für die Antwort. Habe es verstanden.
schönes WE
Hage
für die Antwort. Habe es verstanden.
schönes WE
Hage
Hallo zusammen,
bitte helft mir bei folgender Frage mal kurz aufs Wissensfahrrad.
Folgender Fall Gericht bzw. Richter erlässt Urteil über Höhe der Kosten. Nun erwidert eine der Partein mit mehrseitiger Beschwerde über Höhe der Kosten. Das Gericht schreibt...helfe ich der Beschwerde von ......Blatt...der Akten , aus den weiterhin zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses vom ....., Blatt....der Akten, nicht ab.
Unterschrift Richter
Nun bin ich derjenige der gern diese Kosten bezahlt bekommen hätte, was passiert denn nun?
Meine erste Anfrage hier seit Jahren meiner Mitlesemitgliedschaft. Vielleicht kann mir jemand helfen.
LG
Hage
Kenne ich beide nicht, aber wer auf seiner eigenen Website schreibt "Die Gesellschafter ernannten uns durch Beschluss zum Notgeschäftsführer" hat nicht verstanden, was der Unterschied zwischen einem Geschäftsführer und einem Notgeschäftsführer ist.
Doch hat er - mit nachweislicher Sicherheit sogar -:) trotz diesem fehlerhaften Eintrag, den man erstmal finden musste.
Hierzu hast Du Tom eine PN bekommen.
viele Grüße
MH
Aha ; interessant.
Schuld ist jetzt also der Betreuer ?
Mal ne andere Art , Nachlässigkeit im Gericht von sich zu schieben.
Ja, danke für zumindest diesen Kommentar- ich denke der Betreuer sollte doch nicht selbst der "Fürsorge " anheimfallen müssen, nur weil er versäumte an das wichtigste zuerst zu denken, wer ihn denn bezahlt bzw. wie verlässlich.
schade
trotzdem danke für die Information. Nur wenn ein Unrecht bekannt ist, könnte man es doch vielleicht trotzdem mit einem Anruf an der dann "richtigen" Stelle dem Recht zuführen.
Hallo,
ich las grade diesen interessanten Praxisfall. Im Moment handelt es sich ja um einen Hinweis bzw. Verdacht. Sollte sich dieser erhärten kann doch durchaus § 62 GmbHG "Auflösung durch Verwaltungsbehörde" greifen.
Um hier den Beweis zu führen ist es natürlich durchaus denkbar einen neuen Geschäftsführer benennen zu lassen oder einen Notgeschäftsführer einzusetzen evt. sogar vorzuschlagen. Dieser wäre ja durch die Gesellschafter, soweit ich weiss, nicht einfach abzuberufen. Wenn man da jemanden erwischt und sowas ist steuerbar, der integer sinnbildlich da den Schnee schmilzen lässt - damit man sieht wo die Häufchen liegen, kann man den " Drahtzieher " zur Verantwortung ziehen. Die Frage ist kann die Gesellschaft so jemanden zahlen.
Grüße
hage4711
Ja also das altbekannte Hallo erstmal.....:):) ich hoffe jedem hier gehts trotz der aufreibenden Rechtspflegerei gut.
Gern stelle ich mich vor um nicht hier nur anonym rumzuschleichen und Informationen zu "saugen"
Also zunächst mal bin ich hier, weil ich mit den Themen Restrukturierung, daraus resultierend dann Notgeschäftsführung und Nachtragsliquidation seit Jahren befasst bin. Als ich meine ersten Mandate vor Jahren bekam und Fragen googelte, kam ich immer hier auf euer Forum, welches mir sehr oft die nötigen Antworten gab und mich dann durchaus bereicherte. Nach einer Weile suchte ich gezielt bei Bestellungen oder bestimmten Problematiken hier nach Antworten. Nun sah ich das ich eben auch als Nicht-Rechtspfleger hier teilnehmen darf und hoffe evt. auch hier und da einen Praxistipp beisteuern zu können.
auf einen interessanten Austausch
hage 4711
[quote='CDenker','RE: GF verstorben - wer gibt die EV ab ? der Gläubiger stellt einfach einen Fremdantrag auf Eröffnung der Insolvenz. Dieses dürfte meist die billigere Alternative zum Notgeschäftsführer sein.
