Beiträge von Motzkeks

    Erfüllung einer Verbindlichkeit, wenn nach dem Kaufvertrag die Verpflichtung zur Löschung aller nicht übernommener Lasten besteht. :gruebel:


    Grundsätzlich eine gute Idee ;)

    Aber ich denke nicht, dass man es so retten kann:

    Nach dem Kaufvertrag sind die Eheleute verpflichtet, den Grundbesitz lastenfrei zu übertragen. Das kann man m.E. aber nur so verstehen, dass der Ehemann verpflichtet ist, seinen 1/2-Anteil lastenfrei zu übertragen und die Ehefrau verpflichtet ist, ihren 1/2-Anteil lastenfrei zu übertragen.

    In meinem Fall heißt das:
    Die Ehefrau ist verpflichtet, die AV (die ja auf ihrem Anteil lastet) zur Löschung zu bringen; daraufhin bewilligt der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Ehemannes die Löschung. Aus Sicht des Ehemannes handelte es sich damit um die Erfüllung einer Verbindlichkeit der Ehefrau - und mit der hat er ja "eigentlich" nichts zu tun... Da dürfte die Ausnahme wohl nicht greifen :(

    Im Übrigen: Wenn ich Insolvenzverwalterin eines Ehepaares bin, bin ich rechtlich gesehen, zwei verschiedene Personen. Das heißt, § 181 BGB kann keine Anwendung finden.

    Na, aber wenn ich den Fall einer Mehrfachvertretung i.S.d. § 181 Var. 2 BGB habe, dann habe ich ja auch eine Person, die zwei verschiedene Personen vertritt.
    Wenn ich § 181 BGB nun analog auf den Insolvenzverwalter anwende, wieso soll da 181 Var. 2 BGB (analog) in meinem Fall nicht passen?

    Hallo zusammen,

    ich brüte mal wieder über einen Fall :confused::

    Eigentümer des Grundstücks sind Eheleute zu je 1/2 Anteil. Über das Vermögen des Mannes wurde Ende 2013 ein IN-Verfahren eröffnet, über das Vermögen der Frau Mitte 2014 ein IK-Verfahren. Der Inso-Verwalter des Mannes ist gleichzeitig auch der TH der Frau.

    Auf dem 1/2 Anteil der Ehefrau ist eine AV zugunsten des Mannes eingetragen, auf dem 1/2 Anteil des Mannes ist eine Grundschuld zugunsten der Ehefrau. Der IV bzw. TH möchte nun das gesamte Grundstück verkaufen und bewilligt daher in dem entsprechenden Kaufvertrag die Löschung der AV und der Grundschuld.

    Die Preisfrage ist nun:

    Liegt hier ein Fall von § 181 BGB vor?
    Meines Erachtens: Ja - Denn sowohl bei der Aufhebung der Grundschuld, als auch bei der Aufhebung der AV steht der Verwalter ja auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts. Und dass § 181 BGB auf den Insolvenzverwalter anwendbar ist, ist wohl auch herrschende Meinung...

    Wie seht ihr das?
    Die nächste Frage ist dann natürlich: Wie bekommen die Beteiligten dann doch noch ihre Löschung? Ergänzungsinsolvenzverwalter? :eek:

    Vielen Dank schonmal,

    Motzkeks

    Okay, das deckt sich in etwa mit dem, was ich mir auch schon gedacht habe. :)

    Der Erbe (Vorerbe) muss dann aber ebenfalls eine entsprechende Bewilligung abgeben, schon allein wegen § 22 GBO, oder sehe ich das falsch?

