Werden fortlaufende Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens gepfändet, ist das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen (BGH 24.3.11, IX ZB 217/08)
Die Entscheidung ist gläubigerfreundlich und zeigt, dass es sich trotz eines potenziellen Insolvenzverfahrens lohnt, Gehalts- Lohn- bzw. Rentenansprüche des Schuldners frühzeitig zu pfänden. Frühzeitig bedeutet in diesem Zusammenhang vor allem vor Beginn der sog. „Krise“, d.h. die Zeit von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung. Während dieser kritischen Zeit ist die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen und damit anfechtbar (BGHZ 136, 309; 157, 350; BGH WM 02, 1193; zur
Rechtzeitigkeit der Vorpfändung vgl. auch Mock, VE 08, 45).
Wurde rechtzeitig ein Pfandrecht erworben, ist es auch insolvenzfest. Der Erfolg im Rahmen eines Rangvorteils stellt sich aber erst später ein.
Der BGH stellt nämlich klar, dass die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers trotz des erlangten Pfändungspfandrechts für die Dauer des Verfahrens nach § 89 Abs. 2 S. 1 InsO nicht unzulässig ist.
Eine Aufhebung des (rechtzeitigen) PfÜB kommt daher nicht in Betracht, weil dies dem Gläubiger den erlangten Rangvorteil für die Zukunft gänzlich nimmt.
Die Entscheidung ist auch richtig, da sie berücksichtigt, dass das Pfändungspfandrecht an den künftigen laufenden Ansprüchen durchaus wieder aufleben kann, falls dem Vollstreckungs- und Insolvenzschuldner z.B. die Restschuldbefreiung versagt oder das Insolvenzverfahren zuvor z.B. mangels Masse eingestellt wird.
Quelle: Vollstreckung effektiv, Ausgabe 6/2011, Seite 99