Beiträge von Käferle

    Hallo zusammen,

    nach dem Wälzen von Kommentaren und auch der Verwendung der Suchfunktion möchte ich eine Frage loswerden,
    wollte dafür jedoch kein neues Thema eröffnen.

    Ich bin seit Kurzem auch für die Entschädigungen nach StrEG zuständig und oftmals noch etwas ratlos.
    Im mir gerade vorliegenden Fall wurde rechtskräftig entschieden, dass der Angeklagte für die zu unrecht erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist.
    Der Antrag liegt ebenfalls vor, soweit auch alles korrekt.
    Da der Arbeitsgeber dem damals Angeklagten für die Zeit der U-Haft (1 Woche) ohne entsprechenden Antrag des Angeklagten Urlaub eingetragen hat, wird nun - neben der Haftentschädigung auch ein Vermögensschaden, konkret die entgangene Anwesenheitsprämie und "Auslösung" geltend gemacht, da der Urlaub nie von ihm beantragt wurde.

    So wie ich das verstehe, steht dem ehemals Angeklagten jedoch nur die Haftentschädigung zu. Der Rest fällt doch unter den sogenannten "frustrierten Urlaub", oder bin ich hier auf dem Holzweg?:confused:
    Sofern der Antragssteller sich gegen den gegebenenfalls zu Unrecht eingetragenen Urlaub durch den Arbeitgeber wenden möchte, muss er dies doch arbeitsrechtlich klären.

    Besten Dank! :oops:

    Guten Morgen,

    nach Durchstöbern mit der Suchfunktion und diversen Kommentaren, HRP,... bin ich leider noch nicht schlauer. :oops:

    Die Führungsaufsicht ruht, wenn d. Verurteilte flüchtig oder aber aufgrund behördlicher Anordnung in Haft ist.
    Hier ist nun die Frage aufgetaucht, ob die FA auch dann ruht, wenn d. VU abgeschoben / in das Heimatland rückgeführt wurde.

    M.E. ist d. VU durch die Abschiebung nicht flüchtig, da nicht freiwillig ausgereist, sondern mit Begleitung von Bundespolizei rückgeführt.
    Die FA-Stelle sieht das anders und lässt die FA seit dem Tag der Abschiebung ruhen.
    Wie wird das bei euch gehandhabt?

    Vielen lieben Dank :)

    Guten Morgen,

    der Umstand, dass man bei der StA für Strafvollstreckung zuständig ist, garantiert einem nicht automatisch die Auskunftssperre.
    Ich hatte dies beantragt, das Einwohnermeldeamt wollte eine Bestätigung durch den Dienstherrn, dass diese aus beruflichen Gründen erforderlich ist.
    Der Dienstherr allerdings stellt so etwas nicht aus, nur wenn eine akute Gefährdungslage vorliegt, z.B. ein Stalker, der bereits amtbekannt ist und mit diversen Dingen droht.

    Grüße,
    Käferle

    Ich muss mich hier auch noch mal dranhängen.

    In der Vertretung habe ich eine Ordnungsgeld-Akte auf den Tisch bekommen.
    Folgender Fall:

    Beschluss vom 22.10.2013, zugestellt am 28.11.2013 -> Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 EUR, ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft.
    Zur Einleitung wurde die Sache erst am 25.08.2014 übersandt.
    Der Zeuge, der das O-Geld bekommen hat, befindet sich seit dem 20.08.2014 in der Unterbringung nach § 64 StGB.

    Ich kenne das so, wird derjenige aufgrund behördlicher Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird, dann ruht die Verjährung nicht.
    Diese ruht nur dann, wenn nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen/fortgesetzt werden kann, also z.B. wegen Immunität.

    Damit ist die Sache doch bereits seit 21.10.2015 verjährt, oder nicht? :gruebel:

    Grüße

    D.h. ich kann einfach die unverzinsliche Grundschuld ohne Brief eintragen ohne weiteren Vermerk (Bedingung,Befristung,...) diesbezüglich.
    Die schuldrechtliche Vereinbarung/Zweckerklärung erfolgte in separater Urkunde und wird dem GBA nicht vorgelegt, aber das ist ja auch nicht zu beanstanden.
    Mich hat nur die Reduzierung und anschließende Löschung nach 10 Jahren verwirrt.

    Hallo :)

    Nach Recherche in diversen Kommentaren und auch im Internet bin ich leider noch zu keiner Lösung für mein Problem gekommen.

