Beiträge von Silberkotelett

    Ich hatte bis jetzt angenommen, dass es sich bei "Mein Justizpostfach" (MJP) um eine Unterart des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) handelt. Es handelt sich aber um ein Nutzerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz (§ 2 V OZG), was aber an dem sicheren Übermittlungsweg nichts ändert.

    Wesentlicher Unterschied zwischen MJP und eBO ist, dass die Nutzung von MJP über den Browser erfolgt und keine zusätzliche Software erforderlich ist. Damit entstehen dem Nutzer keinerlei Kosten. Für die Nutzung des eBO bedarf es hingegen einer (kostenpflichtigen) Software.

    Das ist leider so. Hierzu hat das Serviceportal (MJP-Supportteam) auf Anfrage Folgendes mitgeteilt:

    "Bedauerlicherweise ist derzeit die bidirektionale digitale Kommunikation zwischen Mein Justizpostfach (MJP) und dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) Ihrer Anwältin bzw. Ihres Anwalts noch nicht möglich. Konkret bedeutet dies, dass Sie zwar digitale Nachrichten an Ihre Anwältin bzw. Ihren Anwalt senden können, jedoch noch keine digitalen Nachrichten (einschließlich vertraulicher Unterlagen) von diesen empfangen können.

    Wir planen, die volle Funktionalität voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2024 wiederherzustellen. Bis dahin müssen Ihre Anwältin bzw. Ihr Anwalt für die Übermittlung vertraulicher Unterlagen auf etablierte Kommunikationswege wie die Post setzen.

    Wir entschuldigen uns für die Unannehmlichkeiten, die Ihnen dadurch entstehen, und danken Ihnen für Ihr Verständnis während dieser Übergangszeit."

    Hinzu kommen weitere Probleme auf dem Weg MJP-beA: Wenn ich eine Nachricht von meinem MJP an mein beA schicke, steht als Absender nicht mein Name, sondern "mjp egvp-connector technischer nutzer search". Auch werden weder der Betreff noch Aktenzeichen Sender/Empfänger weitergegeben. Ich als Anwalt erhalte also eine leere Nachricht (nur mit dem Anhang) und kann nur anhand des Anhangs erkennen, von wem sie stammt.

    La Flor de Cano : Aber das betrifft doch nur noch das Verhältnis zwischen Arbeitgeber A und Schuldner S. Wenn A trotz der Pfändung/Überweisung an S gezahlt hat, steht ihm ggf. ein Bereicherungsanspruch gegen S zu, den er als Insolvenzforderung anmelden kann. Wenn A deswegen später das Gehalt gekürzt und Zahlungen einbehalten hat, besteht der Entgeltanspruch fort und kann vom Insolvenzverwalter gegen A geltend gemacht werden. Der Gläubiger G ist aber aus meiner Sicht raus.

    Wie Kai:

    § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO: "Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden."

    § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO: "Sichere Übermittlungswege sind (...) der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts."

    Hier sehe ich keine Anfechtungsmöglichkeit. Die Vollstreckung gegen S ist mit der Pfändung der Ansprüche gegen A anfechtungsfest vollzogen. Der nachfolgende Einzug der gepfändeten Forderung mittels Drittschuldnerklage und Vollstreckung gegen A führt zu keiner (weiteren) Gläubigerbenachteiligung im Verhältnis zu S.

    Auch die Idee von LFdC wird nach der neuerlichen BGH-Rechtsprechung kaum weiterhelfen. Der BGH verlangt für eine Rechtshandlung des Schuldners, durch die eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers ermöglicht oder gefördert wird, ein aktives Verhalten des Schuldners, das "ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen" muss (BGH, Urteil vom 01.6.2017 – IX ZR 48/15, Rn. 17). "Daran fehlt es, wenn der Schuldner sich darauf beschränkt, die berechtigte Vollstreckung eines Gläubigers hinzunehmen, und sich angesichts einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält, als er dies ohne die Vollstreckungsmaßnahme getan hätte" (BGH, a.a.O., Rn. 18).

    Das bloße Weiterarbeiten des Schuldners in Kenntnis der erfolgten Pfändung dürfte daher zu wenig "Gewicht" haben.

    Zwar nicht gefragt, aber trotzdem wohl für das Verfahren relevant: Welcher Antrag ist maßgeblich dafür welche Fassung der InsO für die Laufzeit der Abtretungsfrist maßgeblich ist? - Da würde ich auf den Antrag des Schuldners abstellen, weil nur dieser Antrag zur RSB führen kann.

    Dazu die Begründung des Regierungsentwurfs zu Art. 103k EGInsO (BT-Drs. 19/21981, S. 23).

    "In diesem Zusammenhang kann sich bei mehreren Insolvenzanträgen die Frage stellen, welcher Antrag der für die Bestimmung der verkürzten Abtretungsfrist relevante ist. Es soll dabei auf den ersten zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führenden Insolvenzantrag ankommen, unabhängig davon, ob es sich um einen Eigen- oder Fremdantrag handelt."

    Ob es sich um einen Eigen- oder Fremdantrag handelt ist für die Frage des anzuwendenden Rechts ohne Belang. Bei mehreren Insolvenzanträgen kommt es auf den ersten zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führenden Insolvenzantrag an. Das lässt sich aber anhand der Sachverhaltsangaben nicht beantworten, da der Gläubigerantrag bspw. wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit abgewiesen oder vom Gläubiger zurückgenommen worden sein kann.

    Laut § 184 Abs. 2 InsO bedarf es eines vollstreckbaren Schuldtitels, also eines Titels, "aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden könnte" (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 179 Rn. 20). Dies ist bei der Sachlage wohl nicht mehr der Fall, wenn das Schuldanerkenntnis das angebliche Darlehen betraf. Gibt es einen Tenor, der die Vollstreckung aus dem Schuldanerkenntnis ausdrücklich für unzulässig erklärt?

    Ohnehin wäre bei einem Widerspruch gegen eine titulierte Forderung für die Schuldnerin die Vollstreckungsgegenklage die richtige Klageart (KG, Beschl. v. 06.04.2011 − 23 W 7/11). Dass dieser Rechtsbehelf der Schuldnerin schon vor der Insolvenz rechtskräftig zum Erfolg führte, ändert aus meiner Sicht nichts daran: Der Gläubiger müsste nach § 179 Abs. 1 InsO bzw. § 184 Abs. 1 InsO gegen den Widerspruch vorgehen. Ohne den Nachweis einer Klageerhebung hat er keinen vollstreckbaren Titel und ist daher auch bei der für die Befriedigungsquote erforderlichen Betrag nicht zu berücksichtigen.

    ... Wenn eine Stadt ...

    Wir reden hier nicht über die 9 (+1) kreisfreien Städte (Meckleburg-Vorpommern 2, Sachsen und Sachsen-Anhalt jeweils 3, in Brandenburg 4), sondern über die 99,99 % aller Anwendungsfälle, die sich im ländlichen Raum befinden. Dort bestellt, überwacht und genehmigt der Landkreis den Vertreter.

    Papenmeier rekurriert mit "eine Stadt" vermutlich auf die Vorgänge in der einwohnermäßig größten kreisfreien Stadt in Sachsen (BGH, 5 StR 313/15).