Beiträge von 305er

    Die BGH Entscheidung 850a, "zur Hälfte" bezog sich doch auf eine nicht freigegebene Selbstständigkeit im Verfahren, also ganz anderer Fall.

    295 / 295a im RSB Verfahren gehen von der "als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis" Situation aus.

    Müsste man da nicht auch prüfen, ob die Vollzeitbeschäftigung ein (der Ausbildung, Vorerfahrung etc.) angemessenes DIenstverhältnis ist. Und wenn ja, dann muss er eben das zahlen, was er daraus zahlt. Falls die Vollzeitbeschäftigung einen geringeren Verdienst liefert als "angemessen", dann Festsetzung über 295a, welches Bruttoeinkommen möglich wäre.


    Heißt für obigen Fall: Falls das Vollzeitarbeitsverhältnis angemessen ist, kann trotzdem ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, dem Schuldner zu bestätigen, dass er genau das Brutto aus seinem aktuellen Beschäftigungsverhältnis zugrunde legen muss.

    "das Gericht stellt den Betrag fest, der den Bezügen aus einem angemessenen Dienstverhältnis entspricht" - völlig unabhängig davon, ob er aktuell teilzeit, vollzeit, sonstwas ist und immer dann, wenn eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Oder ?

    Beispiel:

    1. PfÜB wird 01.10. zugestellt

    2. PfÜB wird 20.10. zugestellt

    Umwandlung in P-Konto erfolgt am 10.11., also in Bezug auf PfÜB1 nach Ablauf Monatsfrist, in Bezug auf PfÜB 2 aber vor Ablauf Monatsfrist.

    Wirkt die P-Kontoeigenschaft dann rückwirkend für Oktober:

    a) nur für PfÜB 2

    b) überhaupt nicht, da die Systematik 899 ZPO immer den ganzen Kalendermonat ("bis zum Ende des Kalendermonats" ....nur wenn..."vor Ablauf von einem Monat") betrachtet.

    Sehr relevant könnte das z.B. sein, wenn KOntoguthaben vorhanden war, welches ausreicht um PfÜB 1 komplett zu bedienen (da für PfÜB 1 ja keine P-Konto Wirkung also kein Freibetrag) und sich dann die Frage stellt, ob für PfÜB 2 der P-Konto Freibetrag für Oktober gilt. Und: die Zahlung auf PfÜB 1 als Verfügung aus dem Freibetrag oder "neutral".

    Gibt es noch was Neues zu dem Thema ? werden ja langsam immer weniger Fälle, aber ein paar gibts noch.

    "Herrschende Meinung" aus obiger Diskussion war ja:

    Antrag vorzeitige RSB wird nach 5 Jahren und 4 Monaten gestellt, Erteilung der RSB erfolgt danach z.B. 2 Monate später, d.h. es wird noch zweimal (Monat 5 und 6) der pfändbare Betrag abgeführt. - relevant für die Erstattung nach § 300a ist die Antragstellung (bzw. "Eintritt der Voraussetzungen" und da zählt der gesonderte Antrag dazu), also wird nur der 5. und 6. Monat nach Abzug Kosten erstattet ?!

    Die Schuldnerberatungsstellen bei uns im Lande würden erfahrungsgemäß keine Bescheinigung ausstellen, weil sie die Pflegegeldleistung nur als personenbezogene Leistung des Pflegebedürftigen auf seinem Konto bescheinigen wollen.

    Und das ist m.E. auch richtig so. Die Unpfändbarkeit aus §54 III Nr. 3 SGB I kommt nur dem Pflegebedürftigen zugute, da er Inhaber des Anspruches ist.

    Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist indes nach Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2022, IX ZB 12/22) auf Grundlage von §851 I ZPO i.V.m. §399 BGB unpfändbar.

