Beiträge von bobbi

    Ich muss eine Bescheinigung nach EUGVVO Nr, 1215/2012 erlassen. Diese ist an den Schuldner zuzustellen. Ich habe jetzt nicht herausgefunden, ob ich dem Gläubiger gleichzeitig seine Ausfertigung schicken kann oder erst nach erfolgter Zustellung an den Schuldner. Kann mir da bitte jemand weiterhelfen?

    Und gleich noch eine Frage: fordert ihr die 22 € als Vorschuss und erlasst die Bescheinigung erst nach Zahlungseingang oder ist das nicht vorschusspflichtig?

    Vielen Dank schonmal vorab für eure Hilfe!

    Gegen den VB wurde Einspruch eingelegt, es wurde ein Termin anberaumt zu dem der Beklagte aber nicht erschienen ist.

    Im Termin stellt der KV Antrag auf Versäumnisurteil und einen Antrag auf Verwerfung des Einspruchs.

    M.A. nach ist nur eine Terminsgebühr nach VV RVG 3105 angefallen, aber der KV ist der Ansicht, er habe eine 1,2 TG verdient da er ja nicht nur den Antrag auf VU gestellt sondern zusätzlich die Verwerfung des Einspruchs beantragt habe. Das VU wurde auch erlassen und der Einspruch verworfen.

    Wie seht ihr das? Der Antrag auf Erlass des VU hätte doch gereicht, der Antrag auf Verwerfung des Einspruchs war doch überflüssig.

    Also 0,5 oder 1,2 Terminsgebühr???

    Danke Euch allen, insbesondere Silberkotelett, ich habe jetzt wirklich ewig gesucht, aber so eine Fundstelle wied die vom OLG Brandenburg habe ich nicht gefunden, vielen Dank!!! Ich werde jetzt der Beschwerde nicht abhelfen und kann dies auch begründen:.-)

    Der Fall war folgender: der Insoverwalter hat geklagt und die Klage später zurückgenommen, der Kläger hat die Kosten zu tragen. Der Beklagte hat Kostenfestsetzung beantragt. Nun ist der Beklagte zwar Neumassegläubiger, der KFB war aber trotzdem wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse zurückzuweisen, da der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit auch bezüglich der Neumassegläubiger glaubhaft gemacht hat. Da der BV seinen KFA nicht zurückgenommen hat, wurde der Antrag zurückgewiesen. Der BV hat nun Beschwerde eingelegt, er will den Beschluss dergestalt abgeändert haben, dass die Kostenfestsetzung nur derzeit zurückgewiesen wird, da sich die Masseunzulängkeit ja vielleicht später wegfällt. Und dann könnte er wegen des fehlenden "derzeit" keinen neuen KFA mehr stellen.

    Ich habe einen Kostenfestsetzungsantrag wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses wegen § 210 ZPO zurückgewiesen. Wenn die Masseunzulänglichkeit beseitigt wird, kann der KFA dann erneut gestellt werden? Oder muss in den Zurückweisungsbeschluss das Wort "derzeit" vorkommen, also " der Antrag wird als derzeit unbegründet zurückgewiesen".

    Die Entscheidung des OLG Köln habe ich gefunden, aber eben auch die andere Ansicht von Hansens. Deshalb wollte ich eben mal Eure Meinung hören und ich sehe, es sehen alle als Fall der Nachfestsetzung an. Ich war eigentlich der Ansicht, dass es kein Fall der Nachfestsetzung ist. Der Rechtsanwalt hat einen Fehler gemacht und eben nicht nur einen Posten vergessen.

    Der RA hat seine Gebühren aus der alten Gebührentabelle angerechnet, obwohl er diese aus der ab 01.01.2021 geltenden Tabelle hätte abrechnen können.
    KFB wurde erlassen.
    Nun fällt ihm auf, dass er seine Gebühren falsch berechnet hat und er stellt den Antrag nochmal, diesmal korrekt.
    Ein Fall eines Rechtsmittels liegt m.E. mangels Beschwer nicht vor, da ja antragsgemäß entschieden wurde.
    Bleibt noch die Nachfestsetzung, hierzu habe ich unterschiedliche Meinungen gefunden, wie macht Ihr das ? Sehr ihr es als Fall der Nachfestsetzung an und setzt den Differenzbetrag fest?

    Vielen Dank für die Antwort! Der Vertrag wurde geschlossen unter Firma XY, Inhaber ZW. Nur dass ZW nicht der Inhaber der Firma ist. Der richtige Firmeninhaber hat Widerspruch eingelegt.
    Nun behauptet der Antragsteller, der Vertrag sei mit ZW persönlich geschlossen worden und damit der Widerspruch mangels Vollmacht nicht wirksam. Der Mahnbescheid soll berichtigt werden und VB erlassen werden.
    Ich sehe das aber so, dass das im streitigen Verfahren zu prüfen ist, schließlich ist es immer noch anhängig.

    Mahnbescheid wurde vom Zentralen Mahngericht erlassen, das Verfahren wurde nach Widerspruch an das AG abgegeben.
    Dann wurde der KV ganz normal zur Anspruchsbegründung aufgefordert, worauf er mitteilt, dass der MB versehentlich hinsichtlich der Parteibezeichnung falsch ist und im übrigen kein wirksamer Widerspruch vorliegt, da derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, dazu nicht bevollmächtigt wäre.
    Und er beantragt den Erlass eines VB.
    Die Richterin hat mir deshalb die Akte zugeleitet.
    Ich bin allerdings der Ansicht, dass der KV ja nur behauptet hat, der Widerspruch wäre nicht wirksam eingelegt, das muss doch nicht ich prüfen sondern das Verfahren bei der Richterin geht ganz normal weiter und sie hat das zu prüfen.
    Mit ist durchaus klar, dass ich dann den VB erlassen muss, aber das streitige Verfahren ist doch noch gar nicht beendet??? Die Wirkungen der Abgabe treten doch auch bei Mängeln ein.
    Und wer soll eigentlich den MB berichtigen??????Abgesehen davon liegt m.A. nach gar kein Fall einer Berichtigung vor sondern die Parteibezeichnung stimmt so.

