Beiträge von Pelikan

    Da das Ausgangsgrundstück bereits vollumfänglich mit der Dienstbarkeit belastet war, sind auch alle weiteren hieraus entstandenen Grundstücke belastet. Die entsprechenden Übertragungsvermerke wurden auch im Dienstbarkeitentext (eingetragen in Blatt .. und hierher übertragen am ..) aufgenommen.
    Eine Änderung der Belastung der Grundstücke durch die Teilung u.ä. gem. § 1026 BGB ist nicht eingetreten. Mithin stehen jetzt dieselben 2 Dienstbarkeiten wiederholend in einem Grundbuch, wobei auf Grund der Zuschreibung und Vereinigung der bereits im eigentumstehenden Grundstücke und des ebenfalls belasteten neuen Erwerbsgrundstücks nun nur zugunsten einer neuen BV.
    Fraglich ist halt, ob man eine Zusammenschreibung vornehmen kann, wie der Notar das wünscht.

    Im Ausgangsgrundbuch war es bei Eintragung der Dienstbarkeiten 1 Grundstück nach Teilung wurden es 4 Grundstücke. Hier fanden schon Abverkäufe statt mit entsprechender Abschreibung der Grundstücke und Dienstbarkeiten in Grundbücher.
    Die verkauften Grundstücke wurden erneut vermessen und es ergaben sich neu Flurstücke. Von diesen Flurstücken wurden wieder weitere Veräußerungen vorgenommen, so dass die Dienstbarkeiten mehrmals übertragen und umgeschrieben wurden.
    Da nun ein Erwerber bereits Eigentümer einiger Grundstücke ist nebst der übertragenen Dienstbarkeiten und einen weiteren Ankauf aus dem Grundstückspool vornimmt, stehen in seinem Grundbuch in Abt. II
    Nr. 1 (Db A) und 2 (Db B) die Dienstbarkeiten für Grundstück 1, Abt. II Nr. 3 (Db A) und Nr. 4 (Db B) für Grundstück 2.
    Nun wird Grundstück 3 mit den selben 2 Dienstbarkeiten erworden. Hier würde ich in die Veränderungsspalte den Übertragungsvermerk des Grundstücks 3 machen und bei Dienstbarkeit II/ 1 und 2 vermerken.
    Aber der Notar hätte gern die Zusammenschreibung von Nr. 3 und Nr. 4, zu Nr. 1 und Nr. 2. Zumal zeitgleich die Zuschreibung der Grundstücke 1, 2 und 3 neue BV vorgenommen wird.

    Somit ersucht der Notar mich die Abt. II Nr. 3 und Nr. 4 zu löschen und da sehe ich bisher nicht so richtig die Eintragungsform.

    Hallo,

    ich stehe irgendwie total auf dem Schlauch und finde auch nicht so denrichtigen Ansatz.

    Im Ausgangsgrundbuch 1 waren 2 Dienstbarkeiten an 3 Grundstücken eingetragen.Nun fand mehrmalig die Vermessung und Veräußerung der Grundstücke bzw.Flurstücke nebst Übertragung der 2 Dienstbarkeiten statt. In einemErwerbergrundbuch sind auf Grund des wiederholten Hinzuerwerbs die 2Dienstbarkeiten bereits 2-mal vermerkt. Der Notar ersucht um Löschung derDoppeleintragung.

    Ich bin mir unsicher über den Vermerk, da Dienstbarkeiten ja keine Gesamthaftermöglichen scheidet ein solcher Vermerk aus. Auch eine Löschung würde ichnicht vernehmen, da keine Unrichtigkeit oder Gegenstandslosigkeit vorliegt.

    Bei dem jetzigem Neuerwerb werde ich nur in der Veränderungspalte die Übertragung des Flurstücks vermerkten.
    Aber bei den bestehenden Doppeleintragungen?:oops:

    Hallo zusammen! Einhellig bzw. ganz überwiegend: Guthaben aus Bausparverträgen stellen einzusetzendes Vermögen dar, selbst dann, wenn der Bausparvertrag noch nicht zuteilungsreif ist. Es handelt sich um „gespartes Geld“, das in angemessener Zeitspanne durch Kündigung, ggf. auch durch Beleihung in liquide Mittel umgesetzt werden kann. Für mich deshalb auch klar: die monatlichen Sparbeiträge werden nicht als abzugsfähige Ausgabe berücksichtigt. Nun hat das LAG Köln bereits 1999 (13 Ta 263/99) entschieden (allerdings ganz nebenbei, im Grunde ging es um andere Sachen), dass vom Nettoeinkommen auch der Bausparbeitrag abzuziehen sei. Ohne jegliche Begründung. Ich würde das eigentlich außer Acht lassen. Gibt es dazu neuere Meinung, Rechtsprechung etc.? Danke...

