Beiträge von Antje

    Hallo ihr Lieben,

    ich brauche mal fachmännischen Rat:

    Die Antragstellerin beantragt über einen RA Beratungshilfe und gibt als Angelegenheit "Der Jobcenterantrag stimmt nicht" an. Auf meine Nachfrage wo denn das rechtliche Problem sei, erhalte ich den Widerspruch des RA sowie den Widerspruchsbescheid mit dem Bemerken des RA, dass die Nebenkosten falsch berechnet und somit viel zu hoch seien. So weit so gut.

    Aus dem Widerspruchbescheid (Zurückweisung) ergibt sich jedoch, dass der Widerspruch zurückgewiesen wurde, da dieser - trotz Aufforderung - nicht begründet wurde.

    Grundsätzlich hätte ich ja wahrscheinlich BerH bewilligt, aber einen unbegründeten Widerspruch kann doch die Antragstellerin auch allein einreichen, oder???

    :/

    Ich würde mich hier gern nochmal dranhängen, auch wenn mein Fall nicht so ganz passt.


    Einen Tag nach erteilter RSB (Beschluss ist noch nicht rechtskräftig) teilt mir der Treuhänder mit, dass der Schuldner kurz vor Ablauf der WVP (es fehlen nur ein paar Tage) verstorben ist.

    Hebe ich jetzt den Erteilungsbeschluss auf, da die RSB nicht hätte erteilt werden können/dürfen???

    DANKE!

    Ich habe mich nochmal intensiv durch die Akte "gewühlt" (immerhin 2 Bände nur für das Restschuldbefreiungsverfahren) und nach Aktenlage (der TH hat immer mal wieder diverse Schreiben der C-Bank zur Akte gereicht) liegt keine Überzahlung vor. Der TH hat versehentlich die Teil-Rücknahme zu einer Teilforderung angezeigt, jetzt aber nach nochmaliger Prüfung der Unterlagen festgestellt, das war nix :eek:. Außerdem findet sich ein Schreiben der C-Bank, nach welchem die Hauptforderung nur durch den Versteigerungserlös und die Quotenzahlungen vollständig beglichen wurde (unter Berücksichtigung von Verwertungskosten und Verzugszinsen). Ich habe keinen Grund gefunden, dies anzuzweifeln :oops:.

    Mal sehen, was der Schuldnervertreter dazu sagt, dass ich hier erstmal keine Veranlassung zu irgendwelchen Zwangsmitteln habe und es weiterhin keine vorzeitige Restschuldbefreiung für seinen Mandanten gibt. Da dürften ein paar Bäume sterben...

    Die Forderung ist im lfd. Verfahren bedingungslos festgestellt worden. Ich vermute mal, dass die C-Bank ursprünglich davon ausging, dass aus der Verwertung kein Erlös zu erzielen ist. Unterlagen dazu liegen hier aber nicht (mehr) vor.
    Das Grundstück gehörte der Tochter des Schuldners und hat die gegen den Schuldner bestehende Forderung abgesichert. Den Teilungsplan habe ich in der Akte nicht gefunden, der wurde an den Treuhänder zur Klärung der Forderung übersandt (ohne Kopie für die Akte). Die aktuelle Forderungsberechnung der Bank unter Berücksichtigung der angemeldeten Forderungen, Zahlungen aus der Versteigerung und der Verteilung in der InsO ist für mich durchaus schlüssig und lässt den Schluss zu, dass tatsächlich keine Überzahlung vorliegt, sondern vielmehr noch - nicht unbeträchtliche - Forderungen gegen den Schuldner bestehen.

    Der Schuldner(Vertreter) will keinesfalls klagen, schließlich hat er es vom LG schriftlich :eek:, dass eine Überzahlung vorliegt. Ich soll vielmehr den TH anweisen / auffordern / zwingen. Der wiederum sieht keinen Raum für eine Klage, da ja nach seiner Auffassung keine Überzahlung vorliegt. Ich drehe mich also im Kreis :mad:.

    Ich hatte schon die todesmutige Idee, mir sämtliche Unterlagen zu den angemeldeten Forderungen der C-Bank anzufordern, aber da grds. der TH die Forderungsprüfung vornimmt und mir noch nichts schlaues eingefallen ist, was ich mache, wenn auch ich tatsächlich zu dem Schluss komme, dass keine Überzahlung vorliegt, habe ich es bislang gelassen. Ich weiß auch nicht, ob ich dazu "kompetent" genug bin :wechlach:.

    Hallo,

    ich habe folgendes Problem und könnte mal den ein oder anderen Denkanstoß bzw. Tipp gebrauchen :oops:...(sorry, der Sachverhalt ist sehr lang)

    Mein Schuldner (Rentner) befindet sich in der WVP (Verfahren vor dem 01.07.14) und beantragte bereits mehrfach die vorzeitige Erteilung der RSB. Er zahlt (ordnungsgemäß) hohe pfändbare Beträge. Zu seinen Forderungen gehört die Forderung der C-Bank, welche ursprünglich festgestellt wurde. Vor mehr als 2 Jahren erschien der Schuldner hier persönlich und erklärte, dass die C-Bank aus einer Zwangsversteigerung doch Gelder erhalten habe (Zahlung ist tatsächlich in der WVP erfolgt), die - nach seiner Aussage - ggfs. zu einer vollständigen Befriedigung geführt haben. Eine Kopie des Teilungsplanes legte er vor. Eine darauf - zunächst telefonisch - veranlasste Rücksprache mit dem TH ergab, dass dort bislang keinerlei Forderungskorrektur der Bank erfolgt war.