    Da die Unpfändbarkeit nun aber nicht mehr auf §54 III Nr. 3 SGB I beruht unterfällt die Zahlung auch nicht §902 S. 1 Nr. 2 ZPO. Dies gilt nur für den Pflegebedürftigen.
    Die Unpfändbarkeit nach §851 I ZPO kann nicht bescheinigt werden, sodass eine vollstreckungsgerichtliche Entscheidung nach §906 II ZPO erforderlich ist.

    Stimmt genau. Mit 905 bzw. Bescheinigung hat das nichts zu tun. Auch die Leistungen für Haushaltshilfe dürften genauso zu behandeln sein, wie das Pflegegeld, das die Pflegeperson erhält.

    Kann man über § 906 i.V.m. § 850f ZPO lösen, d.h. einen monatlichen Freibetrag in Höhe des monatlichen sozialhilferechtlichen Bedarfs festsetzen.

    Das Zurückverlangen des Jobcenters besteht ja normalerweise darin, dass das Jobcenter für einen Monat weniger Bürgergeld auszahlt und die Rückzahlung als Einkommen vom Bürgergeld abzieht.

    Beispiel: Normale Zahlung Bürgergeld 1.200 (= sozialhilferechtl. Bedarf), in betreffendem Monat berücksichtigt das Jobcenter eine Erstattung von 200,- und zahlt daher nur 1000,- auf Konto. Mit Beschluss 906 über Euro 1200 bleibt aber der gesamte Bedarf gedeckt.

    Das klingt jetzt danach, dass der IV Schadensersatz leisten muss.

    Der IV ist dazu verpflichtet die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) zu verwerten (§ 159 InsO). Anders als beim Treuhänder normiert das Gesetz für den IV nicht ausdrücklich die Pflicht den Arbeitgeber des Schuldners zu informieren.

    In den hiesigen Eröffnungsbeschlüsen wird zumeist vermerkt, dass der Insolvenzverwalter die nach § 30 InsO zu bewirkende Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Drittschuldner veranlassen muss. Ergibt sich nicht auch daraus schon die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Arbeitgeber über die Eröffnung zu informieren ?

    Und allein aus der Kenntnis vom Eröffnungsbeschluss müsste der Arbeitgeber doch verpflichtet sein, pfändbares Einkommen in Masse zu zahlen ?

    Im Restschuldbefreiungsverfahren dagegen dann nur, wenn die Abtretung explizit offengelegt wurde ?

    Ja, eigentlich kein Problem für Schuldner und IV, wenn alles nach Standard-Schema gelaufen wäre.

    Leider scheint es sich so herauszustellen, dass der IV auf eine Offenlegung der Abtretung beim Arbeitgeber verzichtet hatte und dem Schuldner (telefonisch) aufgetragen hat, Veränderungen des (außerhalb dieses einen Monats) unpfändbaren Einkommens mitzuteilen.

    (Leider eine immer noch ab un an anzutreffende Praxis, in denen Betroffene nachträgliche ihre Lohnabrechnungen beim Insolvenzverwalter vorlegen sollen und dort dann ermittelt wird, welcher Betrag nachträglich vom Schuldner in die Masse zu zahlen ist)

    Von der Veränderung des Einkommens (Zahlung einer Prämie, die das Einkommen in den pfändbaren Bereich brachte) erfuhr der Schuldner aber erst mit Lohnabrechnung, auf der der Pfändungsabzug zu Gunsten des Pfandgläubigers vermerkt ist. Gezahlt wurde zudem nicht an den Pfandgläubiger, der (unwirksam) während des Verfahrens gepfändet hat sondern auf eine alte Lohnpfändung außerhalb Rückschlagsperre. Arbeitgeber sagt, dass er keine offizielle Information des Insolvenzverwalters hatte und daher in gutem Glauben auf eine alte Pfändung gezahlt hat.

    Hallo, wie ist denn die praktische Vorgehensweise der Insolvenzverwalter bei folgender (hoffentlich - wahrscheinlich seltener) Konstellation:

    Insolvenzgläubiger beantragt 2 Monate nach Verfahrenseröffnung eine Lohnpfändung, PfÜB wird dem aktuellen Arbeitgeber zugestellt.