    Das mit dem TV-Vermerk und dem Nacherbenvermerk dachte ich mir auch schon, dazu gibts hier im Forum ja auch bereits genügend Diskussionen :daumenrau

    Vielen Dank bis hierhin, Motzkeks

    Hallo zusammen,

    habe folgenden Fall, zu dem ich hier bislang noch nicht fündig geworden bin:

    Im Grundbuch eingetragen ist eine GbR. Ein Gesellschafter stirbt und wird beerbt von seinem Sohn (befreiter Vorerbe); die Erbfolge richtet sich nach einem notariellen Testament. In diesem hat der Erblasser ferner Testamentsvollstreckung angeordnet.

    Nun liegt mir ein (schriftlicher) Berichtigungsantrag des Erben vor.

    Ich habe zwar einen beurkundeten Gesellschaftsvertrag (mit einfacher Nachfolgeklausel) in der Grundakte; der ist allerdings schon etwas älter, daher stehe ich (wie auch meine Kollegen hier) auf dem Standpunkt, dass für eine Berichtigung eine Berichtigungsbewilligung des Erben und der "überlebenden" Gesellschafter erforderlich ist (ich weiß, dass hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten werden). Die Preisfrage ist nun: Müssen der Testamentsvollstrecker bzw. die Nacherben ebenfalls mitwirken und auch eine entsprechende Berichtigungsbewilligung abgeben? :confused:

    Eine Bewilligung der Nacherben halte ich persönlich nicht für erforderlich, denn eine "unentgeltliche Verfügung" dürfte die Berichtigungsbewilligung ja nicht darstellen. Unsicher bin ich mir jedoch bei dem TV... Irgendwie steh ich da auf dem Schlauch :(

    Was sagt ihr dazu?

    Viele Grüße, Motzkeks

    (im GB-Zentralarchiv in B.-W. erledigt das der Computer-vorausgesetzt, er weiß, welche Akte er suchen soll…:D)

    Ach, so einen neumodischen Kram gibts bei uns nicht ;)
    Dafür aber immerhin eine nette Dame von der Einsichtsgeschäftsstelle, die sich auf die Suche nach einem macht, wenn man nach einer halben Stunde noch nicht zurück ist - das ist auch nicht zu verachten :D


    Nur der Vollständigkeit halber. Lt. Diesem Link:
    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/;jsess…igGSH1971rahmen stammt das preußische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, nicht vom 11.Juni 1876.

    Ich werd's mit für zukünftige Uralt-Enteignungsvermerkslöschungen merken :cool:

    Schönes grundaktenfreies Wochenende wünsche ich!

    Hallo zusammen,

    habe bei der Suche hier diese Konstellation nicht finden können:

    Im Jahr 1967 errrichtet der Ehemann ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament:
    a) gegenseitige Erbeinsetzung
    b) Schlusserbin = gemeinsame Tochter T

    Die Ehefrau stirbt. Erbschein wird erteilt, der den Ehemann als alleinigen Erben ausweist.

    Später errichtet der Ehemann ein notarielles Einzeltestament:
    a) Alle früheren Verfügungen von Todes wegen werden widerrufen.
    b) Alleinerbin ist Tochter T.

    Nun steht die Grundbuchberichtigung nach dem Ehemann an.
    Ich gehe schon davon aus, dass T die Alleinerbin ist, aber: Auf welchem Testament beruht die Erbeinsetzung?
    Die Einsetzung der Tochter im gemeinschaftlichen Testament dürfte wechselbezüglich sein, der spätere Widerruf des Ehemannes daher nach § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB unwirsksam. Aber die nachfolgende Erbeinsetzung entspricht ja genau dem "widerrufenen" Testament...

    Brauche ich nun einen Erbschein oder nicht? :gruebel:

    Viele Grüße, Motzkeks

    Woher weiß der Mann sowas? :eek:

    Du hast natürlich vollkommen Recht... Habe jetzt nochmal, nach gefühlten 5 Stunden in unseren Kellergewölben den zugrundeliegenden Antrag gefunden, und dort hat die XY-GmbH den Antrag tatsächlich unter Bezugnahme auf das Preuss. EntG. v. 11.06.1876 gestellt.

