Beiträge von Echelon

    Bitte, ich stehe auf dem Schlauch und verstehe das nicht so.
    Hier gibt es eine Kostenrechnung in einer Zivilsache, erstellt vom UdG als Kostenbeamten. Es wird Erinnerung eingelegt. Der UdG hilft nicht ab.
    Wer ist zuständig für die Entscheidung? Ich als Rechtspflegerin oder die Richterin? Ich weiß, es ist sicher eine Anfängerfrage, aber unserer neue Richterin weiß es auch nicht genau.
    Insbesondere ist zunächst auch Erinnerung gegen meinen KFB eingelegt worden, weil die Kostenrechnung nicht stimmt.
    Wie ist nun der Ablauf?

    So ganz verstehe ich das noch nicht. Bitte helft mir auf die Sprünge.
    Ich habe hier den Fall dass damals Kläger die "Rechtsanwälte X & Y, Straße, Ort" waren. Sie möchten nun gegen die Beklagte Z vollstrecken. Das Vollstreckungsgericht beanstandet den Antrag auf Erlass eines PfüB, da keine Gläubigeridentität besteht.
    Den Antrag gestellt hatte der Rechtsanwalt X.
    Rechtsanwalt X stellt nun bei mir den Antrag auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel, da es die GbR von damals nicht mehr gibt. Er hat die GbR damals gekündigt und es gibt keinerlei Unterlagen über die Auseinandersetzung. Er versichert dies anwaltlich.

    Was mache ich nun? Ich habe doch keine wirkliche Rechtsnachfolge!? Leider waren damals auch nicht beide Rechtsanwälte namentlich im Rubrum der Klage benannt. Nichteinmal die Bezeichnung GbR stand da.
    Wie wird nun umgeschrieben? Ist es überhaupt möglich?

    Ich brauch heute noch einmal Eure Hilfe. Ich habe mich schon durch Kommentare und Rechtsprechung gewühlt. Ebenso hier die Suchfunktion durchforstet. Ich werde da einfach nicht schlau draus.

    Meine Betroffene ist Eigentümerin eines Hauses. Die Tochter hat dort ein Wohnungsrecht. Dies ist eingetragen im Grundbuch.
    Die Betreuerin ist nicht sicher, ob die Tochter für das Wohnrecht monatliche Zahlungen zu leisten hat oder nicht. Ich habe mir den zugrundeliegenden Notarvertrag angesehen. In dem steht nichts zur Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit.

    Ich habe gelesen, dass sich dies aus dem schuldrechtlichen Vertrag ergeben muss, sofern sie Zahlungen zu leisten hat. Darüber finde ich im Notarvertrag nichts. Meine Kollegen meinen, wenn nichts im Vertrag steht, ist es ein entgeltliches Wohnrecht. Ich bin der Ansicht es ist umgekehrt.

    Bezüglich zu tragender Nebenkosten habe ich verschiedene Ansichten gelesen. An manchen Stellen steht der Wohnungsberechtigte muss grundsätzlich die Nebenkosten zahlen, und an anderer Stelle steht, dass auch das sich aus dem schuldrechtlichen Vertrag ergeben muss.
    Was stimmt denn nun? Monatliches Entgelt für das Wohnrecht ja oder nein? Nebenkosten zahlen, ja oder nein?
    Der Anwalt der Tochter meint, es würde sich ganz klar um ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB handeln, und als solches wäre das unentgeltlich. Zu den Nebenkosten hat er nichts gesagt.

    Ich meinte speziell zum Thema "Sanktionscharakter", welches hier angesprochen wurde.
    Ich weiß dass wir damals auf der Insolvenzabteilung entsprechend entschieden haben. Aber wie ist das hier im Zivilverfahren?
    Es ist doch verrückt, sonst könnte doch wirklich die Frist zur Einreichung beliebig verlängert werden, egal mit welcher fadenscheinigen Begründung für den Widereinsetzungsantrag. Da sträuben sich mir die Nackenhaare.

    Und wie ist es mit der Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittel? Die muss ich dann wirklich auch noch bewilligen? :mad::mad::mad:

    Gibt es zu solchen Fällen inzwischen entsprechende Rechtsprechung?

    Ich habe hier den Fall eines rechtskräftigen PKH-Aufhebungsbeschlusses. Zwei Monate später beantragt der Prozessbevollmächtigte Widereinsetzung in den vorigen Stand, und reicht die bisher fehlenden PKH-Unterlagen ein.
    Der Antrag auf Widereinsetzung ist mir zu dünn. Begründet wird damit, dass die Partei erkrankt war. Reicht einen Nachweis über einen Krankenhausaufenthalt ein. Aber nur ca. eine Woche. Drumherum war genug Zeit zu reagieren. Auch nach Erlass es Aufhebungsbeschlusses. Weder von der Partei noch vom Rechtsanwalt kam eine Reaktion.