    Bestellt wird eine Buchgrundschuld über 200.000€ und diese ist jährlich um 10% zu reduzieren und nach 10 Jahren ab Eintragung wieder zu löschen.

    Geht das denn so überhaupt? Ist dies nicht zu ungenau?

    Guten Morgen,
    ich hänge mich hier mal dran und hoffe, dass meine Frage nicht allzu doof ist.

    In meinem Fall geht es um zwei Grundbücher (WE/TE) die aufgelassen wurde und der Eigentumswechsel nun eingetragen werden soll.
    Eigentümer,eingetragen in Grundbuch 1, ist die Gemeinde X;
    Eigentümer,eingetragen in Grundbuch 2, ist die "Gemeinde X Immobilien + Verwaltungs- GmbH in X".
    In beiden Grundbüchern ist ein Sanierungsvermerk eingetragen.
    Für Grundbuch 1 kann man aufgrund der Ausnahmeregelung in § 144 BauGB keine Sanierungsgenehmigung fordern, aber gilt das auch für GmbH?
    Meine Recherche war bislang leider ohne Ergebnis.

    Ich habe vom Betreuer den "Mietvertrag" angefordert.
    Heute kam nun ein Schreiben, dass ein solcher Mietvertrag nicht existiert, sondern nur ein "Einweisungsschreiben" der Stadt.
    Darin steht, dass der Betroffenen das Appartment Nr. 1 des Gebäudes ... zur Verfügung gestellt wird. Diese Verfügung ist befristet und die Benutzungsgebühr beträgt monatlich ca. 200€.
    Weiter Bestimmungen: Die Küche wird von der Wohngemeinschaft gemeinschaftlich genutzt und das WC/ die Dusche stehen der Hausgemeinschaft gemeinsam zur Verfügung.
    Die Einweisung wird mit dem Polizeigesetz begründet.

    Ich bin dazu geneigt zu sagen, dass man hier keiner betreuungerichtliche Genehmigung bedarf.
    Oder liege ich da komplett falsch?

    Ich hab nun auch so einen Fall.

    Wenn ich mir nun von der Stadt oder dem Betreuer den Vertrag (falls es so einen gibt) vorlegen lassen und anhand dieses Vertrages lässt sich feststellen, dass kein konkreter Wohnraum gewährt wurde, dann muss ich nicht genehmigen,
    aber wenn es sich dabei um einen konkreten Wohnraum handelt, dann ist das normale Genehmigungsverfahren wie bei jedem "normalen" Mietverhältnis durchführen?

    Ich muss hier leider schon wieder nachfragen.

    (Die Namen die ich jetzt verwende sind rein fiktiv!)

    Im Grundbuch eingetragen ist Märry XYZ,
    in den Grundakten schreibt sich der Eigentümer auch genau so und anhand der Unterschrift von damals kann man dies auch eindeutig so erkennen.
    In den jetzigen Urkunden mit GB-Antrag, samt ausländischen Reisepass lautet der Name so: Maria XXZ.
    Nach eigenen Recherchen ergab sich noch folgendes:
    - bei der Gemeinde ist Maria XXZ gemeldet
    - in früheren Unterlagen der Gemeinde lautet der Name allerdings Märry XYZ
    - im Telefonbuch steht Märry XYZ
    - und der Eigentümer betreibt auch noch ein Restaurant, auf der Homepage des Restaurants steht als Inhaber Märry XYZ

    aus den jetzigen Unterschriften lässt sich leider nichts mehr erkennen.

    Wie bekomme ich jetzt raus, wie sich der Name jetzt richtig schreibt und dass eine Personenidentät gegeben ist?
    Hättet ihr da einen Tipp für mich?

    Ja, ich habe ihm meine Bedenken mitgeteilt und er war davon nicht wirklich begeistert.
    Er hat mich wiedermal darauf hingewiesen, dass mir doch die Satzung vorliegt und er verbürgt sich mit seinem Vermögen, etc.
    Ich hab ihm dann gesagt, dass er es sich nochmal überlegen soll. Jetzt überlegt er, ob er nicht verschiedene Anlagen bei der Bayerischen Landesbank vornimmt.
    Aber ihr würdet diese Anlage auch nicht genehmigen?

    Muss ich ihn eigentlich darauf hinweisen, dass er die Anlage auch ohne die Genehmigung vornehmen kann, eben mit der Folge, dass ihm evtl. der Aufgabenkreis Vermögenssorge entzogen wird?