Guten Morgen, ich brauche Eure Meinungen zu einem Fall mit Auslandsberührung.
Der Erblasser war italienischer Staatsangehöriger, er hat am 26.06.1995 zusammen mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches , notarielles Testament errichtet. Die Eheleute setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, nach dem Tod des Längstlebenen soll der Sohn erben.
Die Ehefrau ist deutsche Staatsangehörige.
In diesem Testament heißt es weiterhin :
"Ich besitze die italienische Staatsangehörigkeit, bin verheiratet und habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt seit 27 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Ich bin der deutschen Sprache mächtig und möchte diese letztwillige Verfügungen treffen.
Der Notar hat mich darauf hingewiesen, daß möglicherweise ausländisches Recht zur Anwendung kommt und er mich über den Inhalt der maßgeblichen Rechtsordnung nicht belehren kann, auch nicht darüber, ob das anwendbare Recht bezüglich der Form die notarielle Beurkundung in der Bundesrepublik Deutschland für ausreichend hält, ob es zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen aufstellt oder aus sonstigen Gründen die hier getroffenen Verfügungen von Todes wegen für unwirksam erklärt.
Er hat mich weiterhin darauf hingewiesen, daß zu diesen Fragen ein Rechtsgutachten angefordert werden kann und es sich empfehlen kann, die Beurkundung im Heimatland vorzunehmen, zumindest soweit es das dort belegene Vermögen betrifft. Der Erschienene erklärte, daß er trotz aller Bedenken die Beurkundung durch den amtierenden Notar wünsche.
Er erklärte weiter: Dieses Testament soll auch in Italien für meinen dortigen Besitz gelten.
Sollte meine letztwillige Verfügung in Italien ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll sie jeweils, soweit zulässig, in erster Linie. durch Auslegung, dann durch Umdeutung und letztlich durch Bestimmung eines vom Nachlaßgericht zu ernennenden Testamentsvollstreckers oder der entsprechenden Person im fremden Recht durch diejenige zulässige Regelung ersetzt werden, die dem Zweck der unzulässigen Verfügung am weitgehensten nahekommt.
Mangels einer passenden Ersatzregelung ist das Interesse des Bedachten in Geld zu ersetzen."
Das Grundbuchamt verlangt einen Erbschein.
Meine örtliche Zuständigkeit ist gegeben, der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hier.
Die Frage ist, ob das Testament wirksam ist. Da es vor dem 17.08.2015 errichtet wurde findet die ERbrechts-VO ggf über den Art. 83 Erbrechts-VO Anwendung. Das italienische Recht kennt keine gemeinschaftlichen Testamente, nach diesem Recht wäre es unwirksam. Die Frage ist ob eine wirksame Rechtswahl getroffen wurde.
Ich würde in der Formulierung des Notars als Rechtswahl des Erblassers deuten. Trotz Belehrung über die eventuelle Unwirksamkeit ist das Testament beurkundet worden, es sollte wirksam sein. Könnte diese Rechtswahl dann über Art 83 und 24 II EuErbVO und somit auch das Testament wirksam sein ?
Art 25 EuErbVO findet auch auf gemeinschaftliche Testamente Anwendung, aber auch hier ist eine Rechtswahl zulässig.
vielen Dank für Eure Meinungen.