Beiträge von Lena2011

    Hinsichtlich der Festsetzung sehe ich kein Problem. § 7 UVG spielt keine Rolle, da der Antrag nicht zugunsten des Bundeslandes, sondern für das Kind gestellt wurde.

    Allerdings könnte man den Beistand mal auf § 249 Abs. 2 FamFG hinweisen. Seine weiteren Anträge sind nämlich unzulässig und daher zurückzuweisen.

    Es gibt doch keinen Titel, es werden Vorschussleistungen gezahlt. Insofern hatte ich § 7 UVG erwähnt, weil der Anspruch ja kraft Gesetzes auf das Land übergeht. Daher dürfte doch sichergestellt sein, dass der Antragsgegner nicht "doppelt" zahlen muss...

    Hallo :)

    im vereinfachten Unterhaltsverfahren möchte der Beistand für das Kind den Unterhalt festsetzen lassen und gibt an, dass laufend UVG-Leistungen gezahlt werden. Die Ansprüche werden ausdrücklich nicht rückübertragen.

    Der Beistand beruft sich darauf, dass er für die Vergangenheit diese Leistungen anrechnet. Für die Zukunft weigert er sich jedoch, eine Rückübertragung einzureichen, da im Gesetz ausdrücklich steht, dass das für Leistungen gilt, die das Kind erhalten hat (nicht erhalten wird).

    Ist das tatsächlich wegen § 7 Abs. 1 UVG unschädlich?

    Der Beistand schickt auch jeden Monat einen neuen Antrag, in dem er die Zahlung anrechnet....

    Vielleicht hatte der eine oder die andere solche Anträge schon und kann mir auf die Sprünge helfen?

    Guten Abend,

    ich habe leider einen etwas komplizierteren Fall, den ich versuche, ganz einfach zusammen zu fassen:

    Kinder, Onkel und Mutter erben zusammen vermietete ETW. Mutter ist leider nicht in der Lage, die Kinder zu vertreten, ihr wird die Sorge im Bereich Vermögenssorge (insbesondere zur Regelung des Nachlasses) entzogen. Eine Anwältin wird zur berufsmäßigen Pflegerin eingesetzt.
    Diese möchte nun Vergütung geltend machen. Die Kinder haben keinerlei verwertbares Vermögen.

    Es ist ein sehr komplizierter Fall, die Immobilien sind zwar vorhanden, ein Erbschein aber noch nicht erteilt. Die Wohnungen sind noch nicht verwertbar und auch nicht belastbar, da Erbschein noch nicht möglich.
    Da im VBVG das Mündel in § 16 VBVG nicht genannt ist, habe ich gelesen, dass ein Regress bei Mündeln und Pfleglingen nicht möglich ist.

    Habt ihr so einen Fall vielleicht schon einmal nach neuem Recht bearbeitet?

    Ich finde es nicht hinnehmbar, dass die berufsmäßige Pflegerin dauerhaft unentgletlich arbeiten muss. Ich kann ja m.E. zwar einen Titel gegen die Kinder erlassen, aber es führt de facto ja dazu, dass die Pflegerin das Geld momentan nicht bekommt.
    Aus der Landeskasse kann ich aber auch nicht erstatten, wenn absehbar ist, dass Vermögen belastbar wird.

    Sehe ich das falsch?
    Habt ihr einen Lösungsvorschlag?

    Also m. E. ist die minderjährige Kindesmutter der einzige Fall, in dem die Vormundschaft mit Wegzug ins Ausland endet. Denn dann sind die Voraussetzungen für eine Amtsvormundschaft nicht mehr gegeben, da sich diese nur auf Kinder im Inland erstreckt ( Wortlaut § 1786 BGB).

    Nur bei angeordneten Vormundschaften gehe ich mit, da kann diese nicht einfach beendet werden und muss über d. Bundesamt für Justiz abgegeben oder beendet werden.

