Da bin ich auch bei Anahid . Die Tilgungsbestimmung steht einer anderweitigen Verrechnung nach §§ 366, 367 BGB entgegen. Aus der dafür maßgeblichen Sicht des Zahlungsempfängers ist hier eine Zahlung ausschließlich auf die festgesetzten Kosten erfolgt - wie sich auch aus der Fragestellung von Dagmar ergibt. Daher sind jetzt nur noch Zinsen bis zum Zahlungseingang und Vollstreckungskosten offen. Und die können nach § 788 ZPO festgesetzt werden.
Beiträge von Silberkotelett
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Bei mir steht noch die 15. Auflage (eindeutig hellblauer Umschlag). Bei der 16. könnte es tatsächlich "gräulicher" zugehen. Muß ich mal gelegentlich bei einer Kollegin nachsehen, die eine 16. Auflage hat. (Nicht, daß es wichtig wäre. Interessiert mich jetzt aber doch.)
In meiner Bibliothek liegt noch die 13. Auflage von 2003 und deren Einband ist definitiv grau. Also hellgrau. Das kann aber auch am Ausbleichen über die Jahre liegen.
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Eine (separate) Vorratspfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO ist unzulässig, wenn nicht mindestens gleichzeitig eine rückständige Unterhaltsforderung mit vollstreckt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 17.03.2014 - 6 UF 196/13 unter II. 2. b).
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Ich schlage mich auf die Seite von Husky98: Es erfolgte lediglich eine teilweise Änderung des VB ("Maßgabe"), in seinen übrigen Positionen (einschießlich der Verfahrenskosten) bleibt der VB unverändert aufrechterhalten. Und nur so ergibt die Tenorierung im Urteil zu den "weiteren" Kosten einen Sinn.
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In diesem Fall ist für den Alt-Verwalter persönlich tituliert und er war aufgrund des Auftragsverhältnisses lediglich schuldrechtlich verpflichtet, das Erlangte an die WEG herauszugeben. Daher bedarf eine Umschreibung auf den Neu-Verwalter des Nachweises einer Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO, die hier nur über Erbrecht und - falls der Sohn nicht der alleinige Erbe ist - Abtretung erfolgt sein (bzw. erfolgen) kann.
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Was genau steht im Tenor: Zahlung an die WEG oder an den Kläger?
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Auch mein herzliches Beileid. Der Dibbel-Ribbel bleibt unvergessen.
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Genau: Schönfelder heißt jetzt Habersack, sonst ändert sich nix.
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Gibt es endlich mal wieder Eis an Kasse 4?
Ich würde in einem Zeugnis anstatt "erfolgreich" eher "beharrlich" verwenden
Nicht positiv genug - das haut einem das Arbeitsgericht um die Ohren.
Statt "erfolgreich" würde hier auch ein "stets bestrebt" durchgehen.
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Die Rechtsfrage dürfte doch anhand der Segelanweisung des BGH (BGH, Urt. v. 11.05.2010 - IX ZR 127/09, Rn. 20ff.) unter ausdrücklicher Ablehnung der Ansicht des oben zitierten AG Münster geklärt sein: Maßgeblich ist allein, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits eine Zwangsversteigerung angeordnet war (dann keine Rückwirkung) oder nicht (dann Rückwirkung).
Nachtrag: Du brauchts also von allen Kommunen die jeweilige Satzung zur verlangten Gebühr in der aktuellen Fassung.
So auch der BGH (Urt. v. 11.05.2010 - IX ZR 127/09, Rn. 19 m.w.N.).
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Wie BREamter: Da gibt es tatsächlich kein Problem. Die Kosten sind für den Kläger festzusetzen und nicht für die Bevollmächtigten.
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Finde die Argumentation von Krafka auch schlüssig. Die Versicherung war aus meiner Sicht ohnehin in den meisten Fällen ein unnötiger Formalismus.
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Im regulären Rechtsstreit behandeln wir einen entsprechenden Feststellungsantrag wegen § 393 BGB (sperre einer Aufrechnung gegen eine solche Forderung) auch gegenüber einer juristischen Person als zulässig.
Reicht das nicht auch im Insolvenzverfahren?
Im Insolvenzverfahren einer juristischen Person wird das Attribut der Forderung durch die Eintragung in die Tabelle nicht festgestellt, zumal auch kein Widerspruchsrecht der Schuldnerin gegen eine solche Feststellung besteht.
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wie Cromwell: Nach Erteilung der Restschuldbefreiung gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse (§ 300a InsO). Abwarten wird daher nichts bringen.
Im Übrigen würde ich die aufschiebende Bedingung so interpretieren, dass der Erbtante das laufende Insolvenzverfahren bekannt war. Er sollte also das Erbe erst nach dessen Abschluss erhalten. Den Fall, dass sie selbst vor der Restschudbefreiung stirbt, hat sie dabei bewusst geregelt.
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Wie Adora Belle. Für Dich ist die Aussage zur klägerseite-internen Kostentragung ohne Relevanz.
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Ungewöhnlich, aber nicht ausgeschlossen. Es gibt oft gute Gründe, nur dinglich zu haften. Dann kann aber auch nur dinglich vollstreckt, also etwa die Mieten dinglich gepfändet werden. Ein Konto hingegen ist nicht im Haftungsverband der Grundschuld und damit kein tauglicher Pfändungsgegenstand.
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Die Frage lautet doch eher: Warum sollte er das nicht dürfen?