    Naja, die Löschungsbewilligung der Bezirksregierung hab ich ja. Und da der Vermerk 1967 eingetragen wurde, war ich jetzt mal mutig und hab den Vermerk auf dieser Grundlage gelöscht.

    Vielen Dank für die Hilfe :)

    Hallo zusammen,

    folgendes Problem:

    Im Ermittlungsverfahren beantragt die StA, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen und die Beschlagnahme des Führerscheins anzuordnen. Der Antrag wird vom Ermittlungsrichter beim AG A zurückgewiesen. Die StA legt gegen den Beschluss Beschwerde ein; diese wird vom LG zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens - einschließlich Auslagen des Beschuldigten - werden der Staatskasse auferlegt.

    Im weiteren Verfahren wird der Beschuldigte vom AG B (mein Gericht) kostenpflichtig verurteilt.

    Nunmehr beantragt der Verteidiger des Beschuldigten (der auch schon im Ermittlungsverfahren tätig war), die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse.

    Welches Gericht ist für die Kostenfestsetzung zuständig - sprich: Wer ist das Gericht des ersten Rechtszugs? :confused:

    Ich bin eigentlich der Meinung, dass das das AG A ist: Denn das "Verfahren" ist in meinen Augen das Verfahren nach § 111 a StPO, und dort war das AG A das Gericht des ersten Rechtszugs und mit der Entscheidung über die Beschwerde war dieses Verfahren abgeschlossen.

    Wie seht ihr das?

    Viele Grüße, Motzkeks

    Hallo zusammen,

    ich bin ein wenig verwirrt:

    Im Grundbuch ist folgendes eingetragen:

    "Das Enteignungsverfahren zum Zwecke der Beschränkung der Grundstücke ist eingeleitet. Mit Bezug auf den Planfeststellungs- und Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom ... vorgemerkt für die XY-GmbH, eingetragen am ... ."

    Muss die Löschung nun von dem Regierungspräsidenten (bzw. jetzt: Bezirksregierung) oder von der XY-GmbH bewilligt werden? :confused:

    LG, Motzkeks


    Alternativ würde ich die unstreitigen Gebühren festsetzen und mit dem Festsetzen der streitigen Gebühren bis zum Abschluss der II Instanz warten um die Berufung nicht zu verzögern.

    Auf die Idee bin ich auch schon gekommen, aber dem hat der RA ausdrücklich widersprochen :(

    Aber gut, dann fühle ich mich zumindest bestätigt und werde antragsgemäß festsetzen ;)

    Vielen Dank euch!

    Hallo zusammen,

    habe hier eine etwas "unangenehme" Vergütungsfestsetzung :(:

    - Bestellung zum Pflichtverteidiger (Ermittlungsverfahren) am 20.01.2014
    - Am 23.01.2014 wird dem Verteidiger die Ermittlungsakte übersandt. Bei dieser Ermittlungsakte befinden sich die Akten zu 9 weiteren Ermittlungsverfahren
    - Am 28.01.2014 (Eingang bei der StA: 03.02.2014) werden die Akten vom Verteidiger zurückgesandt
    - Am 05.02.2014 verbindet die StA das Ermittlungsverfahren mit den erwähnten 9 weiteren Ermittlungsverfahren.

    Erstreckungsbeschluss gem. § 48 Abs. 5 S. 3 RVG liegt vor.

    Nun kam es natürlich wie es kommen musste:
    Der Verteidiger rechnet für insgesamt 10 Verfahren je eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr ab.

    Im Hinblick darauf, dass es ja nun doch um einen stattlichen Betrag ging habe ich ausnahmsweise den Bezirksrevisor mit ins Boot geholt.
    Dieser moniert, dass sich der Verteidiger in den einzelnen Verfahren weder als Wahlverteidiger bestellt hat, noch zum Pflichtverteidiger bestellt wurde. Voraussetzung für die Festsetzung der Gebühren sei aber die Übernahme des Vollmandats, also beim WahlV der Abschluss eines Vergütungsvertrags und beim PflichtV die Bestellung.

