Beiträge von Neuling12

    Ich habe hier eine deutsche Staatsangehörige, die ihren Grundbesitz veräußert.

    Sie hat nach dem 29.01.2019 geheiratet in Bosnien-Herzegowina. Ihr Ehemann ist slowenischer und bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger.

    Lt. Aussage des Notariats soll hier Art. 26 Abs. 1 c) der EuGüVO gelten. Die Ehegatten hatten bislang keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und keine gemeinsame Staatsangehörigkeit. Am engsten sind sie laut Urkunde mit Deutschland verbunden. Damit würde deutsches Recht gelten und ich brauche zur Veräußerung nicht die Zustimmung des Ehegatten.

    Gilt hier die EuGüVO, obwohl nur Slowenien Mitgliedsstaat im Sinne der Verordnung ist und Bosnien-Herzegowina nicht?:gruebel:

    Derzeit lebt der Ehegatte in Bosnien.

    Was steht IN Deiner „löschungsfähigen Quittung“ ? Mit einer löschungsfähigen Quittung soll das Entstehen einer Eigentümergrundschuld dokumentiert werden. In Deinem Fall ist aber doch bereits eine Eigentümergrundschuld eingetragen. Also wird Dir ja wohl eine Löschungsbewilligung vorliegen.


    Mir liegt in diesem Fall bisher nur ein Löschungsantrag des Eigentümers nebst formloser Zustimmungserklärung des Ehemannes vor.
    Ich wollte mich hier vorab vergewissern, wie ihr das seht. Bevor ich den Beteiligten mitteile, wie sie weiter vorgehen müssen.

    Mein Gedanke war, dass die Ehefrau zum Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung schwanger gewesen sein könnte (ohne es bereits zu wissen). Dann gäbe es noch ein weiteres Kind, welches rechnerisch noch nicht 23 Jahre alt sein kann.
    Aber wahrscheinlich ist das zuweit hergeholt...
    Bzw. nach deiner Erklärung, Prinz, hätte sich die Unterhaltsvereinbarung dann auch nicht auf das ungeborene Kind bezogen.

    Hallo zusammen,

    hier wurde die Löschung einer Reallast beantragt.

    Die Reallast wurde im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung im Jahr 2002 bestellt.

    In der Bewilligung steht:
    "Bezüglich des Unterhalts für die Ehefrau vereinbaren die Ehegatten folgendes: Herr X verpflichtet sich an seine Ehefrau ab ihrem Einzug in die ABC-Straße 1 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500 Euro zu bezahlen, und zwar solange, bis das jüngste gemeinsame Kind der Ehegatten das 23. Lebensjahr vollendet hat. "

    Des Weiteren ergeben sich aus dem allgemeinen Teil der Urkunde, dass zwei Kinder vorhanden waren - jeweils mit Geburtsdatum.

    Nun liegt mir der Löschungsantrag des Eigentümers vor, nebst Unrichtigkeitsnachweis (= Geburtsurkunden).

    Es handelt sich um die Löschung eines zeitlich beschränkten Rechts, § 24 GBO. Rückstände sind möglich.
    Aus den Geburtsurkunden ergibt sich, dass die Kinder jeweils das 23. Lebensjahr bereits vor mehreren Jahren vollendet haben. Damit ist das Sperrjahr abgelaufen, § 23 I GBO.

    Aber:
    Brauche ich eine e.V., dass es keine weiteren gemeinamen Kinder gibt?

    Meiner Meinung nach schon, das Notariat sieht das anders.

    Danke schon mal für eure Rückmeldungen.

    Ich hänge mich hier mit meinem Fall mal dran:

    In Abteilung III wurde eine originäre Eigentümergrundschuld eingetragen für den Ehemann X und die Ehefrau Y je zur Hälfte.
    Zum Zeitpunkt der Eintragung waren die beiden Miteigentümer des belasteten Grundbesitzes zu je 1/2.

    In der Grundschuldbestellungsurkunde hieß es wörtlich: "Wir bewilligen und beantragen die Grundschuld für uns beide als Gesamtberechtigte einzutragen".

    Warum die Kollegen damals die Eigentümergrundschuld "je zur Hälfte" eingetragen haben, ergibt sich aus der Akte nicht.

    Mittlerweile ist die Ehefrau Y vor einigen Jahren verstorben. Die Erben (Ehegatte X, Kinder, Enkel, Geschwister) haben allesamt die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen und das Nachlassverfahren wurde ohne Feststellung eines Erben eingestellt.

