Beiträge von Stephii

    Guten Morgen,

    die Nachlasspflegschaften sind mir ein Graus. Hab leider nicht sehr viel Erfahrung damit...

    Der Verstorbene stand per 01.01.2022 noch als Eigentümer im Grundbuch (das Grundstück ist zwischenzeitlich verkauft worden). Die Grundsteuerklärung wurde nun durch den Nachlasspfleger - nach Aufforderung durch das FA - abgegeben.

    Ich möchte das Verfahren gerne aufheben, aber der Pfleger möchte es weiterlaufen lassen bis der Bescheid des FA ankommt. Dies könnte lt. seiner Aussage noch bis Ende 2024 dauern.

    Im Endeffekt gibt es ja nun einen neuen Eigentümer, der den Bescheid entgegennehmen kann/muss (?).

    Ich stehe etwas auf dem Schlauch. Muss ich das Verfahren tatsächlich so lange aufrecht erhalten?

    Viele Grüße

    Stephi

    Guten Morgen zusammen :),

    ich hab am Freitag in der Vertretung eine schöne Sache (Vollstreckungseinleitung) bekommen, die mittlerweile mehr als eilig ist. Ich bin leider auf dem Gebiet des Strafrechts bzw. der Strafvollstreckung (btw. am Amtsgericht) eher Neuling.
    Die Suche im Forum hat mir zwar auch schon ein paar Sachen aufgezeigt, aber so ganz sicher bin ich mir noch nicht, da ich einfach zu wenig Ahnung auf dem Gebiet habe bzw. man bei uns wirklich sehr selten derartige Fälle hat.


    Februar 2018: (Jugend-)Strafrest zur Bewährung ausgesetzt (Strafe ursprünglich 1 J., 7 Mon.; nach meiner Berechnung noch 67 Tage Rest zu verbüßen) (kurz I.)

    Dezember 2020: Urteil in anderer Sache: FS 2 J., 3 Mon. - Unterbringung in Entziehungsanstalt angeordnet (kurz II.)

    Februar 2021: Widerruf der Strafaussetzung (I.)

    März 2021: Mitteilung der StA, dass nunmehr zu II. ein Therapieplatz gefunden wurde und der VU geladen wurde (für Ende April)


    - Der VU befand und befindet sich auf freiem Fuß seit I.


    So, ich hab bei meiner Recherche den § 44b StVollStrO gefunden. Dem habe ich für mich entnommen, dass der Maßregelvollzug meiner Strafe vorgeht (derjenige ist wirklich stark abhängig, zig Verfahren wg. Drohgendelikten), zumal es sich auch nur um 67 Tage Rest FS handelt?

    Also wäre der nächste Schritt nun die Kontaktaufnahme mit der StA zwecks Reihenfolge? Oder muss er durch mich geladen werden + AE, da die Therapie erst Ende April beginnt?

    Entschuldigt, aber ich bin echt etwas planlos :confused:


    Viele Grüße
    Stephi

    Ich habe mir vergangene Klausuren anderer Jahrgänge geben lassen und diese sowie unsere eigenen Klausuren und sonstige Übungsfälle durchgearbeitet (bis zum Gehtnichtmehr).
    Erst danach ist mir manches Mal die Erleuchtung gekommen :D

    Gibt es sonst noch jemanden hier, der sich für den OLG-Bezirk Hamm beworben hat?
    Vielleicht sogar genau so spät wie ich (Anfang Februar :eek:)?
    Ich gehe ja nicht unbedingt davon aus, dass es bei so einer späten Bewerbung noch was wird, aber vielleicht irre ich mich ja einfach nur.

    Liebe Grüße

    Hallöchen!

    Habe mich damals auch erst so spät beworben und hat dennoch alles wunderbar geklappt! :o)

    Viele Grüße

    Hallöchen,

    ich stehe nunmehr seit Tagen auf dem Schlauch und bräuchte zum Thema Ansparen auf dem P-Konto mal etwas Hilfe :confused:

    Und zwar folgender Sachverhalt (ich muss die Zahlen/Daten leider genauestens nennen, weil es hier wahrscheinlich um ein Rechenprob. meinerseits geht):


    PfÜB vom 13.07.
    Zustellung an DS am 31.07.


