Beiträge von robreekers

    Ehefrau verstirbt 2014 in A-Stadt und hinterlässt Ehemann und 2 Kinder. Der Nachlass ist vermögend.
    Dem Nachlassgericht A ist von der Existenz eines Testaments nichts bekannt.

    Der Ehemann schlägt nach seiner Ehefrau aus und in dem Protokoll gibt er an, keine Kenntnis von einem Testament zu haben.
    Es kommt ein Erbscheinsantrag der Töchter, wonach diese Erben zu je 1/2 geworden sind. Der Rpfl. erteilt den Erbschein antragsgemäß.
    Grundbuch pp. wird berichtigt.

    Der Ehemann zieht fort in B-Stadt und verstirbt 2015.

    Nun übersendet das Nachlassgericht B dem Nachlassgericht A ein dort eingegangenes und nach dem Ehemann bereits eröffnetes Testament aus 2003, in welchem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig und als Schlusserben die beiden Kinder zu je 1/2 eingesetzt haben.

    Das Testament wurde nun durch Nachlassgericht A -nachträglich- nach der Ehefrau eröffnet.

    Aufgrund des vom Rpfl. erteilten Erbscheins wurde das Grundbuch 2014 berichtigt und bereits auf einen Dritten übertragen.

    Die Sache sollte seine m.E. seine Erledigung dadurch finden können, dass der Nachlassrichter nun die Sache gem. § 16 Abs. 3 Rpfl. dem Rpfl. zuweist, oder:gruebel::gruebel:?

    Eine Frage zu dem noch festzusetzenden Streitwert:
    Richtet er sich a) oder b)?
    a) = die (zu quotelnden) übersehenen Parteiauslagen in angemeldeter Höhe oder
    b) = der Differenzbetrag nach berichtigter Quotelung zwischen ursprünglich festgestelltem Anspruch und dem jetzt festgestellten.
    M.E. ist der Differenzbetrag maßgeblich, da der RA in seiner Beschwerdeschrift die "...Festsetzung der geltend gemachten Parteiauslagen unter Berücksichtigung der Kostenquotelung.." begehrt.
    Verflixter Fall - mit mehr Erfahrung wäre die Sache anders (besser) gelaufen.:mad:

    In dem KFB (§106 ZPO) wurden versehentlich Parteiauslagen der obsiegenden Partei nicht berücksichtigt. Diese waren angemeldet und der Gegenseite zuvor auch zur Kenntis gegeben worden. Der RA legt sofortige Beschwerde gegen den KFB ein. Der KFB wurde "im Wege der Abhilfe dahingehend abgeändert, dass...." In der Begründung wird angeführt, dass Parteiauslagen des Klägers versehentlich nicht in die (erste) Ausgleichung einbezogen worden sind.
    Der RA beantragt jetzt -ohne nähere Bezifferung- Kostenfestsetzung für das Beschwerdeverfahren.
    Bekommt er jetzt etwas dafür und von wem? Oder war die "Abhilfe" nur eine Berichtigung, die keine Gebühren ausgelöst hat?
    Danke für Eure Hilfe.

    Der RA hat bzgl. der Angelegenheit "Ermittlungsverfahren (gegen seinen Mandanten)" die Gebühr gem. Nr. 2501 VV RVG angemeldet. Daneben meldet er gem. Nr. 2508 VV RVG an, weil die StA das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Bzgl. der StA haben wir m.E. weder eine streitbeendende Einigung noch ein "Rechtsverhältnis" (zw. Beschuldigtem und StA) im Sinne der Vorschrift. Bzgl. der Vergütung hinsichtl. seiner (offenbar überzeugenden) Argumentation gegenüber der StA muss er sich demnach an seinen Mandanten halten. Was ment ihr?

    Ich habe einen Titel mit Rechtsnachfolgeklausel auf A und B -in Erbegemenschaft- (Miterben zu je 1/2).
    RA ist von A beauftragt und beantragt die Eintragung einer Sicherungshypothek "zugunsten der Erbengemeinschaft A/B".
    Es stellt sich mir die Frage, ob die Antragstellung allein durch A ausreichend ist, oder ob der Antrag auch durch B gestellt werden muss. Gem. Hügel ist dies umstritten (S. 1150), Schöner/Stöber meint, dass Antragstellung durch A reicht (RNr. 88).
    Wie handhabt Ihr einen solchen Fall - reicht es:gruebel:?

