute auch wieder einen besseren Durchblick und nochmals die Entscheidungen des BayObLG dazu gelesen.

    Danach reicht bei der Dienstbarkeit an einem TG-Stellplatz im Sondereigentum die Eintragung an der betroffenen Einheit, weil die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile mitbenutzt werden dürfen (wie es zB für das Wohnungsrecht ausdrücklich in § 1093 III BGB geregelt ist).

    Wenn aber Gegenstand der Ausübung nur ein Kfz-Stellplatz, an dem nur ein Sondernutzungsrecht besteht, sein soll muss, nach der Rechtsprechung des BayObLG (z.B. vom 30.11.1989 BReg 2 Z 82/89) die Dienstbarkeit am ganzen Grundstück bestellt werden.