Beiträge von moellerchen

    Ist schon mal jemandem aufgefallen, dass zwar offensichtlich die Zahlen für die sonstige Nachlasssachen (VI) gestiegen sind, aber diese nur noch für erstmalig registrierte Erblasser gezählt werden!

    Wenn ich mich nicht irre (obwohl ich dass hoffe) bedeutet das, dass alle weiteren VI' er Akten unter den Tisch fallen (Erbscheinsverfahren, Ausschlagungsverfahren, Nachlasspflegschaftsverfahren, Fiskusfeststellung). Diese sind dann mit den Minuten gleich alle mitabgegolten!

    Aber warum sollte es uns Nachlassrechtspflegern anders gehen, als allen anderen.:mad:

    Ich finde nur blöd, dass die Vorgehensweise nicht begründet wird.

    Vielleicht verstehe ich das auch völlig falsch ??? :confused:

    Das war so nicht beabsíchtigt, uschi :2sorry:.

    Ich hatte die Frage zweigeteilt, weil ich bei der jetzigen Prüfung der Einziehung des Erbscheins so zu entscheiden habe, als hätte ich den Erbschein erstmals zu erteilen.

    Die Antworten zur Ausgangsfrage haben mir bedeutend weiter geholfen, da sie mein Bauchgefühl bestätigt haben und ich mich besser entscheiden konnte. Ich werde der Beschwerde abhelfen und den Erbschein einziehen.
    Also vielen Dank nochmal für die Antworten!

    Danke zunächst für die vielen Antworten, das waren auch meine Gedanken (Vermächtnis oder ausnahmsweise Quotelung nach Werten) leider geht der Fall noch weiter:
    (Seid nicht böse, aber ich wollte erst mal unabhängige Antworten)
    also: Richter hat bereits 1993 einen Erbschein erteilt: Alleinerbe ist der RA!
    Dieser hatte sich mit dem gesetzlichen Erben in einem not. Vergleich geeinigt, dass er Alleinerbe wird und daran mitwirkt, dass der gesetzl. Erbe alle Bankguthaben Ostenerhält. (Soviel zur Auslegung des Erblasserwillens!)
    Nach Bekanntwerden des weiteren Grundstückes wurde 2006 folgende not. Vollmacht erteilt: " ... Die restlichen, nicht in Westberlin belegenen Nachlasswerte sind auf der Grundlage der gesetzl. Erbfolge dem Großcousin der Erblasserin zugefallen, worüber Einigkeit besteht. ... Bisher bekannter Nachlass wurde einvernehmlich geteilt. .... da der Grundbesitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR belegen ist und somit nicht von der testamentarischen Verfügung der Erblasserein erfaßt wird, stehen die Rechte daran zweifellos dem Großcousin allein zu. Auch insoweit besteht bei den Beteiligten Einigkeit. ZurüÜbertragung der Rechte an dem vorbez. Grundbesitz erteile ich der Unterzeichnende die nachfolgede Vollmacht:....

    Jetzt 2013, vor Umschreibung im Grundbuch (warum auch immer das noch nicht erledigt war) wird die Vollmacht widerrufen, RA lässt sich ins GB eintragen (Widerspruch dagegen ist auf Antrag des gesetzl. Erben bereits eingetagen worden) Der gestzl. Erbe beantragt den Erbschein einzuziehen.

    Ich habe, wahrscheinlich eine schlechte Entscheidung, nach Rücksprache mit meinen Kollegen, den Antrag zurückgewiesen und auch der Beschwerde daraufhin nicht abgeholfen (Begr.: keinen neuen Tatsachen vorgetragen, die nicht schon bei Erteilung des Erbscheins bekannt waren) , hauptsächlich weil ich einen Erbschein der bereits 20 Jahre lang existiert nicht einziehen wollte (man bedenke die ganzen Umschreibungen die schon erfolgt sind) und weil man gerade bei Testamentsauslegungen, nach mehreren Jahren weiterer Rechtsprechung und bei anderen Sachbearbeitern ggf. öfter zu anderen Auslegungen kommt. Ich wollte da keine grundsätzl. Entscheidung treffen und dachte das kann auch das OLG machen.
    Das OLG "haut mir das ganze um die Ohren", vielleicht auch zu Recht, ich hätte mich mit der Beschwerde nicht auseinandergesetzt und muss nun doch, zumindest mit ausführlicher/richtiger/anderer Begründung entscheiden.

    Zur Frage von Cromwell: Es handelt sich vermutlich tatsächlich nur um den Einheitswert, der lt. Angaben des Rechtsanwaltes beim FA angegeben wurde.