    Ich habe 2 gemeinsch. Testamente - aus 1992 und 2009. In dem 2. Testament wird der SchluE geändert. Ehemann verstirbt 2010.
    Jetzt taucht Herr X (Volljurist) auf und behauptet, von der Ehefrau (= Erbin) generalbevollmächtigt zu sein - verbunden mit der Bitte, sämtlichen Schriftverkehr insoweit nur an ihn zu richten.
    Die Vollmacht liegt mir -noch- nicht vor.
    Selbst wenn er Generalbevollmächtigter der Erbin sein sollte, sehe ich keinen Grund, weshalb der Schriftverkehr (nicht auch) an diese gesandt werden soll, solange diese dies nicht ausdrücklich erklärt.
    Der Bevollmächtigte möchte den Informationsfluss gem. § 348 Abs. § FamFG an die Erbin unterbinden.
    Ich habe nur Bumiller/Hardes FamFG 9. Aufl. 2009 RNr. 21,22 zu § 348 gefunden-danach ist m.E. eine Benachrichtigung (auch) an die Erbin unverzichtbar. Hatte schon jemand diesen Fall?

    Im Ausgangsfall müßte allerdings der RA gegen den alten Beratungshilfe bewilligenden Beschluss Erinnerung einlegen, soweit BerH nur für einen Antragsteller bewilligt wurde. Dies ist nicht geschehen und war - so der Sachverhalt - auch nicht beantragt. Daher keine Beschwer, daher m.E. kein Rechtschutzbedürfnis und keine Erinnerung mehr möglich. Er hat genau das bekommen ( so der Sachverhalt), was er wollte.



    ..oder man legt seine Ausführung "der Berechtigingsschein war falsch ausgestellt" als Erinnerung gem. § 6 Abs. 2 BerhG gegen die nicht bewilligte (da auch nicht beantragte) Beratungshilfe auch für Y aus :gruebel:.
    Mal ganz davon ab hätte der RA den Berechtigungsschein bei Vorlage durch X zurückreichen sollen, damit (auch Y) Berahi insoweit beantragt und mit aufgenommen wird. Warum er dies nicht getan hat, bleibt sein Geheimnis. Schließlich muss ihm von Anfang an bekannt gewesen sein, dass X und Y Mietpartei sind.

    Asteller X erscheint und beantragt BeraHi wegen einer Nebenkostenabrechungsangelegenheit mit seinem Vermieter. Schein wird erteilt und gut ist es.
    RA reicht Schein mit Kostenantrag. Dem wird entsprochen. Sache weggelegt.
    Kurze Zeit später kommt ein um die Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG "berichtigter" Kostenantrag. Auf meinen Hinweis, dass dem nicht entsprochen werden könne, da lediglich "X" BeraHi bewilligt wurde, reicht er eine Ablcihtung der Seite 1 des Mietvertrages ein und kommt wie folgt:
    1. Der Ansatz von 2 Auftraggebern ist korrekt, der Berechtigungsschein war falsch ausgestellt (notwendige Streitgenossenschaft im Sinnedes § 62 ZPO).
    2. Dies sei bei der Ausstellung des Berechtiguingsscheines übersehen worden oder aus Kostengründen absichtlich falsch ausgestellt worden (!!!).

    Es beibe daher bei seinem Antrag, hilfsweise beantrage er die Berichtigung des Berechtigungsscheines.

    Dreister geht es wohl nicht.
    Der Schein wurde antragsgemäß erteilt, Anhaltspunkte dafür, dass X und Y Mietpartei sind, lagen nicht vor.
    Zu der Unterstellung, dass der Berechtigungsschein "absichtlich" nur auf X ausgestellt wurde :mad:..,- einfach unverschämt.

    Es stellt sich die Frage, ob ich hier ob ich hier a) gem. § 6 Abs. 2 BerH eine Erinnerung gegen die (nicht beantragte und) nicht bewilligte Beratungshilfe für Ehefrau Y habe und b.z.w. oder b) die Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 RVG wegen der Nichtberücksichtigung von Nr. 1008 VV RVG. Letzteres doch erst dann, wenn ich den weitergehenden Antrag zurückgewiesne habe.