    Eigentlich unpfändbares Einkommen, jedoch in einem Monat mit pfändbarer Sonderzahlung entsteht ein pfändbarer Betrag, den der Arbeitgeber an den Pfändungsgläubiger und nicht an den Insolvenzverwalter abführt.

    Was macht der IV ? Anfechtung und Rückforderung bei Insolvenzgläubiger ? Oder Aufforderung an Arbeitgeber den zu Unrecht abgeführten Betrag nochmals an die Masse zu zahlen ? Oder beides mit entsprechender Verrechnung / Erstattung, falls beide (Gläubiger und Arbeitgeber) in die Masse leisten.

    Praktische Problematik:

    Insolvenzgläubiger zahlt erstmal nicht zurück, weil er behauptet, nichts von Insolvenz gewusst zu haben (und abwartet ob wirklich Anfechtung erfolgt)

    Arbeitgeber leistet zur Sicherheit direkt nochmal und behält den Betrag bei Arbeitnehmer nochmal ein.

    Vorwurf an Arbeitnehmer, dass dieser gegen den PfÜB hätte vorgehen müssen. (Information an Arbeitgeber, Insolvenzverwalter und Gläubiger über die eröffnete Inso bzw. den PfÜb sind durch den Arbeitnehmer erfolgt, jedoch kein Rechtsmittel gegen den PfÜB selbst).

    Prütting / Gehrlein haben eine noch lustigere Idee:

    "Allerdings wird in § 905 S 1 nicht auf ein gepfändetes Konto verwiesen. Dieser
    Unterschied ist zu beachten. Ein gepfändetes Konto ist nicht erforderlich, doch ist nur ein Schuldner
    antragsberechtigt. Damit muss eine Leistungspflicht des Kontoinhabers ggü einem Gläubiger
    feststehen. Dies verlangt eine titulierte Geldforderung. Nicht erforderlich ist, dass bereits das
    Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden und damit eine Pfändung erfolgt ist."

    Ansonsten ja. Es dürfte ja wahrscheinlich auch unwahrscheinlich, dass ein Kontoinhaber ohne Pfändung für die Freigabe einer Einmalzahlung eine Bescheinigung fordert. Im Gegensatz zu den individuellen 906 Beschlüssen, die man beim AGB Pfandrecht Problem wohl leider nicht erhalten kann, wäre aber auch ein pauschaler Beschluss mit Wirkung einer Bescheinigung für dieses Problem möglich.

    Viel wichtiger aber: Genauso wie bei den Beschlüssen nach 904 (Nachzahlungen) und bei den Bescheinigungen nach 903 sind auch die Beschlüsse nach 905 kontobezogen, mit "Wirkung einer Bescheinigung", also 1. ohne Angabe irgendeines Pfändungsaktenzeichens und auch ohne Gläubigeranhörung. Warum so kompliziert ??? Es kommt doch auch niemand auf die Idee, für jeden PfÜB eine gesonderte Bescheinigung einzufordern. Nunja, zum Glück gibt es genügend pragmatisch agierende Akteure.

    Natürlich funktioniert ein Beschluss nach § 905 ZPO genauso wie das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 903 ohne die Notwendigkeit einer vorliegenden Pfändung und natürlich Zuständigkeit beim Vollstreckungsgericht des aktuellen Wohnortes.

    Die Idee des Gesetzgebers war im übrigen auch, dass der Bescheid des Sozialleistungsträgers der Bank genügen sollte ("....keine Notwendigkeit neue Bescheinigungen etc. ..." steht irgendwo in den Begründungen). Aus pragmatischen Gründen haben sich Banken und Schuldnerberatungsverband aber auf die sogenannte "Musterbescheinigung" geeinigt. Und wenns die aus welchem Grund auch immer mal nich gibt, dann kann das Vollstreckungsgericht ruckzucki in 2 Minuti einen Beschluss über die Festsetzung der pauschal (daher meilenweit keine Gläubigeranhörung nötig und keine Pfändung als Voraussetzung) festzusetzen. Der Verweis auf 903 Absatz 3 Satz 2 wurde im übrigen ebenso wie dieser selbst im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens schlichtweg vergessen zu entfernen (man hatte kurz mal die Idee, dass nur die SGB II Leistung in konkreter Höhe und nicht die pauschlane 850 c Sätze freizugeben wären aber dann später nicht alles dafür notwendige nochmals entfernt):

