Beiträge von robreekers

    1971 haben Mann X und Frau Y ineinem Ehe- und Erbvertrag vereinbart, dass künftig die Gütergemeinschaft nach BGB gelten soll.

    So sind sie auch im Grundbuch eingetragen.

    Nachdem sie sich zunächst gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten, wird 1999 in einem notariellen Erb- und Erbverzichtsvertrag der alte Vertrag aufgehoben und X und Y setzen jeweils den Sohn S als Alleinerben ein.

    Eine Vereinbarung gem. § 1483 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB wurde NICHT getroffen.

    2008 stirbt X und wird von S beerbt.

    Da eine fortgesetzte Gütergemeinschaft mangels Vereinbarung ausscheidet, trage ich S (als des Erbe des X) und die Frau Y in das Grundbuch ein.

    In welchem Gemeinschaftverhältnis werden S und Y nun eingetragen?
    Kann mir jemand weiter helfen? :gruebel:

    Hallo!
    Eine albanische Staatsangehörige ist hier verstorben. Der Sohn möchte einen Erbscheinsantrag stellen, sowohl für hier vorhandenes Geldvermögen, wie auch für in Albanien befindlichen Grundbesitz.
    Ein Testament ist nicht vorhanden.
    Personenstandsurkunden (außer Sterbeurkunde) können nicht beschafft werden. Die Erblasserin war (seit 30 Jahren) geschieden und hatte 2 Kinder.

    Gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB dürfte sich die Erbfolge nach albanischem Recht richten.
    Ich kann zum albanischen Erbrecht nichts finden :nixweiss:, kann mir jemand helfen?

    M. E. gibt es für die Widerspruchseinlegung und -begründung keine Beratungshilfe, zumindest bei uns am Gericht nicht.

    Liegt ein Widerspruchsbescheid vor, wird BerH für "Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Bescheid vom ..." gewährt.

    Somit stellt sich das Problem bei uns nicht.




    :zustimm: genau so handhabe ich es auch. Die Bewilligung bereits für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs ist die absolute Ausnahme.

    Fortsetzung in diesem Thema:

    Es wurde ein Berechtigungsschein erteilt in der Angelegenheit:
    "Beratung hinsichtlichder Einlegung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid vom.....".
    Der RA hat die Beratung vorgenommen sich darüber hinaus aber mit dem Gläubiger in Verbindung gesetzt und einen Vergleich ausgehandelt, wonach nach Zahlung einer Summe X alle Ansprüche erledigt sind und sich der Gläubiger verpflichtet, keine Ansprüche aus dem MB mehr geltend zu machen.
    Neben der Gebühr Nr. 2503 macht der RA auch die Einigungsgebühr gem. Nr. 2508 geltend.
    Ich meine, hier kann nur eine Beratungsgebühr gem. 2501 berücksichtigt werden. Sofern Kontakt mit dem Gläubiger erforderlich war, um fundiert über die Erfolgsaussicht der Einlegung eines Widerspruchs Auskunft geben zu können, kann man über die Berücksichtigung von Nr. 2503 nachdenken (?).
    Das Aushandeln einer Einigung geht m.E. über das hinaus, wofür hier Beratungshilfe bewilligt wurde. In diesem Verfahrensstadium dürfte es nur (noch) darum gehen: Widerspruch ja oder nein.
    Was meint Ihr?

    Bei Euch müßte es dazu doch auch Ausführungsvorschriften geben, wer für wen Vollstreckungsbehörde ist. Ist da nichts zu finden?



    Ausführungsbestimmungen zum VwVG NRW kann ich nicht finden. Ich habe dem A.steller gebeten, einen Nachweis bzgl. seiner Berechtigung zu führen. Bei den Kosten des Vermessungsbüros handelt es sich -entgegen der ersten Annahme- um die Kosten einer gesetzlich vorgeschriebenen Einmesseung nach Baufertigstellung. Das Vermessungsbüro hatte dem Eigentümer (nach von diesem erteilten Auftrag) eine Rechnung geschrieben, die er trotz Mahnung nicht beglichen hat. Das Vermessungsbüro wendet sich nun an die Gemeinde nach dem Motte "Bitte kümmert Euch mal darum, dass wir zu unserem Geld kommen".

    Die Gemeinde X stellt einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek unter Bezug auf § 51 VwVG NRW. So weit so gut, Gemeindesiegel und Unterschrift ist vorhanden.
    Als Gläubiger soll eingetragen werden: "Vermessungsbüro Bullermann in Bullerstadt" :gruebel:,also nicht die Gemeinde X selbst.
    § 51 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW: "Die Anträge des Gläubigers stellt die für die Beitreibung der Forderung zuständige Vollstreckungsbehörde".