    Nun möchte der aktuelle Eigentümer die Grundschuld löschen lassen.

    Wenn ich Schöner/Stöber in Rn. 2734 richtig verstehe, dann würde bei Gesamtgläubigern die Vorlage einer löschungsfähigen Quittung von einem der Gesamtgläubiger
    ausreichen.

    Aber, habe ich überhaupt Gesamtgläubiger? Meine Eintragung lautet ja "je zur Hälfte".

    Bisher liegt mir nur ein schriftlicher Antrag des Eigentümers vor und eine formlose Zustimmung des Ehemannes X.

    Oder soll man (wegen der in den oben genannten Beiträgen zitierten OLG München Entscheidung) darauf bestehen, dass beide Gläubiger eine löschungsfähige Quittung abgeben. Dann müsste man im Nachlassverfahren einen Erben ermitteln.

    :gruebel:

    Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag des Finanzamts liegen auf Pfändung einer Eigentümergrundschuld.

    Im Antrag heißt es:
    "In Abteilung III unter laufender Nummer 1-7 ist eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 200.000 Euro, 51.000 Euro, 76.000 Euro, 127.000 Euro, 51.000 Euro, 76.000 Euro, 2.556.000 Euro für die XY-Bank eingetragen.
    Diese Grundschuld ist in voller Höhe Eigentümergrundschuld geworden.
    Ich habe dieses Grundpfandrecht sowie die damit zusammenhängenden Nebenrechte in Höhe von 793.000 Euro im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens mit Vorrang vor dem Rest gepfändet."


    Ich habe mehrere Punkte zu beanstanden, u.a. ist mir die Entstehung der Eigentümergrundschuld(en) nicht nachgewiesen.

    Daher möchte ich vor meiner Zwischenverfügung noch abklären, ob dieser Antrag denn überhaupt so schlüssig ist.

    Müsste ich nicht wissen, welche Eigentümergrundschuld nun genau in welcher Höhe gepfändet ist? Da der Nennbetrag der Grundschulden den Betrag der Pfändung deutlich übersteigt, weiß ich doch gar nicht, wie sich die Pfändung aufteilt? :gruebel:
    Wie würde denn da der Pfändungsvermerk im Grundbuch aussehen?


    Danke vorab schon mal für die Hilfe.

    Im Grundbuch sind Ehegatten in Gütergemeinschaft eingetragen.
    Die Ehefrau ist verstorben. Gemäß Erbvertrag erbt das volljährige Kind allein.
    Es wird Testamentsvollstreckung angeordnet, TV ist der Ehemann. Aufgabe des TV ist "die Verwaltung des gesamten Nachlasses".

    Nach diversen Nachträgen und Änderungen heißt es im letzten Erbvertragsnachtrag:
    "Wir sind in Gütergemeinschaft Eigentümer folgender Grundstücke (es folgt Aufzählung aller noch vorhandener Flurstücke). Der Erstversterbende beschwert seinen Erben (=Kind) mit folgendem Vermächtnis: der Überlebende von uns erhält den gütergemeinschaftlichen Anteil des Erstversterbenden von uns an dem vorgenanntem Grundbesitz".
    Weiter heißt es dann: "Wir stellen ausdrücklich klar, dass für uns die in dem ersten Erbvertrag angeordnete Testamentsvollstreckung für das vorstehende Vermächtnis nicht gilt".

    Ich weiß von der Erbin, dass das Vermächtnis nicht zur Erfüllung gelangen wird. Zumindest ist dies nicht geplant, da der Vermächtnisnehmer (=TV) sehr betagt ist.

    Trägt man hier nun einen TV-Vermerk ein?
    Wie versteht ihr den Satz, dass die angeordnete TV nicht für das Vermächtnis am Grundbesitz gilt? Heißt das, dass generell der Grundbesitz nicht der TV unterliegt oder nur dann, wenn das Vermächtnis erfüllt wird?:gruebel:

    Da wäre ich mir nicht so sicher.

    Es geht ja nicht um eine fehlende rechtsgeschäftliche Erklärung, deren Fehlen nicht mit rückwirkender Kraft behebbar ist, sondern um den objektiven Zustand, dass das ENZ bereits jetzt unrichtig ist (und von Anfang an unrichtig war).

    Und wie bereits gesagt: Ein ENZ wird nicht eingezogen, sondern widerrufen.