    Nachdem die Erblasserin (ledig, kinderlos und Eigentümerin eines unbelasteten Einfamilienhauses) 5 Monate tot ist, erhält das Nachlassgericht die Info, dass in dem Haus regelmäßig Leute ein- und aus gehen. Hierbei handele es sich offensichtlich nicht um Personen, die als Erbe in Frage kommen. Die Erben sind ohnehin nicht näher bekannt, einzig ein -mittelloser- Mann ist bekannt, der als Miterbe in Frage kommt. Dieser ist gesundheitsbedingt nicht in der lage, sich um die Angelegenheit zu kümmern und will mit der Sache auf Nachfrage hin nichts zu tun haben. Daneben kommt eine Frau als Miterbin in Frage, die sich in "irgendeinem Altersheim" aufhalten soll. Weitere Kenntnisse bzgl. der Erben bestehen derzeit nicht.
    Nachlasspflegschaft wurde eingerichtet mit dem Aufgabenkreis "Ermittlung der Erben, Sicherung, Zusammenzug und Verwaltung des Nachlasses, insbesondere Durchführung von Maßnahmen betreffend die Immobilie XY".
    Der Nachlasspfleger hat die Immobilie und das Inventar nach Austausch der Schließanlage inspiziert. Währenddessen taucht eine Person auf und teilt dem Nachlasspfleger mit, er handele im Auftrag der Erben und habe sich "insoweit um die Sache gekümmert".
    Soweit der Nachlasspfleger Kontakt mit Kreditinstituten hatte, ist kein positives Geldvermögen vorhanden.
    Das Problem ist, dass dringend eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden muss, da diese wohl nicht mehr besteht und ein Reparaturstau besteht. So ist z.B. eine Fensterscheibe zerbrochen und das Fenster notdürftig verschlossen.
    Versuche des Nachlasspflegers, zur Durchführung dieser Maßnahmen einen (Klein-)Kredit von den Banken zu bekommen, ist fehlgeschlagen.

    Hat jemand eine Idee, auf welche Weise sich der Nachlasspfleger die finanziellen Mittel beschaffen kann, um das dringend Erforderliche veranlassen zu können?
    Man kann dem Nachlasspfleger ja schlecht zumuten, die erforderlichen Gelder aus eigenen Mitteln vorzulegen und sie hinterher als notwendige Auslagen -neben seiner Vergütung- gegen die Erben geltend zu machen?
    Irgendwie wäre die Rückzahlung/Erstattung des Geldes aufgrund der unbelasteten Immobiie ja sichergestellt!?

    :2danke.

    Ich gehe davon aus, dass -aufgrund der behaupteten, fristgerechten, Zahlung des Betrages i.H.v. 22.000,00 € die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs dem Beklagten (Erblasser) seinerzeit ausgehändigt wurde. Die Übergabe kann lt. eines Miterben nicht (mehr) festgestellt werden. Vorhanden sind 2 Einzahlungsbelege über 19.000,00 € und 3.000,00 €, um deren Vorlage ich gebeten habe.
    Wenn ich mir diese Angaben bei der Antragsaufnahme versichern lasse und dem n.e.K. demnächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Erbscheinsantrag gebe, der es (n.e.K.) unberücksichtigt lässt, dürfte dies ausreichend sein, oder :gruebel:.

    Ich möchte dieses Thema noch einmal aufgreifen.

    Die n.e. Tochter (geb. 1975) verklagt den Vater (mein jetziger Erblasser, verstorben 08/2009) im Jahr 1997 auf den ihr zustehenden vorzeitigen Erbausgleich gem. 1934d BGB i.H.v. 48.000 DM. Das Verfahren endet mit folgendem Vergleich:

    "Der Beklagte zahlt zur Abgeltung der Klageforderung an die Klägerin 24.000 DM. Zahlt der Beklagte bis zum ...22.000 DM, ist damit auch die weitergehende Zahlung erledigt. Die Kägerin verzichtet in diesem Falla uf den Mehrbetrag i.H.v. 2000 DM. Der Beklagte nimmt diesen Verzicht an. Die Zahlung hat zu erfolgen auf das Konto......"

    Der Erblasser -geschieden- hatte neben der n.e. Tochter 5 weitere, eheliche Kinder und eines davon beabsichtigt, einen Erbschein zu beantragen.
    Neben einer begl. Ablichtung des Sitzungsprotokolls liegt weiteres nicht vor, mit Ausnahme eines Zahlungsnachweises i.H.v. 22.000 DM gem. dem Vergleich. Es ist aber nicht bekannt, ob eine Vereinbarung gem. § 1934 d a.F. Abs. 4 Satz 1 getroffen wurde.
    Das Verhältnis des n.e.K. zu den 5 ehelichen Kindern ist gestört, Informationen sind nicht zu erwarten.

    Sofern die Nachfrage gem. #9 bei beiden Geburtsstandesämtern negativ verlaufen sollte, stellt sich (wieder) das Problem des Nachweises.

    Wie seht Ihr das :gruebel:?

    RA meldet sich für seine Mandantin in folgender Angelegenheit: "familienrechtlicher Anspruch Taschengeld und Haushaltsgeld nach Scheitern wochenlanger Verhandlungen mit dem Ehemann um sein Zusatzeinkommen".
    Sachen gibts....
    Das muss ja ein Paar sein.... Ich werde mir jedenfalls mal nachweisen lassen, was die Ehefrau bisher so versucht hat. Dass diese zu 100% behindert ist (nachgewiesen), macht die Sache nicht einfacher.
    Eine Betreuung ist nicht eingerichtet. Was ment Ihr dazu?