Ich habe als Vormundschaftsgericht abgelehnt wegen der Kommentierung in MüKoBGB/Schneider, 8. Aufl. 2020, BGB § 1913 Rn. 5: Abgrenzung zur Nachlasspflegschaft (§ 1960)
und der Unklarheit darüber, ob die Erben das Erbe angenommen haben:
"a) Fälle des § 1960
Besteht ein Fürsorgebedürfnis zur Sicherung eines Nachlasses und sind die Erben sämtlich oder zum Teil unbekannt oder haben bekannte Erben die Erbschaft noch nicht angenommen oder ist ungewiss, ob sie angenommen haben, so liegen die Voraussetzungen des § 1960 vor; § 1913 kommt nicht in Betracht; zuständig ist das Nachlassgericht (§ 1962, § 342 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG)...
b) Fälle des § 1913
§ 1913 greift dann ein, wenn sämtliche Erben die Erbschaft angenommen haben, sich über eine zu treffende Maßnahme (zB Verkauf eines Nachlassgrundstücks) auch einig sind, diese jedoch nicht treffen können, weil Streit und nicht leicht zu beseitigende Ungewissheit über die Beteiligungsquoten herrscht, die der Erteilung eines Erbscheins (auf bestimmten Antrag, § 2353) entgegenstehen."
(MüKoBGB/Schneider, 8. Aufl. 2020, BGB § 1913 Rn. 5)