    Hallo,

    brauche Hilfe bei der Auslegung eines Testaments: "Ich setze nach meinem Tode, für mein in Berlin-West befindliches Vermögen einschl. der ETW X als Erben ein.", errichtet 1987, Erbfall eingetreten 1993, Erblasserin aus dem Osten zur Zeit der Errichtung und zum Ztpkt. des Todes

    X= RA und NLPfleger eines Nachlasses den die Erblasserin als Alleinerbin geerbt hat, hierzu gehört zumindest auch die ETW in Berlin West

    zum Ztpkt. der Errichtung ist Erblasserin: ledig, kinderlos, Eltern verstorben, einziger Bruder als Baby verstorben, einzige Tante (Schwester der Erblassermutter) und deren einzige Tochter (Cousine) leben noch

    zum Zeitpunkt des Todes: nur noch einziges Kind der Cousine (Großcousin) am Leben, hatte nach Angaben gelegtenlich familiären Kontakt

    Vermögen in Westberlin zum Zeitpkt. des Todes: 6 Bankkonten iHv 80.200,- DM und ETW 9.100,- DM = 62 % des Nachlasses
    Vermögen im Osten zum Zeitpkt. des Todes: 5 Bankkonten iHv 42.000,- DM, PKW: 10.000,- DM, Genossenschaftsanteile: 1.800,- DM, = 38 % des Nachlasses

    nachträglich ist Gst hinzugekommen durch Anteil an einer Erbschaft im Wert von 50.000,- €! (war der Erblasserin weder zum Ztpkt. der Errichtung noch zum Zeitpkt. des Todes)
    bekannt

    Bin für alle Vorschläge offen! :)

    Vielen Dank für die Antwort!
    :)
    Wenn ich das richtig verstehe ist die bei mir erfolgte Ausschlagung formwirksam, wenn ich davon ausgehe, dass ich nach deutschem Recht (FamFG) das zuständige Nachlassgericht bin. Aber die anderen Ausschlagungserkärungen müssten vor einem polnischen Notar oder Konsulat nochmals innerhalb der 6-monatigen Ausschlagungsfrist erfolgen.
    Gibt es ggf., für im Ausland verstorbene Polen, ein zentrales in Polen zuständiges Nachlassgericht, dass ggf. ebenso zuständig ist, oder das ich zumindest über den Tod und die vorliegenden Ausschlagungen informieren muss. Gibt es ggf. Sonderzuständigkeiten bzgl. der "Lage/Ort" des Nachlasses, ähnlich wie in Deutschland.

    Ich weiß leider immer noch nicht so recht was ich in diesem Fall noch veranlassen muss.

    Vielleicht hat ja doch schon jemand damit Erfahrungen in einem ähnlichen Fall?! Es muss doch schon mal ein polnischer Staatsbürger mit Aufenthalt in Deutschland verstorben sein, der einen überschuldeten Nachlass und weitere Angehörige in Deutschland hinterläßt?:confused:

    Brauche dringend Hilfe!!!

    Ich bin zuständige NL Rechtspflegerin am Nachlassgericht, weil die Erblasserin seit 1996 in Deutschland lebt, § 343 FamFG. Leider hatte Sie die polnische Staatsangehörigkeit.

    Sie war in Polen verheiratet(nun geschieden) und hat aus dieser Ehe einen vollj. Sohn.
    Ausserdem hatte Sie mit 2 Deutschen jeweils ein Kind.
    Den einen Vater (alleiniges SR) hatte ich letzte Woche zur Ausschlagungserklärung für seine mdj. Tochter persönlich vor mir, über Erfordernis fG habe ich belehrt, bzw. Antrag aufgenommen, über die polnische Staatsbürgerschaft der Mutter bin ich zunächst gar nicht gestolpert.
    Nunmehr erhalte ich die weiteren Ausschlagungserklärungen (Notar) des deutschen Kindesvaters (alleiniges SR) für das weitere mdj. Kind und die des vollj. Sohnes und der Schwester der Erblasserin, die ebenso für ihr mdj. Kind ausschlägt (alle drei Polen mit Wohnsitz in D).
    Leider ist die neue EU-ErbrechtsVO ja noch nicht in Kraft getreten:heul:, also bin ich erstmal der Auffassung, dass lt. IPR Polen für poln. Staatsangehörige polnisches Erbrecht gilt. (irgenwo habe ich mal von einer Ausnahme bei längerem Aufenthalt im Ausland gelesen, weiß leider nicht mehr wo?).
    Die Ausschlagungsfristen in Polen betragen 6 Monate.
    Nun weiß ich leider nicht:
    1) Welche Formerfordernisse bestehen?,
    2) Wer darf Ausschlagungen beurkunden, Zuständigkeit?,
    3) Sind die mir vorliegenden Urkunden so ausreichend?
    4) Muss ich noch jemanden über Wirksamkeiten belehren?
    5) Bestehen Mitteilungspflichten an eine Behörde in Polen?
    6) Muss ich noch die in Polen lebende Mutter der Erblasserin benachrichtigen und ggf. noch weitere Geschwister der Erblasserin suchen?

