Beiträge von Winni

    Die Kinder können anteilig raus. Siehe auch LG Leipzig, Beschl. v. 18.07.2018 – 07 T 378/18

    Fundstelle: JurBüro 2019, 44


    Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes, die dadurch erfüllt werden, dass die Schuldnerin dem Kind Naturalunterhalt gewährt, sind eigene Einkünfte des Kindes. Sind die Einkommen von Schuldnerin und Ehegatten in etwa gleich hoch, ist das Kind zu 1/2 bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen.

    Ja, da es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die Höhe des im Vollstreckungsbescheid titulierten Gesambetrages ankommt, Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 829a Rn. 3, beck-online:

    Die titulierte Forderung darf 5.000 EUR nicht überschreiten. Dem Gläubiger ist es verwehrt, eine höhere Forderung nur teilweise zu vollstrecken oder Vollstreckungsauftrag mit der Begründung zu erteilen, es sei nur noch ein 5.000 EUR nicht übersteigender Betrag offen. Titulierte Nebenforderungen und Kosten sind bei der Bemessung der Wertgrenze nunmehr zu berücksichtigen.

    Danke

    Bei einer elektronischen Einreichung lautet der in Kopie vorgelegte VB über 8.000,00€. Beantragt sind 2.000,00 € Restforderung.

    Ist der VB trotzdem als Ausfertigung vorzulegen?

    Bei einer Vollstreckung wegen einer Teilforderung ist klar. Ansonsten würde man ja das Gesetz "umlaufen"

    Gilt dies auch bei einer Restforderung? Also wenn schon Teilzahlungen erfolgt sind?

    Inkassounternehmen können einreichen - müssen aber nicht.
    Das Problem ist, dass Inkassounternehmen aktuell nur über EGVP Anträge einreichen können.
    Bei der Einrichtung von EGVP wird aber nicht der Versender überprüft - dies ist bei beA anders.

    Ab dem 01.01.2022 kommt das eBO - elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach.
    Hier wird die Einrichtung auch der Versender überprüft - der Antrag auf ein eBO Postfach soll bei einem Notar dann wohl beglaubigt werden.
    Genaueres wird man wohl im I. Quartal 2022 erfahren

    Inkassounternehmen dürfen dann ab dem 01.02.2024 Anträge nur noch elektronisch einreichen. Wird im neuen § 173 ZPO geregelt.
    Siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021

    Bin heute zufällig über eine Entscheidung des AG Bamberg gestoßen und dort war noch eine Entscheidung vom AG Nordenham aufgeführt. In der Entscheidung vom AG Nordenham wurde noch das LG Dresden zitiert.

    AG Bamberg, 18.03.2021 - 610 M 9003/20
    Wer keine Miete zahlen muss, sondern bei einem Dritten mietfrei wohnt, kann bei der Pfändung von Arbeitseinkommen oder dem Kontoguthaben nicht den vollen Pfändungsfreibetrag in Rechnung stellen
    (FoVo 2020, 193) Ausgabe 10/21

    AG Nordenham, 15.02.2021 - Az. 6 M 712/20
    (Kürzung des Pfändungsfreibetrags wenn die Schuldnerin in einem unbelastetem Haus wohnt und keine Miete zahlt)

    LG Dresden, 13.10.2014 - 2 T 716/14 (JurBüro 2015, 159)

    Der pfändungsfreie Betrag gem. Tabelle Anlage zu § 850c ZPO setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen: Lebenshaltungskosten, Miete, Heizkosten, Fahrtkosten, einmalige Ausgaben, etc.
    Der Pfändungsfreibetrag beinhaltet mithin einen Anteil für Mietzahlungen, den ein Schuldner, der gar keine Miete zahlt, automatisch mit in Anspruch nimmt.

    Siehe auch noch Waldschmidt, JurBüro 2020, 234
    Thema: Der Schuldner zahlt keine Miete? Auswirkung auf die Einkommenspfändung?

    AG Oranienburg, 11.08.2016 – 91 M 712/14. JurBüro 2016, 658
    AG Wuppertal, 14.02.2020 – 44 M 7876/19. JurBüro 2020, 269

    § 850c Abs. 5. S.3 ZPO erlaubt den Erlass eines Blankettbeschlusses, verbietet dem Vollstreckungsgericht aber nicht, in Zweifelsfällen bei Erlass eines Pfübs genauere Anweisungen zur Berechnung des pfändbaren Einkommens zu erteilen. Dann spricht nach dem BGH (NJW 2006, 777) aber nichts dagegen, eine solche Ergänzung und Spezifizierung bei Vorliegen eines Rechtsschutzbeürfnisses auf Antrag auch nach Erlass des Pfübs als eine weitere Maßnahme der Zwangsvollstreckung zuzulassen.

