Beiträge von Trick_17

    Hallo liebe Forengemeinde,

    einem von mir eingesetzten Nachlasspfleger wurde vom Ordnungsamt ein Ordnungsgeld angedroht, weil er einen im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen PKW des Erblassers in Ermangelung liquider Mittel nicht stilllegen kann. Der PKW kann wegen Eigentumsvorbehalts der finanzierenden Bank auch nicht verwertet werden. Nun fragt mich der Nachlasspfleger, wie er weiter verfahren soll. Wie handhabt ihr solche Fälle in der Praxis?

    Hallo TL,

    vielen Dank für deine Antwort!

    Dass derartige Abschlusstätigkeiten vergütungsfähig sind, habe ich gar nicht in Abrede gestellt. Da bin ich ganz deiner Meinung. Mit meiner Frage kam es mir einzig auf den Zeitpunkt der Geltendmachung an. Bei einigen Nachlasspflegern scheint es übliche Praxis zu sein, die Vergütung für solche abschließende Tätigkeiten im Voraus mit einem an Erfahrungswerten orientierten Zeitaufwand geltend zu machen. Zwar ist diese Lösung für die Nachlassgerichte durchaus charmant, da man die Akte nach Aufhebung der Pflegschaft nicht nochmal zur Festsetzung einer Vergütung für die angefallenen Abschlusstätigkeiten vorgelegt bekommt. Allerdings bin ich mir eben nicht sicher, ob dieser Weg auch rechtlich sauber ist, da für eine noch nicht vorgenommene Tätigkeit schließlich noch keine Vergütung entstanden ist.

    Hallo Kollegen,

    wie handhabt ihr das, wenn Nachlasspfleger bei Einreichen des Schlussberichts im Vergütungsantrag auch pauschale noch nach Aufhebung der Pflegschaft anfallende Abschlusstätigkeiten (Rückgabe Bestallung, Benachrichtigung Gläubiger, Hinterlegung Restbetrag, Archivierung, etc.) abrechnen?

    Genau genommen ist insoweit ein Vergütungsanspruch ja noch nicht entstanden. Hab ich trotzdem die Möglichkeit festzusetzen, oder muss ich auf einen weiteren Vergütungsantrag nach Anfall der Tätigkeiten bestehen?

    Werte Forenmitglieder,

    mir liegt folgender Fall auf dem Tisch:

    Sachverhalt

    Der unter Betreuung stehende potentielle Erbe wurde im Februar 2016 vom Erbanfall informiert und über sein Ausschlagungsrecht belehrt.

    Dieses Schreiben soll bei der erfahrenen – u.a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge betrauten – Vereinsbetreuerin wohl nach eigener Aussage am 06.04.2016 eingegangen sein, wie sie uns mit Schreiben vom 19.04.2016 mitteilte. Im selben Schreiben erkundigte sie sich über die Zusammensetzung des Nachlasses, damit sie beurteilen könne, ob die Erbschaft ausgeschlagen werden müsse.

    Im Folgenden nahm sie weitere Ermittlungen zum Umfang der Erbschaft vor und sichtete die Nachlassakte am 24.05.2016.

    Am 25.05.2016 beantragte sie beim zust. Betreuungsgericht die Erweiterung des Aufgabenkreises für die Ausschlagung der Erbschaft. Mit am 30.05.2016 abgesandter Verfügung des zust. Betreuungsrichters vom 27.05.2016 wurde ihr mitgeteilt, dass es einer Erweiterung des Aufgabenkreises nicht bedürfe.

    Daraufhin regte die Betreuerin mit beim Betreuungsgericht am 09.06.2016 eingegangenen Schreiben die Erteilung der gerichtlichen Genehmigung für die Erbausschlagung an.

    Die mit RK-Vermerk versehene Genehmigung wurde am 04.07.2016 an die Betreuerin übersandt.

    Am 05.07.2016 wird von der Betreuerin eine beglaubigte Abschrift des Genehmigungsbeschlusses (ohne RK-Vermerk) beim Nachlassgericht eingereicht.

    Am 19.07.2016 ist die notarielle Erbausschlagungserklärung der Betreuerin eingegangen, in der angegeben wird, dass der Betreute aufgrund seines gesundheitlichenZustandes nicht in der Lage war, den Tod des Erblassers zu realisieren und die Dauer der Ausschlagungsfrist zu erkennen.

    Am 15.11.2016 wurde eine beglaubigte Abschrift der rechtskräftigen Genehmigung vonder Betreuerin eingereicht.

