Beiträge von Marie-Louise

    Ich wärme das Thema nochmal auf.

    Ich muss zugeben, dass ich mich noch nie mit den "Pepsizahlen" beschäftigt habe, da ich bisher immer locker alle meine Akten (mehrere Bereiche) geschafft habe.

    Nunmehr wollte ich mal selbst prüfen, was ich für ein Pensum habe. (lt. Nachfrage bei der GL 1,0 ).

    ABER die Geschäftsverteilung in F-Sachen ist so verwirrend, mit Endziffern und teilweise dann auch noch mit Vorziffern und Papierakte zusätzlich ( also VKH-Überprüfung). Anträge auf RNF-Klausel sollen jetzt als eAkte eingetragen werden. Kein Durchblick!

    Ganz einfache Frage:

    Ich arbeite für einen Richter, der mit Familiensachen ein volles Pensum hat.

    Kann man pauschal sagen, wieviel das anteilig bei dem "Nachfolgedienst" Rechtspfleger ausmacht. Vielleicht 0,03 oder so?

    Ja der Verfahrensbeistand ist auch geladen und ich hoffe er kommt etwas eher, um da auch nochmal Rücksprache zu halten.

    Vielen Dank für Deine wertvollen Hinweise.

    Ich denke mal ich werde das hinbekommen, habe es ja schon gemacht, ABER ohne jetzt wieder beleidigend zu sein, die Kindeseltern und auch das Kind

    ( etwas älter) waren ein ganz anderer Schnack, gebildet und sehr sachlich. Da habe ich übrigens ersetzt und wurde vom OLG bestätigtl.

    Hallo BrEamter: ich war längere Zeit außer Gefecht gesetzt und komme jetzt erst wieder dazu, dass Verfahren weiter zu bearbeiten.

    Ich danke Dir S.H., dass Du mir "beigestanden " hast. Natürlich wollte ich keinen beleidigen oder abwerten. Aber diese zerstrittenen Eltern, die auf Lasten des Kindes ihren gegenseitigen Hass ausleben, sind für mich schon sehr gewöhnungsbedürftig und diese Vorträge unsachlich zu nennen, ist dann sehr sehr nett ausgedrückt. Die Beschimpfungen sind wirklich unterste .......

    Das Wort Klischeeantrag habe ich benutzt, nachdem ich hier im Forum seitenweise über die Standardbegründungen gelesen habe und nicht alles wiederholen wollte.

    Ich habe jetzt Termin zur Anhörung des Kindes bestimmt.

    Das Kind ist 8 Jahre alt, wird im Sommer 9.

    Fakt ist laut Stellungnahme des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes, dass das Kind von der KM manipuliert wird.

    Das Kind soll sehr verschlossen sein ( logisch bei dem familiären Stress und dem Alter). Schon alleine, wenn ich diese Stellungnahmen zugrunde lege und dann, dass die Ersetzung der Zustimmung eine Ausnahme sein soll, siehe die obigen Beiträge, dann frage ich mich, was ich diesem 8jährigen Kind fragen soll. Wobei ich auch weiß, dass das Kind vorher von der Kindesmutter gesagt bekommt, welche Antworten es zu geben hat.

    Ich kann doch dem Kind nicht sagen, dass sein Nachname ein ganz normaler Nachname ist, sogar Schauspieler heißen so :) und ich kenne Kinder die heißen Fick oder Hühnerbein mit Nachnamen. Oder, dass der "Papa bestimmt traurig ist, wenn er jetzt nicht mehr so heißen will, wie der Papa". Dass ich dieses Kind auch noch so unter Druck setzen muss, macht mich traurig oder wütend, keine Ahnung, jedenfalls habe ich jetzt schon ein ......gefühl.

    Gibt es einen Fragenkatalog für Kind, Mutter und Vater , an dem ich mich orientieren kann?

    Ich hänge mich hier mal rein:

    JA als Beistand beantragt Festsetzung im vereinfachten Verfahren.

    Die Festsetzung wird ab 01.05.2022 beantragt. Eine Rückstandsauflistung ab 01.05.2022 ist in der Anlage beigefügt.

    :/ Kann die Festsetzung rückwirkend erfolgen ?

    Bei Unterhaltsvorschuss beantragt das JA doch auch ab 1.4.2023 die Festsetzung und der davor gezahlte Unterhalt wird als Rückstand festgesetzt.

    Interessante Geldanlage mit kurzer Kündigungsfrist

    Sie möchten gerne Geld anlegen, welches Sie mindestens die nächsten 35 Tage nicht verwenden werden? Dann ist das Kündigungsgeld eine geeignete Anlageform für Sie. Um über Teilbeträge oder den gesamten Anlagebetrag verfügen zu können wird zwischen der Bank und Ihnen eine Kündigungsfrist von 35 Tagen festgelegt.