    Ja, richtig. Widerruf nicht Einziehung. :oops:
    Mit Widerruf des ENZ könnte man die unbekannten Erben eintragen und damit wäre dann auch die Eintragung der Zwangssicherungshypothek möglich.
    Diesen Widerruf können die Beteiligten beim Nachlassgericht in die Wege leiten, damit sehe ich auch eher die Zwischenverfügung als eine Zurückweisung.

    Vielen Dank für eure Hilfe! Die Unterstützung hier ist echt super, vor allem wenn man selber manchmal den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sieht :)

    Solange allerdings das NLG bei seinem (unrichtigen) Standpunkt bleibt und das ENZ nicht widerruft, kann das GBA nichts machen.

    Mein Vorgänger hat sowohl das Nachlassgericht, als auch die Nachlasspflegerin darauf hingewiesen, dass das ENZ eingezogen werden muss. Da ist aber nichts passiert.

    Das bedeutet also, die unbekannten Erben können nicht eingetragen werden. Die im Grundbuch eingetragene Erbfolge gilt solange als richtig, bis mir durch Einziehung des ENZ oder eines neuen Erbnachweises das Gegenteil bewiesen wurde.

    Damit muss ich die Anträge auf Eintragung der unbekannten Erben zurückweisen? Oder würdet ihr eine Zwischenverfügung erlassen?
    Der Mangel ist ja quasi die fehlende Einziehung des ENZ.

    Hallo miteinander,

    ich habe hier einen etwas verzwickten Fall:

    Vor 5 Jahren wurde im Grundbuch eine Erbengemeinschaft eingetragen. Grundlage war ein europäisches Nachlasszeugnis, welches die gesetzliche Erbfolge ausweist.

    Einige Jahre später tauchten privatschriftliche Testamente auf, welche eine andere Person (nicht aus dem Kreis der gesetzlichen Erben) als Alleinerben beinhalten.
    Im Grundbuch ist zunächst nichts passiert. Es wurde nur ein Vermerk im Aktendeckel gemacht, dass die eingetragene Erbfolge wahrscheinlich unrichtig ist. Aus meiner Sicht hat der Kollege damals auch alles richtig gemacht. Da das Europäische Nachlasszeugnis bei Grundbuchberichtigung nicht zu beanstanden war, gab es auch keine Möglichkeit einen Amtswiderspruch einzutragen. Das wurde hier im Forum auch schon mehrmals ausgeführt.

    Im Nachlassverfahren wurden diverse Anträge gestellt. Das Nachlassverfahren zieht sich seit 5 Jahren dahin, steht nun aber anscheinend kurz vor dem Abschluss.

    Nun hat aber die Nachlasspflegerin (Aufgabenkreis: Sicherung und Verwaltung des Nachlasses) einen Antrag auf Eintragung der unbekannten Erben im Grundbuch gestellt. Es sollen Zwangssicherungshypotheken im Grundbuch eingetragen werden, daher möchte Sie die unbekannten Erben eintragen lassen.
    Zwischenzeitlich liegt nun auch schon der erste Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor, der zugrundeliegende Titel lautet gegen die "unbekannten Erben der xy gesetzlich vertreten durch die Nachlasspflegerin". Antragsteller ist aber nicht die Nachlasspflegerin, sondern die Rechtsanwältin des Gläubigers - diese hat wiederum ebenfalls einen Antrag auf Eintragung der unbekannten Erben gestellt.

    Ich habe also zwischenzeitlich 3 Anträge liegen:

    a) Eintragung der unbekannten Erben (Nachlasspflegerin)
    b) Eintragung der unbekannten Erben (Gläubigervertreterin)
    c) Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (Gläubigervertreterin)

    Ich komme nicht recht weiter. Hier meine Überlegungen:

    1. Ist zur Eintragung der Zwangssicherungshypothek überhaupt die Voreintragung der unbekannten Erben erforderlich?
    Gemäß § 40 Abs. 1 GBO ist die Voreintragung der (unbekannten) Erben entbehrlich, da es sich um einen Titel gegen den Nachlasspfleger handelt. Jedoch ist hier ja nicht mehr der Erblasser im Grundbuch eingetragen, sondern eine Erbengemeinschaft. Deshalb bin ich mir nicht sicher, ob nicht doch die unbekannten Erben eingetragen werden müssten. Einen Titel gegen die eingetragene Erbengemeinschaft habe ich ja nicht.

