Wenn aber der Gesetzgeber zwingend diese Verfahrensschritte vorschreibt, dann dürfte es doch nicht darauf ankommen, ob der Verteidiger hier auch etwas leisten konnte oder nicht (es gibt ja auch sonst Verteidiger, die tatsächlich nichts leisten, auch wenn der Verfahrensschritt lange genug war, dass sie etwas hätten tun können).
Bin mir nicht ganz sicher, ob ich dich richtig verstehe
Also ob eine Gebühr entsteht oder nicht richtet sich ja danach, ob der Rechtsanwalt eine Tätigkeit erbracht hat, die in den Abgeltungsbereich der Gebühr fällt. Hatte er keine Chance, eine solche Tätigkeit zu erbringen, dann gibt es eben auch keine Gebühr - man muss nur bedenken, dass "Tätigkeit" ja alles Mögliche sein kann - Akteneinsicht, Besprechungen mit dem Mandanten, oder auch nur die Entgegennahme eines Beschlusses.
Die Frage ist nur hier:
Über Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags und über das "neue" Verfahren wurde hier in einem Beschluss entschieden. Reicht die Entgegennahme dieses Beschlusses dann tatsächlich aus, um alle drei Gebühren zu verdienen?
Mehr Probleme hätte ich mit der 4106 (bin aber kein Gebührenfachmann), denn die Stufe der Neudurchführung des Verfahrens hat es hier wegen des Durchgriffs (wohl nach § 371 StPO) nach Deiner Schilderung gerade nicht gegeben, es war ja nur ein Beschluss.
Das klingt logisch. Ich dachte, dass das "neue" Hauptverfahren zumindest eine theoretische Sekunde dauert, aber nach der von dir genannten Vorschrift scheint das ja nicht so zu sein. Aber bin ja auch kein Wiederaufnahmeverfahrens-Fachmann
Dann neige ich auch eher dazu, die Gebühr zu kürzen.
In der Vorbemerkung 4.1.4 zum VV RVG steht, dass im Wiederaufnahmeverfahren keine Grundgebühr entsteht. Anstelle der Grundgebühr erhält der RA die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug.
Ich denke, hier muss man differenzieren:
Für das Wiederaufnahmeverfahren entsteht keine Grundgebühr. Soweit sich der Verteidiger aber in das Hauptverfahren einarbeitet, entsteht hierfür m.E. sehr wohl eine Grundgebühr. Und dabei dürfte es auch egal sein, wenn diese Einarbeitung zeitlich vor der förmlichen Wiederaufnahme des Vefahrens liegt, da die Grundgebühr unabhängig davon entsteht, in welchem Verfahrensabschnitt die Einarbeitung erfolgt (vgl. Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV-RVG).
Wenn es aber kein Verfahren über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme gab - was ich mir nicht vorstellen kann - musste der Rechtsanwalt insoweit nicht tätig werden. Dann kann er aber auch nicht die Gebühr Nr. 4137 VV verlangen. Ob das verfahrensrechtlich i.O. war, diesen Verfahrensabschnitt zu übergehen, ist für die Vergütungsfestsetzung unerheblich. Für die Tätigkeit im weiteren Verfahren nach Zulässigkeit des Antrags erhält der RA die Verfahrensgebühr Nr. 4138 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug.
Okay, also das "weitere Verfahren" ist dann hier die Entgegennahme des Beschlusses?
Insgesamt erhält dein Rechtsanwalt also zwei Gebühren – Nr. 4136 und 4138.
Also Nr. 4136 wohl nicht, oder? Immerhin hat den Antrag ja die StA gestellt. Da gabs ja nix mehr vorzubereiten...
Wurde aber ja vom Verteidiger auch nicht beantragt
Auf jeden Fall schon einmal vielen Dank für die Einschätzungen!