Ehefrau verstirbt 2014 in A-Stadt und hinterlässt Ehemann und 2 Kinder. Der Nachlass ist vermögend.
Dem Nachlassgericht A ist von der Existenz eines Testaments nichts bekannt.
Der Ehemann schlägt nach seiner Ehefrau aus und in dem Protokoll gibt er an, keine Kenntnis von einem Testament zu haben.
Es kommt ein Erbscheinsantrag der Töchter, wonach diese Erben zu je 1/2 geworden sind. Der Rpfl. erteilt den Erbschein antragsgemäß.
Grundbuch pp. wird berichtigt.
Der Ehemann zieht fort in B-Stadt und verstirbt 2015.
Nun übersendet das Nachlassgericht B dem Nachlassgericht A ein dort eingegangenes und nach dem Ehemann bereits eröffnetes Testament aus 2003, in welchem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig und als Schlusserben die beiden Kinder zu je 1/2 eingesetzt haben.
Das Testament wurde nun durch Nachlassgericht A -nachträglich- nach der Ehefrau eröffnet.
Aufgrund des vom Rpfl. erteilten Erbscheins wurde das Grundbuch 2014 berichtigt und bereits auf einen Dritten übertragen.
Die Sache sollte seine m.E. seine Erledigung dadurch finden können, dass der Nachlassrichter nun die Sache gem. § 16 Abs. 3 Rpfl. dem Rpfl. zuweist, oder?