    2. Wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass die Eintragung der unbekannten Erben erforderlich ist, stellt sich mir jedoch die Frage, ob dies überhaupt im Grundbuch möglich ist. Im Schöner/Stöber steht in Rn. 785, dass solange ein Erbschein nicht eingezogen ist, nicht der Einwand erhoben werden kann, dass das Grundbuch unrichtig sei. In meinem Fall war Eintragungsgrundlange ein Europäisches Nachlasszeugnis. Dieses wurde nie eingezogen. Als die Testamente bekannt wurden, war das ENZ bereits zeitlich nicht mehr gültig. Dazu wurde im Nachlassverfahren lediglich festgestellt, dass das ENZ nicht mehr gültig sei, deshalb kommt kein Widerruf in Betracht. Die privatschriftlichen Testamente können das ENZ auch nicht in grundbuchtauglicher Form widerlegen

    Andererseits habe ich die Nachlassakte eingesehen und mir ist durchaus bewusst, dass es (ziemlich) sicher ein neues ENZ geben wird, welches eine komplett andere Erbfolge, als die im Grundbuch eingetragene, ausweisen wird. Der entsprechende Antrag wird beim Nachlassgericht bereits bearbeitet.

    Meine Überlegung wäre jetzt, dass ich vor Eintragung der "unbekannten Erben" die jetzt eingetragenen Erben anhöre. Dies wird jedoch (siehe Nachlassverfahren) wohl dazuführen, dass sich diverse Anwälte einschalten. Dann geht wieder nichts vorwärts.

    Wie seht ihr das? Würdet ihr die unbekannten Erben eintragen?
    Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt einigermaßen verständlich dargestellt.

    Hallo ich bin auch im Club der Wahlvorstände :)

    Wir haben bereits im Wahlausschreiben angeordnet, dass für alle Wahlberechtigten gemäß § 56a WO-BayPVG die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird.
    Da haben wir uns auch viele Gedanken gemacht, bis wann denn nun die Wahlunterlagen beim Wahlvorstand eingehen müssen. Eine konkrete Vorschrift haben wir nicht gefunden. Deshalb haben wir uns entschieden, dass die Unterlagen am Wahltag bis 12 Uhr eingehen müssen. Das haben wir im Wahlausschreiben dann auch so bekanntgegeben.

    Ich habe hier folgenden Fall (den ich bereits in einem bestehenden Thema vorgetragen habe, aber noch keine Antwort bekommen habe; deshalb versuche ich es nun noch einmal):

    In der mir vorliegenden Urkunde wird ein Ver- und Entsorgungsleitungsrecht an einem Flurstück bewilligt.

    Wörtlich heißt es in der Urkunde:
    "Der Leitungsverlauf wird nicht Inhaltder Dienstbarkeiten. Es findet somit § 1023 BGB Anwendung mit der Maßgabe, dass der Eigentümer/Inhaber des dienenden Grundstücks die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten geeignete Stelle verlangen kann..."

    Das verstehe ich nicht:Wenn man § 1023 BGB wörtlich nimmt, ist dieser doch nur anwendbar, wenn der Ausübungsbereich auf einen Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist.
    Aber hier wurde doch der Ausübungsbereich (=Leitungsverlauf) gerade nicht auf eine bestimmte Fläche beschränkt. Damit wäre doch das gesamte Grundstück mit dem Ver- und Entsorgungsrecht belastet und § 1023 BGB macht dann keinen Sinn, oder?

    Ich verstehe § 1023 BGB so, dass ursprünglich das Leitungsrecht an einem Flurstück bestellt wird und es heißt dann (z.B.), dass der Ausübungsbereich beschränkt wird auf die im anliegenden Lageplan farblich gekennzeichnete Fläche. Somit könnte dann gemäß § 1023 BGB dieser farblich gekennzeichnete Bereich geändert werden, also das Leitungsrecht würde dann an einer anderen Stelle des belasteten Grundstücks ausgeübt. Das ist aber hier nicht der Fall, da ja gar keine Einschränkung des Ausübungsbereichs erfolgt.
    Wie seht ihr das?

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

    Ich hänge mich mit meinem Fall hier dran:

    In der vorliegenden Urkunde wird eine Ver- und Entsorgungsleitungsrecht an einem Flurstück bewilligt.