    Hallo,
    Entscheidungen dazu die ich habe sind
    OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2010, 9 WF 129/10, Saarländisches OLG, Beschluss vom 18.01.2012, 9 WF51/11 und OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.05.2013, 8 WF5/13
    alles in Juris nachzulesen.
    Aber keine Veränderung der Rechtslage, dass Bausparverträge Ansparungen darstellen.
    Folglich ist der Ansatz der Monatsrate für solche Verträge auch nicht absetzbar vom Einkommen.

    Aus dem Freibetrag kann die VKH-Partei gern ihre Bausparverträge weiterzahlen, aber sobald das Schonvermögen überstiegen wird, ist näher zu prüfen (Vorfälligkeit u.s.)

    Ich schließe mich tom an.

    Der Antrag ist formfrei durch die nachrangige Gl. möglich, mithin einfache Schriftform ausreichend § 30 GBO.
    Da der Eigentümer, ja bereits in der Grundschuldbestellungsurkunde in ordnungsgemäßer Form hierzu die Gl. bevollmächtigt hat.
    Eine Erklärung, welche zur Eintragung erforderlich ist (gemischter Antrag), bedürfte der Form § 29 GBO. Scheint aber nicht mehr erforderlich, da laut vorherigen Äußerungen des Themenstarters, wohl alle weiteren Bewilligungen/ Zustimmung vorhanden sind.

    Hab jetzt auch nochmal in meinem Demharter gestöbert. Kann mich ja täuschen, würde aber meinen unter § 15 RdNr. 2.1. mit Verweis auf § 30 RdNr. 3 und 8 sei zu verstehen, dass bei Vertretungsbefugnis (GS-Urkunde wirksam) des Gl. hier der reine Antrag formfrei gestellt werden kann.

    Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Dienstbarkeit mit dem Inhalt: "...es zu unterlassen, das jeweilige neu gebildete Wohnungseigentumsrecht selbst oder durch von ihm bestimmte Dritte zu nutzen oder an einen anderen als den von den Eigentümern der neu zu bildenden Wohnungseigentumsrechte gewählten Betreiber zu vermieten/zu verpachten." Berechtigter sind die jeweiligen Wohnungseigentumseigentümer der anderen neu anzulegenden Wohnungseigentumsgrundbücher als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB. Die Dienstbarkeit soll auf dem jeweiligen neu anzulegenden Wohnungsgrundbuch eingetragen werden.

    Meine Frage ist, ob so was durch eine Grunddienstbarkeit abgesichert werden kann. Wo liegt da der Vorteil für die Berechtigten gemäß § 1019 BGB? Es stört mich auch, dass der Eigentümer selbst das Wohnungseigentum niemals nutzen kann.

    Das ganze soll eine Wertanlage sein und sicher stellen, dass die Nutzung der Wohnanlage immer gleich ist (Seniorenresidenz).

    Hallo,

    ich würde den Vorteil für die Berechtigten darin sehen, dass tatsächlich von dem Zweck der zu gründenden Wohnanlage nicht abgewichen werden kann. Können ja die Wohnungseigentümer mit der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung vornehmen (Bsp. Gewerbe oder Arztpraxis).
    Der Charme, der in deiner Urkunde liegt, ist ein ganz besonderer, da die Miteigentümer sogar noch Einfluss auf die Person als solche nehmen können. Somit können die Miteigentümer immer Einfluss nehmen, so dass finanziell gut ausgestattet Senioren einziehen. Quasi kein Rückstand bei Instandhaltungskosten möglich ist.

    • ;)


    In den USA wird dies bereits seit Jahren gelebt, da stimmen die WE-Eigentümer über die neuen Eigentümer ab, welche sich bewerben und vorstellen müssen.

    Dass der Eigentümer selbst seine Wohnung nicht nutzen kann, ist zwar nicht schön für ihn aber legitim. Damit bleibt die Seniorenresidenz für die WE-Eigentümer ja steuerrechtlich absetzbar.

    Bin gespannt wann unsere Notare von der Regelung Wind bekommen.

    Ich würde lediglich die Löschungsbewilligung der vorrangigen Gläubigerin einfordern.
    Die beantragende Gläubigerin handelt in Vollmacht für den begünstigten Eigentümer. Dieser hat im 1. Halbsatz der zitierten GS-Urkunde ausdrücklich hierzu ermächtigt. Bei der Form dürfte es (ggf. nach prüfen) ja keine Schwierigkeiten geben, da in einer Grundschuldbestellungsurkunde enthalten.
    Auch liegt die Zustimmung des Eigentümers gem. § 27 GBO bereits in ordnungsgemäßer Form vor und wurde
    wissentlich dem Grundbuch als wirksame WE zugeleitet.

