Die Unterwerfung kann ja nur von den Erben erfolgen. Ich denke das Landgericht sollte der Duldungstitel werden. Wenn die Beklagten nur zur Zahlung verurteilt worden sind, ist das schief gegangen. Also Unterwerfung mit Eintragung oder Duldung.
Beiträge von Annett
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Der macht dann nur sein kleines Antragsrecht geltend. Und dann ist A raus.
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Also ich sehe das auch nicht so wie WinterM. Hier geht es doch ausschließlich um die Belastungen des antragstellenden Eigentümers. Da kommt es nicht auf die Rangklassen des § 10 an. Der kann seinen Anteil nur so "veräußern" wie er tatsächlich (=belastet) ist. Er muss aber keine Belastungen des anderen Eigentümers hinnehmen, da sein Auseinandersetzungsanspruch älter als die Belastungen sind. Der entsteht bereits mit Eintragung der Miteigentumsanteile im Grundbuch.
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Öhm. Das ist natürlich nicht so gut. Aber ich würde noch ein neues Gutachten anfordern, da es ja jetzt um ein ganz anderes Grundstück geht. Hinsichtlich des liegengelassenen Gutachtens müsste man darüber nachdenken, ob man die Kosten niederschlägt. Bei schnellerer Bearbeitung wäre vielleicht kein neues Gutachten notwendig geworden.
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Das war ja auch beim ersten Mal nicht sein Konto. Verfügungsberechtigung über ein Konto und Eigentümer des Geldes auf dem Konto sind ja unterschiedliche Dinge. Das war ja eigentlich schon nach der Auskunft der BAFIN klar.
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Ein Az. wird aber nicht vergeben, auch nicht RAST. Bei uns ist das für solche Anträge direkt ausgeschlossen.
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Wenn ich das recht in Erinnerung habe, dann gibt es hier den direkten Behördenverkehr. Die Prüfstelle ist immer mit im Boot in solchen Sachen. Zu dem Formular würde ich schon noch ein kurzes Anschreiben beifügen, z.B. ich bitte um Erledigung anliegenden Ersuchens.
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War Verteilungstermin schon? Da stelle ich jedenfalls immer fest, ob der Beschluss rechtskräftig ist. Daher ist das in der Regel bekannt.
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Das war mir auch neu. Danke für den Hinweis.
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Vielleicht verwechselst du das mit den Steuerberatern. Also von den Inkassobüros weiß ich nix.
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Das ist 1:1 wie 850d. Ich setzte den Betrag für den Schuldner selbst fest und dann evtl. noch einen Betrag für unterhaltsberechtigte Personen. Aber tatsächlich nur, wenn tatsächlich Unterhalt geleistet wird.
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Schau mal hier. Die EuZVO ist doch geändert worden. Du hast den falschen Gesetzestext.
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Die EPP für Rentner sind erst ab 01.12.2022 ausgezahlt worden, die für Studenten kommen erst 2023. Aber alles ist unpfändbar.
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Wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Hat er ja geschrieben. Zumindest sind wir einer Meinung.
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Araya: Wieso ist das keine Umwandlung? Wenn der Titel nur auf Goldstück lautet und nun gegen die GbR vollstreckt werden soll, ist da für mich schon was passiert. Ich würde eine RNF-Klausel wollen. Denn der 736 ZPO gilt doch genau für diesen Fall. Ich habe einen Titel gegen einen Gesellschafter und will in das Vermögen der Gesellschaft vollstrecken.
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Wozu braucht er die Rechtskraft?
Eine zweite vollstreckbare würde ich, selbst wenn ich die Notwendigkeit bejahen würde, nicht rausgeben. Die erste ist bei Gericht einzureichen und der Zustellvermerk gem. § 169 Abs. 1 ZPO kann ergänzt werden. Eine zweite vollstreckbare ist dafür nicht notwendig.
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Ähm. Ich würde aber sagen, dass die Übermittlungsstelle der Empfänger der Annahmeverweigerung ist. Art. 12 Ans. 3 EuZVO sagt, dass der Empfänger an die Übermittlungsstelle die Annahmeverweigerung zu erklären hat. Und daraus habe ich immer geschlossen, dass es das beantragende Gericht ist, das ich ins Formular eintrage. Nur wenn, der Empfänger der Empfangsstelle gegenüber die Annahmeverweigerung erklärt, muss ich mit dem Formular K dies weiterreichen.
Ergo: ich warte nicht und trage ins Formular L die Übermittlungsstelle ein.
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Ich glaube der Unterschied ist die eingetragene Vormerkung. Ist sie nicht eingetragen, ist es 848; ist sie eingetragen oder beantragt, ist es der 857 II.
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Ich war zuerst auch bei 848 ZPO. Aber da bereits eine AV eingetragen ist, greift wohl eher 857 ZPO.
Das Anwartschaftsrecht des Schuldners kann gepfändet werden. Schon richtig. Folge der Pfändung des Anwartschaftsrecht ist, dass bei Übertragung des Eigentums eine Sicherungshypothek für den Gläubiger eingetragen werden kann. Vielleicht ist das ja das Ziel. die Übertragung an den Schuldner muss aufgrund der Scheidungsfolgevereinbarung erfolgen und gleichzeitig bekommt der Gläubiger eine Sicherheit für die offenen Forderungen am Grundstück und kann dann die Versteigerung betreiben.
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Das ist auch richtig. Die Neuregelung des § 122 EStG sieht ja die Unpfändbarkeit vor. In der Begründung steht auch, dass eine Bescheinigung nach § 902 S. 1 Nr. 6 und § 903 ZPO ausgestellt werden kann. BT DS 20/4729, S. 151