Beiträge von pin

    Der Angeklagte ist zum Termin nicht erschienen. Er wurde per Vorführbefehl zum Termin, wie der Name schon sagt, vorgeführt. Jetzt wurde die
    Bewährung widerrufen und ich muss ihn in den Kahn schicken. Hab ich jetzt einen Tag aufgrund des Vorführbefehls anzurechnen? Denn eigentlich
    ist das ja auch nur ein Haftbefehl. Widerstrebt mir aber eigentlich, da er ja zum Termin auch von sich aus hätte erscheinen müssen.
    :gruebel:

    Eine Beiordnung ist nicht möglich, weil die Vertretung durch Anwälte im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach dem 8. Buch nicht vorgeschrieben ist. In Fällen, in denen ein Anwalt nicht zwingend beizuordnen ist, ist eine stillschweigende Beiordnung nicht möglich, es bedarf insoweit also eines ausdrücklichen Antrags (LAG Schleswig – Holstein NZA – RR 2005, 327 und Beschluss vom 29. 01. 2008 –2 Ta 304/07- veröffentlicht in juris; LG Bayreuth JurBüro 1982, 1735; VGH Mannheim JurBüro 1989, 124; Musielak/Fischer ZPO 6. Aufl. § 121 Rn. 5; BVerwG NVerwZ - RR 1989, 666); das Gericht treffen auch insoweit diesbezüglich keinerlei Hinweispflichten, selbst wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.

    Versäumnisse des Anwalts und der Partei können nicht zu einer nachträglichen Beiordnung führen. In Parteiprozessen bedarf es nämlich gerade eines (ausdrücklichen) Beiordnungsantrags nur in Anwaltsprozessen kann die Beiordnung konkludent beantragt werden.
    Eine nachträgliche Beiordnung im Rahmen der PKH ist nicht mehr möglich, wenn es versäumt wurde einen rechtzeitigen ausdrücklichen Beiordnungsantrag zu stellen (LG Hannover Beschluss vom 14. 10. 2009 -55 T 115/09-). :daumenrau