    Gedanken

    Hier steht zu vermuten, dass der Erbe aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes tatsächlich nicht in der Lage war, Kenntnis vom Erbanfall und dem Grunde der Berufung zu kennen. Insoweit ist ja die Kenntnis der Betreuerin maßgeblich. Dazu muss natürlich der Aufgabenkreis diese Aufgabe umfassen (Horn, ZEV 2016,20-24 (21), beck-online).

    Im Grunde genommen ist der Aufgabenkreis der Vermögenssorge ja ausreichend, womit die Frist tatsächlich spätestens seit dem 19.04.2016 zu laufen begonnen haben könnte und die Ausschlagung somit verfristet wäre.

    Im vorliegenden Fall geht die Betreuerin aber selbst davon aus, dass der Aufgabenkreis nicht ausreichen würde und stellt einen entsprechenden Antrag auf Erweiterung. Sie hat hier auch angegeben, dass sie bereits einschlägigeErfahrungen gemacht habe. Anfang 2016 war das ja tatsächlich auch noch streitig.

    Muss ich jetzt davon ausgehen, dass die Betreuerin erst dann hinlänglich sichere Kenntnis vom Erbanfall erlangt hat, als sie vom Betreuungsgericht die entsprechende Mitteilung bekam, dass der AK ausreicht? In diesem Fall wäre die Ausschlagung fristgerecht.

    Was meint ihr?

    Doch, Doch. Für den PfÜB wurden auch Gebühren geltend gemacht. Es gab nur keine weiteren "bisherigen" Vollstreckungskosten. Damit meinte ich solche, die vor dem Antrag entstanden sind.

    Ich habe das nun aber als neue Angelegenheit betrachtet, da seit dem Entstehen der Gebühr für die Entgegennahme der vollstreckungsrechtlich relevanten Informationen fast drei Jahre vergangen sind.

    Vielen Dank :)

    Es wurde die Kommentierung zu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 22. Aufl. 2015, 3309 VV Rn. 34, 36 zitiert (Hervorhebung durch mich):

    "Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Vollstreckung beginnt nicht erst mit der Beantragung von staatlichem Zwang, sondern mit seinem ersten Tätigwerden nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages, häufig mit der Entgegennahme der Information oder aber mit der - zu seinen Aufgaben gehörenden - Prüfung, ob schon eine Vollstreckungsmaßnahme angebracht ist. Hierfür verdient er bereits eine 0,3 Vollstreckungsgebühr." (Rn. 34)

    "Für die Entstehung der Gebühr des VV 3309 ist nicht erforderlich, dass der RA bereits einen Antrag auf Vollstreckung gestellt oder eine die Vollstreckung vorbereitende Tätigkeit mit Außenwirkung vorgenommen hat." (Rn. 36)


    Dort wird aber nichts zur Notwendigkeit ausgeführt.

    Nach meinem Dafürhalten sind Gebühren ganz grundsätzlich nur für belegte Vollstreckungsmaßnahmen (die der Gläubiger zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für objektiv notwendig halten durfte) zuzuerkennen.

    Ein Inkassodienstleister macht gleichzeitig im Antrag auf Erlass des PfÜB's eine Verfahrensgebühr geltend, für die keine Belege eingereicht wurden.

    Auf meine Zwischenverfügung hin trägt er vor, dass es keine Nachweise gäbe, die Gebühr aber für die Entgegennahme der Information angesetzt wurde. Für das Entstehen der Gebühr würde es nicht darauf ankommen, ob daraufhin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen würden, oder nicht.

    Dass die Verfahrensgebühr bereits mit Entgegennahme der Information entsteht, ist mir klar.

    Aber inwieweit würdet ihr diese als notwendig i.S.v. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO betrachten?

    Weitere Zwangsvollstreckungskosten werden im Übrigen nicht geltend gemacht.

    Ja, das ist mir klar. Der GV teilt die nicht bezahlten Kosten dem Gericht mit. So stehts in den DB-GvKostG.

    Mir leuchtet bloß noch nicht ein, nach welcher Vorschriftenkette das AG diese Kosten dann dem Schuldner zum Soll stellen kann/darf.

    § 788 ZPO, wie von einigen aufgeführt, kann hier m.E. nicht als Argument herangezogen werden, da dieser lediglich die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner regelt.