Ist das denn so einfach ? Wie begründet denn der Gläubiger? Gesellschaft zahlungsunfähig weil Gefü Tod?
Das würde mich nun wirklich interessieren. Wenn das so ginge, dann warten die Gerichte einfach bis ein Gläubiger mit "geplatztem Kragen" den Antrag stellt und dann ..sendet der Richter einfach mal nen Gutachter aus....dann ist die Frage nach so einem Notgefü ja erledigt und kostet dem Gläubiger nichts.
Bei mir in dem genannten Beispiel war der Geschäftsführer auch einziger Gesellschafter, die Erben haben den quasi zu erbenden Anteil, wie das Erbe auch abgelehnt.
LG MH
Alles anzeigenHallo Ihr Lieben,
hat jemand von Euch schon mal einen Notgeschäftsführer bestellt, dessen Aufgabenkreis beschränkt war auf eine HR-Anmeldung oder zumindest zeitlich befristet?
Ich habe nämlich einen GF, der sein Amt mit sofortiger Wirkung ggü. dem einstig hierfür bestellten Abwesenheitspfleger (für den verschwundenen Gesellschafter) niedergelegt hat. Mein Richter lehnt die Amtslöschung des GF ab, weil er sagt, dass es sich hier um keine unzulässige Eintragung handelt, sondern um eine nachträglich unrichtig gewordene.
Nun gut, meine Person kam nun auf die Idee - sofern ich jemdanden hierfür unentgeltlich finde - einen Not-GF zu bestellen, dessen Amt endet mit der Eintragung des angemeldeten Erlöschens des GF.
Hallo Grüß Dich !
Zuerst die Gute Nachricht. Natürlich gibts es dieses Lösung der Bestellung nur für den eingeschränkten Bereich. Wurde selbst schon eingeschränkt durchs Gericht beauftragt. Dieses ist eine schlanke Lösung, hinsichtlich Kosten und Haftung. Denn, der Notgefü braucht nicht oder eigentlich nichts über die GmbH zu wissen, was ihn denn belastet und in der Recherche, dem an der Bestellung interessierten, Geld Kosten würde. Die Beschränkung entbindet ihn nämlich auch von der Verpflichtung der Inso-Antragspflicht. Viele GmbH´s sind oft z.B. bei Tod des Geschäftsführers längst überschuldet.
Zuletzt die schlechte Nachricht. Es arbeitet niemand (mir bekanntes)umsonst als Notgeschäftsführer. Familienmitglieder und das Umfeld des Ex-Geschäftsführers wissen oft genau, was Ihnen blüht, wenn sie das Amt übernehmen. So etwas wird sehr gern an Externe delegiert, oft mit Aussagen wie: der Notgeschäftsführer kann die Zahlung seiner Kosten u. Bemühungen aus der Masse realisieren. Mir schon passiert und jeder aber wirklich jeder, inkl. Testamentsvollstrecker wusste, dass die Masse die "Masse der Verbindlichkeiten war". Deshalb kläre ich schon bei Anfrage durchs Gericht oder der Anfragenden, wer denn für meine Kosten einsteht. Dieses führte schon zu einigen Ablehnungen.
viele Grüße
Ich verstehe das Registergericht nicht, da die ja die Sachlage kennen.
Ich verstehe das Registergericht schon.
Woher soll es den Notgeschäftsführer nehmen, wenn und solange keiner für dessen Kosten einsteht? Soll der Steuerzahler dafür bluten, dass der Gläubiger zu seiner e.V. kommt?
Tätig werden muss m.E. der Gläubiger, denn der darf (auf eigene Kosten, aber 788 ZPO) eine Notgeschäftsführung beantragen.
Das wäre zumindest für die Gläubiger die schnellste Möglichkeit, sollte irgendeine Aktiva vorhanden sein. Ansonsten und wahrscheinlich würde der Notgeschäftsführer der GmbH, natürlich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, einen Insolvenzantrag zu stellen haben, mit den bekannten Auswirkungen für die Gläubiger. Das kann für Gläubiger interessant sein, die nach § 47 InSo Aussonderungsberechtigt sind. Hier sind oft den Gerichten zuverlässige Dienstleister bekannt, die solche Mandate oft bundesweit übernehmen. Billiger ist sicher jemanden aus der Familie zu nehmen, oft möchten diese allerdings den Namen nicht dafür hergeben.
LG MH