    Vielleicht bringt der Aufsatz aus der Vollstreckung effektiv noch etwas Licht ins Dunkle

    Im Rahmen des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen beabsichtigte der Gesetzgeber, den arbeitenden Schuldner im Regelfall besser zu stellen als den Empfänger von Sozialhilfe. Insofern wurde als Kalkulation der Sozialhilfebedarf als unterer Maßstab genommen. Hierbei berücksichtigte man eine Kaltmiete von 580 DM, umgerechnet somit 296,55 EUR (BT-Drucksache 14/6812, 9 re. Sp.).

    Wohnt der Schuldner also mietfrei , ist er so zu behandeln, als stünde ihm die Miete zusätzlich zu seinem tatsächlichen Nettoeinkommen zur Verfügung. Der Betrag von 296,55 EUR ist daher vom Drittschuldner auf Antrag und Anordnung des Vollstreckungsgerichts dem ermittelten Nettoeinkommen des Schuldners wie fiktives Einkommen hinzuzurechnen

    Siehe https://www.iww.de/ve/vollstrecku…nkommen-f136729

    Noch als Fundstellen:

    Pfisterer in: Saenger/Inhester, GmbHG, 3. Aufl. 2016, § 5a Rn. 25) erläutert, daß mit Erhöhung des Stammkapitals der UG auf den regulären Mindestbetrag von 25.000 € (oder darüber hinaus) sämtliche Beschränkungen des § 5a GmbHG wegfallen. Die Gesellschaft werde damit ipso iure zur normalen GmbH (Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. 2015, § 5a Rn. 33). Bei diesem Übergang von der UG zur GmbH handele es sich nicht um eine formwechselnde Umwandlung im Rechtssinne (MK/Rieder, 2. Aufl. 2015, § 5a Rn. 37; Roth, a.a.O., Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Auf. 2013, § 5 a Rn. 32). Der Vorgang stellt sich vielmehr als "Abstreifen einiger für die UG bestimmtender Sonderregeln" dar (so: Scholz/Westermann, GmbHG, 11. Aufl. 2012/2015, § 5a Rn. 37).

    Und Westermann stellt (in der aktuellen 12. Auflage 2018, § 5a Rn. 29) noch einmal heraus, daß der Vorgang des Eintretens in die GmbH bisweilen zwar als "Umwandlung" bezeichnet werde. Allerdings sei klar, daß es sich nicht um einen Fall nach dem UmwG handele (Freitag/Riemenschneider, ZIP 2007, 1485, 1490 f.; so auch die Begründung RegE zu § 5a Abs. 5, BT-Drucks. 16/6140, S. 32; der Vorgang wird auch als "upgrade" bezeichnet, Lieder/Hoffmann, GmbHR 2011, 561; Michalski/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 5 a Rn. 36). Denn die Veränderung geschehe automatisch durch die gültig herbeigeführte Bildung des erhöhten Stammkapitals. Die Gesellschaft ist vor und nach diesem Vorgang eine GmbH, wenn auch in zwei Varianten. Es findet also auch keine Gesamtrechtsnachfolge statt (Veil, GmbHR 2007, 1080, 1081).

    Vielen Vielen Dank

    Unsere Schuldnerin ist eine UG. Vollstreckungsbescheid liegt vor und nun wurde aus der XY UG im Rahmen einer Umwandlung gem. § 5a GmbHG die XY GmbH.

    Als Nachweis für die Umwandlung wurde ein HR Auszug beigefügt. Nun hat der Gerichtsvollzieher nach Rücksprache mit dem Vollstreckungsrichter den Antrag abgelehnt. Es fehlt eine Rechtsnachfolgeklausel.

    Stehe ich auf dem Schlauch? Eine Rechtsnachfolge ist doch nicht eingetreten oder?

    Ich habe dazu folgendes gefunden:

    Die Umwandlung der UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH vollzieht sich nach § 5a GmbHG außerhalb des Umwandlungsgesetzes.

    Insbesondere ist kein Formwechsel erforderlich und möglich, da es sich bei der UG (haftungsbeschränkt) um eine Unterform der GmbH und nicht um eine eigenständige Gesellschaftsform handelt.

    Die Umwandlung von der Unternehmergesellschaft zur regulären GmbH erfolgt identitäts-wahrend. Das bedeutet, dass sich an der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität des Unternehmen nichts ändert.