    Bei einer Sollstellung der Kosten durch das AG (§ 25 KostVfg), ist doch aber das Verhältnis Staatskasse-Schuldner maßgebend.

    Wenn ich nicht ganz falsch liege, wird dieses Verhältnis durch die entsprechenden Kostengesetze geregelt.
    In Vollstreckungssachen gilt das GKG (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG).
    Wie der Name schon sagt, gilt das Gerichtskostengesetz nur für, man ahnt es, Gerichtskosten.

    Gerichtsvollzieherkosten hingegen, gehören grundsätzlich gerade nicht in den Anwendungsbereich des GKG, sondern in den des GvKostG.
    Eine Ausnahme besteht nur insofern, als das Gericht den Auftrag an den GV erteilt hat. Dann gelten diese Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens (§ 13 Abs. 3 GvKostG) und sind nach § 19 KostVfg anzusetzen. Der Auslagentatbestand findet sich in dem Fall in KV 9013 GKG wieder.

    In M-Sachen erteilt doch das Gericht aber nie den Auftrag. Sondern der GV wird vielmehr durch den Gläubiger beauftragt. Gerichtsvollzieherkosten, die durch den Auftrag des Gläubigers entstanden sind, gehören also gerade nicht zu den Gerichtskosten. Folglich lässt sich § 29 Nr. 4 GKG, der die Kostenhaftung des Vollstreckungsschuldners vorsieht, auch nicht anführen, da es sich nunmal nicht um Gerichtskosten handelt.

    So gern ich die Gerichtsvollzieherkosten dem Schuldner zum Soll stellen möchte... ich finde einfach keine Vorschrift, die mir das erlaubt.

    Ich bin für jede Anregung dankbar.

    § 29 Abs. 4 GKG gilt doch nur im Hinblick auf die Gerichtskosten. Kosten sind Gebühren und Auslagen. Als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens gelten die Gerichtsvollzieherkosten ja nur dann, wenn der Auftrag durch das Gericht erteilt wurde, § 13 Abs. 3 GvKostG.

    Teilt der GV denn seine Kosten nur dann zur Akte mit, wenn der Auftrag durch das Gericht erteilt wurde? Ich meine mich erinnern zu können, dass wir auch die Kosten mitgeteilt bekommen haben, die durch den Auftrag des Gläubigers entstanden sind. Da kann ich mich aber auch irren.
    In diesem Fall wären doch aber diese Kosten keine solchen, die als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens gelten. Ergo wären diese ja nicht vom AG zum Soll zu stellen.

    Zudem gilt der Vollstreckungsschuldner ja auch bereits gegenüber dem Gerichtsvollzieher als Kostenschuldner, § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GvKostG.

    Der GV könnte sich doch also theoretisch auch selbst an den Schuldner wenden.

    Mmh. So richtig bin ich noch nicht überzeugt.

    Zschach meint im Leipziger-GNotKG (2013) zu Nr. 31013 KV Rn. 4, dass zwar die Kosten des Gerichtsvollziehers unter den Anwendungsbereich fallen. Allerdings soll das nur gelten, wenn der GV durch das Gericht beauftragt wurde.

    Üblicherweise bekommt der Gerichtsvollzieher seinen Auftrag ja aber durch den Gläubiger, wenn es um die privatrechtliche Vollstreckung geht.

    Obgleich muss es ja einen Grund haben, dass der GV seine Kosten dem AG mitteilen soll, wenn er seine Kosten aufgrund bewilligter PKH auch vom Auftraggeber nicht erheben kann.

    Aber so richtig schlau bin ich noch nicht draus geworden.

    Ein Notar beantragt aufgrund eines Erbteilsübertragungsvertrages einen Widerspruch gem. § 899 Abs. 1 BGB in das Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig soll ein Rangvorbehalt für noch einzutragende Grundpfandrechte, welche näher bezeichnet sind, bei dem Widerspruch vermerkt werden.

    Mir stellt sich jetzt die Frage der Eintragungsfähigkeit des Rangvorbehalts.

    § 881 Abs. 1 BGB spricht von zwar von einem "Recht", der Gegenstand des Vorbehalts sein kann und ein Widerspruch stellt ja weniger ein Recht im eigentlichen Sinne, als vielmehr einen Schutzvermerk dar.
    Allerdings gilt das auch für eine Vormerkung und bei der kann man einen Rangvorbehalt ja eintragen.