    Kontostand 30.06. 128,31 €

    Kontobewegungen:

    Juli
    - 4,50 €
    - 12,99 €
    - 20,00 €
    - 15,99 €
    - 40,00 €
    - 10,00 €
    + 12,99 €
    + 110,90 €
    = Kontostand 31.07. 148,72 €

    August
    - 5,30 €
    - 70,00 €
    - 3,99 €
    - 35,00 €
    - 10,00 €
    - 20,00 €
    + 3,00 €
    + 12,99 €
    + 3,99 €
    + 110,90 €
    = Kontostand 31.08. 135,31 €

    September
    - 6,40 €
    - 50,00 €
    - 30,00 €
    + 100,00 €
    + 110,90 €
    = Kontostand 30.09. 259,81 €

    Oktober
    - 4,50 €
    - 150,00 €
    + 70,00 €
    + 200,00 €
    + 110,90 €
    = Kontostand 31.10. 486,21 €

    Im Nov. wurden sodann 96,09 € an den Gl. abgeführt :confused:


    Ich wollte das rechnerisch mal nachvollziehen und genau auf diesen Betrag kommen - komme ich aber leider nicht!


    Ich bin davon ausgegangen, dass Ende Juli eben ein Guthaben i.H.v. 148,72 € besteht - dieses wird allerdings im August nicht komplett verbraucht, weshalb im September ein Betrag von 4,43 € abzuführen gewesen wäre.
    Das August Guthaben beliefe sich auf 130,88 €. Dieses wird im September aber auch nicht komplett aufgebraucht - weshalb dann im Oktober ein Betrag von 44,48 € abzuführen gewesen wäre.

    Das September Guthaben beliefe sich auf 210,90 €. Dieses wird im Oktober ebenfalls nicht komplett verbraucht - weshalb im November ein Betrag von 56,40 € abzuführen gewesen wäre.

    Ergo dachte ich - die Bank zahlt dann quasi den Überschuss der 3 Monate im November komplett aus - aber das passt rechnerisch ja auch nicht.


    Hmpf.
    Hat da jemand Ahnung von? :)


    Vielen Dank und LG

    Hallöchen,

    ich bekomme einen absoluten Anfall und weiß einfach nicht mehr weiter. Vllt. kann mir hier jemand helfen..

    Folgende Konstellation:

    Auf "Klägerseite"

    1. Klägerin und Widerbeklagte (Kl.)
    2. Drittwiderbeklagter (DWB 1.)
    3. Drittwiderbeklagte (DWB 2.)

    -> gemeinsam durch einen RA vertreten (RA X)

    Auf "Beklagtenseite"

    1. Beklagter (B 1.)
    2. Beklagte (B 2.)
    3. Widerkläger (Wkl.)

    -> gemeinsam durch einen RA vertreten (RA Y)

    Vergleich

    "... Der Streitwert des Rechtsstreits und der Gegenstandswert des Vergleichs wird nach Anhörung der Parteien auf 1.595,65 EUR festgesetzt."

    KGE 91 a ZPO Beschluss
    "... Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1.) und 2) und der Widerkläger gemeinschaftlich zu 50 %.
    Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 2.) und 3.) trägt der Widerkläger zu 50 %.
    Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) trägt der Kläger zu 50 %.
    Die außergerichtlichen Kosten des Widerklägers tragen der Kläger und die Drittbwiderbeklagten zu 1.) und 2.) gemeinschaftlich zu 50 %.
    Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt."


