Beiträge von Tigrib

    Hallo!

    Ich habe einen als selbständiges Grundstück gebuchten Flusslauf, zu dem mir ein FN mit Veränderungen gem. Art. 7 BayWG (Überflutung) und Art. 8 BayWG (Verlandung) vorgelegt wurde. Ich bin bereits zu dem Ergebnis gekommen, dass ich den FN als Richtigstellung des Grundbuchbestandes vollziehen kann/darf.

    Leider lasten jedoch an den durch Verlandung entstandenen Flächen teilweise Dienstbarkeiten (Stromleitungsrechte).

    Laut Kommentierung erfolgt der Eigentumsübergang bei Überflutung (also Art. 7 BayWG) lastenfrei, bei Verlandung (also Art. 8 BayWG) richten sich die Folgen der dinglichen Belastungen nach dem BGB (vgl. Sieder/Zeitler, Bayerischees Wassergesetz, RNr. 18 zu Art. 8). Da ich keine Karten zu den Dienstbarkeitsbestellungsurkunden habe, kann ich nicht nach § 1026 BGB abschreiben. Das bedeutet, dass ich diese Dienstbarkeiten an den "verlandeten" Teilflächen mitnehmen müsste.

    Ich habe Bedenken, weil ich keinerlei Erkärungen von den betroffenen Eigentümern, sondern nur den FN des Vermessungsamts als Eintragungsgrundlage habe. Andererseits treten die Rechtsfolgen des Art. 7 und 8 BayWG ja kraft Gesetzes ein, so dass es sich ja letztlich nur um eine Berichtigung des Grundbuchs handelt.

    Ich bin etwas rat-/ bzw hilflos und für jeden Tipp dankbar!

    Hallo,

    leider kam auf die letzte Frage in diesem Thread keine Antwort. Darum hänge ich mich mal mit der eigentlich gleichen Frage an:

    Ich hab einen Kellerraum (Teileigentum), an dem mehrere Miteigentümer eingetragen werden sollen, damit ihnen jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz zugewiesen werden kann (Die Miteigentümer sind Eigentümer der Nachbargrundstücke und wollen Stellplatz an dem in Teileigentum aufgeteilten Parkhaus). Das geht ja, wie der BGH in V ZB 279/11 entschieden hat.

    Aber wie und wo trage ich das ein? Meine Überlegung (in Zuschreibungsspalte des BV): "Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz X dem Miteigentümer

    Abt. 1.1


    dieser Teileigentumseinheit zugewiesen; gem. Bew. v...…".

    Ist das sinnig? Wenn 1.1 seinen Anteil verkauft und daraus meinetwegen Anteil 5 wird, müsste die Zuweisung auch ohne Berichtigung des Eintrages im BVZ über die Abt. I doch nachvollziehbar sein, oder? Spannend wird es nur, wie das Datenbankgrundbuch das mal verarbeiten kann:gruebel:...

    Was meinen die Profis in diesem Forum? Das Notariat würde gerne vorab wissen, ob und wie ich das eintragen würde...

    Hallo,

    ich hänge mich hier mal an:

    Mir liegt eine zunächst privatschriftlich und formularmäßig (CH-Beck, Vorsorge für Unfall, Krankheit etc.)verfasste Vorsorgevollmacht mit Unterschrift vom 19.11.2012 vor. Diese Unterschrift der Vollmachtgeberin wurde am 03.04.2019 durch eine Notarin beglaubigt mit „ich beglaubige die Echtheit der vorstehend vor mir anerkannten Unterschrift“ (nur anerkannt, nicht vollzogen!).

    Man kann aufgrund des Schriftbildes und der Schriftstärke sehen,dass die Vollmacht von der Bevollmächtigten 2012 ausgefüllt und von der Vollmachtgeberin nur unterschrieben wurde.

    Unter dem vom Formular vorgegebenen Punkt „Vermögenssorge –Sie darf mein Vermögen verwalten etc….“ wurde in einer anderen Schriftstärke und mit einem leicht veränderten Schriftbild (aber immer noch deutlich das der Bevollmächtigten) handschriftlich ergänzt: „Immobilien erwerben, vermieten und verwalten u. veräußern“.
    Mit gleichem Schriftbild wurde unter „weitere Regelungen“ handschriftlich ergänzt: „Die Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit“.

    Die Bevollmächtigte kauft nun mit dieser Vollmacht für sich und die Vollmachtgeberin zu je ½ Grundbesitz.

    Für mich sieht es so aus, als wären die oben genannten Ergänzungen gemacht worden, um die Vollmacht nachträglich für den Grundstückskauf „tauglich“ zu machen. Die Vollmachtgeberin ist vermutlich zwischenzeitlich nicht mehr geschäftsfähig, sonst hätte die Notarin nicht diesen ungewöhnlichen Beglaubigungsvermerk gewählt. Wirklich "unterschrieben" hat die Vollmachtgeberin die Ergänzungen m. E. nicht.