    Aber ich frage mich ganz ernstlich besorgt, was der Notar hier mit dem Antrag bezweckt!? Ein Widerspruch spielt doch in einer möglichen Zwangsversteigerung gar nicht die Rolle, oder seh' ich den Wald vor lauter Bäumen jetzt nicht?

    Meinungen der Schwarmintelligenz?

    Richtig ist, dass der Eintragungsgrund nicht rückwirkend wegfällt. Trotzdem liegen die Voraussetzungen für die Eintragung nicht (mehr) vor, da ein Vollstreckungsaufschub (=Eintragungshindernis) eingetreten ist. Als Vollstreckungsgericht prüfe ich aufgrund eines Widerspruchs ja auch, ob

    1. ein Eintragungsgrund vorliegt
    2. keine Eintragungshindernisse bestehen und
    3. die Identifikationsmerkmale des Schuldners korrekt eingetragen sind.

    Punkt 2 wäre dann eben nicht erfüllt und ich müsste dem Widerspruch stattgeben. Wieso sollte dann der GV anders entscheiden?

    M.E. hätte es wie folgt laufen müssen:

    10.01. --> EAO wird erlassen, GV muss 2 Wochen warten, bis er die Daten einliefert
    15.01. --> Ratenzahlung wird gestattet, Zahlungsplan nach § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO wird aufgestellt
    -- > Vollstreckungsaufschub ist eingetreten (§ 802b Abs. 2 S. 2 ZPO) und damit ein Eintragungshindernis
    (vgl. BeckOK ZPO/Utermark/Fleck ZPO § 882d Rn. 6)
    15.01. --> gem. dem neu eingefügten Satz 5 in § 882d Abs. 1 ZPO hebt der GV die EAO auf, da ihm vor der Übermittlung
    der Anordnung bekannt geworden ist, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht, oder nicht mehr
    vorliegen. Diese liegen aufgrund des Eintragungshindernisses, welches auch der GV zu prüfen hat, nicht mehr vor.
    16.01. -->Schuldner legt Widerspruch ein, welcher aufgrund fehlenden RSB'es hätte zurückgewiesen werden müssen

    Für ein "Ruhen" des Verfahrens sehe ich keine Grundlage.

    Wenn der Schuldner nun keine Raten mehr zahlt, müsste eine neue EAO erlassen werden.

    Soweit ein Zahlungsplan nach § 802b Abs. 1 Satz 1 ZPO festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Da das EAO-Verfahren Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, bleibt die EAO bestehen und zwar solange der Zahlungsplan besteht. Insoweit ist der Vermerk des GV richtig. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt erst, wenn der Zahlungsplan nicht eingehalten wird.

    Und wie behandle ich dann den Widerspruch des Schuldners? Zurückweisen aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses?

    Ja, der gleichen Ansicht bin ich auch. Der GVZ hat die EAO aber leider nicht aufgehoben, sondern lediglich in seiner Akte vermerkt, dass das Verfahren ruht.

    Das heißt ja für mich, dass die EAO noch immer in der Welt ist und das RSB dahingehend schon irgendwie besteht. Ich glaub, ich geb dem Widerspruch statt und heb auf.

    Bleibt dann nur die sofortige Beschwerde für den Gläubiger, wenn der Schuldner die Raten nachweislich nicht bedient. In dem Fall müsste ich ja insoweit abhelfen, als ich die EAO wieder aufleben lasse? :gruebel::gruebel:

    Mir liegt ein ähnlicher Fall vor.

    Der GVZ erlässt die EAO, wegen Fernbleibens vom Termin zur Abgabe der VAK. Binnen der 2 Wochen bewilligt der GVZ dem Schuldner eine Ratenzahlung gem. § 802b ZPO. Daraufhin übermittelt der GVZ die Daten des Schuldners nicht an das Zentrale Vollstreckungsgericht, da der Zahlungsplan einen Vollstreckungsaufschub bewirkt.

    Kurz nach Aufstellung des Zahlungsplans flattert mir natürlich der Widerspruch des Schuldners auf den Tisch.
    Muss ich das Rechtsschutzbedürfnis nun auch verneinen, oder dem Widerspruch aufgrund des Vollstreckungshindernisses stattgeben?

    Daraus würde ja dann aber folgen, dass der GVZ nicht aufgrund der ursprünglichen EAO eintragen darf, wenn der Schuldner sich nicht an den Zahlungsplan hält und der Vollstreckungsaufschub damit hinfällig ist, da ich diese ja mit dem Stattgeben des Widerspruchs aufhebe?