    Also meiner Meinung nach eine unzulässige Sofortige Beschwerde. Begründet ist sie evtl jetzt schon, da die Unterlagen inzwischen vorliegen.
    Was tun? Vorlage Beschwerdegericht? Oder muss ich die Unzulässigkeit ignorieren und abhelfen?

    Das Schöne ist auch noch, dass der Anwalt nunmehr PKH für das Rechtsmittelverfahren mit Beiordnung haben möchte. :eek:
    Dafür dass sich ewig lang keiner gerührt hat soll ich nun auch noch PKH bewilligen?

    Danke für Eure Rückmeldung.
    Die ehem. Betreuerin wohnt im Bezirk. Der Herr GV hat meinen Auftrag einfach auf der Geschäftsstelle zurückgelassen. Ohne Anschreiben, ohne alles. Um bei mir persönlich vorbeizuschauen hatte er angeblich keine Zeit. Ich werde ihm jetzt wohl alles wieder zusenden mit der erneuten Bitte um Vollstreckung. :confused:

    Wer kann mir bitte helfen? Ich bin völlig durcheinander und die Akte läuft von Anfang an nicht so wie sie soll. :mad:
    Ich habe eine ehrenamtliche ehemalige Betreuerin, welche die Rechnungslegung nicht einreicht. Es ist nun ein Berufsbetreuer eingesetzt, und dieser hat festgestellt, dass diese wohl auch das Vermögen nicht korrekt verwaltet hat. Es gibt Unstimmigkeiten. Da ich keine Rechnungslegung bekomme, auch keine lückenhafte, habe ich ein Zwangsgeld festgesetzt und letztlich einen Gerichtsvollzieher mit der Einziehung des Betrages beauftragt.
    Jetzt teilt der Gerichtsvollzieher mit, er wüsste nicht wer hier zuständig sei bei der Vollstreckung gegen eine ehemalige Betreuerin. Er wäre es jedenfalls nicht (NRW). :eek:

    Ich habe folgenden Sachverhalt:
    Es wurde die Enkelin als vorläufige Betreuerin bestellt. Der Ladung zur Verpflichtung ist sie, auch nach Erinnerung, nicht gefolgt. Zwei Monate nach Anordnung der Betreuung verstirbt die Betroffene. Dies wird der Geschäftsstelle am Telefon durch einen Sohn der Betroffenen mitgeteilt (ich habe sonst keinerlei Angaben zu diesem Sohn). Ich habe die Betreuerin angeschrieben. Diese meldet sich immer noch nicht.
    Ich habe selbst eine Sterbeurkunde für den Dienstgebrauch angefordert und erhalten. Auch weitere Kontaktversuche mit der ehemaligen Betreuerin scheitern.
    Ich hatte also nie ein Vermögensverzeichnis, keine Verpflichtung,... nichts.
    Was würdet ihr jetzt tun? Sie hatte natürlich die Vermögenssorge und wäre nun nach dem Tod ja rechnungslegungspflichtig. Eine Entlastungserklärung der Erben liegt mir natürlich auch nicht vor. Ich weiß nicht einmal sicher wer Erbe ist. Vermutlich dieser Sohn, von dem ich keine weiteren Angaben habe. Nachlassvorgänge gibt es hier nicht.
    Und jetzt?
    Darf ich der ehemaligen Betreuerin mit Zwangsgeld drohen bzw. anschließend eins festsetzen? Sie war ja noch nicht einmal zur Verpflichtung hier. :confused:


    Diese gebührenrechtliche Frage (welche Gebühr sich durch die Anrechnung mindert) ist aber seit Inkrafttreten des § 15a RVG in 2009 sowieso wieder relativiert worden, weil jetzt § 15a Abs. 1 RVG bestimmt, daß der RA beide Gebühren fordern darf, aber eben nicht mehr als den anrechnungsgeminderten Gesamtbetrag. Du kannst als RA also die 0,65 GG + 1,3 VG fordern (also die Anrechnung bei der GG vornehmen), als auch die 1,3 GG + 0,65 VG fordern (also die Anrechnung bei der VG vornehmen).

    Zur Frage, wo genau angerechnet wird -> Vorb. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG:

    "Soweit ... eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr ... auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet."

    Zur Frage, ob der RA deshalb immer nur die anrechnungsgeminderte VG fordern darf -> § 15a Abs. 1 RVG:

    "Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren."


    Seht es mir nach, ich bin kein Kostenprofi, und was das angeht wohl etwas schwer von Begriff:
    Heißt dass der Anwalt kann sich aussuchen ob er im KFA die Geschäftsgebühr anrechnet oder nicht?? Ich habe jetzt so einen Fall, wo sie sagen dass es Ihnen ja frei steht, ob der Anwalt die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnet oder die Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr. Es gäbe keine Reihenfolge die eingehalten werden müsste.
    Heißt dass ich muss es gelten lassen wenn er die volle Verfahrensgebühr beantragt (ohne Anrechnung)?
    :gruebel: