Beiträge von sevenpack

    Hallo, ich hoffe es kann mir jemand helfen.

    Ich habe folgendes Sachverhalt:

    VU ( 23 Jahre alt) sitz ein, Jugendstrafe 3 Jahre, das AG A an das ich die Vollstreckung abgegeben habe entscheidet ,dass der VU aus dem Erwachsenenvollzug herausgenommen wird und gibt die Vollstreckung an das Gericht B ab in dessen Bezirk die JVA liegt in der er aktuell einsitzt.

    Jetzt wird das Urteil einbezogen. Es wird Jugendstrafe verhängt, 4 Jahre , die Richterin macht einen Beschluss "Der Verurteilte soll , nachdem ihm dieser Beschluss ausgehändigt worden ist, zur weiteren Verbüßung der Einheitsjugendstrafe .... im Normalvollzug für Erwachsene verbleiben"

    Meine Kollegin hat die Sache an die STA zur Vollstreckung übersandt, die schickt die Sache aber nunmehr zurück mit dem Hinweis, dass die Übernahme durch die STA erst erfolgt, wenn die Strafe vollstreckt wird, dh. er für das neue Verfahren in der JVA einsitzt, das Aufnahmeersuche-Doppel zurück ist und die Strafzeitberechnung geprüft wurde.

    Ich bekomme die Sache jetzt in der Vertretung.

    Ist es richtig, wenn ich jetzt ein Aufnahmeersuchen an die JVA schicke, in der er zur Zeit einsitzt ? Da er weiterhin im Erwachsenenvollzug bleiben soll ist es doch unsinnig ihn in die JVA die für die Jugendstrafe zuständig wäre zu verlegen. Dann gebe ich die Vollstreckung an den Vollstreckungsleiter des Amtsgericht des Sitzes der JVA ab, der übergibt dann weiter an die STA ?

    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.....:)

    Guten Morgen, ich brauche Eure Meinungen zu einem Fall mit Auslandsberührung.

    Der Erblasser war italienischer Staatsangehöriger, er hat am 26.06.1995 zusammen mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches , notarielles Testament errichtet. Die Eheleute setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, nach dem Tod des Längstlebenen soll der Sohn erben.

    Die Ehefrau ist deutsche Staatsangehörige.

    In diesem Testament heißt es weiterhin :

    "Ich besitze die italienische Staatsangehörigkeit, bin verheiratet und habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt seit 27 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Ich bin der deutschen Sprache mächtig und möchte diese letztwillige Verfügungen treffen.

    Der Notar hat mich darauf hingewiesen, daß möglicherweise ausländisches Recht zur Anwendung kommt und er mich über den Inhalt der maßgeblichen Rechtsordnung nicht belehren kann, auch nicht darüber, ob das anwendbare Recht bezüglich der Form die notarielle Beurkundung in der Bundesrepublik Deutschland für ausreichend hält, ob es zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen aufstellt oder aus sonstigen Gründen die hier getroffenen Verfügungen von Todes wegen für unwirksam erklärt.

    Er hat mich weiterhin darauf hingewiesen, daß zu diesen Fragen ein Rechtsgutachten angefordert werden kann und es sich empfehlen kann, die Beurkundung im Heimatland vorzunehmen, zumindest soweit es das dort belegene Vermögen betrifft. Der Erschienene erklärte, daß er trotz aller Bedenken die Beurkundung durch den amtierenden Notar wünsche.

    Er erklärte weiter: Dieses Testament soll auch in Italien für meinen dortigen Besitz gelten.

    Sollte meine letztwillige Verfügung in Italien ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll sie jeweils, soweit zulässig, in erster Linie. durch Auslegung, dann durch Umdeutung und letztlich durch Bestimmung eines vom Nachlaßgericht zu ernennenden Testamentsvollstreckers oder der entsprechenden Person im fremden Recht durch diejenige zulässige Regelung ersetzt werden, die dem Zweck der unzulässigen Verfügung am weitgehensten nahekommt.

    Mangels einer passenden Ersatzregelung ist das Interesse des Bedachten in Geld zu ersetzen."

    Das Grundbuchamt verlangt einen Erbschein.

    Meine örtliche Zuständigkeit ist gegeben, der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hier.