    Habe ich mal aus dem Internet "kopiert".

    Die Betreuerin möchte das Geld anlegen, aber für den Notfall auch nicht nur festanlegen.

    Das Geld soll bei der Sparkasse angelegt werden.

    Ich habe gerade einen Antrag einer Berufsbetreuerin vor mir liegen. Sie möchte 50.000,00 € vom Girokonto anlegen und zwar in Sparbriefen und Kündigungsgeld.

    Dafür braucht sie keine Genehmigung, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe :?: , nur die Anlagen mitteilen/nachweisen mit dem erforderlichen Sperrvermerk, zu mindestens bei dem Kündigungsgeld.

    Wissen das auch die Banken?

    Pflegeeltern gemäß § 1630 Abs. 3 BGB sind mit ihrem Pflegekind nach Norwegen gezogen. Hier wurde auch zudem damals eine Vormundschaftsakte angelegt, mit jährlicher Berichtspflicht und Erstattung der Auslagenpauschale. Eine Berichtspflicht ist ja nicht erforderlich, jedoch der Anspruch auf Zahlung der jährlichen Auslagenpauschale besteht. Andererseits finde ich nichts zur örtlichen Zuständigkeit.

    Nach § 152 FamFG Abs. 2 ist das Gericht zuständig in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt ist. Nach Abs. 2 ist ein deutsches Gericht zuständig, wenn eine Fürsorge bekannt ist.

    Wer ist jetzt zuständig und was mache ich mit der Akte?


    Wenn ich selbst der Meinung bin, ich hole mir ein Gutachten ein, weil ich nach den Anhörungen zu diesem Ergebnis komme, ist das ja für mich klar.

    Aber wie soll ich jetzt vorgehen. Ich habe ja den Antrag ( oder ist es kein Antrag) zum Beweis der Erforderlichkeit der Einbenennung, ein Gutachten einzuholen.

    § 29 FamFG. Die Art der Beweiserhebung liegt grundsätzlich in deinem Ermessen, einen (bindenden) Beweisantrag sieht das FamFG nicht vor. Wenn du also kein Gutachten einholen möchtest, weil du es nicht als erforderlich ansiehst, holst du keins ein. Allerdings solltest du dich dann in deiner Beschluss-Begründung zumindest kurz damit auseinandersetzen, warum du keins einholst.

    :thumbup: super, Danke vielmals

    Ich würde mich wirklich sehr über ein Antwort freuen. Ich habe diese Verfahren sehr selten, weil ich nur eine Endziffer bearbeite.

    Wenn ich selbst der Meinung bin, ich hole mir ein Gutachten ein, weil ich nach den Anhörungen zu diesem Ergebnis komme, ist das ja für mich klar.

    Aber wie soll ich jetzt vorgehen. Ich habe ja den Antrag ( oder ist es kein Antrag) zum Beweis der Erforderlichkeit der Einbenennung, ein Gutachten einzuholen.

    Eine Frage zum Gutachten:

    Ich habe hier auch so einen Klischeeantrag, Kind hat schlechte Erinnerungen an den Vater (verbale und körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, Polizeieinsatz). Dann wird das Kind gehänselt, seine Mitschüler verstellen den Nachnamen und bilden Reime :S usw. , aber das ist wirklich bla bla bla .

    Eine psychologische Behandlung soll erfolgen, der KV gibt dafür aber nicht sein Einverständnis, Eltern haben gemeinsame Sorge. Das Niveau des KV ist offensichtlich unterste Schublade, hier liegt ein Schreiben von ihm vor 8| .....

    Bisher habe ich noch nichts weitergemacht, als den Antrag zum Anwalt des KV zu schicken.

    Der Anwalt der KM hat mit Antrag gleich als Beweis für die Notwendigkeit der Namensänderung die Einholung eines Sachverständigengutachtens "gefordert" .

    Bin ich jetzt verpflichtet, ein Gutachten einzuholen?

    Das soll für den befreiten Betreuer halt eine Erleichterung sein. Derzeit muss er - sofern nicht Entlastung erteilt wird - die Schlussrechnungslegung für den gesamten Zeitraum seiner Bestellung einreichen. :cool:

    Das ist mir schon klar, andererseits, was soll das mit dem Abschreiben der Kontoauszüge für den letzten Berichtszeitraum und der Versicherung für den letzten Berichtszeitraum, dass die Angaben stimmen.
    Eine Vermögensübersicht hätte auch dieses Mal ausreichend sein können und dann mit einer Versicherung, dass währenddes gesamten Zeitraumes die Vermögenssorge ordnungsgemäß und sachlich und rechnerisch richtig durchgeführt worden ist (meine Meinung).