    Mal abgesehen von der Bezeichnung des vermeintlichen Gläubigers fehlt mir der Nachweis, dass die Gemeinde das Vermessungsbüro als Gläubiger in das Grundbuch bringen kann. Die Gemeinde trägt vor: "Die Forderung ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück" (Formulartext). Mag ja sein, nur wenn das Vermessungsbüro aufgrund eines öffentlichen Auftrags tätig geworden ist, besteht erst einmal das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Vermessungsbüro. Allers weitere müsste noch nachgewiesen werden?
    Was meint Ihr?

    Hast Du thread-Schreiber auch eine Akte nach dem Telefonprotokoll angelegt , sprich Aktenzeichen vergeben ?Für eine telefonische Vorauskunft vergebe ich kein Aktenzeichen.Wie sollö man telefonisch die wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen und ob nicht eine Rechtsschutzversicherung eintritt ?Aber ich kenne Rechtspfleger, die ......


    Es war kein Telefon-Protokoll, der Rechtsuchende ist persönlich vorstellig geworden. In diesen Fällen erstelle ich im Regelfall ein Protokoll und vergebe ein Az.. Beschluss bzw. Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach dem BerHG (wie im Ausgangsfall) und die weitere Verfügung werden anschließend erstellt. Der Antragsteller hat den Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung, nicht aber auf eine sofortige, was ja manchmal auch nicht geboten ist, weil man sich der Rechtsprechung/Kommentierung bedienen möchte/muss.
    Bei einem rein telefonischen Kontakt vergebe ich grundsätzlich kein Aktenzeichen, obwohl dies auch durchaus mal bis zu 10 Minuten in Anspruch nehmen kann. Dieser Aufwand hat dann, statistischgesehen, nicht stattgefunden und fällt unter den Tisch.

    ...Vielleicht liegt es aber dann auch an diesem Berufsverständis, wenn man meint, ein mehr als verständliches rechtliches Wehren des Bürgers gegen Straftaten als mutwillig abkanzeln zu können.



    ...das könnte ich auch nicht verstehen! Ich werte dies mal nicht als eine Unterstellung, ansonsten hättest Du über das Ziel hinaus geschossen. Der Sachverhalt/Vortrag zu diesem Thema gibt dafür nichts her.

    Ein Beschluss kan´n mündlich oder schriftlich ergehen! Habe ich bereits mündlich durch Beschluss zurückgewiesen und geht der Bürger dann zum RA, so kann er das. Dann ist die Liquidation jedoch sein Problem und es besteht auch kein vertrauensschutz ( nie bei nachträglichem Antrag).

    Eine nochmnalige Beantragung von BerH wäre nicht nur dreist, sondern nach der Rsprechung auch mutwillig.



    :meinung: Wenn ich den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe protokolliere und dem Antragsteller die Entscheidung mündlich mitteile ist das Verfahren vorerst abgeschlossen. Wenn er keinen schriftlichen Zurückweisungsbeschluss verlangt, bekommt er in Regelfall auch keine.
    Ob diese Handhabung statistisch vorteihaft ist, spielt in der Sache keine Rolle. Es geht einzg darum, dass über einen Antrag entschieden wurde, hiergegen -trotz mündlich ergangenem Hinweis- kein Rechtsmittel eingelegt wurde und der Antragsteller wegen genau desselben Sachverhalts anschliessend zum RA geht.
    M.E. bleibt keine andere Möglichkeit, als den Antrag wegen Mutwilligkeit zurückzuweisen.

    Wie sieht Ihr das?
    Der A.st. wir d am 01.03. hier vorstellig und beantragt BeraHi weil er von jemandem am Telefon beleidigt worden sei. In dem Gespräch teile ich ihm mit, dass die Rechtsverfolgung bzw. die Inanspruchnahme eines RA´s ohne jede Aussicht auf Erfolg ist, da er NICHTS in der Hand habe. Ich habe ihm mitgeteilt, dass ich den Antrag wegen Mutwilligkeit zurückweisen würde.
    Das hat der A.st. auch nachvollziehem können - hat er zumindest gesagt und weg war er.
    Also: Protokoll gefertigt mit dem Vermerk, dass dem Antragsteller MÜNDLICH die Zurückweisung seines Antrags wegen Mutwilligkeit mitgeteilt wurde.
    Am 10.03. geht der Antragsteller nun zum RA und der schreibt die Gegenseite an mit dem üblichen bla bla (Aufforderung, Beleidigungen zu unterlassen und die Kosten seiner Beauftragung zu tragen und und und).
    Im Ergebnis natürlich ihne jeden Erfolg.
    Jetzt möchte der RA seine Vergütung im Wege der BeraHi abgerechnet haben.
    Ganz schön dreist von dem Antragsteller :teufel:.