    Aber vermutlich …. darf ich das als Grundbuchamt alles gar nicht vermuten, sondern muss die Vollmacht trotz Bauchweh wohl anerkennen, oder?!?

    Hallo,

    ich häng mich hier mal an:

    Mir liegt ein Antrag der Gemeinde auf Eintragung einer SichHyp vor. Lt. Ausstandsverzeichnis sind alle Forderungen öffentliche Lasten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Die Bedingung gem. § 322 Abs. 5 AO hat im Ersuchen gefehlt, was ich beanstandet habe.

    Nun kommt neues Ersuchen, in dem es heißt: "Wir versichern, dass für die im Ausstandsverzeichnis (AVZ) genannten Forderungen das Vorrecht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG weggefallen ist und damit nach § 322 Abs. 5 AO hierfür eine SichHyp. eingetragen werden kann".

    Problem: Im AVZ sind auch Abgaben enthalten, deren Fälligkeit noch keine 4 Jahre zurückliegt.

    Ist dann die "Versicherung" der Gemeinde als "Verzicht" auf die Rangklasse zu werten und muss ich das in der Eintragung vermerken?

    Ich vermute zwar, dass die Gemeinde § 322 Abs. 5 AO einfach nicht verstanden hat, erreiche dort aber niemand.

    Hallo!

    Ich habe einen Rangrücktritt mit der Formulierung: "Das genannte Recht tritt hinter das in Abt.II einzutragende Tankstellenrecht zugunsten .... zurück und zwar bis 31.12.2037 mindestens".

    Dass ein RR befristet sein kann, ist klar. Aber habe ich durch das angefügte "mindestens" überhaupt eine Befristung?

    Wie ist diese ggf. einzutragen?

    Danke für Eure Hilfe!

    Fall es noch jemanden interessiert:

    Hab noch eine Entscheidung des OLG München vom 06.05.2016 34 Wx 404/15 gefunden. Demnach umfasst eine LöBew. im Zweifel auch einen Teilverzicht. Das GBA darf die Miteigentümer nicht als "Beteiligte" i. S. d. § 19GBO betrachten, außer, es hätte konkrete Hinweise, dass das Recht auf einen Miteigentümer übergegangen ist.
    Also im Prinzip mal wieder: GBA mach einfach, verstehst es eh nicht.....
    Darum mach ich jetzt auch einfach......

    Danke nochmal

    Ich bräuchte dringend ein paar „Meinungen“:

    Mein Sachverhalt:

    Es liegt vor eine (Gesamt-)Löschungsbewilligung der Bank bzgl. einer Grundschuld.
    Miteigentümer A beantragt Löschung der Grundschuld an seinem Miteigentumsanteil A.
    Zustimmung zur Löschung von Miteigentümer B liegt nicht vor. 

    Ich habe mich zunächst auf Schöner/Stöber RNr. 2724a, 2718,2719 bezogen und eine entsprechendeVerzichtserklärung der Gläubigerin verlangt. Notar hat Antrag auf Teillöschung auch zunächst zurückgenommen.
    Der Antrag wurde aber erneut gestellt unter Berufung auf die Entscheidung desBGH vom 19.03.2010 V ZR 52/09, Entscheidung des Brandenburgischen OLG vom21.01.2014 (5 W 8/14) und des OLG Celle vom 16. 07.2018 (18 W 49/18).

    Mir ist klar, dass eine Grundschuld an mehrerenMiteigentumsanteilen als Gesamtgrundschuld zu betrachten ist. Mir ist auch klar, dass der Verzicht auf die Grundschuld an einem Miteigentumsanteil zum Erlöschen der Grundschuld an diesem Anteil führt und es zur Löschung im Grundbuch keinerZustimmung des/der Eigentümer bedarf. 

    Aber ist die Entscheidung des BGH tatsächlich so zuverstehen, dass eine (Gesamt-) Löschungsbewilligung der Gläubigerin von einemder Miteigentümer „beliebig“ als Verzichtserklärung an seinem Anteil verwendet werden darf, trotz der sehr unterschiedlichen Rechtsfolgen einerLöschungsbewilligung im Gegensatz zur Verzichtserklärung ?

    Bei der Löschungsbewilligung (=Aufhebungserklärung) hat der Eigentümer bzw. jeder Miteigentümer die Möglichkeit, durch das Zustimmungserforderniszur Löschung seine Eigentümerrechte (an der Gesamtgrundschuld) zu sichern, wenn z. B. nur ein Miteigentümer die gesamte Grundschuld abgelöst hat. Wird dagegen die Löschungsbewilligung als „Verzicht“ausgelegt, verliert der ablösende Eigentümer ggf. seine Ansprüche am Anteil des/der Miteigentümer. Natürlich wird es der Grundschuldgläubigerin, die die Löschungsbewilligungerteilt hat, letztlich egal sein, was aus der Grundschuld wird.

