Also ich denke, dass die Anordnung erst mal korrekt war. Sollte keine Vorbehalt nach § 53 ZPO bestehen, ist erst mal die Zustellung an den Betreuten wirksam. Es ist schwierig im Nachhinein festzustellen, ob jemand prozessunfähig war. Ob die Grundschuld korrekt gekündigt wurde, interessiert uns nicht. Das hat uns der BGH deutlich klar gemacht. Du solltest die die Klausel und die Kündigungsunterlagen anschauen und vielleicht mal mit der Bank in Verbindung treten. Ansonsten solltest du jetzt im Verfahren beteiligt werden. Sollte es Probleme mit der Klausel und dem Titel geben, kann das angezeigt und dann das Verfahren u.U. gem. § 28 ZVG eingestellt werden. Aber hinsichtlich der Prozessfähigkeit habe ich keine Bedenken.
Beiträge von Annett
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Ich bin der Meinung, dass eine Klausel nicht unter einer Bedingung erteilt werden darf. Wer soll die Bedingung denn kontrollieren.
Bsp. Das Vollstreckungsgericht erlässt einen PfÜB. Der Drittschuldner zahlt. Und jetzt. Wer beim Vollstreckungsgericht prüft, ob der Gläubiger den Betrag auch hinterlegt hat.
Das mit der Hinterlegung gehört nicht in die Klausel. Du kannst beim Übersenden den Eventualberechtigten vielleicht noch mal darauf hinweisen.
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Er ist Partei kraft Amtes. Da ist keine Anmeldung erforderlich. Davon mal ab, dass alle al informiert gelten, wenn die Veröffentlichung durch das Insolvenzgericht vorgenommen worden ist.
Ich stelle alles zu. Da es sich um einen Insolvenzverwalter handelt, war früher es früher EB jetzt ist es eEB. Kostet genauso viel wie ein Brief und macht wenig Mühe.
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Ich mache mir tatsächlich die Mühe, wenn der später im Verfahren auftaucht, dass ich ihn nach der Freigabe frage. Einfach weil mir das immer mal passiert ist. Das ist so ärgerlich.
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Wo ist denn der Unterscheid zwischen der Einsicht nach § 42 ZVG und der Veröffentlichung im Internet. Bei unseren Interessenten ist es gang und gäbe sich Fotos zu machen. Ich bin mir auch nicht so sicher, dass ich eine Kopie verweigern dürfte.
Ich würde das Schreiben des SV den Parteien zur Kenntnis geben und darauf hinweisen, dass nunmehr ein neues Gutachten erstellt werden muss.
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Einer Anmeldung bedarf es nicht. Aber ich übermittle dem Inso-Verwalter alle relevanten Beschlüsse. Grundsätzlich hättest du ihn ab Eröffnung beteiligen müssen. Durch die Veröffentlichung gilt die "Welt" als informiert. Wobei ein "guter" Inso-Verwalter sich bei dir auch hätte melden müssen.
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Üblicherweise erfolgte eine Anordnung in RK 2 mit der Maßgabe, dass das Vorrecht auf 5% des später festzusetzenden Verkehrswertes beschränkt ist. Da die Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe entspricht, kann in der Verteilung auch bei einem Fehlen einer solchen Formulierung nicht mehr als 5% in der RK 2 berücksichtigt werden.
So machen wir das auch. Der Rest ist dann in Rang 4 (wenn eine ZwaSi eingetragen ist) oder in Rang 5 zu verorten.
Erkennst du nicht aus dem Titel, den du ja haben solltest, dass es sich um Hausgeld handelt?
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Nein. So was gibt es in Strafsachen nicht. Hier verschickst du tatsächlich nur die zuzustellenden Unterlagen.
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Die zunehmende Sensibilisierung für Geldwäscherechtliche Fragestellungen führt neben an anderer Stelle genannten gesetzgeberischen Aktivitäten auch anderweitig zum Einfluss auf ZVG-Verfahren. Folgende Konstellationen wurden mir berichtet:
a)
Ein Gläubiger verlangt mit der beabsichtigten Ablösung (§§ 267, 268 BGB) einen Herkunftsnachweis für den Ablösebetrag.
Dieses Ansinnen erscheint mir gerechtfertigt, weil bei Verwirklichung des Geldwäschetatbestandes (§ 261 StGB) die Zahlung nichtig im Sinne des § 134 BGB ist und damit die Erfüllungswirkung nach § 362 BGB nicht eintritt (siehe NK-BGB/Martin Avenarius BGB § 362 Rn. 15).
b) Eine Gläubigerin (Behörde) macht die Zustimmung zur Einstellung nach § 30a ZVG nicht nur von einer bestimmten Ratenzahlung, sondern auch von einem Herkunftsnachweis der Ratengelder abhängig.