    Der Verteidiger schreibt hierzu, er habe nach Akteneinsicht und ausführlichem Aktenstudium den Beschuldigten vor der Verbindung in der JVA aufgesucht und sei dort mandatiert worden, für diesen auch in den später hinzuverbundenen Ermittlungsverfahren tätig zu werden. Der Abschluss eines mündlichen Vergütungsvertrags könnte auch seitens des Mandanten bestätigt werden. Dabei gingen die geführten Gespräche über ein bloßes erstes Verteidigergespräch hinaus, vielmehr wurde anhand der Ermittlungsakte die Sach- und Rechtslage eingehend besprochen.

    Ich neige nach alledem dazu, antragsgemäß festzusetzen, denn nach dem Vortrag des Rechtsanwalts dürften die Gebühren entstanden sein. Wie wird das hier gesehen? Würdet ihr noch weitere Nachweise fordern (insbesondere bzgl. der Mandatierung) oder würde euch der Vortrag des Verteidigers genügen? :gruebel:

    Da bereits Berufung eingelegt ist, eilt die Sache auch noch, daher möchte ich die Akten ungern nochmal zur Stellungnahme an den Bezi rausschicken...

    Wäre über ein paar Meinungen froh!

    Gruß, Motzkeks

    Hallo, irgendwie verstehe ich den SV noch nicht. In welchem Verfahren ist der RA denn nun als Pflichtverteidiger bestellt worden? Doch wohl im Wiederaufnahmeverfahren?

    Gute Frage ;)

    Im Ursprungsverfahren gab's keinen Verteidiger.
    Nachdem dann der Wiederaufnahmeantrag gestellt worden ist, kam ein Beschluss: "Dem Angeklagten X wird Rechtsanwalt Y als Pflichtverteidiger bestellt."

    Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass sich die Bestellung auf beides bezieht, oder liege ich da falsch?


    Wenn aber der Gesetzgeber zwingend diese Verfahrensschritte vorschreibt, dann dürfte es doch nicht darauf ankommen, ob der Verteidiger hier auch etwas leisten konnte oder nicht (es gibt ja auch sonst Verteidiger, die tatsächlich nichts leisten, auch wenn der Verfahrensschritt lange genug war, dass sie etwas hätten tun können).

    Bin mir nicht ganz sicher, ob ich dich richtig verstehe :gruebel:
    Also ob eine Gebühr entsteht oder nicht richtet sich ja danach, ob der Rechtsanwalt eine Tätigkeit erbracht hat, die in den Abgeltungsbereich der Gebühr fällt. Hatte er keine Chance, eine solche Tätigkeit zu erbringen, dann gibt es eben auch keine Gebühr - man muss nur bedenken, dass "Tätigkeit" ja alles Mögliche sein kann - Akteneinsicht, Besprechungen mit dem Mandanten, oder auch nur die Entgegennahme eines Beschlusses.

    Die Frage ist nur hier:
    Über Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags und über das "neue" Verfahren wurde hier in einem Beschluss entschieden. Reicht die Entgegennahme dieses Beschlusses dann tatsächlich aus, um alle drei Gebühren zu verdienen?


    Mehr Probleme hätte ich mit der 4106 (bin aber kein Gebührenfachmann), denn die Stufe der Neudurchführung des Verfahrens hat es hier wegen des Durchgriffs (wohl nach § 371 StPO) nach Deiner Schilderung gerade nicht gegeben, es war ja nur ein Beschluss.

    Das klingt logisch. Ich dachte, dass das "neue" Hauptverfahren zumindest eine theoretische Sekunde dauert, aber nach der von dir genannten Vorschrift scheint das ja nicht so zu sein. Aber bin ja auch kein Wiederaufnahmeverfahrens-Fachmann ;)

    Dann neige ich auch eher dazu, die Gebühr zu kürzen.