    Ich mache dazu immer folgenden Vermerk in die Akte:

    „Eine Informationspflicht […] ergibt sich auch nicht aus Art. 5, 37 b WÜK. Denn in Fällen, in denen eine Asylantragstellung im Raum steht, greift die Informationspflicht des Art. 37b WÜK nicht. Ist der Minderjährige aus seinem Heimatstaat geflohen, liegt dem ggf. eine staatliche Verfolgung bzw. fehlender staatlicher Schutz im Heimatsstaat zugrunde, so dass eine Benachrichtigung der staatlichen Vertretungen des Heimatlandes in diesen Fällen dem Interesse des Minderjährigen erheblich widersprechen bzw. seine Situation ggf. gefährden kann. Eine Benachrichtigung des Herkunftslandes über den Aufenthalt des Minderjährigen in Deutschland kann in einigen Fällen sogar eine erhebliche Gefährdung der zurückgebliebenen Familienmitglieder darstellen und/oder ggf. zu einer Schaffung von Nachfluchtgründen führen. (Siehe auch Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht vom 14.06.2018 zur Informationspflicht nach Art. 37 b WÜK, sowie Schwarz in: Oberlosenkamp, Oberloskamp,Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 4. Auflage 2017, § 9, Rn. 13).“

    ...die Richterin bestellt sie.

    Und der Verweis auf einen Baustein hilft mir nicht weiter. Es geht um das grundsätzliche Problem. Eine gute Zusammenarbeit ist schon lange nicht gegeben- ich komme nur noch mit Zwangsgeldandrohungen weiter, wenn es um die Erfüllung ihrer Pflichten geht. Die Richterin weiß das auch, die Kinder gehen aber vor. Die Arbeit macht sie ja auch gut. Ich habe sie auch bereits darauf angesprochen. Die Begründung: Meine Kollegen sehen es vielleicht anders und wenn die dann mal zuständig sind, würde sie das bekommen.

    Es ist doch aber dennoch schon irgendwie Betrug, wenn man Auslagen geltend macht, die nicht entstanden sind. Und wir reden nicht über 20,00 Euro. Es macht mehrere Hundert Euro pro Rechnung aus, da sie grundsätzlich auch nicht an ihr Telefon geht, sonder nimmer zurückruft.

    Guten Morgen,

    ich habe eine Pflegerin, die immer wieder Rechnungen einreicht, mit der sie Telefonkosten geltend macht, die ihr tatsächlich nicht entstanden sind. Sie hat eine Flatrate, die natürlich keiner einzelnen Pflegschaft zuzuordnen ist.
    Das OLG hat die Absetzung bestätigt.

    Sie stellt diese "Auslagen" aber immer wieder in Rechnung und lässte mich Beschlüsse schreiben. Kann man da irgendwas machen?
    Ein Kollege hatte einen Pfleger mal wegen Betrugsversuchen angezeigt, weil er ebenfalls wissentlich falsche Rechnungen gestellt hat. Das ist irgendwie im sande verlaufen.

    Hat jemand eine Idee?

    Guten Abend,

    hat schon einmal jemand eine Abgabe einer Vormundschaft nach § 15a Brüssel IIa Verordnung gemacht?

    Ich arbeite mit dem internationalen Sozialdienst zusammen. Es soll in die Niederlande abgegeben werden. Das niederländische Gericht übernimmt, verlangt aber eine Entscheidung, dass das deutsche Gericht nicht mehr zuständig ist. Bei den ganzen Kollisionsnormen, KSÜ und Brüssel IIa bin ich etwas unsicher.

    Wie muss mein Beschluss aussehen? Eine Abgabe nach FamFG? Oder muss er auf die Brüssel IIa- VO gestützt werden?

    Ich hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann..

    LG :)

    so ein nettes Verfahren hatte ich auch. Da wurde gegen alles, was ich entschieden hatte, Rechtsmittel eingelegt. Aber ich wurde immer gehalten :)

    Also,

    du musst die Eltern persönlich anhören nach § 160 FamFG. Du kannst sie getrennt anhören, das empfiehlt sich bei den meisten zerstrittenen Parteien ja meistens auch. Die Kinder höre ich auch immer persönlich an. Da hast Du das Recht, dass weder Elternteil noch ein Rechtsanwalt anwesend sind.

    Ob zusätzlich ein VB bestellt wird, musst Du selbst entscheiden. Ich habe das nicht gemacht, wenn sich die Kinder schon klar selbst äußern konnten.

    Das Jugendamt höre ich an gem. § 162 FamFG. In der regel bekomme ich auch eine Antwort. Evt. musst Du da vielleicht noch einmal an eine Stellungnahme erinnern. Wenn die das nur zur Kenntnis bekommen, fühlen sie sich vielleicht nicht veranlasst, Stellung zu nehmen?

    Wenn Du dann weißt, ob Du den Auskunftsanspruch bejast, dann machst Du einen Beschluss. Man sollte die Verpflichtung nicht zu eng setzen, bei uns ist halbjährliche Auskunft Standard. Wenn es natürlich eine akute Krankheit gibt o.ä., dann ist ggf. auch eine engere Auskunftsfrist zu setzen.