    Alles in allem, kleinfee : Gut gemacht!! und ach ja, da es "die Bescheinigung" als solches ja gar nicht gibt, könnte man den Inhalt der Bescheinigung ja auch einfach als Inhalt des 905 Beschlusses deuten ;) und dann den notwendigen Text drunter und fertig

    Ja, da gibt es wohl doch noch Diskussionsbedarf, obwohl die ganze Gesetzessystematik da doch eindeutig sein sollte.

    Aber klar, rein pragmatisch betrachtet: es gibt am Ende außer dem Schuldner nur Verfahrensbeteiligte, die an möglichst langen und hohen Zuflüssen interessiert sind und einen Schuldner, der froh ist dass es vorbei ist und Angst hat, dass da noch was dazwischenkommt. Zudem handelt es sich außer in den Jahresprämien(Pseudo-Weihnachtsgeld) Monaten angesichts des Ganzen um verschmerzbare Beträge.

    Ob da irgendwann mal jemand gerichtlich was entschieden hat, weiß ich auch nicht.

    Andere Verfahren zum Thema 300a InsO geben in keinster Weise irgendeinen Hinweis darauf, dass man an eine Quotelung auch nur ansatzweise denken könnte - im Übrigen wie im gesamten pauschalierten System der Berechnung pfändbarer Einkommensanteile. Eine korrekte Quotelung würde ja bei einem Verfahrensende zum 15. des Monats auch bedeuten, dass man nicht die Hälfte des pfändbaren Monatsanteils zur "Masse" zieht sondern eine zweite Netto-Lohnabrechnung durchführen müsste um den theoretisch zum 15. des Monats bestehenden Nettolohnanspruch und den sich daraus ergebenden theoretischen pfändbaren Anteil usw. Oder, wann entsteht der Anspruch auf Zahlung des 13 Monatsgehalts usw. usw.

    In den angesprochenen Verfahren (und es gibt noch ein paar) hat sich niemand Gedanken über Quotelungen gemacht:

    LG Bochum, Urteil vom 23.04.2021 - 9 S 115/20: „….Daraus folgt, dass bereits ab dem Zeitpunkt, indem die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung vorliegen - hier nach 3 Jahren - Neuerwerb dem Schuldner zusteht. Mit anderen Worten behandelt der Gesetzgeber alles, was noch nach diesem Zeitpunkt einbehalten wird, so, als wäre die Abtretung rückwirkend entfallen.“

    „…denn dieser hat schuldhaft eine ihm nach der InsO obliegende Pflicht verletzt, indem er als Treuhänder Gehaltsanteile der Klägerin im Zeitraum September bis Dezember 2019 (Ablauf 3 Jahre war 18.09.) in dieser Höhe einzog und an ihre Gläubiger auszahlte.“ …keine Quotelung sondern „alles was (für …Monate) einbehalten wird“.

    Ebenso:

    LG Lübeck Urt. v. 07.07.2022 – 14 S 122/21 (rechtskräftig; AG Lübeck) „….die Zuordnung des zwischenzeitlich abgeführten pfändbaren Einkommens zur Verteilungsmasse für die Gläubiger entfällt…“ ...also alles, was danach abgeführt wurde

    Bestätigt durch BGH IX ZR 150/2

    „Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2 die ihn auf Grund der Treuhänderstellung gegenüber der Klägerin treffenden Pflichten verletzt hat, indem er die streitbefangenen Beträge in Höhe von 2.044,98 € aus den Monaten September bis November 2020 (Ablauf hier 17.09.) nicht an die Klägerin herausgegeben, sondern mit der Rechtsfolge des § 301 Abs. 3 InsO an die Gläubiger ausgekehrt hat. Damit liegt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Revision ein Schaden vor.“