    Hat jmd. zu diesem Thema eine Entscheidung oder Fundstelle?
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    Vielen Dank

    Werden fortlaufende Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens gepfändet, ist das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen (BGH 24.3.11, IX ZB 217/08)

    Die Entscheidung ist gläubigerfreundlich und zeigt, dass es sich trotz eines potenziellen Insolvenzverfahrens lohnt, Gehalts- Lohn- bzw. Rentenansprüche des Schuldners frühzeitig zu pfänden. Frühzeitig bedeutet in diesem Zusammenhang vor allem vor Beginn der sog. „Krise“, d.h. die Zeit von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung. Während dieser kritischen Zeit ist die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen und damit anfechtbar (BGHZ 136, 309; 157, 350; BGH WM 02, 1193; zur
    Rechtzeitigkeit der Vorpfändung vgl. auch Mock, VE 08, 45).

    Wurde rechtzeitig ein Pfandrecht erworben, ist es auch insolvenzfest. Der Erfolg im Rahmen eines Rangvorteils stellt sich aber erst später ein.

    Der BGH stellt nämlich klar, dass die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers trotz des erlangten Pfändungspfandrechts für die Dauer des Verfahrens nach § 89 Abs. 2 S. 1 InsO nicht unzulässig ist.

    Eine Aufhebung des (rechtzeitigen) PfÜB kommt daher nicht in Betracht, weil dies dem Gläubiger den erlangten Rangvorteil für die Zukunft gänzlich nimmt.

    Die Entscheidung ist auch richtig, da sie berücksichtigt, dass das Pfändungspfandrecht an den künftigen laufenden Ansprüchen durchaus wieder aufleben kann, falls dem Vollstreckungs- und Insolvenzschuldner z.B. die Restschuldbefreiung versagt oder das Insolvenzverfahren zuvor z.B. mangels Masse eingestellt wird.

    Quelle: Vollstreckung effektiv, Ausgabe 6/2011, Seite 99

    Entsprechend der vorherigen Ausführungen frage ich mich, wofür diese Kosten überhaupt entstanden sein sollen. Für die bloße Anzeige "Hey, wir treiben jetzt die Forderung ein, zahle bitte an uns" dürfte maximal eine Gebühr entsprechend VV 3309 RVG entstehen (wenn überhaupt), die in der nachfolgenden Vollstreckungshandlung aufgeht.

    Werden keine Nachweise zur Entstehung der Gebühr eingereicht: Absetzen.
    Werden Nachweise eingereicht, aus denen nicht ersichtlich ist, dass es erstattungsfähige Kosten sind: Absetzen.

    100 % Zustimmung. Wenn es für einen Rechtsanwalt diese Kosten nicht gibt - dann gibt es diese auch nicht für ein Inkassobüro. Sieht auch der BDIU (Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V ) genauso.

    @ Winni:

    Woraus ergibt sich eigentlich die Gewissheit, dass die Zustellung des VB nicht an die richtige Adressatin erfolgte? :gruebel:

    Wir haben das richtige Geburtsdatum der Schuldnerin. Die Person B hat uns eine Kopie des Personalausweises geschickt. 10 Jahre unterschied und dann auf Nachfrage bei der Auskunftei wurde der Fehler bestätigt. Die Sache ist daher sicher.

    Ich würde gerne dass das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid nochmal an die richtige Person zustellt.

    Telefonisch wurde dies bereits abgelehnt. Laut der Rechtspflegerin sollen wir einen neuen Mahnbescheid erlassen. Bei der Aussage bleibt sie leider obwohl ja der Mahnbescheid an die richtige Person zugestellt wurde.

    Werden nun den Antrag schriftlich einreichen. Hat jmd ne Fundstelle oder ne Begründung warum das Gericht den VB nochmal zustellen soll?

    Schon mal vielen Dank

    Hallo,

    der Mahnbescheid wurde an die richtige Antragsgegnerin (Person A) zugestellt. Anschließend ist diese unbekannt verzogen.
    Nach einigen Monaten haben wir über eine Auskunftei eine neue Anschrift erhalten.
    Dort wurde auch der Vollstreckungsbescheid zugestellt.

    Nun meldet sich eine Person B, die unter der neuen Anschrift den Vollstreckungsbescheid erhalten. Nachweislich (anderes Geburtsdatum aber gleicher Vor- und Nachname) ist Person B nicht die Antragsgegner (Person A).

    Bei Person B wurde der Vollstreckungsbescheid ja zugestellt und wir bekommen die Tage eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides.

    Wie kommen wir nun einen Schritt zurück und können den Vollstreckungsbescheid an die richtige Antragsgegnerin (Person A) zustellen lassen?

    Gruß Winni