    Die Frage ist, ob das Testament wirksam ist. Da es vor dem 17.08.2015 errichtet wurde findet die ERbrechts-VO ggf über den Art. 83 Erbrechts-VO Anwendung. Das italienische Recht kennt keine gemeinschaftlichen Testamente, nach diesem Recht wäre es unwirksam. Die Frage ist ob eine wirksame Rechtswahl getroffen wurde.

    Ich würde in der Formulierung des Notars als Rechtswahl des Erblassers deuten. Trotz Belehrung über die eventuelle Unwirksamkeit ist das Testament beurkundet worden, es sollte wirksam sein. Könnte diese Rechtswahl dann über Art 83 und 24 II EuErbVO und somit auch das Testament wirksam sein ?

    Art 25 EuErbVO findet auch auf gemeinschaftliche Testamente Anwendung, aber auch hier ist eine Rechtswahl zulässig.

    vielen Dank für Eure Meinungen. :)

    Guten Morgen,

    nein, leider nicht, aber ich war auf einer Fortbildung, die hat zumindest etwas Licht ins Dunkel gebracht. Ein Skript wurde dort aber auch nicht zur Verfügung gestellt.

    Das Thema ist schon sehr komplex und passt eigentlich nicht in die Jugendstrafvollstreckung, da die Jugendlichen in der Regel kein Vermögen haben auf das man zugreifen kann. Aber die Vorschriften sind auf das Jugendstrafrecht anwendbar und ein Wertersatzverfahren muss durchgeführt werden.

    VG

    Hallo,

    ich hoffe ihr könnt mir bei einem Sachverhalt helfen

    Die Großeltern machen ein notarielles Testament , setzen sich gegenseitig als Vorerben ein, nach dem Tod des Vorerben soll der Enkel Nacherbe sein. Ersatznacherbschaft ist nicht bestimmt.

    Der Großvater verstirbt, es wird ein entsprechender Vorerbschein erteilt.

    Jetzt stirbt die Großmutter, hinterlässt selbst ein Testament in dem sie den Enkel als Erben einsetzt.

    Der Enkel schlägt nach der Großmutter aus, aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass er möchte, dass seine Mutter erbt ( die bisher ja von der Erbfolge ausgeschlossen war)

    Ich weise ihn darauf hin, dass die Ausschlagung nur den Nachlass der Großmutter betrifft, er aber weiterhin Erbe des Großvaters ist. Jetzt schlägt er das Erbe nach seinem Großvater aus. Er selbst hat keine Abkömmlinge.

    Wie beurteilt sich die Frage der Erbfolge ? Nach der Großmutter müsste durch seine Ausschlagung seine Mutter Erbe geworden sein. ( falls die Großmutter keine weiteren Kinder hatte)

    Ist das nach dem Großvater auch so ? Bin etwas verunsichert, nach § 2108 BGB geht das Nacherbenrecht beim Tod des Nacherben auf seine Erben über, im Kommentar habe ich nichts dazu gefunden was bei der Ausschlagung geschieht. § 2142 BGB passt nicht, da die Vorerbin verstorben ist.

    Hallo,

    ich habe eine Anfrage der Sociale Verzekeringsbank aus Utrecht. Sie berufen sich auf Art.76-2 der Verordnung E.W.G. nr.EG 883/2004. und bitten Zwecks der Ausführung des niederländischen Allgemeinen Altersgesetzes\ Allgemeinen Hinterbliebengesetzes um Mitteilung ob hier Nachlassvorgänge vorliegen.

    In meinem Verfahren wurde ein Erbschein erteilt.

    Nach Art 76 dieser Verordnung verpflichten sich die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen , kostenfreien, Amtshilfe.

    Hatte jemand so etwas schon einmal ? Kann ich eine Kopie des Erbscheins übersenden ?

    Danke für Eure Hilfe :)

    In meinem Fall würden trotz Ausschlagung der Ehefrau die Schlusserbeneinsetzung ( dann als Vorerbe) bestehen bleiben, da es sich um einen Erbvertrag handelt. Die Bindungswirkung fällt nur bei einem gemeinsamen Testament weg.

    1. Die Frage, wer Schlusserbe (Erbe des Längerlebenden) ist, richtet sich nach dem Willen des Längerlebenden.

    2. Selbstverständlich kann die Bindugnswirkung auch beim Erbvertrag wegfallen, § 2298 Abs. 2 Satz 3 BGB.

    1. Die Frage wer Schlusserbe ist, richtet sich nach dem Willen des Längerlebenden, nach dem Tod des Erstversterbenden ist die Frage, ob der Erblasser wollte, dass nach seinem Tod der Schlusserbe Ersatzerbe für die durch Ausschlagung weggefallene Ehefrau wird.

