Beiträge von julinda
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Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen? Solch eine Sache hatte ich nämlich noch nie
In Abt. III ist eine Vormerkung Bauhandwerkersicherungshypothek aufgrund einstweiliger Verfügung eingetragen. Eingetragen wurde die vor 60 (!!) Jahren.
Der ehemalige Eigentümer, der sich diese Eintragung "gefangen" hat, ist schon längst verstorben und sein Sohn aufgrund Erbfolge jetziger Eigentümer. Da die Hypothek tatsächlich nie eingetragen wurde, verlangt der Sohn jetzt die Löschung via eidesstattlicher Versicherung. Der ehemaliger Gl. ist bereits verstorben; Erben nicht sind nicht bekannt.
Jetzt wurde ein Beschluss erlassen, wonach der Hypothekenbrief für kraftlos erklärt wurde.
Einen Brief gibt es aber gar nicht
Hat irgendjemand eine Idee wie es weiter gehen könnte? Käme man ggf. über § 84 GBO weiter?
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Ahh, also wirkt die dann zu Laufen beginnende Frist nur gegenüber M. Dachte ich's mir
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Was meint Ihr?
M und F (Eheleute) sind zu je ½ Eigentümer einer ETW. M beantragt und betreibt die Teilungsversteigerung.
Folgende 2 Fragen stelle ich mir:
1.
F versäumt es, fristgerecht einen Antrag nach § 180 II, III ZVG zu stellen. Könnte F die Antragstellungsfrist jetzt noch, durch Beitritt zum Verfahren, der noch möglich wäre, für sich erneut zum Laufen bringen und einen entsprechenden Antrag "nachholen"?2.
Bejahendenfalls: Wäre es ihr auch dann möglich, wenn sie bereits einen fristgerechten Antrag nach § 180 II, II ZVG gestellt hätte, der abgewiesen wurde?3.
Falls 1. und 2. zu verneinen wäre, müsste ich F doch auf § 765a ZPO verweisen, oder?Besten Dank
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Ok; das klingt interessant ...
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Und Kostenschuldner wäre der beantragende Gläubiger
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Vielleicht weiß das einer von euch? Stellt ein Gläubiger einer GmbH aufgrund Tod des einzigen GF einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers, entstehen dem Gläubiger hierfür dann etwaige Kosten?
Vielen Dank
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Vielen Dank:):daumenrau
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Was aber, wenn behauptet wird, das Urteil I. Instanz befindet sich in weiterer Vollstreckung (GV).
Frage mich mich: Reicht das einfache Terminsprotokoll des Berufungsgerichts oder evtl. eine schriftl. Bestätigung des erstinstanzlichen Gericht nicht aus? Und: Ich unabhängig davon die vollstreckbare Ausfertigung zwecks Erlass des Überweisungsbeschlusses zwingend (erneut) vorzulegen
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Hmm, aber die in dem Terminsprotokoll des Berufungsgerichts enthaltene Rücknahme belegt doch den Eintritt der Rechtskraft
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Hallo Ihr,
im Falle folgender Situation:
Gläubiger vollstreckt aus einem nur gegen SHL vollstreckbares erstinstanzliches Urteil. Pfändungsbeschluss wird erlassen und zugestellt.
Jetzt, nachdem der Schuldner seine Berufung zurückgenommen hat, beantragt er insoliert einen Überweisungsbeschluss.
Welche Unterlagen hierzu lasst Ihr euch vorlegen?
- reicht euch das Terminsprotokoll der Berufungsverhandlung (Rücknahme) in einfacher Abschrift?
- fordert Ihr (nochmals) die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils I. Instanz im Original an?
Ich konnte hierzu nirgens was finden ...
Vielen Dank
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Ahhh, OK, danke
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Weiß jemand von euch, ob eine Kostenentscheidung in einem Beschluss nach § 766 ZPO insoliert anfechtbar ist (hier Einlegung Erinnerung durch Schuldner und Zurückweisung durch Beschluss)?
Vielen Dank
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Aber grundsätzlich wäre es möglich, ein solches Verfahren tatsächlich durchzuführen?
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Weiß jemand, welche Auswirkungen es hätte, würde der Verkehrswert eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren mit 0 € bewertet?
Vielen Dank
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Ahh, OK, danke
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Nur ne kurze Frage:
Wo ist eures Erachtes bei Vollstreckung von Zwangsgeld die Anordnung in das Formular aufzunehmen, dass dieses an die Staatskasse zu zahlen ist
Julinda
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Liebe Alle,
sicherlich dann mir jemand von euch weiterhelfen …….
Schuldner S ist mit einer Einlage von ……. € Kommanditist einer xyz GmbH & Co. KG.
Gläubiger G beantragt jetzt entsprechend die Pfändung dieser Einlage etc. (wenn ihr das, was alles genau gepfändet werden soll wissen müsst, bitte Info ).
Für mich stellt sich jetzt die Frage: Wer ist genau Drittschuldner? Die xyz GmbH & Co. KG, vertreten durch die GmbH, dieser vertreten durch ihren GF?
Und: Hat Gläubiger G etwas im Hinblick auf § 135 HGB zu beachten oder steht der dem Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht entgegen?Vielen lieben Dank
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Hatte von euch schon mal jemand einen Antrag auf Pfändung von Ansprüchen eines geschäftsführenden Direkors einer SE gegen diese "auf dem Tisch"?
Ich überlege gerade, welche Ansprüche hier überhaupt einer Pfändung unterliegen könnten ..... analog Geschäftsführervergütung GmbH
Besten Dank