    In der Vorbemerkung 4.1.4 zum VV RVG steht, dass im Wiederaufnahmeverfahren keine Grundgebühr entsteht. Anstelle der Grundgebühr erhält der RA die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug.

    Ich denke, hier muss man differenzieren:
    Für das Wiederaufnahmeverfahren entsteht keine Grundgebühr. Soweit sich der Verteidiger aber in das Hauptverfahren einarbeitet, entsteht hierfür m.E. sehr wohl eine Grundgebühr. Und dabei dürfte es auch egal sein, wenn diese Einarbeitung zeitlich vor der förmlichen Wiederaufnahme des Vefahrens liegt, da die Grundgebühr unabhängig davon entsteht, in welchem Verfahrensabschnitt die Einarbeitung erfolgt (vgl. Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV-RVG).

    Wenn es aber kein Verfahren über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme gab - was ich mir nicht vorstellen kann - musste der Rechtsanwalt insoweit nicht tätig werden. Dann kann er aber auch nicht die Gebühr Nr. 4137 VV verlangen. Ob das verfahrensrechtlich i.O. war, diesen Verfahrensabschnitt zu übergehen, ist für die Vergütungsfestsetzung unerheblich. Für die Tätigkeit im weiteren Verfahren nach Zulässigkeit des Antrags erhält der RA die Verfahrensgebühr Nr. 4138 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug.

    Okay, also das "weitere Verfahren" ist dann hier die Entgegennahme des Beschlusses?

    Insgesamt erhält dein Rechtsanwalt also zwei Gebühren – Nr. 4136 und 4138.


    Also Nr. 4136 wohl nicht, oder? Immerhin hat den Antrag ja die StA gestellt. Da gabs ja nix mehr vorzubereiten...
    Wurde aber ja vom Verteidiger auch nicht beantragt :)


    Auf jeden Fall schon einmal vielen Dank für die Einschätzungen!

    Hallo zusammen!

    Bin etwas ratlos bei einer Pflichtverteidiger-Festsetzung: :confused:

    Der Betroffene wurde 2011 rechtskräftig verurteilt.

    Nachdem in einem anderen Verfahren festgestellt worden ist, dass der Betroffene bei der Tat wohl nicht schuldfähig war hat die StA Anfang 2014 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

    Ende März wurde der Betroffene aufgefordert, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Daraufhin bestellte sich Mitte April ein Verteidiger, der dann auch als Pflichtverteidiger bestellt wurde. Dieser bekam Akteneinsicht, und als die Akte zurückkam wurde in einem Beschluss die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet und der Betroffene freigesprochen.
    Das war's.

    Nun rechnet der Pflichtverteidiger ab:

    Nr. 4100 VV-RVG
    Nr. 4106 VV-RVG
    Nr. 4137 VV-RVG
    Nr. 4138 VV-RVG

    (plus Postpauschale, Kopien und Umsatzsteuer).

    Ich bin hier ehrlich gesagt etwas überfragt...
    Mit der Grundgebühr hätte ich keine Probleme. Verfahrensgebühr Nr. 4106 ist wohl auch okay (?).
    Aber was ist mit den Gebühren Nr. 4137 und 4138? Das Gericht hat das Wiederaufnahmeverfahren ja überhaupt nicht in "Zulässigkeit" und "Begründetheit" unterteilt. Ich würde jetzt spontan sagen, er bekommt die 4137, aber nicht die 4138, da der Verfahrensabschnitt "Begründetheit" ja quasi nur eine "juristische Sekunde" gedauert hat und er insoweit keine Tätigkeiten erbringen konnte.

    Bin in juris und in der Kommentierung nicht fündig geworden. Hat hier vielleicht jemand eine Idee?

    Vielen Dank schonmal,

    Motzkeks