Beiträge von backhand13

    Ich habe als Vormundschaftsgericht abgelehnt wegen der Kommentierung in MüKoBGB/Schneider, 8. Aufl. 2020, BGB § 1913 Rn. 5: Abgrenzung zur Nachlasspflegschaft (§ 1960)
    und der Unklarheit darüber, ob die Erben das Erbe angenommen haben:

    "a) Fälle des § 1960
    Besteht ein Fürsorgebedürfnis zur Sicherung eines Nachlasses und sind die Erben sämtlich oder zum Teil unbekannt oder haben bekannte Erben die Erbschaft noch nicht angenommen oder ist ungewiss, ob sie angenommen haben, so liegen die Voraussetzungen des § 1960 vor; § 1913 kommt nicht in Betracht; zuständig ist das Nachlassgericht (§ 1962, § 342 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG)...


    b) Fälle des § 1913
    § 1913 greift dann ein, wenn sämtliche Erben die Erbschaft angenommen haben, sich über eine zu treffende Maßnahme (zB Verkauf eines Nachlassgrundstücks) auch einig sind, diese jedoch nicht treffen können, weil Streit und nicht leicht zu beseitigende Ungewissheit über die Beteiligungsquoten herrscht, die der Erteilung eines Erbscheins (auf bestimmten Antrag, § 2353) entgegenstehen."


    (MüKoBGB/Schneider, 8. Aufl. 2020, BGB § 1913 Rn. 5)

    In einer Nachlassangelegenheit schlagen alle möglichen Erben aus mit der Folge, dass Fiskalerbrecht festgestellt worden ist.
    Nachlasshöhe zwischen 0,- bis 3000,-€ gerichtsbekannt.
    Übersehen wurde sowohl von Notar als auch von mir, dass für ein Kind vergessen wurde, die Ausschlagung familiengerichtlich genehmigen zu lassen. (Dass zu genehmigen ist, ist unstreitig!)

    Notar ist sich mit Eltern nicht schlüssig, ob er die Annahme anficht oder Erbschein beantragt, weil Fiskalerbe Auskunftserteilung über Nachlasshöhe verweigert.
    Ist das zulässig?
    Auch müsste das Familiengericht dann noch prüfen, ob überhaupt eine Genehmigungsfähigkeit vorliegt. Dazu muss es auch Amtsermittlung -z.B. durch Aktenanforderung vom Land- betreiben, oder?

    Da die Annahme der Erbschaft ungewiß ist, habe ich das Fiskalerbrecht noch nicht aufgehoben. Dann erst würde das Land auch dem Nachlassgericht Auskunft erteilen!
    Wahnsinn.

    Notarielles Testament; eröffnet aufgrund Erbfall vom 07.10.2008:

    Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
    Der überlebende ... soll frei verfügen ...
    Erbe des Überlebenden sind Kinder a+b (namentlich genannt).
    Sollte eines der Kinder das Testament anfechten oder den Pflichtteil geltend machen, erhält es ... nach beiden nur den Pflichtteil.

    Für den Fall der Wiederheirat des Überlebenden von uns bestimmen wir, dass gesetzliche Erbfolge Anwendung finden soll.


    Es kommt ein notarieller Erbscheinsantrag am 10.05.2010 (offenbar zur Grundbuchberichtigung):

    Ehefrau Alleinerbin.


    Ich habe bemängelt, dass für den Fall der Wiederverheiratung eine andere Erbeinsetzung gilt.

    Daraufhin wird mir ein Erbvertrag zwischen Ehefrau und Kindern a+b von Mai 2010 nachgereicht, worin man erläutert, warum die Mutter Alleinerbin sein soll und dass auf Geltenmachung von Pflichtteilsansprüchen verzichtet wird.

    Da jedoch m.E. auch Ersatznacherben beteiligt sein können, frage ich mich, ob ein derartiger Erbvertrag überhaupt -und auch schon nach dem ersten Erbfall- Bedeutung erlangt.

    BITTE CROMWELL, WIEDER HILFE WIE IMMER!!!! DANKE :oops:

    Es gibt ein Ehegattentestament (zuerst gegenseitige Alleinerbeneinsetzung).

    Jetzt ist 2. Erbfall eingetreten.

    Nach dem Tod ... fällt der beiderseitige Nachlass an die Kinder.

    Bzgl. des Grundbesitzes Teilungsanordnungen, aus denen jedes Kind (Tochter und Sohn) bestimmte Grundstücke erhalten soll.

    Dann das Problem:

    "Sollte die Ehe unserer Tochter kinderlos bleiben, dann soll der Grundbesitz, der ihr in Form der Teilungsanordnung zustehen soll, nach deren Tod an den Sohn zurückfallen".

    Wie formuliere ich den Erbschein, da bzgl. Grundstücken lt. Zimmermann keine Nacherbfolge angeordnet werden darf.

    Es wäre toll, wenn cromwell oder TL sich äußern könnten. (NL.Pflegschaftstag Berlin getroffen).

    Gericht:LG Göttingen 1. Große StrafkammerEntscheidungsdatum:22.10.2008Aktenzeichen:1 Qs 125/08Dokumenttyp:BeschlussQuelle:[Blockierte Grafik: http://www.juris.testa-de.net/jportal/jp_js1_p/img/common/icontldok/juris_logo_q1.gif]Normen:§ 467 Abs 2 S 2 StPO, § 467 Abs 3 StPO, § 11 RVG

    Leitsatz


    Zur Frage, wer die bei freisprechendem Urteil die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, wenn der Tenor des Urteils lediglich lautet, dass "auf Kosten der Landeskasse" freigesprochen wird.