    Ein Betreuter hat gegen die Anordnung der Betreuung Rechtsmittel eingelegt.
    Vor dem LG ist es nun zu einem Anhörungstermin gekommen, zu denen der Betreute seine Fahrtkosten erstattet haben möchte.
    VKH wurde für die II. Instanz angeordnet.
    Ich denke, der Rpfl. der II. Instanz ist für die Auszahlung zuständig, oder? Wie funktioniert das in forumStar???

    Wie setzt ihr die Kosten für eine erneute Auslandszustellung fest?
    Der KFB konnte im Ausland nicht zugestellt werden, der RA möchte jetzt nach neuer Aufenthaltsermittlung diese Kosten und die neuen Zustellkosten in den KFB aufgenommen haben.
    Da dieser ja bereits erlassen ist, kann ich ihm ja nichts hinzufügen.
    Mache ich dann für die erneuten Zustellkosten einen eigenen KFB? Eine andere Möglichkeit fällt mir nicht ein...nur, wenn diese beiden KFBs auch nicht zugestellt werden könnten, müsste ich ja dann wiederum einen neuen KFB machen usw...
    Gibt es auch eine andere Möglichkeit??????
    Ich wäre für Anregungen sehr dankbar!

    Hallo an alle,

    ich habe jetzt schon das forum durchforstet und habe leider trotzdem noch einige Fragen:
    Ich muss die Bescheinigung für einen KFB erstellen, liege ich bei folgenden Punkten richtig?

    1) Der Kfa wurde nicht zugestellt, daher kreuze ich 4.3.2. an, lasse aber das Datum weg

    2) Ich kreuze Punkt 4.4.1 an, lasse aber auch da das Datum weg
    Muss ich auf dem KFB einen Rechtskraftvermerk anbringen lassen?

    Wie gebe ich nun die Beträge ein, bei 4.6 oder bei 4.7? Im Formular stand bei dem Punkt 4.6 : Betrifft die Entscheidung allein eine Kostenfeststellung im Zusammenhang mit einem Anspruch, der Gegenstand einer vorherigen Entscheidung war, ist Ziffer 4.6.1 nicht auszufüllen und zu Ziffer 4.7 überzugehen.
    Also lasse ich 4.6 komplett weg und gebe die Kosten bei 4.7 ein?
    Die Kosten gebe ich dann als Gesamtbetrag bei 4.7.3.1 ein, aber wie genau gebe ich die Zinsen ein, einfach 4.7.4.2 anhaken und sonst nichts weiteres? Muss ich dann 4.7.4.2.2.1 überhaupt ausfüllen?
    Was ist der Unterschied zwischen 4.7.3.1 und 4.7.3.3??
    Ich bin verwirrt und hoffe sehr, dass mir jemand helfen kann...

    Die vollständige Kostengrundentscheidung des Berufungsgericht lautet folgendermaßen:

    Von den Gerichtkosten der I. Instanz trägt die Klagepartei 47%, der B2 3%.
    Von den Gerichtskosten der II. Instanz....
    Von den außergerichtlichen Kosten der Klagepartei beider Instanzen trägt der B2) 6%.
    Von den außergerichtlichen Kosten des B2 beider Instanzen trägt die Klagepartei 94%. Im übrigen tragen die Parteien dieses Vergleichs ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

    Der Ausgleich Klagepartei/B2 wurde schon lange gemacht (da war ich noch gar nicht zuständig), jetzt fällt dem Klägervertreter ein, dass er auch noch von B1 Kosten bekommt...

    Ich bräuchte mal wieder den gesammelten Sachverstand des forums bei folgendem Fall:

    In der I.Instanz wurden B1 und B2 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10.000 € u.a. verurteilt, die Kosten des Rechsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
    Dagegen legt nur B2 Berufung ein und schließt vor dem Berufungsgericht einen Vergleich, wonach er 2.000 € an den Kläger zu zahlen hat.
    Von den außergerichtlichen Kosten der Klagepartei beider Instanzen trägt B2 6%.
    Nun will der Kläger aber auch Kostenfestsetzung gegen B1.
    Maßgebliche Kostengrundentscheidung für B1 ist ja das erstinstanzliche Urteil, wonach die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtstreits zu tragen haben. Aber B2 hat ja seine eigenen Kostengrundentscheidung durch den Verlgeich. Muss der B1 nun die restlichen 94 % tragen?
    Die Kostengrundentscheidung passt ja nicht mehr, weil es keine Gesamtschuldner mehr gibt....

    Beantragt ist eine Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite, als Nachweis wird ein österreichischer Einantwortungsbescheid übersandt.
    Ich habe jetzt schon vieles nachgelesen, bin mir aber immer noch nicht sicher.
    Ausländische Urkunden bedürfen einer Legalisation, um als Beweismittel dienen zu können, andererseits werden ausländische Urkunden nach § 108 FamFG anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderes Verfahrens bedarf.
    Kann ich jetzt aufgrund des Einantwortungsbescheids die Rechtsnachfolge erteilen und wenn ja, in welcher Form muss dieser vorgelegt werden?
    Oder brauche ich ein Europäisches Nachlasszeugnis?Ich hoffe, es kann mir jemand helfen.
    Schon mal vielen Dank im Voraus!