Beiträge von Bally

    Hallo zusammen!

    Folgender Fall, der mir als Rechtspflegerin der M-Abteilung vorliegt:

    Die Gerichtsvollzieherin hat in den Geschäftsräumen einer Hausverwaltung eine Räumung durchgeführt. Nun lagern bei ihr bzw. bei der Spedition nach Ablauf der Abholungsfrist des § 885 IV ZPO noch Geschäftsunterlagen, die trotz Aufforderung niemand abgeholt hat. Da sie nicht weiß, ob die Unterlagen der mehrjährigen Aufbewahrungspflicht nach § 257 HGB, § 147 AO unterliegen oder vernichtet werden dürfen, möchte sie eine Entscheidung des Gerichts, wie sie damit weiter verfahren soll.

    Mir war das vollkommen neu und ich frage mich nun als erstes, ob ich überhaupt zuständig bin.
    Beim Suchen bin ich auf einen BGH-Beschluss vom 21.02.2008, I ZB 53/06, gestoßen, in dem der BGH die Frage entschieden hat, wer die Kosten der weiteren Einlagerung der aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen zu tragen hat. Daraus lässt sich so nebenbei entnehmen, dass das Vollstreckungsgericht darüber zu entscheiden hat, ob die Unterlagen auf Staatskosten weiter einzulagern oder zu vernichten sind. Also, dass Vollstreckungsgericht ist zuständig.

    Aber der Richter oder der Rechtspfleger?
    Hat den Fall schon mal jemand gehabt, und wenn ja, nach welche Kriterien habt ihr entschieden???

    Bereits jetzt schon mal vielen Dank für eure Antworten!

    Ordnungsgemäße Schecks lösen wir sofort ein. Diesen Scheck will oder darf ich m.E. aber gerade nicht einlösen, weil ich ihn nicht als Sicherheitsleistung akzeptiert habe.
    Kann ich mich auf den Standpunkt stellen, der veraltete Scheck ist i.S.v. § 6 ZVG so gut wie gar kein Scheck und kann deshalb rausgegeben werden ???
    Oder soll ich ihn tatsächlich hier behalten bis zur Rechtskraft der Zuschlagsentscheidung? Mir ist schon etwas unwohl dabei auch wegen der Höhe des Schecks!

    Ich habe den Scheck im Termin nicht zurück gegeben, da der Bieter sofort Widerspruch eingelegt hat. Damit war das Gebot ja wieder in der Welt und die Sicherheitsleistung m.E. noch nicht frei. Ich hatte einen solchen Fall mit der Zurückweisung eines Gebots und sofortigem Widerspruch noch nicht, bisher haben sich die Leute immer im Vorfeld überzeugen lassen. Daher wollte ich in Ruhe nachprüfen, ob er vielleicht doch noch eingelöst werden kann o.ä.
    Mittlerweile weiß ich (auch dank deiner Fundstelle, hiro!), dass die fehlende Sicherheitsleistung nachträglich nicht mehr geheilt werden kann. Der Scheck ist daher hier entbehrlich. Wenn der Bieter nun vorab die Rückgabe verlangt, könnte ich ihm den Scheck aushändigen???

    Hallo zusammen! Ich hoffe, dass Ihr im Forum mir bei folgendem Problem helfen könnt:

    Heute Morgen war Versteigerungstermin. Der einzige Interessent bietet etwas über 5/10.
    Die Gläubigerin verlangt Sicherheitsleistung i.H.v. 10 %. Das wären 26.000 €.
    Der Bieter hat nur einen zwei Wochen alten (Ausstellungsdatum 21.02) Scheck über 325.000 € dabei.
    Gläubigerin lässt sich auf keine Diskussion ein. Ich weise das Gebot zurück wegen fehlender Sicherheitsleistung, entspricht nicht § 69 ZVG.
    Der Bieter legt Widerspruch ein. Kein weiteres Gebot mehr.
    Da ich die Sache mit dem Widerspruch noch nie hatte, wollte ich das in Ruhe prüfen und habe Verkündungstermin in einer Woche bestimmt.
    Nach einigem Lesen und Diskutieren meine ich nun, dass ich beim jetzigen Stand dann den Zuschlag versagen muss mangels zuschlagsfähigem Gebot. Das würde ich dann nächste Woche sehen.

    Mein Problem ist nun heute: Was mache ich solange mit dem Scheck?

    a) Geldbetrag hinterlegen, vielleicht wird er ja doch noch eingelöst. Sobald die Einzahlungsbestätigung da ist, überschüssigen Betrag auszahlen. Dann hätte ich ja auch nachträglich die Sicherheitsleistung und müsste eigentlich den Zuschlag noch erteilen??? Dies widerstrebt mir aber total, denn wofür gäbe es die Vorlagefrist des § 69 ZVG und ich würde ja, indem ich ihn doch noch einlöse, den Mangel heilen.

    b) Scheck bis zur Rechtskraft des Zuschlags(versagungs)beschlusses in der Akte lassen bzw. als Papier als solches hinterlegen

    Sieht jemand noch eine Möglichkeit?

    Wer kann mir helfen?

    Mein erster Beitrag und ich hoffe, ihr könnt mir helfen:

    Es läuft die Zwangsversteigerung. Bank betreibt, eingetragene Eigentümer sind A uns B zu je 1/2 Anteil. Versteigerungstermin ist anberaumt.

    Gerade rief mich ein Rechtsanwalt an, er möchte im Termin für eine GbR ein Gebot abgeben. Die GbR besteht aus dem einen Schuldner A und einem weiteren Gesellschafter XY.
    Sicherheitsleistung soll mittels Bankbürgschaft geleistet werden. Dies ist eigentlich für den Schuldner gem. § 69 III s.2 ZVG nicht möglich.
    Hier tritt er jedoch als Gesellschafter der GbR auf, welche grundsätzlich selbständig rechtsfähig ist. Macht das einen Unterschied oder stellt ihr euch auf den Standpunkt, der Schuldner haftet für das Gebot gesamtschuldnerisch mit seinem Vermögen, § 69 III ist daher auch in diesem Fall anwendbar?