Beiträge von fleißiger Biber

    Voraussetzung zur Entstehung einer 1,6 Verfahrensgebühr ist eine Tätigkeit nach Nr. 3201 Abs. 1 Ziffer 1 VV RVG. Da der RA im Verfahren eine solche Tätigkeit nicht erbracht hat, ist lediglich eine
    1,1 Verfahrensgebühr entstanden.

    Die vorzeitige Beendigung des Verfahrens kann auch durch die Erledigung der Angelegenheit erfolgen. Auf die Art der Erledigung kommt es dabei nicht an.

    Hallo luna50,

    das Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Klageverfahren sind nach § 17 Nr. 4 verschiedene Angelegenheiten. D.h. die Gebühren entstehen für jede Angelegenheit neu. Entsprechend wurden auch getrennte Kostenentscheidungen getroffen und jeweils ein Streitwert festgesetzt.

    Wenn ihr sowohl im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im Klageverfahren eine Begründung/ein Sachvortrag eingereicht habt ist jeweils eine Verfahrensgebühr entstanden. Nach dem geschilderten Sachverhalt sind die Voraussetzungen zur Entstehen der Terminsgebühr bzw. einer Erledigungsgebühr im Klageverfahren nicht gegeben, so dass diese nicht erstattungsfähig sind.


    Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Streitwert: 2.500,- EUR)

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV
    Auslagenpauschale Nr. 7200 VV
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV

    Klageverfahren (Streitwert: 5.000,- EUR)

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV
    Auslagenpauschale Nr. 7200 VV
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV

    Im beschriebenen Fall müssten zwei Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig gewesen sein. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, Az: 8 K ... und ein Klageverfahren, Az: 8 K 123/.... . Deshalb würde ich Folgendes beantragen:


    Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Streitwert: 2.500,- EUR)

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV
    Auslagenpauschale Nr. 7200 VV
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV

    Klageverfahren (Streitwert: 5.000,- EUR)

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV
    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV, sofern die Voraussetzungen zur Entstehung vorliegen
    1,0 Erledigungsgebühr Nr. 1002, 1003 VV, sofern die Voraussetzungen zur Entstehung vorliegen
    Auslagenpauschale Nr. 7200 VV
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV

    Du hast in deiner Aufstellung die Gebühren für Verfahren vor den Sozialgerichten genommen.

    Ich halte in einem Fristsetzungsverfahren nach § 62 BDG eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG für erstattungsfähig. Im Kommentar zum BDG (Hummel, Köhler u.a., 6. Aufl.) heißt es in RdNr. 17 zu § 62, dass das Antragsverfahren nicht mit dem Maßregelungsverfahren akzessorisch ist und einen eigenen Streitgegenstand enthält, über den abschließend entschieden wurde. Demnach liegen für mich verschieden Angelegenheiten vor, die entsprechend getrennt abgerechnet werden können.

    Mir war diese Problematik bislang noch gar nicht bewusst. Zum Glück kommen solche Verfahren bei uns nur selten vor :).
    Vielen Dank für die Entscheidungen.

    In der Regel sind nur die Kosten eines Behördevertreters erstattungsfähig. Die Teilnahme eines weiteren Behördenvertreters (Bsp. Fachdezernenten) kann aber geboten sein.

    Eventuell ergibt sich aus den Akten, dass der Richter die Teilnahme eines weiteren Behördenvertreters angeregt hat. Ansonsten würde ich entsprechend bei der Behörde nachfragen.

    Nach § 173 VwGO, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO richtet sich die Entschädigung für Zeitversäumnis der Partei nach den Vorschriften für die Entschädigung von Zeugen. D.h. Zeitversäumnis ist grundsätzlich nach §§ 19 Abs. 2, 20 JVEG erstattungsfähig.

    Wenn ersichtlich kein Nachteil entstanden ist gibt es keine Entschädigung für Zeitversäumnis § 20 JVEG. Ob darunter ein Asylbewerber fällt :gruebel:.

    Zum "Nachteilsbegriff" siehe Hartmann KostG, 43. Aufl. § 21 RdNr. 7 JVEG. Demnach könne dies evtl. bei einem Rentner ohne eine Beschäftigung oder bei einem Arbeitslosen denkbar sein, soweit es sich nicht um eine Haufrau oder einen Hausmann handelt.