    Anmeldungen:

    Auf "Klägerseite" durch RA X: 795,63 EUR -> Ausgleichung nach § 106 ZPO nicht erwünscht!
    1. VV 3100 - Wert: 643,80 (Klage)
    2. VV 3100 - Wert: 951,85 (Widerklage)
    VV 1008 Erhöhung um 0,6 (bzgl. Widerklage weil da dann insgesamt 3 Mandanten)
    3. VV 3102 - Wert: 1.595,65 (alles zusammen)
    4. VV 1003 - Wert: 1.595,65
    5. VV 7003 über 21,60
    6. VV 7005 über 25,00
    7. VV 7002 über 20,00
    8. VV 7000 Nr. 1 über 4,00
    9. Aktenversendung über 12,00
    10. VV 7008


    Auf "Beklagtenseite" durch RA Y: 659,26 EUR -> will die Ausgleichung nach § 106 ZPO
    1. VV 3100 - Wert: 643,80 (Klage)
    Anrechnung VV 2300
    2. VV 3100 - Wert: 951,85 (Widerklage)
    VV 1008 Erhöhung um 0,6 (bzgl. Widerklage weil da dann insgesamt 3 Mandanten)
    3. VV 3102 - Wert: 1.595,65 (alles zusammen)
    4. VV 1003 - Wert: 1.595,65
    5. VV 7002 über 20,00
    6. VV 7008


    Sachverhalt als solches

    11.02.2015 Klageeinreichung durch RA X
    03.03.2015 schriftliches Vorverfahren wird angeordnet
    19.03.2015 Anzeige der Verteidigung durch RA Y
    15.04.2015 Antrag auf Klageabweisung und Widerklage durch RA Y
    17.04.2015 schriftliches Vorverfahren auch für Widerklage
    20.04.2015 Beschluss: Streitwert vorl. 1.595,65 EUR
    -> Klageantrag: 643,80 EUR und Widerklageantrag 951,80 EUR
    18.05.2015 Antrag Widerklageabweisung durch RA X

    11.09.2015 Termin -> Vergleich und Hinweis, dass § 91 a ZPO Beschluss folgt
    - beide Rechtsanwälte anwesend

    09.10.2015 § 91 a ZPO Beschluss, also KGE

    20.10.2015 KFA durch RA X
    11.11.2015 KFA durch RA Y


    Und nun? Ich bin derart überfragt! :eek:
    Lieben Gruß,
    Stephi

    Ehrlich gesagt habe ich das so noch gar nicht gesehen. Also, dass WIR hier ja alles richtig gemacht haben.

    Ich habe den Notar gestern schon angeschrieben und gesagt, dass das nichts wird mit der beantragten Nichterhebung der Kosten.

    Also die Grundschuld war ein Gesamtrecht. 1993 ist das Recht dann in einem Grundbuch gelöscht worden. Dummerweise wurde dann allerdings der Brief vernichtet, obwohl das Recht ja noch in dem anderen Grundbuch bestand.

    Das Notariat hat nach der Antragstellung hier bei mir mit dem GBA Rücksprache gehalten (ergibt sich aus einem Aktenvermerk des GBA) und dadurch kam erst ans Licht, dass der Brief vernichtet wurde.

    und online:
    In dem Aktenvermerk des GBA steht, dass ein neuer Brief von amts Wegen zu erteilen ist.

    Hallöchen,

    bin erst jetzt frisch Rechtspflegerin geworden und bearbeite zum ersten mal eine Aufgebotssache und habe absolut keinen Schimmer davon und auch nicht von den damit verbundenen Kosten. Also wie folgt:

    - Antrag Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes
    - Anforderung Vorschuss durch einen anderen Rpflg. (mehr noch nicht passiert)
    -- Plötzlich stellt sich aber heraus, dass das GBA vor zig Jahren einen Fehler begangen und den Grundschuldbrief vernichtet hat
    -- Notar nimmt jetzt den Antrag auf Kraftloserklärung zurück und möchte, dass die Kosten niedergeschlagen werden, weil es ja ein Fehler des GBA war

    Jetzt meine Frage: Geht das so einfach mit der Niederschlagung?


    Lieben Gruß :strecker