Seid der Entscheidung des LG Darmstadt vom 15.03.2017, 5 T 515/16 beanstande ich das nicht mehr. Die BGH-Entscheidung kenne ich noch gar nicht.
Beiträge von Annett
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Die Kündigung haben wir bei Anordnung grundsätzlich nicht zu prüfen, da ist es egal, ob es eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung ist. Wir lassen uns die Kündigung nachweisen, wobei das nicht ganz korrekt ist. Es ist eine Sache der Klausel. Wenn ich keinen Nachweisverzicht habe, bin ich der Meinung, dass es sich um eine Klausel nach 726 ZPO handelt. Aber darüber kann man trefflich streiten. Der Schuldner müsste dann mit der Klauselerinnerung dagegen vorgehen. Wir haben eine Klausel und wir müssen anordnen.
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Sicher das das Judex heißt. Denn das offizielle Programm der EU, dass eigentlich alle nutzen müssen, heißt eEDES.
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"persönliche Zustellung und auch Ersatzzustellung"
Das schreibe ich immer rein und das funktioniert.
Denke daran, dass du erst noch $95 vorher überweisen und den Überweisungsbeleg mit beifügen musst.
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Das Problem ist eigentlich nicht das Recht selbst, sondern ob und wen ich dafür beteiligen muss.
Na u.U. dann den "Falschen", der aus dem Grundbuch hervor geht.
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Mir würde das reichen. Es kommt ja auf den Zugang an. Der ist dokumentiert und elektronisch eingegangen.
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Ich habe Zweifel, ob das Recht materiellrechtlich entstanden ist. Die Eintragung enthält quasi keinen Berechtigten, eine Bezugnahme kann das nicht wett machen.
Aber ist das unsere Baustelle. Ich nehme die Eintragungen im GB doch grundsätzlich so hin wie sie sind. Materiell-rechtliche Prüfungen nehme ich doch nicht vor. Auch wenn ich weiß, dass evtl. etwas nicht stimmt, muss ich es so hinnehmen. Ich tendiere dann immer dazu, den Kollegen im GBA Bescheid zu geben. Aber ob die Eintragung an sich korrekt war, prüfen wir nicht.
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Ja, aber so bekommt er dann das Geld vom Staat ohne die Schuldnerin verklagen zu müssen.
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Da müsste der Schuldner mitwirken, da es ja ihm als Recht zusteht. Es ist ja eine Eigentümergrundschuld. Der Gläubiger kann jetzt nicht so einfach eine neue Forderung im Rahmen des Rechts geltend machen.
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Das VG überträgt die Forderung. Die übertragene Forderung ist eine neue Forderung und sind damit keine Gerichtskosten mehr. Gegenüber dem Ersteher tritt die Gerichtskasse nicht hoheitlich sondern fiskalisch auf. Der Ersteher schuldet keine Verfahrenskosten! Daher habe ich Zweifel, ob der KB überhaupt zum Soll stellen darf. Interessant in diesem Zusammenhang LG Frankfurt v. 18.12.2023 – 2-09 T 734/23, JurBüro 2025, 103; das allerdings m.E. nicht erkannt hat, dass es keine Kostenbeschwerde nach § 66 GKG war, sondern vielmehr § 766 ZPO, bzw. der Schuldner nach § 767 ZPO hätte vorgehen müssen.
Da gibt es in LSA einen Erlass, der sagt, wir sollen das zusätzlich zum Soll stellen. Aber daran wird gerade gearbeitet.
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Nein, ohne Zinsen. Aber schau mal in euren Generalakten. Dazu gibt es was Neues vom OLG.
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Der Beschluss, dass der vorläufige Teilungsplan zum endgültigen erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO anfechtbar. ein Anfechtungsgrund ist u.a. die Nichtberücksichtigung einer Pfändung, Stöber § 115 Rdnr. 17a. Also ich würde da beim eigentlichen Berechtigten noch mal nachhacken, ob er Beschwerde einlegt. Dann könntest du nämlich abhelfen und den TP berichtigen. Denn nach TP stehen ihm die 200,00 € ja nicht zu.
Davon hat er kein Geld. Das ist dann tatsächlich eine Staatshaftungssache, wenn die Schuldnerin das Geld nicht zurückzahlt.
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Das ist auch okay. Finde ich. Du kannst Deine Entscheidung mit den unzureichenden Erklärungen ja begründen. So was nehme ich immer gerne mit ins Protokoll auf. Also wenn ich Erklärungen oder ähnliches habe, dir ich nicht berücksichtigen kann.
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Ich denke. Du hast ja eine Eventualverteilung machen müssen. Und wenn das Prozessgericht dem Widersprechenden Recht gibt, müsste der Ersteher den Betrag noch nachzahlen. Die Befriedigterklärung greift ja dann nicht mehr.
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Ich vergleiche das mal mit der Forderungsübertragung. Wenn ich vor Ersuchen ans GBA noch Erklärungen der Gläubiger habe, dass Zahlungen entsprechend dem TP bei Ihnen eingegangen sind, mache ich ja auch keine Ersuchen mehr.
Bekomme ich also noch vor Ersuchen, aber nach Verteilungstermin eine entsprechende Erklärung, würde ich auszahlen. Aber wenn die Erklärungen nicht i.O. sind, würde ich eher hinterlegen.
Wann hast du die Erklärungen bekommen? Sollte mir etwas vor dem Verteilungstermin auffallen, weise ich schon mal darauf hin, dass mit dieser Erklärung keine Auszahlung erfolgen kann.
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Das besondere ist eben nur im Grundbuch. Wenn die Eigentümer des BV1 und BV 2/zu 1 auseinanderfallen, muss für die Miteigentumsanteile wieder ein eigenes Grundbuch angelegt werden.
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Ich weise im Termin darauf hin, also unabhängig von "normaler" oder Teilungsversteigerung. Ich brauche ja auch den Verzicht des Antragstellers.
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Nach die Adressermittlung ist nach Art. 7 Abs. 1 b) EuZVO möglich. Da gibt es auch ein extra Formular. Wenn du die Anschriften hast, kannst du im Auslands-EgR zustellen.
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Ja. Du kannst auch außergerichtliche Schriftstücke zustellen, Art. 21 EuZVO. Und ja, wir sind dann zuständig.
Kosten erhebe ich nach KV 1321 JVKostG. Sollten Auslagen für die Übersetzung entstehen, erhebe ich die nach Absprache mit meiner Revisorin weil dafür gibt es keine KV. Wenn die Übersetzerkosten höher sind, erhebe ich einen Vorschuss vom Antragsteller.