    Ich finde die Erleichterung wirklich toll und endlich muss z. B. eine Schwester, die sich aufopferungsvoll um ihren behinderten Bruder kümmmert, sich nicht mit der jährlichen Rechnungslegung abmühen und dann noch die Erleichterung mit der Schlussrechnungslegung :daumenrau:daumenrau:daumenrau


    Was macht ihr jetzt, wenn ihr eine Rechnungslegung vom Bruder oder Schwester prüft. Teilt ihr denen im Prüfungsbericht jetzt schon mit, dass sie nur noch bis zum 31.12.2022 Rechnung legen müssen?

    Muss der befreite Betreuer ( z.B. Verein, neu dann Geschwister) wirklich nur eine Vermögensübesicht mit allen Einnahmen und Ausgaben ( also Rechnungslegung!) für den letzten Berichtszeitraum machen. Für alle anderen Jahre davor, nur die Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides Statt versichern?

    Hier verstehe ich nicht, was du meinst?

    § 1872 Abs. 5 BGB


    (5) 1. War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 4 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht. 2. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht ist an Eides statt zu versichern.

    Nach dieser Vorschrift, braucht der befreite Betreuer nach Satz 1 nur eine Vermögensübersicht nach der letzten Vermögensübersicht erstellen, ABER mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht. ( Keine Belege als Nachweis, oder?)

    Für mich liest sich das wie Rechnungslegung.

    Die Richtigkeit muss er an Eides Statt versichern, also nur für den letzten Zeitraum?

    Was ist mit den Jahren davor?

    Der befreite Betreuer hat bisher immer nur mit dem Jahresbericht eine Übersicht über das Vermögen eingereicht und nun soll er für den letzten Berichtszeitraum "Rechnung legen" und die Angaben für den letzten Zeitraum an Eides Statt versichern. :confused: ich bin echt verwirrt und habe einen gewaltigen Knoten im Kopf

    Verstehe ich das richtig:

    Nicht befreite Betreuer müssen immer jährlich Rechnungslegung erstellen, aber die Schlussrechnung nur, wenn der Erbe oder z.B. der Betreute ( bei Aufhebung) dieses verlangen. Der Betreuer muss den Erben/Betreuten = Berechtigten nachweislich darauf hinweisen ( denke mal gegen Unterschrift, oder?) und dann, wenn die 6 Wochen um sind und das Betreuungsgericht keine Aufforderung zur Prüfung erhält, dann ist auch keine Prüfung erforderlich?
    Oder muss der Betreuer Schlussrechnung legen, wir schicken diese den Berechtigten und prüfen nur, wenn dieses ausdrücklich innerhalb von 6 Wochen verlangt wird. ( neu § 1873 Abs. 3 BGB ), wobei wir dann ja selbst die 6-Wochen-Frist in Gang setzen ( können).:confused:

    Wenn keine Erben bekannt sind, muss geprüft werden.

    Muss der befreite Betreuer ( z.B. Verein, neu dann Geschwister) wirklich nur eine Vermögensübesicht mit allen Einnahmen und Ausgaben ( also Rechnungslegung!) für den letzten Berichtszeitraum machen. Für alle anderen Jahre davor, nur die Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides Statt versichern?

    Der Bruder braucht jetzt nur noch bis zum 31.12.2022 abrechnen ist dann befreit und dann wie oben?

    Also ich bin etwas verwirrt.
    Klar ist noch etwas Zeit bis das Gesetz in Kraft tritt, würde aber gerne schon verbindlich Auskunft geben können, wenn mich der Betreuer und Bruder des Betreuten fragt, was heute geschehen ist und ich (noch) keine Antwort geben konnte.

    Vielen Dank, wenn jemand meine Gedanken in richtige Bahnen lenken könnte.

    Ich frage hier mal weiter:

    Die Einwilligung zur Adoption liegt vor, Bescheinigung ist übersandt und jetzt? Muss das Jugendamt berichten ( Einleitungsbericht, Jahresbericht bis zur Adoption) ?
    Oder 3 Jahre auf Frist und prüfen, ob das Kind adoptiert wurde.

    Das wird hier unterschiedlich gehandhabt von den "Mitstreitern" einer lässt berichten, der andere nicht. Wie ist es richtig und wo finde ich was darüber?

    Danke !

    Ich habe eine „Akte geerbt ( :) was für ein Wortspiel) , jedoch verwirrt mich hier alles zutiefst.