    Besten Dank schon mal füreventuelle Hilfe! :hoffebete:

    Auf der Suche nach Vorschlägen:
    Mir liegt der Antrag der Betreuerin auf Genehmigung der Auflassung und hierzu ein gerichtlichen Vergleich aus einer Familiensache vor.

    Anwesend waren bei Gericht: die Ehefrau meines Betreuten und dessen Betreuerin (Rechtsanwältin mit Aufgabenkreis Vermögenssorge), sowie der Sohn:
    Die Beteiligten erklärten, dass es eine Einigung gegeben hat, der Betreute (Alleineigentümer) überträgt sein Grundstück unentgeltlich an den gemeinsamten Sohn (dieser war auch anwesend, und war mit dem Vergleich einverstanden),die Auflassung wird erklärt.
    Der Sohn übernimmt sämtliche Belastungen (wobei weder geklärt ist, in welcher Höhe diese noch valutieren, noch, ob dies schuldrechtlich auch so geschehen wird)
    Ausserdem erhält der Betreute (geb. 1960) ein lebenslanges Wohnrecht und die Ehefrau erklärt die Löschung einer für diese eingetragenen Sicherungshyp. iHv 38.600,00 € und die Rechtsstreitigkeiten der F-Sachen (vermutlich Scheidung und Ehegattenunterhalt) werden für erledigt erklärt.

    Ich habe kein Verkehrswertgutachten und keine Angabe zum Wert des Wohnrechts.

    Die Betreuerin teilt mit, dass der Vergleich dem ausdrücklichem Wunsch des Betreuten entspricht, dieser kann nun das Betreute Wohnen verlassen und in sein Haus zurückkehren ohne finanzielle Belastungen durch Ausgleichsansprüche/ Hausbelastungen erfüllen zu müssen. Der Betreute ist anhörungsfähig.

    Nun glaube ich, dass ich nicht nur die Auflassung sondern auch den Vergleich gem. § 1822 Nr. 12 BGB genehmigen müsste, da das Gericht diesen offensichtlich nicht vorgeschlagen hat und der Wert auch 3.000,00 € übersteigt.
    Zur Genehmigung der Auflassung bin ich mir nicht sicher welche zusätzlichen Angaben ich von der Betreuerin benötige oder ob mir eine schriftliche Mitteilung des Betreuten ausreicht, dass dieser mit der Auflassung und sonstigen Vereinbarungen im Vergleich einverstanden ist.

    Bin neu in der Betreuungsabteilung und für jede Hilfe dankbar! ;)

    Gibt es wirklich niemanden der mir weiterhelfen kann? :confused:

    Hier noch mal z.K.: es handelte sich nicht um eine Doppelbuchung des Rechts (aufgrund Zuschreibung auf mehreren Grundstücken lastend)
    und aus der Eintragungsverfügung des damaligen Rechtspflegers der die erste Dienstbarkeit gelöscht hat ist kein weiterer Hinweis zu erkennen


    Vielleicht gibt's ja doch einen Spezi in Sachen Altrechte?

    Hallo liebe Kollegen, bin Grundbuchneuling und habe folgendes Problem:
    In Abt. II Nr. 1: a) Recht des Domänenfiskus die Umzäunung vom Eigentümer zu fordern
    b) Wegerecht

    Selbiges Recht war unter Nr. 2 der Abt. II eingetragen und wurde, vermutlich aufgrund einer sich bei der Akte befindlichen Löschungsbewilligung des Bundesvermögensamtes, 2002 gelöscht, allerdings mit dem Löschungsvermerk: Von Amts wegen als gegenstandslos gelöscht.

    Nun wird im Wege der Eigentumsumschreibung die lastenfreie Abschreibung auch bezgl. des Rechts Abt. II Nr. 1 die Löschung von Amtswegen beantragt.

    Hier kann mir leider niemand weiter helfen, hab schon gegoogelt und auch in Skripten die Altrechte betreffen gesucht, und kann nichts finden.

    Brauche ich nun eine Löschungsbewilligung oder ist das Recht tatsächlich gegenstandslos geworden?

    Hiiiilfe!!!!