    Hallo an Alle,

    ich habe einen Antrag auf Zusammenschreibung 2 Grundbücher.
    Im ersten GB ist die Stadt X verzeichnet und im zweiten ist die Stadt X mit Zusatz Eigenbetrieb (Kommunale Immobilie) verzeichnet.
    Kann ich Zusammenschreiben?
    Schließlich hat jeder Eigenbetrieb (über 10) unserer Stadt seine eigene Rechtständigkeit.
    Ist damit noch Personenidentität gegeben?
    Hatte das schonmal jemand?

    Liebe Grüße
    Pelikan:gruebel:

    Nein, es handelt sich um 1. Vorderhaus, welchem das WE aufrechterhalten bleibt und einem Hinterhaus, was ins Alleineigentum übergeht.
    Wenn man ganz locker ist, könnte mann sagen, dass anhand der vorliegenden Abgeschlossenheitsbescheinigung die Wohnungen Vorderhaus (wie abgeschlossen) bestehen bleiben.

    Hallo an Alle,

    ich habe die Änderung einer Teilungserklärung auf dem Tisch.
    Hierin wird die WEgemeinschaft an einem der Flurstücke, welche im SE stehen aufgehoben und ein Wohneigentümer übernimmt dieses Flurstück.
    Nach Abschreibung des Flurstücks in ein Grundbuch erwirbt der vormalige WEer dieses (nunmehr) Grundstück zum Alleineigentum.
    Die WEgemeinschaft besteht jedoch unter Neuberechnung der MAnteile am anderen Grundstück weiter.


    Meine Frage, brauche ich eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung? :gruebel:
    Ich denke ja. Finde allerdings nichts im Kommentar und der Notar ist von der anstrengenden Sorte.

    Könntet Ihr mir bitte helfen.

    Hallo,
    ich habe eind Mdj. Sie hat jüngst ein Haus erworben.
    Nun will der Kindesvater sich einmieten und einige Räume als Archiv verwenden.
    Habe bereits einen Ergänzungspfleger eingesetzt wegen des Vertretungsausschlusses.
    Jetzt steht allerdings die Frage im Raum wie in Zukunft die Vertretung des Kindes als Vermieter gegenüber dem Kindesvater Mieter erfolgen soll zBsp. Jahresabrechnung der Nebenkosten, Defekte Heizung.
    Wer vertritt das Kind bei weiteren Handlungen auf Grund seiner Vermieterstellung gegenüber dem Vater.
    Eigentlich hört sichs an wie ne Dauerpflegschaft. Finde ich aber übertrieben.

    Hatte jemand schon mal sowas mit Folgen?

    Liebe Grüße
    Pelikan:gruebel:

    Hallo an Alle,

    ich habe eine WEG gem. § 8 WEG auf dem Tisch.
    Der Eigentümer wandelt hierin des Norm § 18 ABs. II Nr. 2 WEG dahingehend ab,
    dass der Verzug bereits nach 2 Monaten Rückstand eintreten soll.
    Ich bin mir unschlüssig, ob das zulässig ist.
    In § 18 Abs. 4 WEG wird ja gesagt, dass ABs. 1 unabdingbar ist und der Abs. 2 führt ja den 1. nur aus.
    Kann mir jemand helfen.

    Vielen Dank

    Hallo Ihr,

    ich habe eine Berichtigung nach Fiskalerbrecht. Alles schön mit Erbschein nachgewiesen.
    Jedoch war der Erblasser in Insolvenz, was in Abt. II bereits eingetragen ist.
    Eigentlich wollte ich den Fiskus eintragen, da ja hier Erbfolge kraft Gesetz eingetreten ist und
    keine Verfügung des Schuldners gem. Inso vorliegt. Der InsoVerw. würde lediglich eine Eintragungs-
    nachricht erhalten.
    Bin mir jetzt aber unsicher.

    Für Eure Meinung wäre ich dankbar.

    Hallo an Alle,

    bei mir vertritt der Bürgermeister sein Dörfchen in der Notarurkunde.
    Bei der Urkunde befindet sich die Bestätigung vom Landrat, dass der auftretenden Herr tatsächlich der Bürgermeister ist.
    Die Bestätigung lag dem Notar aber nur in begl. Abschrift vor.

    Die Bestätigung muss doch wie Vollmachten (allgem. Vertreternachweise) in Ausfertigung oder Urschrift vorliegen. Oder verstehe ich das falsch?

    Gruß Pelikan