    Wenn Du weitere allg. Informationen brauchst oder konkrete Fragen hast, gern PN


    LG

    Mein Fall hat sich aufgeklärt:

    Die Testamentsvollstreckung war nach Rücksprache mit den Beteiligten nicht auf den Vorerbfall beschränkt.

    [FONT=&quot]Durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers sowohl für den Vorerbfall als auch für den Nacherbfall [/FONT][FONT=&quot]können die Vorerben[/FONT][FONT=&quot] selbst das Grundstück nicht belasten. Das kann wirksam nur der Testamentsvollstrecker tun.
    Das Handeln des Testamentsvollstreckers untersteht nicht der Kontrolle des Familiengerichts, insofern ist hier weder etwas zu genehmigen noch zu etwas zuzustimmen.[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot](Die Nacherben müssten u.U. nur zustimmen, wenn der Vorerbe handelt, nicht jedoch, wenn es der Testamentsvollstrecker tut.)


    [/FONT]

    Hallo,

    habe jetzt lange gelesen und recherchiert, aber finde nichts zu meiner Frage:

    Benötigt ein Vormund zur Veräußerung der Genossenschaftsanteile bei einer Bank eine gerichtliche Genehmigung?

    Die Tatsache,dass ich nichts dazu finde und es in meiner langjährigen Tätigkeit noch nie genehmigen sollte, spricht zwar dagegen. Jedoch bin ich mir da leider nicht ganz sicher.


    Ich danke für Eure Hilfe!

    Hallo,

    ich habe jetzt sehr lange nachgelesen, aber die Fragezeichen lichten sich leider nicht. Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.

    Mein Fall sieht so aus:

    A und B sind jeweils einzeln und zu einem Anteil auch als Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks.
    Für die Erbengemeinschaft gilt Folgendes: A und B sind befreite Vorerben. Nacherben für den Fall des Todes der Vorerben sind deren Abkömmlinge zur Zeit des Nacherbfalls. Ersatznacherben wurden ebenfalls bestimmt. Es wurde Testamentsvollstreckung (Dauertestamentsvollstreckung) bis zur Wiederheirat oder zum Tod des TV angeordnet.

    Es soll nun ein Darlehen aufgenommen werden. Das dient der Instandhaltung und Reparaturen an dem Gebäude.
    Da die Nacherben minderjährig sind, soll ich eine familiengerichtliche Genehmigung erteilen.

    Kann mir jemand weiterhelfen?
    Erstreckt sich die Befreiung auf die Aufnahme eines Darlehens?
    Führt der TV dazu, dass die Befreiung quasi "ruht"?
    Wonach müsste ich die Genehmigung ggf. erteilen?

    Ich danke schon jetzt für die Unterstützung!

    Keine Einigungsgebühr bei einer Zwischenvereinbarung in Kindschaftssachen, wenn die Eltern lediglich ihre Absicht erklären, eine Lösung der Problematik betreffend die elterliche Sorge - vor einer abschließenden gerichtlichen Klärung - zunächst über die Erziehungsberatungsstelle herbeiführen zu wollen. Im Ergebnis handelt es sich dabei um eine Vereinbarung über die weitere Verfahrensweise, die keine Einigungsgebühr auslöst (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.01.2019 - 15 WF 1/19 -).

    Ich kann diese Entscheidung leider nicht finden- ist sie irgendwo veröffentlicht?

    Habe mich seinerzeit für die VKH zu Gunsten der Kinder entschieden, jedoch gegen eine Beiordnung. Das Rechtsmittelgericht hat mich gehalten. Kurz zusammengefasst:


    Da beide Kinder unter 14 Jahre alt sind, werden sie grundsätzlich von der allein sorgeberechtigten Mutter vertreten. Diese hat einen Anwalt. Einen gesonderten Anwalt benötigen die Kinder zur Wahrung ihrer Interessen daher nicht.

    Zwar könnte wegen der Interessenkollision eine neutrale Vertretung der Kinder durch die Mutter gestört sein, das führt jedoch nicht dazu, dass eine Beiordnung erfolgen muss. Die Interessen der Kinder müssten durch den beizuordnenden Anwalt angemessen vertreten werden ( Rechtsgedanke des § 158 Abs. 5 FamFG). Dem steht jedoch entgegen, dass der beauftragende Elternteil Weisungen geben könnte und somit die eigenen Interessen ohne Gewinn für das Kindeswohl zweifach im Verfahren einbringen könnte.

