Eine Immobilie wird nach Erbfall verwertet, es gibt einen Erlös, der nach gesetzlicher Erbfolge 3/4 an A und 1/4 an B verteilt wird.
Danach wird bekannt (hätte jedoch bekannt sein müssen, daher wohl keine Anfechtung der Versäumung der Ausschlagung erfolgreich), dass weitere Schulden vorhanden sind für die Erbe A persönlich und als Erbe haftet, Erbe B nur aufgrund Erbschaft haftet.
Für B bietet sich die Haftungsbeschränkung mittels Nachlassinsolvenzverfahren an,
für A ein Verbraucherinsolvenzverfahren.
Was geschieht mit dem Erlös aus der Verwertung des Nachlasses, eventuell auch abhängig davon ob Nachlassinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz zuerst eröffnet werden.
Die Hälfte des Erlös aus dem Immobilienverkauf stand ja dem Nachlass zu (die andere Hälfte dem Miteigentümer A), d.h. im Vermögen von A ist die Hälfte des Nachlasswertes.
Wenn nun zuerst die Nachlassinsolvenz eröffnet wird, müssen A und B jeweils das aus dem Nachlass erhaltene in die Nachlassinsolvenz einzahlen (bzw. haften dafür).
Wenn zuerst die Verbraucherinsolvenz eröffnet wird, ist das Vermögen von A ja zunächst dortige Insolvenzmasse. Haftet A dann den Nachlassgläubigern (oder dem Nachlassinsolvenzverwalter falls danach ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird) mit seinem Teil, den er aus dem Nachlass erhalten hat ? Ist dies in seinem Insolvenzverfahren dann eine normale Insolvenzforderung ?
Oder wie ist der Ablauf bei solchen Konstellationen ? Wird ein Nachlassinsolvenzverwalter den Immobilienverkauf anfechten ?