Beiträge von wissbegier

    Ein herzliches Hallo an alle Mitstreiter. Ich habe folgendes Problem: In einer Familiensache war die Zwangsvollstreckung bis zur Endentscheidung im Verfahren gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 2268 e einstweilen eingestellt wurden. Der ASt. hat die Sicherheit geleistet, die Hinterlegung ist nachgewiesen. Mit Endentscheidung wurde festgestellt, dass der ASt. nicht mehr zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet ist. Nunmehr beantragt der ASt.-V gem. § 715 ZPO die Rückgabe anzuordnen. Der AG-V hat nach Aufforderung dazu die Einwilligung nicht erklärt. Mit der Begründung, dass er den Beschluss bezüglich Einstellung d. Zwangsvollstreckung und Sicherheitsleistung nicht erhalten hat. Als dieser erging, hat er den AG auch noch nicht vertreten. Deshalb wurde der Beschluss dem AG nachweislich gegen PZU zugestellt. Nunmehr habe ich einen Beschluss bezüglich Einwilligung bzw. Klageerhebung gem. §§ 715, 109 Abs. § ZPO erlassen. Der AG-V erklärt die Einwilligung und erhebt gleichzeitig Beschwerde, weil der Beschluss erlassen wurde, ohne dass das Gericht vorher noch mal geprüft hat. Was Nun?
    Veranlasse ich die Rückzahlung der Sicherheit?- Einwilligung liegt ja vor
    Der Beschwerde würde ich nicht abhelfen, weil ich sie nicht nachvollziehen kann.-Wem lege ich sie dann zur Entscheidung vor?

    Über Hinweise wäre ich sehr erfreut, weil hier in meinem Gericht bisher keiner so etwas je hatte und mir nicht weiterhelfen kann. Wissbegier

    Es ist jetzt tatsächlich die Umschreibung im GB ohne Löschung beantragt. Dann wäre zumindest die Betreuerin wieder vertretungsberechtigt, obwohl in meinen Augen weiter ein Geschmäckle bleibt, weil sie ja ihrer Tochter zu Lasten der Betreuten einen Vorteil verschafft, aber ein Fall von § 1795 BGB ist es ja nicht. Werde mir auf jeden Fall den ursprünglichen Vertrag zum Altenteilsrecht und zur Vormerkung anfordern und dann weitersehen. Zur Löschung der Vormerkung ist bisher nur ersichtlich, dass zur Löschung der Nachweis des Todes der Berechtigten geführt werden muss. Und sie lebt ja noch. Selbst befragt habe ich sie noch nicht. Aber wenn "Abstand", dann in welcher Dimension denn so?

    Vielen Dank erst einmal für die schnellen Antworten. Umschreibung im GB ist noch nicht erfolgt, aber auf den Weg gebracht. Betreuerin argumentiert damit, dass das Recht und die Vormerkung ja weiter am restlichen Grundstück bestehen bleiben und sie sowieso die Tante nicht im "Regen stehen lassen". Ich kann mich aber wirklich nicht mit einer Genehmigung anfreunden. Und wie würde sich denn eine zu vereinbarende Gegenleistung berechnen lassen?

    Guten Morgen liebe Kolleginnen und Kollegen! Hier mein Fall, zu dessen Lösung ich noch um eure Meinung bitte: Eine Nichte wird zur Betreuerin ihrer Tante bestellt. Einziger Aufgabenkreis: Grundstücksangelegenheiten. Die Nichte besitzt nämlich ein GSt. bestehend aus mehreren Flurstücken und daran ist a) ein Altenteilsrecht (Wohnungsrecht, Pflegerecht,standesgemäßes Begräbnis,Grabpflege) und b) eine Vormerkung zur Sicherung des A. auf Auflassung für die Betreute eingetragen. Die Betreute lebet seid Jahren im Heim und wird auch in Zukunft nicht von dem Wohnungsrecht Gebrauch machen können. Die Betreuerin hat nun ein Flurstück (685 m2) auf ihre Tochter übertragen. Auf diesem Flurstück sollen a) und b) ohne Gegenleistung gelöscht werden. Auf den anderen Flurstücken (1100m2) bleiben a) und b) bestehen. Ich meine, die Betreuerin kann hier nicht handeln wegen § 181 BGB bzw. bestehendem Interessenkonflikt zwischen ihr, der Betreuten und ihrer Tochter, da sie zu Lasten ihrer Betreuten der Tochter einen Vorteil verschafft. Und kann die Löschungsbewilligung ohne Gegenleistung erfolgen? Hätte gern ein paar Meinungen dazu, auch wenn es schon Freitag ist und das WE "droht". Vielen Dank schon mal jetzt. W.

    Ein freundliches Hallo an die Forengemeinde,ich habe ein Problem. Meine Betreute ist Alleinerbin nach ihrer Mutter, diese wiederum hat einen 1/5 Erbanteil am Nachlass (nur ein Konto i. H. v. ca. 50.000,00 €) einer bereits Verstorbenen. Herausgefunden hat das alles eine Erbenermittlung. Diese wollen nun das Konto auflösen und wurden durch die Bank aufgefordert, eine betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Verfügung über die Nachlasswerte einzureichen. Was soll hier wonach genehmigt werden? Oder ist ganz einfach nur die Genehm. nach §1812 zu erteilen bezüglich der verfügung über den Anteil am Nachlass von Fr. x beerbt von Fr. y diese beerbt von Fr. z meiner Betreuten?