    Wörtlich heißt es in der Urkunde:
    "Der Leitungsverlauf wird nicht Inhalt der Dienstbarkeiten. Es findet somit § 1023 BGB Anwendung mit der Maßgabe, dass der Eigentümer/Inhaber des dienenden Grundstücks die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten geeignete Stelle verlangen kann..."

    Ich habe hier gerade einen gedanklichen Hänger... Wenn man § 1023 BGB wörtlich nimmt, ist dieser doch nur anwendbar, wenn der Ausübungsbereich auf einen Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist.
    Aber hier wurde doch der Ausübungsbereich (=Leitungsverlauf) gerade nicht auf eine bestimmte Fläche beschränkt. Damit wäre doch das gesamte Grundstück mit dem Ver- und Entsorgungsrecht belastet und § 1023 BGB macht dann keinen Sinn, oder?

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

    Herzlichen Dank!
    Das DNotI Gutachten klärt sehr viele Fragen in diesem Zusammenhang. Danke!
    Ich werde mir die Lagenpläne noch genau ansehen und dann entscheiden, ob die vorliegende Pfandfreigabe so reicht.

    Ich hänge mich hier mal dran:

    Vor einem Jahr wurde ein Kaufvertrag vorgelegt. Veräußert wird eine Teilfläche von ca. 400 qm.

    Nun liegt mir die Messungsanerkennung vor, der Vertragsgegenstand ist ein Flurstück mit 440 qm.
    Gleichzeitig wurde die Pfandfreigabe der Grundschuldgläubigerin vorgelegt. Die Pfandfreigabe wurde bereits vor Vermessung des Grundstücks eingeholt. Daher heißt es in der Pfandfreigabe: "Freigegeben wird eine erst amtlich abzumessende Teilfläche von ca. 400 qm, welche aufgrund Urkunde URNr. ... Notar... vom ... veräußert wurde.

    Die Pfandfreigabe wurde mir kommentarlos vorgelegt. Der Notar wurde von der Gläubigerin auch nicht bevollmächtigt, die freigegebene Fläche nach der Vermessung genau zu bezeichnen.

    Eigentlich bekomme ich von den Notaren immer noch eine Identitätserklärung, welches Flurstück nun genau freigegeben wird, aufgrund Vollmacht in der Freigabeerklärung.

    Verlangt ihr immer einer Identitätserklärung? Oder nur bei großen Abweichungen zwischen der ursprünglich veräußerten Fläche und dem Flurstück nach Vermessung?

    Vielen Dank schon mal für eure Meinungen.

    Ich hänge mich hier mal an:

    Ich habe einen ähnlichen Fall wie Anna1290:
    Mir wurde eine einstweilige Verfügung vorgelegt mit dem Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek als Gesamthypothek.

    Das auch hier §§ 867 II, 866 III ZPO gilt, habt ihr oben schon festgestellt - es sei denn, es würde sich um eine Bauhandwerkersicherungshypothek handeln.

    Muss das dann nicht aus der einstweiligen Verfügung hervorgehen, dass es sich um eine Bauhandwerkersicherungshypothek handelt? Antragstellerin ist bei mir eine Baufirma. Aus der einstweiligen Verfügung ergibt sich nichts. Woher soll ich wissen, welche Art von Forderung hier zugrunde liegt? In den Gründen wird auf die Antragsschrift verwiesen, die mir nicht vorliegt.

    Kann man bei einer Baufirma als Antragstellerin einfach von einer Bauhandwerkersicherungshypothek ausgehen?:gruebel:

    Vielen Dank schon mal für die Hilfe.

    Hallo :)

    Ich habe in Abteilung II eine Reallast (Unterhaltungspflicht hinsichtlich Einfriedung), welche nur an einer Teilfläche lastet. Die Fläche beschreibt sich mit "... aus dem gemäß VN 100 zugemessenen Zuflurstück 1/1 zu 50 qm".

    Nun liegt mir ein Antrag des Eigentümers vor, ich soll mehrere Flurstücke von dieser Reallast gemäß § 1026 BGB lastenfrei abschreiben.


    Ich weiß, dass eine Reallast nicht an einer Teilfläche eingetragen werden kann. Aber was macht man jetzt in so einem Fall, wo das Kind schon in den Brunnen gefallen ist und die Eintragung vor 25 Jahren bereits erfolgt ist?

    Die Abschreibung nach § 1026 BGB gilt ja auch nur für Grunddienstbarkeiten bzw. über § 1090 II BGB auch für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit.

    Wie würdet ihr hier vorgehen?:gruebel: