Beiträge von Pelikan

    Hallo,
    ich habe eine Änderung der Teilungserklärung vorliegen, in welcher sich ein Miteigentümer die bauliche Veränderung zugleich mit der Nutzung eines (Stall-)Gebäudes im Rahmen des Sondernutzungsrechtes einräumen läßt. Bisher dachte ich, dass die baulichen Veränderungen der einzelnen Miteigentümer bzw. Sondernutzungsberechtigten nicht das Sondereigentum äußerlich verändern dürfen. Nun erklärt mit der Notar, dass solche Veränderungen im Rahmen des öffentlichen und nachbarrechtlichen Baurechts (Veränderung der Dachform, Verlegung der Eingänge) zulässig als SNR bestellbar sind.

    Ich denke aus dem Stallgebäude soll ein Wohnhaus werden.

    Wie seht Ihr die möglichen baulichen Gebäudeveränderungen durch den Sondernutzungsrechtberechtigten?

    Vielen Dank vorab an das Schwarmwissen.

    [FONT=&amp]Bei vollstreckbaren Tabellenauszügen sind die Zinsen nunmal nur bis Inso Eröffnung tituliert. In den hier vorliegenden Verfahren ist ein Tabellenauszug vorgelegt worden und keine weiteren Vollstreckungstitel. [/FONT]
    [FONT=&amp]Vollstreckt nach Erlass Pfüb wird aus dem Tabellenauszug gegen den Schuldner und da sind Zinsen nach EÖ nicht tituliert. Mithin sind diese Zinsen auch nicht vollstreckbar.
    Das, vor Eröffnung des InsO Verfahren, titulierte Forderungen ihre Wirksamkeit behalten ist unstrittig.
    Weitere Titel liegen ja aber nicht vor.[/FONT]

    [FONT=&amp]Das Verhalten des Inkassounternehmens lässt vermuten, dass dieses zumindest auch keinen weiteren Titel gegen den Schuldner hat.
    Sollte also der einzige Titel gegen den Schuldner der Tabellenauszug (aus angemeldeter und festgestellter Forderung) sein, bedürfen Zinsen nach Inso um vollstreckbar zu sein einer weiteren Feststellung in einem Urteil.
    [/FONT]

    Zudem hat die Schuldnerin Zinsen als Verzugsschaden zu zahlen... fraglich ist lediglich, ob insoweit ein zur Zwangsvolsltreckung geeigneter Titel vorliegt.

    Im Tabellenauszug sind lediglich Zinsen bis zur Insolvenzeröffnung berücksichtigt (sofern angemeldet).
    Ist der zum Insolvenzverfahren angemeldete Betrag aber bereits durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid verzinslich tituliert, kann der Gläubiger seine Zinsen ab Insolvenzeröffnung aus diesem Titel weiter vollstrecken und im Übrigen aus dem Tabellenauszug vollstrecken.

    Es spricht daher doch so einiges dafür, als Volsltreckungsgericht die Finger davon zu lassen.

    Ja. Jedoch bedürfen Verzugszinsen (ab InsoEÖ) erst der Titulierung, mit Feststellungsklage gegen die Schuldnerin, um vollstreckungsbar zu sein.

    Guten Morgen,


    ich bräuchte mal seelische und moralische Unterstützung, da ich ZV noch nicht so lange mache.

    Mir wurde ein (2.) Antrag auf Pfüb Erlass von einem Inkassountern. vorgelegt mit dem Hinweis, dass bereits vor einigen Wochen von meiner Kollegin ein (1.) Pfüb mit Forderungsverrechung nach § 497 Abs. 3 BGB unrichtig erlassen wurde. Nun aber nach § 367 BGB die Forderung aufgerechnet werden soll und sich damit die beizutreibende Hauptforderung erhöht.
    Titel ist ein vollstr. Auszug aus der Insolvenztabelle. Der (1.) Pfüb meiner Kollegin wurde mit Zinsen erlassen, welche nie tituliert waren.
    Ich fertigte ein Anschreiben an das Inkassounternehmen unter dem Hinweis, dass bereits ungerechtfertigt Zinsen in nicht unerheblicher Höhe enthalten sind und ich um Vorlage einer neuen Forderungsaufstellung bitte ggf. zugleich unter (Teil-)Verzichtauf übersteigenden Zinsbetrag aus (1.) Pfüb.
    Die Schuldnerin hat eigentlich keine offene Forderung mehr auf Grund ihrer jahrelangen Tilgung. Nur leider hat die Schuldnerin nicht auf die ungerechtfertigten Zinsen geachtet und das Inkassountern. wird den Teufel tun.
    Wie nicht anders zu erwarten, hat das Inkassounternehmen den (2.) Pfüb Antrag zurückgenommen unter dem Hinweis, dass kein Verzicht erfolgt.

    Jetzt meine Frage an das Schwarmwissen: :confused:

    Auf Grund meines Gewissens möchte ich die Schuldnerin in Kenntnis setzen, dass sie tatsächlich keine Zinsen zu tilgen hat und die Forderung des Gläubigers nicht in dieser Höhe bis gar nicht mehr besteht.
    Mein Hinweis an die Schuldnerin bezüglich der nicht titulierten Zinsen würde ich im (1.)Pfüb-Verfahren unter der Möglichkeit der Einlegung nach § 766 ZPO machen.
    Wie seht Ihr das?

    Danke vorab

    Hallo,

    ich bräuchte mal Hilfe.
    Mit mir vorliegender notarieller Urkunde wurde die Eintragung eines Altenteils, je eines Wohnrechts für jeden Ehegatten seperat, beantragt.
    Meiner Meinung nach ist ein Altenteil die Zusammenfassung bzw. Bündelung mehrerer Dienstbarkeiten und Reallasten. In vorliegender Urkunde ist jedoch lediglich die Eintragung eines Wohnrechts für den Veräußerer und dessen Ehegatten beantragt. Mithin lediglich je eine Dienstbarkeit im Gleichrang.

    Kann man dies als ein Altenteil eintragen. Es ist doch trotzdem lediglich eine Dienstbarkeit (Wohnrecht):gruebel:, nur mit unterschiedlichen Berechtigten.

    Hallo,


    ich habe das Problem, dass die Stadt Eigentümerin eines Grundstück ist, bei welchem ein Nutzungsrecht für ein stark verfallendes Gebäude eingetragen ist. Die Stadt versucht nun seit mehreren Jahren Aufhebungserklärungen für das Nutzungsrecht zu erlangen. Dies ist aber vollständig nicht umsetzbar, da die ehemaligen Berechtigten verstorben sind und die Erbengemeinschaften aus 30 Erben bestehen. Die 30 Erben sind aber nicht mal nachgewiesen, da keine Erbscheine vorhanden sind und munter weiter gestorben wird. Auch ist nicht bekannt (aber möglich), ob der ein oder andere nichteheliche Kinder hat.
    Die Stadt möchte nun die Aufhebung des Nutzungsrechts ohne Erklärung aller (teilweise auch unbekannter) Erben erlangen.
    Ich habe leider bisher nichts gefunden, dass dies möglich wäre.
    Auch der Hinweis der Stadt auf eine Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht (v. 05.05.15, Az.: 9 C 12/14) finde ich nicht zutreffend.
    Hatte jemand einen ähnlich gelagerten Fall und weiß vielleicht zu helfen?
    Gibt es etwas, dass die Erklärung der Berechtigten, bei unbekannten Erben und unverhältnismäßigem Aufwand in der Ermittlung, ersetzen kann?

    Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Neufassung des Grundbuchs von einem Eigentümer, welcher die Vielzahl seiner gezahlten Zwangssicherungs-
    hypotheken in Zukunft nicht mehr sehen möchte.
    Nach Durchsicht der KV Nr. des GNotKG würde ich meinen, dass die Neufassung gebührenfrei ist.
    Hat jemand andere Erfahrungen?

    Vielen Dank.

    Hallo,

    ich habe hier ein Ersuchen auf Eintragung einer Zwasi am Grundstück des Vollstreckungsschuldners auf Grund Zahlung von Unterhaltsvorschuss der Gemeinde im Rahmen § 7 UVG. Mit einer Aufklärungsverfügung habe ich um Vorlage des Vollstreckungstitels (Festsetzung UVG-Familiengericht für JA oder Titel mit Rechtsnachfolgeklausel) gebeten. Die Gemeinde teilte mir mit, dass ein Titel nicht notwendig sei, da die Vollstreckung im Rahmen § 42 ThürVwZVG stattfindet. Nach langem Ringen und dem Lesen des Gesetzesentwurfs könnte ich mich damit abfinden, dass tatsächlich die Eintragung der Zwasi vorgenommen werden kann. Eine Meinung von Euch wäre mir allerdings wichtig oder hat jemand schon mal so was gehabt.

    Der Erbschein ist in Urschrift (meist ja nur Nachlassakte Beiziehung) oder Ausfertigung vorzulegen. Andernfalls bestände keine Möglichkeit zur Prüfung, ob eine Einziehung des Erbscheins durch das Nachlassgericht veranlasst worden ist.

    Ach und Demhardter; 29 Aufl. § 35 RdNr. 23 GBO
    "Eine begl. Abs. des Erb. reicht auch zusammen mit einer Bescheinigung des Notars über das Vorliegen der Ausfertigung nicht aus."

    Mithin wird alleine seine Notarbescheinigung schon garnicht ausreichend sein.