    Entscheidung ist m.E. leider nicht veröffentlicht. KG vom 30.08.2018 zu 18 WF 89/18

    Ihr Lieben,

    ich habe ein Verfahren vorliegen, in dem der Kindesvater Auskunft über seine Kinder von der Kindesmutter begehrt. Die Sache ist hochstrittig und begleitet von diversen weiteren Verfahren.
    Mit dem Verfahren an sich habe ich keine Schwierigkeiten. Mir bereitet ein Randproblem Kopfzerbrechen:

    Der KM wurde VKH bewilligt, eine Beiordnung wurde abgelehnt, weil die Vertretung durch einen RA nicht vorgesehen und notwendig sei.
    Dem KV wurde ebenfalls VKH bewilligt, die Beiordnung wurde aus dem selben Grund abgelehnt. Nach einer Beschwerde hat das Beschwerdegericht die Beiordnung ausgesprochen, weil der Einzelfall dies rechtfertigt ( hochstrittige Eltern, Fähigkeit sich auszudrücken- KV hat angeblich Lese-Rechtschreibschwäche).

    Die Kinder sind 11 Jahre und 8 Jahre alt.

    Die Kindesmutter hat nun einen weiteren Anwalt für die Kinder beauftragt und beantragt natürlich VKH und Beiordnung.

    Es ist mein erster Fall, in dem ich Kinder mit einem eigenen Anwalt erlebe.
    Vertreter der Staatskasse hat sich gegen die Bewilligung ausgesprochen, da die Kinder nicht befugt sind, eigene Anträge zu stellen. Zum alten Verfahrensrecht vor 2009 habe ich eine Entscheidung gefunden. Da wurde das abgelehnt, weil die Kinder keine formell Beteiligten waren.
    Nach aktuellem Recht müsste das ja nun anders sein, da die Kinder in Personensorgesachen immer beteiligt sind.

    Ich habe dennoch Schwierigkeiten damit, da ich die Kinder ja eigentlich nur anhöre und dies auch vorhatte. Hätte ich dann Bedenken, dass sie die Sache nicht überblicken oder der Konflikt zwischen den Eltern es ihnen unmöglich macht, mir ihre Meinung neutral zu erzählen, hätte ich auf einen Verfahrensbeistand zurückgegriffen.

    Da kommt dann aber § 158 Abs. 5 FamFG ins Spiel- wenn ein RA bestellt wurde, geht das nicht.

    Ich habe auch Bedenken, dass die Kindesmutter einen neutralen Rechtsanwalt beauftragt hat, denn Ziel ist es ja, mit aller Macht die Auskunft an den KV zu verhindern. Es wird versucht, was geht, um Verfahren zu verlangsamen. Es ist doch eher so, dass sie jemanden beauftragt, der sie zusätzlich unterstützt.

    Hat jemand damit Erfahrung und kann mir weiterhelfen?

    Bedürftig sind die Kinder, da die KM nicht prozesskostenvorschussfähig ist. VKH bewilligen würde ich auch. Nur die Beiordnung macht mir Kopfzerbrechen....

    Ich weiß, es gibt bereits unzählige Themen, aber meine Frage konnte ich nicht klären.

    Ich habe einen Anwalt als Ergänzungspfleger bestellt. Die Abrechnung nach RVG ist für mich in Ordnung, war auch vorab dem Pfleger zugestanden.
    Der Pfleger musste im Rahmen seiner Tätigkeit eine Schenkung von WEG genehmigen. Dazu hat er einen weiteren Notar aufgesucht und von diesem die Genehmigungserklärung fertigen lassen. Für den Entwurf der Erklärung und die Beglaubigung der Unterschrift will der Notar natürlich Gebühren haben.

    Mein Problem: Der Pfleger rechnet nach RVG eine 1,0 Gebühr nach dem Wert des Verfahrens ab. Zusätzlich verlangt der zweite Notar seine Gebühren ebenfalls von dem Kostenschuldner. Dieser beantragt jetzt die Festsetzung nach § 168 FamFG.

    Gibt es eine Regelung oder Rechtsprechung, wonach der Anwalt ( =Ergänzungspfleger) diese Erklärung selbst fertigen muss und dann quasi nur noch die Kosten für die Beglaubigung an sich auslöst?

    Danke!!