    2. Die Bindungswirkung kann wegfallen, aber hierfür müssen entweder ein Rücktritt vorbehalten , oder ein anderer Wille des Vertragsschließenden anzunehmen sein. In Vertrag ist in meinem Fall weder ein Rücktritt vorbehalten, noch Regelungen für den Fall der Ausschlagung getroffen worden.

    Ich werde abwarten , was der Notar zum Sachverhalt sagt.

    Danke für die Entscheidung, es scheint alles sehr streitig zu sein.

    Der Notar hatte in seinem Erbscheinsantrag gar nichts zu dieser Problematik geschrieben, daher habe ich ihn jetzt aufgefordert etwas zum mutmaßlichen Willen des Erblassers zu schreiben. Außerdem werde ich die Enkelkinder anhören.

    In meinem Fall würden trotz Ausschlagung der Ehefrau die Schlusserbeneinsetzung ( dann als Vorerbe) bestehen bleiben, da es sich um einen Erbvertrag handelt. Die Bindungswirkung fällt nur bei einem gemeinsamen Testament weg.

    Ich tendiere zu der Ansicht, dass der Erblasser mit dem Testament letztlich seine Enkelkinder bedenken wollte und somit nicht gesetzliche Erbfolge stattfindet, sondern die Tochter als Vorerbin eintritt.

    Hallo, ich habe vorliegenden Fall:

    Die Eheleute errichten einen Erbvertrag mit folgendem Inhalt:

    1. Gegenseitige Erbeinsetzung

    2. nach dem Tode des Längstlebenden soll die ( einzige) Tochter ( B) Vorerbin werden, Nacherben sind die Enkelkinder ( C und D)

    Die Ehefrau (A) schlägt nach testamentarischer und gesetzlicher Erbfolge aus , B stellt einen Erbscheinsantrag dahingehend dass sie nach gesetzlicher Erbfolge Alleinerbin geworden ist.

    Die Frage ist, ob gesetzliche Erbfolge eintritt oder die Schlusserbin als Ersatzerbin eintritt, dann aber ggf nur als Vorebin ?

    Leider habe ich zu dem konkreten Fall keine Entscheidung gefunden. Das ( für mich zuständige OLG Hamm) hat einen Fall entschieden, bei dem Schlusserben allerdings nicht Vorerbe , sondern unbeschränkte Schlusserben sein sollten.

    Das OLG ( OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2014 - I-15 W 136/13, ) nimmt als Leitsatz:

    Setzen Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben sowie jeweils
    einseitig mit ihnen verwandte Personen gemeinsam als Erben des Letztversterbenden ein und
    schlägt der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden aus, kann die
    Schlusserbeinsetzung regelmäßig nicht als Ersatzerbeinsetzung auf den Nachlass des
    Erstversterbenden ausgelegt werden; für seinen Nachlass tritt dann gesetzliche Erbfolge ein.

    In den Gründen wird unter anderem ausgeführt:

    Sinn und Zweck eines Ehegattentestaments mit Einsetzung des überlebenden Ehegatten als
    Alleinerben und weiteren Personen als Schlusserben ist es, dass das gemeinsam erwirtschaftete
    Vermögen der Ehegatten zunächst dem überlebenden Ehegatten ohne jede Einschränkung
    zukommen zu lassen, um das gemeinsame Vermögen nach dem Tode des Letztversterbenden den
    Schlusserben zukommen zu lassen. Dem liegt regelmäßig die Erwartung zugrunde, dass der
    überlebende Ehegatte das ihm Zugewandte auch annimmt. Diesen Zweck hat die Ehefrau des
    Erblassers im vorliegenden Fall unterlaufen, indem sie das ihr Zugewandte gerade ausgeschlagen
    hat, um die Verfügungsbefugnis über ihr eigenes Vermögen zurückzuerlangen (§ 2271 Abs. 2
    BGB). Dass der Erblasser für diese Konstellation den Willen haben soll, die als Schlusserben für
    Kopie von Justiz NRW , abgerufen am 10.07.2023 11:42 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK
    http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-M…-2014-S-537-N-1
    2 von 3 7/10/2023
    das gemeinsame Vermögen ausgewählten Personen als (Ersatz-)Erben für sein Vermögen zu
    bestimmen, kann regelmäßig nicht angenommen werden.