    …also auch dort kein Hinweis auf eine Quotelung sondern „aus den Monaten“


    Noch ein anderer Blickwinkel:

    Abtretungsfrist endet am 15. des Monats, am 16. geht eine Lohnpfändung ein. 89 Abs. 2 InsO gilt nicht. Da kommt doch auch keiner auf die Idee, dem pfändenden Neugläubiger nur einen kompliziert zu errechnenden Anteil von xy auszuzahlen. Und jeder Arbeitgeber wäre gut beraten, am Tag der Abrechnung - an dem keine wirksame Abtretungserklärung mehr vorliegt - den pfändbaren Anteil an den berechtigten Gläubiger zu zahlen

    Oder noch ne lustige Idee

    Abtretung endet am 02., alle arbeiten schnell, Beschluss RSB am 20., schreibt dann der Treuhänder dem Arbeitgeber "rechnen sie mir bitte noch aus, wie der pfändbare Anteil für die ersten beiden Tage..."

    Da nochmal kurz ansetzen auch wenn die Frage eigentlich uralt und gelöst sein dürfte.


    Eröffnung 20.01.2021

    Lohnzahlung 31.01.2021 - kompletter pfändbarer Anteil Januar ist Masse

    Ende der Abtretungsfrist 19.01.2024

    Lohnzahlung 31.01.2024 - komplettes Einkommen Januar ist keine Masse bzw. kein pfändbarer Anteil an Treuhänder abzuführen

    Falls doch, dann Rückzahlung durch Treuhänder und man kann über Vergütung streiten

    Aber eine anteilige Berechnung erfolgt doch weder im Eröffnungsmonat noch im Monat des Endes der Abtretungsfrist.

    Oder gibt es da immer noch andere Meinungen ?

    ...letzteres wurde vorgeschlagen, jedoch seitens des Verwalters weder der Verrechnung noch der Reduzierung der Zahlbeträge analog Tabellenspalte 1 statt 0 zugestimmt. Argument: wenn Antrag 850c Abs. 6, dann wäre dies das Ergebnis. Ich bin der Verwalter und weiß das. Also muss das Gericht nicht extra einen Beschluss machen.

    Manch Schuldner nimmt dies zähneknirschend hin aus Angst davor was Hinweise wie "wird zu prüfen sein, welche Auswirkungen dies auf die Erteilung der Restschuldbefreiung haben wird" o.ä. für konkrete Folgen nach sich ziehen könnten.

    Erstaunlich für mich dass immer noch bei einer Reise durchs Land die InsO alle 100km anders umgesetzt wird und es durchaus einige Gerichte zu geben scheint, in denen z.B. Beschlüsse nach 906 ZPO oder 850c Abs. 6 ZPO die absolute Ausnahme sind. Das könnte doch alles so einfach sein

    Ich wärme dieses sehr kontrovers diskutierte Thema mal wieder auf. Interessant wär natürlich auch, zu wissen, wie obiges ausging.

    Ähnlich der umgekehrte Sachverhalt, den wir in der Praxis gerne mal antreffen:

    Insolvenzverwalter informiert den Arbeitgeber, dass dieser den Ehepartner nicht berücksichtigen soll. Das Ergebnis an sich wäre aufgrund des Einkommens des Ehepartners richtig, es fehlt jedoch der Beschluss nach 850 c Abs. 6. Der Arbeitgeber gehorcht und zahlt Monat für Monat zu viel an die Masse.

    Nach langer Zeit bemerkt dies der Schuldner und weist alle Verfahrensbeteiligten darauf hin.

    Welche Ansprüche kann es geben ?

    Einen Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber könnte es geben ?

    Einen direkten Anspruch des Schuldners gegen die Insolvenzmasse nicht ?