Hier meine ich, dass der Herkunftsnachweis nicht ausdrücklicher Teil der Auflagen des Einstellungsbeschlusses sein dürfte. Gleichwohl müsste bei der Ratenzahlung das zu a) Gesagte gelten (bei Geldwäschegeldern keine Erfüllungswirkung). Wenn der Gläubiger also eine gelwäscherechtliche Prüfung vornimmt (oder diese als Verpflichteter nach § 2 GWG nach den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes sogar vornehmen muss) müsste sich ein unzureichender Herkunftsnachweis auf die fehlende Erfüllung auswirken, die wiederum ein Nichteinhalten der Auflagen des Einstellungsbeschlusses nach sich ziehen dürfte.
Aber wie sollen wir das umsetzen? Reicht die Versicherung des Einzahlers? Das wäre doch zu einfach?
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Also nicht mehr das normale RiVASt-Ersuchen, sondern das nach dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Elendig lang und dolle kompliziert.
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Ne. Ich fordere nach dem Verteilungstermin auf, soweit nicht aus einer Anmeldung oder der Vorschusszahlung ersichtlich, die IBAN mitzuteilen und erst dann wird hinterlegt. An guten Tagen erinnere ich sogar nochmal. Aber wer den TP bekommt und sieht, dass er was zu bekommen hat und auf Aufforderung keine IBAN mitteilt, muss eigentlich nicht nochmal erinnert werden. Manchmal warte ich auch einfach noch mal kurz, auch bei Banken können die Bearbeitungszeiten länger sein. Nach spätestens 8 Wochen wird aber hinterlegt.
Das mache ich auch so.
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Ich "benutze" hier in der Regel den amtsärztlichen Dienst und der macht das ganz gut. Es ist eben überall anders.
Ich persönlich würde hier einen Beweisbeschluss erlassen und ihn zum Gutachter deiner Wahl schicken. Und wenn der erst in 8 Monaten einen Termin hat, dann ist es so. Da bin ich völlig schmerzfrei. Wer sagt, dass ich die Verfahren schnellst möglich beenden muss, wenn die Verfahrensdauer u.U. nicht in meiner Verantwortung liegt. In diesen Beschlüssen stelle ich also auch ganz konkrete Fragen u.a. zu Therapiemöglichkeiten und deren Dauer.
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So ein Termin gem. §62 ZVG klingt spannend... habe ich noch nie gehört wenn ich ehrlich bin. Verstehe ich das richtig, dass man dann die Möglichkeit hätte die Parteien ggf. noch zu "überreden" z.B. Abt. III Rechte die nicht mehr valutieren zu löschen oder so? (sowas hab ich in dem GB nämlich auch...)
So was mache ich schon immer mal, aber das ist hier nicht zielführend. Manchmal muss auch einfach mit bestehenden bleibenden Rechten leben und wer sagt denn, das das Recht nicht mehr valutiert. Ich denke, dass das Registergericht hier falsch liegt. Zustellbevollmächtigter geht nicht, da die Person (GmbH mit GF) gelöscht sind und nicht nur einfach verzogen. Und ich habe auch keinen unbekannten Beteiligten, für den ich einen Pfleger bestellen kann. Er ist ja nicht unbekannt.
Du hast ja einen GF. Grundsätzlich ist der GF ja auch geborener Liquidator. Wenn der GF also noch vorhanden ist, kannst du ihn am Verfahren beteiligten. Außer im Register ist was anderes eingetragen gewesen. Den Notliquidator bestellt man ja nur, wenn kein anderer vorhanden ist. Die Liquidation wird ja auch festgesetzt, wenn die Löschung im HR vorgenommen wurde und sich später herausstellt, dass doch Vermögen da ist (bzw. sein könnte).
Nun hast du ja den Sonderfall, dass der GF in Insolvenz ist. Ich denke, dass das keine Auswirkungen hat. Der Posten des GF ist erst mal "nur" der Job. Und das hat nichts mit der Verfügungsbefugnis über das Vermögen des GF zu tun. Ich denke, hier gibt es keine Einschränkungen.
Fazit: Ich würde hier den GF persönlich als geborenen Liquidator der GmbH am Verfahren beteiligen.