Ich denke, dass wir eine Ausfertigung an GV schon erteilen müssen, da mit dieser die Zustellurkunden verbunden werden und dann dem Gläubiger zurückgegeben werden. Der braucht die dann evtl. zur Vorlage von Herausgabeansprüchen oder Klagen gegen den Drittschuldner. Da kann ja dann die Ausfertigung nicht nochmals auf Antrag erteilt werden und die Zustellung noch mal erfolgen. Im Vollstreckungsrecht wird der 317 ZPO immer ein wenig ausgehebelt.
Beiträge von Annett
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Ich würde zwischenverfügen und darauf hinweisen, dass eine Pfändung nach § 850d ZPO ohne Rückstände nicht möglich ist. Sollten keine bestehen, handelt es sich m.E. nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung.
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Ich würde sagen, dass uns das gar nicht interessiert. Das sind dann Einwendungen die über 771 ZPO evtl. geklärt werden müssten. Da müsste der Pfändungsgläubiger im Zweifel gegen vorgehen. Hier ist es ja so, dass der Gläubiger den Miterbenanteil, wohl das Recht auf Auseinandersetzung und Auseinandersetzungserlös gepfändet hat. Ich denke schon, dass er seine Ansprüche anmelden kann und die im Rahmen der Übererlösverteilung berücksichtigt werden könnten. Aber ein zahlenmäßiger Anspruch kann aus dem Pfändungsvermerk zunächst nicht abgeleitet werden, da die Zielrichtung eine andere ist. Ich hätte da jetzt keine Bedenken. Und wie du schon sagst: Er hätte ja nicht zustimmen müssen und das Verfahren selbst betreiben können.
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Also bei A ist B und C ja raus.
Hier müsste Gl. bei an den Anspruch pfänden hinsichtlich der Erbengemeinschaft nach E. Drittschuldner sind C und D (D weil folgt ja A).
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Ich schaue meistens noch in den zuzustellenden Unterlagen, ob ich was finde.
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Hast Du eine Anmeldung? Denn einen Anspruch nach § 92 ZVG berücksichtige ich ausschließlich, wenn ich eine Anmeldung habe.
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so wie WinterM
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Stimmt. Aber wenn es keine bilateralen Verträge gibt, wie z.B. mit der Schweiz, sind für Deutschland Postzustellungen nach dem Abkommen von 1959 nicht zulässig. Nach dem Abkommen von 2000 sind Postzustellungen mgl.
btw: In Zivilsachen muss ich mit Ersuchen in die Schweiz zustellen und in Strafsachen ist es mit der Post mgl.
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Vielleicht möchte er auch das Versteigerungsverfahren von der bloßen Möglichkeit einer Zuzahlungsverpflichtung nach §50 II Nr. 2 ZVG freizuhalten (was ich aus Versteigerungsperpektive relativ sympathisch finde^^)
Aber wie gesagt: Spekulationen
Aber es bleibt ja auch an diesem bestehen, da es immer noch auf der anderen Hälfte lastet.
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Vielleicht. Für die Schweiz gibt es z.B. ein bilaterales Abkommen. am besten immer in den Länderteil der RiVASt schauen (siehe obigen Link).
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Ich sehe das auch so. Ich würde das Original haben wollen.
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Das verstehe ich jetzt auch nicht. Es hat zumindest keine Auswirkungen auf das Teilungsversteigerungsverfahren. Das Recht bleibt beim zu versteigernden Grundstück bestehen. Wenn der Ersteher dieses Recht zahlt, muss die Bank das Geld an die alten Eigentümer weiterleiten. Aber insgesamt muss der Betrag ja nur einmal gezahlt werden. Ich habe da jetzt echt keine Idee.
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Also: Wie in Zivilsachen gibt es verschiedene Möglichkeiten und es liegt am ratifizierten Vertrag. Es gibt das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsaschen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.05.2000 (EU-RhÜbk 2000) . Das hat Litauen 2004 ratifiziert. Nach Art. 5 Abs. 1 kannst du per Post, also Auslands-EgR, zustellen.
Wenn dieses Abkommen nicht gilt, gilt in der Regel das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959.
Hier findest du einen Länderteil, in dem du das richtige Abkommen raussuchen kannst.
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Guten Morgen,
ich glaube deine Frage gehört in den Grundbuchbereich. Hier geht es eher um Verfahren mit dem Ausland direkt.
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ja bei uns auch. Aber bei einer RAV war es dann schon schwieriger. Grundschulden kein Problem, aber bei Vormerkungen und der Oma im Haus, sah es schon schlechter aus.
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oder anders ausgedrückt: das wird keiner wollen.
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Meine Erfahrungen sind da gut. Die können eigentlich fast immer helfen.
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Das ist dann schon heftig. Da hast du recht.
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Spannend wäre ja gerade für mich als öbuv Sachverständiger, mal zu erfahren, was "exorbitant" heißt? Bei mir kostet ein Gutachten für ein gewöhnliches Ein- oder Zweifamilienhaus, oder eine Eigentumswohnung, wenn denn keine Rechte o.ä. vorliegen, zwischen ca. 3.600,- € und 3.900,- € brutto, also inkl. MwSt. Unbebaute Grundstücke liegen bei ca. 2.500,- € bis 2.900,- € brutto. Kann man da mal offen drüber sprechen/schreiben? Ich möchte keineswegs genaue Zahlen haben. Aber da das JVEG in den letzten Jahren die Stundensätze angehoben hat (aktuell 115,- €/Stunde), wäre eine grobe Marschrichtung mal wünschenswert. Ist das z.B. in Bayern anders als hier in NRW? Habe ein Büro in Olpe und eins in Gütersloh. Da ich aus Olpe komme, habe ich dort natürlich die meisten Gerichte (Gummersbach, Siegen, Olpe, Lennestadt, Wipperfürth usw.). In Ostwestfalen bisher nur das AG Gütersloh. Über meine Rechnungen hat es bisher keine Beanstandungen gegeben. Würde mich über eine allgemeine diesbezügliche Aussprache freuen.
Also 3.600-3.900 € sind für mich nicht exorbitant. Das ist zwischenzeitlich Standard. aber es gibt ja Kollegen, die haben Vereinbarungen bzgl. eines Festpreises getroffen. Die sehen das vielleicht anders.