    Die Abrechnung ist dann meist im Sand verlaufen, weil sich kein Mandant die Mühe gemacht hat, tatsächlich Beratungshilfe zu beantragen. Das muss man sich leisten können, aber eher ich eine Schlammschlacht mit dem Mandanten/Rechtspfleger beginne, bekommen die Mandanten eben 30 Minuten Bratungsgespräch umsonst.



    Den Antrag kann man bzw. sollte sich der RA doch VOR der Beratung von dem Mandanten unterzeichnen lassen. Die Lohnabrechnung bzw. den entsprechenden Bescheid dem RA vorzulegen, ist doch wohl das mindeste was man von dem Mandanten verlangen kann, wenn sich dieser m.d.B. um Hilfe an den Anwalt wendet und dafür auch (fast) nichts bezahlen möchte/kann. Wenn es hinter zu einer "Schlammschlacht" (!?) mit u.a. dem Rechtspfleger kommt, liegt es schlichtweg daran, dass der RA die Sache nicht von vorn herein auf den (richtigen!) Weg gebracht hat.
    Daher bin ich durchaus damit einverstanden, wenn in Zweifelsfällen der Rechtssuchende vorher zum Amtsgericht geschickt wird. Hilfsreich hat sich in der Praxis auch der Griff zum Telefonhörer erwiesen - vielleicht sollte der ein oder andere RA dies auch mal ausprobieren, wenn Zweifel bestehen.

    Verstehen kann ich Anwalt trotzdem, ich versteh nur nicht, dass er sich selbst so bloßstellt.


    Rechtsanwälte, die in dieser Form gegenüber den BeraHi-Rechtspflegern auftreten sind auch diejenigen, mit denen man hinterher nervenaufreibende Debatten führt bzw. führen muss.
    Die Qualität einer solchen Aussage lässt Rückschlüsse zu, die mich zu der Überzeugung gebracht haben, dass DIESE Rechtsanwälte die Mandanten wirklich besser vorher zum Amtsgericht schicken - der Qualität und der an der Gesetzeslage orientierten Sachbearbeitung wegen!

    Danke für die Antworten!!

    Nur mal den Faden weiter gesponnen. Wer stellt ggf. später die Löschungsbewilligung aus?

    Bei WEG mit Verwalter, dieser?
    Bei WEG ohne Verwalter, sämtliche Wohnungseigentümer?



    Nehmt Ihr den Verwalter mit in die Gläubigerbezeichnung (so wie im Titel:
    "Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage...., Straße X in Y-Stadt, vertretendurch die Verwalterin AAGesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsfüherer B") auf?

    Wenn ja, würde der Gläubiger-Zusatz ausreichen "vertreten durch den Verwalter" um sich bei einem Verwalterwechsel nur den jeweils aktuellen nachweisen lassen ( bei der späteren Löschung) und nicht den Wechsel von Verwalter AA auf BB auf CC u.s.w.?

    Dem Grundbuchamt wird ein "Erbschein" vorgelegt, in welchem X als Erbe ausgewiesen wird. Weitere Erben gibt es nicht und werden auch nicht angeführt. Der Grundbesitz soll auf den im Erbschein angeführten Erben umgeschrieben werden.
    Der Erbschein ist nicht als "Alleinerbschein" betitelt. Auch ist nicht angeführt, dass X den Erblasser "allein" beerbt hat.

    Hat sich schon mal jemand mit der Thematik beschäftigt, dass die Bezeichnung des Erben insoweit nicht eindeutig ist, als dass sich nicht -aus dem Text- ausdrücklich ergibt, dass der DER ALLEINERBE ist?

    Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage RNr. 23 zu § 2353 BGB: "Wenn nicht Alleinerbfolge vorliegt, ist jeweils die Größe der Erbteile anzugeben, ohne Rücksicht auf die etwa vorzunehmende Ausgleichung ..."

    Wird die Auffassung geteilt, dass wenn ein Erbschein erteilt wurde, der nur einen Erben ausweist, es sich hierbei um einen/DEN Alleinerben handelt?
    Dies auch wenn der Erbschein als "Erbschein" und nicht als "Alleinerbschein" deklariert ist?