    Ich habe aber hier den Fall, das der Erblasser letztlich eine Vorerbschaft für die Tochter wollte und die Enkelkinder bedenken wollte.

    Kann man dann den Erbvertrag so auslegen, dass die Tochter als Ersatzerbin , aber als Vorerbin eintritt ?

    Oder findet gesetzliche Erbfolge statt ? Dann könnten allerdings letztlich die Enkelkinder leer ausgehen, da die Ehefrau nach Ihrer Ausschlagung selbst auch anders testieren kann.

    Vielen Dank für Eure Meinungen.... :)

    Guten Morgen,

    es gibt nur eine Geschädigte, die ihre Ansprüche korrekt angemeldet hat. Ich denke ich werde , wenn sich etwas angesammelt hat einen Teil auszahlen.

    Noch eine Bitte:

    Ich finde es sehr schwierig Informationen über den Verfahrensablauf zu erhalten, ein Skript oder so etwas steht nicht zur Verfügung. Ich arbeite an einem kleinen Amtsgericht und mache den Großteil der Jugendstrafsachen. Im Kommentar zur STPO steht zu praxisorientierten Fragen nicht viel drin.

    Hat jemand ein Skript oder Fortbildungsunterlagen die ich bekommen könnte ?

    Vielen Dank schon mal ....... :)

    Guten Morgen,

    ich habe eine Frage zum Verfahren Wertersatz.

    Der VU muss insgesamt rund 9.000 € zahlen, es wurde eine Ratenzahlung i.H.v. 50 € bewilligt, es wird also sehr lange dauern, bis alles gezahlt wurde.

    Die Raten werden laufend gezahlt. Meine Frage ist, daher ob man zwischendurch bereits Beträge an die Geschädigte auszahlen kann oder ob man bis zur vollständigen Abwicklung warten muss.

    Vielen Dank für Eure Hilfe

    Hallo,

    ich habe hier eine Sache in der ein Erbscheinsantrag von einer Schwester des Erblassers gestellt werden soll. Es ist ein Auschlagungsverfahren anhängig, in dem ein Bruder des Verstorben bei einem anderen AG ausschlägt und erklärt, dass er zwei Kinder habe, aber weder Namen noch andere Angaben hierzu machen wolle.

    Ich hab bei allen Beteiligten gefragt, aber , da die Familie schon lange zerstritten war ist keinem etwas über Kinder des Bruders bekannt. Ich habe ihn nochmal selbst angeschrieben , ohne Erfolgt, die Familiengerichte in den Orten in denen er gewohnt hat gefragt ob dort Vaterschaftsklagen anhängig waren, ohne Erfolg. Das Standesamt der Geburt teilt mir mit, dass keine Vermerke im Geburtsregister vorhanden sind. Weder Eheschließung , noch Kinder.

    Es stellt sich daher die Frage, ob Kinder zwingend im Geburtsregister einzutragen sind. Im § 27 IV PStG heißt es es wird z.B. auf die Geburt eines Kindes "hingewiesen".

    Was mache ich nun ,mit der kryptische Aussage des Bruders dass er Kinder hat. Letztlich muss ich dies vielleicht ignorieren und zusammen mit der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin dass ihr von Kindern nichts bekannt ist und im Geburtsregister nichts eingetragen ist davon ausgehen, dass er keine Kinder hat - bzw. diese nicht anerkannt hat und sie damit nicht erbberechtigt sind ?

    Oder was meint ihr ?

    Guten Morgen,

    in einer Strafsache wird der Angeklagte freigesprochen, der Wahl- und gleichzeitig Pflichtverteidiger meldet seine Wahlanwaltsgbühren an. Er wird angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob er auf seine Pflichtverteidigervergütung verzichtet. Er erklärt den Verzicht und der KFB wird erlassen. Dann wird eine Aufrechnungslage festgestellt und die Aufrechnung seitens der STA wegen einer Geldstrafe erklärt. Es verbleibt ein Rest, der an den Anwalt ausgezahlt werden sollen.

    Jetzt erklärt der Anwalt dass er seine Erklärung auf Verzicht auf die Pflichtverteidigerkosten zurücknimmt. Ich gehe doch recht in der Annahme, dass er das nicht kann und ein einmal erklärter Verzicht nicht zurückgenommen werden kann. Oder gibt es andere Ansichten ?

    Vielen Dank für Eure Meinungen.