    Und wie sieht es mit einem Anspruch des Arbeitgebers gegen den Insolvenzverwalter aus ?

    Kleine Abwandlung: Es gibt auch Verfahren in denen der Verwalter auf Offenlegung der Abtretung verzichtet und mit dem Schuldner die Abführung des pfändbaren Betrages vereinbart. Auch hier: wenn Schuldner daraufhin zu viel zahlt, weil er sich auf die Aussage des Verwalters bezüglich der Spalte der Pfändungstabelle verlässt, kann er nicht nachträglich das zu viel Gezahlte zurückfordern ?

    Doch, selbst der Gesetzestext spricht von "hätte"

    ...nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt "hätte"

    Warum rechnet man nicht einfach genauso wie bei Nachzahlung bei Lohnpfändung. Da kommt ja auch keiner auf die Idee, den Schuldner plötzlich so zu stellen, als hätte er bezüglich der Nachzahlung keine Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen.


    Noch n Hinweis, ZPO Kommentar , Prütting... "Maßgebend ist der Grundfreibetrag in dem Auszahlungsmonat, nicht in den Monaten, für welche die Leistung erfolgt. Unberücksichtigt bleiben dabei auch etwaige Erhöhungsbeträge. Das Verfahren wird nur auf Antrag des Schuldners eingeleitet, § 904 V 2, der die Voraussetzungen für die Unpfändbarkeit darlegen und beweisen muss. Dafür kann er sich sämtlicher zulässiger Beweismittel bedienen und nicht nur des Nachweisverfahrens. Mit dem Antrag nach § 904 V 2 kann der Kontoinhaber einen Antrag auf Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags durch das Vollstreckungsgericht verbinden. Dieser Antrag kann ausdrücklich aber auch konkludent gestellt werden. " Prütting / Gehrlein, ZPO - Kommentar, 15. Auflage 2023, § 904 ZPO, Rn. 11


    Das mit dem Grundfreibetrag bezieht sich nur auf das Rechtsschutzinteresse, das natürlich nur besteht, wenn im Auszahlungsmonat die Nachzahlung nicht verfügt werden kann, weil dort der Freibetrag überschritten ist.

    Stimmt ja alles.


    Aber der Freibetrag ist halt individuell höher als 1500,-

    Also beides:

    1. Individuellen Freibetrag ermitteln

    2. Schauen wieviel davon verfügt wurde.

    Und daraus ergibt sich dann der freizugebende Betrag (Freibetrag ./. bereits verfügt)

    hätt ich gedacht und is vom Ergebnis her ja das was gewollt ist, immer bei Nachzahlungen

    aus der Gesetzesbegründung:

    "Die Regelung stellt klar, dass es in den Fällen von Absatz 3 einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, um die Höhe des pfändungsfreien Betrages festzusetzen, sofern der Grundfreibetrag in dem Monat, in dem die Nachzahlung erfolgt, überschritten wird. Das Vollstreckungsgericht wird nur auf Antrag des Schuldners tätig. Das Ausstellen einer Bescheinigung im Sinne von § 903 ZPO-E durch das Vollstreckungsgericht ist in diesen Fällen insbesondere im Hinblick auf die Komplexität der Berechnung erforderlich...."

    Ich weiß es auch nicht genau, aber eventuell liegt der "Denkfehler" darin, dass es bei Nachzahlungen nicht um die pauschalen Freibeträge, hier Grundfreibetrag 1500,- geht sondern darum, nach 850c zu ermitteln, was tatsächlich pfändbar gewesen wäre, also


    Beispiel a) Gesamteinkommen 1920 + 300 = 2220,- also 572,40 pfändbar also Beschluss: Freibetrag Mai = 1.647,60, davon verfügt 1500,- also 147,60 von Nachzahlung frei ,oder ?

    Beispiel b) 1320 + 300 = 1620 -....Freibetrag 1467,60 , also 147,60 frei

    Huch, zweimal das gleiche Ergebnis ??

    Also immer in Kombination mit den Vorgaben des § 906 ... oder ?