    Aber was macht dann die Unterscheidung zwischenAufhebung, Verzicht und Teilverzicht im Gesetz für einen Sinn, wenn die Erklärung der Gläubigerin nach Willkür und Belieben eines Miteigentümers „ausgelegt“werden kann? Ich verstehe die BGH-Entscheidung so, dass jeder Miteigentümerdie Löschung an seinem Anteil (=Verzicht) von der Grundschuldgläubigerin verlangen kann. Der Verzicht kann laut BGH „auch in der Form einer Teilfreigabe oder der Erteilung einer entsprechenden Löschungsbewilligung erfolgen“ (vgl.Ziffer 2. c der Entscheidungsgründe). Der BGH nimmt hier auf eine Kommentierungim MüKo Bezug. In dieser Kommentierung heißt es „Der ausdrücklichenVerzichtserklärung stehen die Abgabe einer Löschungsbewilligung für eineinzelnes Grundstück (entspr. Miteigentumsanteil) oder dessen Pfandfreigabegleich“.

    Kann hieraus (wie dasBrandenburgische OLG und das OLG Celle es tun) wirklich abgeleitet werden, dasseine (Gesamt-)Löschungsbewilligung auch als Teilfreigabe oder Verzicht im Grundbuch zu vollziehen ist? Bedeutet „entsprechende Löschungsbewilligung“ nicht, dass sich diese auf den Miteigentumsanteil, an dem Löschung erfolgen soll, beziehen muss?Oder reicht es, wenn laut Ziffer 2.a der Entscheidung desBGH „möglicherweise“ ein Löschungsanspruch besteht, dessen Bestand das Grundbuchamt letztlich nicht prüfen kann/muss?!?

    Den letzten OLG-Entscheidungen zu diesem Thema folgend, muss ich wohl die Teillöschung am Anteil A vornehmen. Aber irgendetwas in mir sträubt sich. Ich will andererseits aber nicht unnötigerweise mein OLG (Bayern) mit der Sache behelligen, wenn die Rechtsprechung eigentlich eindeutig ist und nur ich sie nicht verstehe…..Darum wäre ich echt dankbar, wenn vielleicht der oder dieein oder andere Zeit und Muse hätte, mir seine Meinung zu „geigen“!

    Vielen lieben Dank!

    Hallo!

    Ich häng mich mal an das Thema an:

    In meinem Fall ist der Anspruch auf Rückübertragungaufschiebend bedingt abgetreten an den Ehemann der Veräußerin. Veräußerin istnur die Ehefrau. Soweit alles klar. Die Abtretung ist bei der Vormerkung derVeräußerin zu vermerken.

    Die Vormerkung an sich ist aber so formuliert (Ziffer IV derUrkunde):

    Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragungbestellt der Erwerber zugunsten des Veräußerers eine auflösend bedingteAuflassungsvormerkung am Vertragsbesitz und bewilligt und beantragt derenEintragung im Grundbuch. Die Vormerkung erlischt, wenn ihre Löschung nach demTod des Veräußerers beantragt wird, es sei denn, dem Grundbuchamt geht zuvoreine beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung einer Erklärung des Veräußerers imSinne Abschnitt III (= Geltendmachung Rückforderungsanspruch) zu…..


    Damit ist doch die Vormerkung bei Vorlage einerSterbeurkunde der Veräußerin und Antrag auf Löschung zu löschen, unabhängig vonder Abtretung des Rückübertagungsanspruchs an den Ehemann?!? Oder bin ich dajetzt völlig falsch gewickelt???

    Hallo!
    Wahrscheinlich oute ich mich jetzt als ziemlicher Trottel,aber ich stelle die Frage trotzdem:

    Ich hab einen Zuschlagsbeschluss – Teilungsversteigerung.

    Es bleibt eine Grundschuld bestehen. Laut Eintragungsersuchen sollen bei dieser nur die Nebenleistung gelöscht werden.So far, so klar.

    Laut Zuschlagsbeschluss bleibt die Grundschuld bestehen „mitZinsen wie im Grundbuch eingetragen ab dem Tag des Zuschlags“.

    Mir liegt nun gleichzeitig zum Vollzug desZuschlagsbeschlusses ein Antrag auf Eintragung einer Abtretung der besagten bestehen bleibenden Grundschuldvor. Abgtreten werden die Grundschuld samt Zinsen seit Eintragung der Grundschuld imGrundbuch.


    Geht das? Kann der Gläubiger Zinsen vor dem Zuschlag (22.02.2018) noch abtreten?


    Muss ich bei der Grundschuld kenntlich machen, dass die Zinsen vor Zuschlag erloschen sind?

    Vielen Dank im voraus für Euer Verständnis

    Ich bin verwirrt.....

    zu 45:

    Also verlange ich den (angeblichen) Gesellschafterbeschluss um zu schauen, ob der Liquidator überhaupt noch handeln darf? Hat die Eintragung der Fortsetzung deklaratorische oder konstitutive Wirkung? Ich hab sowas von gar keine Ahnung von Registerrecht......