    Auf den Erbfall kommt es nicht an: § 1946 BGB???????


    Der Erbe braucht aber (anders als noch im E I vorgesehen, vgl dazu Mot V, 503) nicht bis zum Beginn der Ausschlagungsfrist zu warten; im Falle eines Irrtums über den Berufungsgrund ist er durch § 1949 geschützt (vgl Prot V, 625; RGZ 80, 377, 383f; MüKo/Leipold Rn 1; Staud/Otte Rn 1).“


    Wenn die alleinsorgeberechtigte KM für Ihr Kind vorsorglich ausschlägt und in der Erklärung an gibt, das nach Ihrem Wissen der KV noch nicht ausgeschlagen hat, dann beginnt die Frist für die Ausschlagung für das Kind …. wann? …. Mit der Kenntnis (vom NL-Gericht?), dass durch die Ausschlagung des KV das Kind nunmehr zum Erben berufen ist.


    Die vorsorgliche Erbausschlagung liegt mir als Familiengericht zur Genehmigung vor.

    Wo ist das RSB, wo die Genehmigungsbedürftigkeit, wenn das Kind noch gar nicht Erbe ist und auch nicht geworden ist, da der KV bis heute (7 Monate nach dem Erbfall ) die Erbschaft noch nicht ausgeschlagen hat?

    So eine vorsorgliche Erbausschlagung (zumindestens bezogen auf KV und mdj. Sohn, dessen alleinige eS die KM hat) dürfte doch nach 6 Wochen geklärt sein, entweder hat KV nicht ausgeschlagen und Kind wird nicht Erbe = keine Genehmigung oder KV hat ausgeschlagen, dann kann ich loslegen mit dem ermitteln, oder?


    Nur zur Info:
    In der Akte wurde schon ermittelt. Schulden sollen nicht vorhanden sein, eine Schwester des KV hat mitgeteilt, dass der Verstorbene „nur“ ein Haus auf Mietkauf hatte, was belastet sein soll. (schuldrechtlicher Vertrag???), NL-Akteneinsicht ist auch erfolgt, keine Gläubigeranfragen, keine weiteren Erbausschlagungen….

    Ich müsste hier weiterermitteln falls….

    Sag schon mal Danke!

    Auch ich hänge mich hier mal rein. In einer Abwesenheitspflegschaft ist nun in Bezug auf einen der Abwesenden eine Kopie eines Erbscheins aus dem Jahr 1960 aufgetaucht.Das nunmehr zuständige Gericht teilt aber mit, dass sich in den dortigen Akten kein Erbschein befindet. Es soll ein neuer Erbschein beantragt werden, was aber schier unmöglich ist.
    Woher soll man die Personenstandsurkunden nehmen?

    Gibt es wirklich keine andere Lösung? Was mache ich mit meiner Abwesenheitspflegschaft, laut der Kopie des Erbscheins gibt es zwei Erben.

    Ich habe einen Unterhaltsbeschluss zugestellt, die Zustellung ist durch Einwurf in den Briefkasten erfolgt und wirksam zugestellt.

    Der Beschluss musste leider berichtigt werden und wurde nochmals zugestellt. Dieser ZU-Brief wurde im benachbarten Geschäft abgegeben, welches auch für unseren Zusteller arbeitet, und eine Benachrichtigung wurde in den Briefkasten wörtlich heißt es ja auf der ZU an der Tür zu Wohnung angeheftet, Tür aber durchgestrichen und BK darüber handschriftlich vermerkt.
    Dieser Brief ist dann mit Inhalt einfach an das Gericht zurückgegeben ( wie, keine Ahnung) , auf dem Umschlag ist die Zustellung 30.09. vermerkt, aber ebenso der Eingangsstempel des Justizzentrums 21.10.201.

    Also erfolgte keine Zustellung, oder?
    Laut Rückruf in dem benachbarten Geschäft wohnt der Antragsgegner aber da, wird fast täglich gesehen.

    Eine nochmalige Zustellung ist erfolgt, der Brief liegt aber laut Mitteilung der Mitarbeiterin noch in dem Geschäft und wird nicht abgeholt.

    Darf man eigentlich Briefe, die nicht durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt werden können, in einem "Zustellergeschäft" ( ich denke mal die nehmen auch Pakete an usw.) zustellen, weil z.B. der Briefkasten voll war.
    Auf der ZU ist ja vermerkt, weil die Einlegung im Briefkasten nicht möglich war, erfolgte die Ersatzzustellung in dem "Laden".

    Ist die Zustellung bewirkt? Bin etwas durcheinander.


    Übrigens ein Brief an den Antragsgegner ohne ZU ist offensichtlich angekommen.