    Nach eingehender Prüfung gab der TH an, dass durch die jährliche Verteilung in der WVP und den ZVG-erlös tatsächlich eine Überzahlung eingetreten sei, die C-Bank zur Zahlung aufgefordert wurde, diese sich jedoch weigere, da nach ihrer Meinung keine Überzahlung erfolgt sei, keine vollständige Begleichung der Forderung erfolgt sei (eine Forderungsaufstellung wurde vor kurzem auch vorgelegt). Der TH zeigte hier daraufhin eine Rücknahme zur Tabelle an und verwies den Schuldner auf den Klageweg. Da keine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger vorlag, habe ich den Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB zurückgewiesen.

    Nach entsprechender Beschwerde des Schuldners gab es eine Entscheidung des hiesigen LG (Kammerentscheidung :eek:), in welchem sich die Kammer - unter Zurückweisung der Beschwerde - zu folgendem Hinweis veranlasst sah:
    "...dass der Schuldner genug pfändbare Beträge geleistet hat, um alle Gläubiger zu befriedigen, diese Befriedigung jedoch ausbleibt, da ein Gläubiger die Rückzahlung einer eingetretenen Überzahlung verweigert und dieser den Anspruch nicht weiter verfolgt wird, was zur Folge hat, dass der Schuldner weiterhin pfändbare Beträge abführen muss. Die Rechtsansicht des TH, für die Realisierung dieses Rückforderungsanspruchs sei der Schuldner zuständig,...überzeugt aus verschiedenen Gründen nicht....Für das weitere Verfahren wird der TH daher den von ihm festgestellten Rückzahlungsanspruch gegen die C-Bank verfolgen und soweit diese weiterhin keine Zahlungen leistet, auch gerichtlich durchsetzen müssen. Soweit er dem nicht nachkommt, kann das Insolvenzgericht im Rahmen seines Aufsichtsrechtes (§§ 292 Abs. 3 Satz 2, 58 InsO tätig werden)."

    Ich habe daher den TH nochmals zur Prüfung aufgefordert und dieser hat mitgeteilt, dass nach eingehender Prüfung der dort vorliegenden Unterlagen die vorgenommene Korrektur der Tabelle keinen Bestand hat und er die inhaltlichen Annahmen des LG für unrichtig hält. Außerdem seien die Hinweise des LG nach seiner Entscheidung nicht bindend.

    Leider hat der Schuldner einen Rechtsanwalt (m. E. wenig kompetent - Hauptsache viel Papier :oops:), der eine Verzögerungsrüge nach der anderen erhebt, Anträge auf Aufhebung der Pfändung und immer wieder auf vorzeitige Erteilung der RSB.

    Forderungsprüfung erfolgt durch den Verwalter/Treuhänder und ein Sonderverwalter dürfte m. E. in der WVP auch nicht mehr in Betracht kommen. Aber irgendwie muss ich doch diese leidige Akte ja mal irgendwie zum Abschluss bringen können?! Habt ihr Ideen???

    DANKE

    Ich habe vor langer Zeit mal mit einem hiesigen Abteilungsrichter gesprochen. Er war der Meinung, dass gegen eine einfache/neutrale Übersendung des TH-berichtes an die Gläubiger durch das Gericht nichts sprechen sollte.

    In einigen Fällen hat das hier zumindest zum Eingang eines Versagungsantrages geführt. Ich werte das als Teilerfolg :D...

    Gruß A.

    Nein, wir schicken nichts weg. I. d. R. übertragen wird die Information des Bestreitens der Forderung an den Verwalter.

    Es geht hier darum, dass Forderungen zunächst vorläufig bestritten, bestritten oder f. d. Ausfall festgestellt sind und im Nachhinein vom Verwalter anerkannt werden.

    Die SE weigert sich auch nicht, die Tabellenblätter zu verbinden. Vielmehr macht es natürlich jede Menge Aufwand die Vielzahl von berichtigten Tabellenblättern dahingehend zu prüfen, ob die jetzt angegebenen Euro-Beträge mit den ursprünglichen DM-Beträgen übereinstimmen (ich mache das üblicherweise stichprobenartig selbst). Leider haben der zuständ. Rechtspfleger und SE ein schwieriges "Verhältnis". Daher ist ein Miteinander nur begrenzt möglich - leider!

    DANKE schon mal!

    Nur zur Klarstellung, es geht nicht um das Verbinden der Tabellenblätter. Das ist unstreitig SE.
    Vielmehr geht es um die Prüfung der korrekten Umrechnung DM in Euro. Ich stehe da auf Seiten der SE und denke, dass muss ich als Rpfl. machen. Ist aber nur ein Bauchgefühl.

    Hallo,
    ich habe hier ein ähnliche Problem mit verschiedenen Ansichten in der ich mal fachmännischen Rat bräuchte.

    Es geht nicht um den Abgleich der Tabelle mit dem Schlussverzeichnis, sondern um folgendes Problem:

    Die Forderungsanmeldungen (etwa 250) erfolgten zu DM-Zeiten. Nach damaliger Gerichtspraxis wurden die Originaltabellenblätter an den Verwalter gesandt, der wiederum diese z. T. an die Gläubiger versandt hat :mad:. Nach entsprechender Abforderung hat der Verwalter Zweitschriften der Originaltabellenblätter zur Akte gereicht. Jetzt werden zu diversen Forderungen Berichtigungen angezeigt, die berichtigten Tabellenblätter weisen jetzt allerdings Euro-Beträge aus. Meine Kollegin hat die zuständige SE beauftragt, die korrekte Umrechnung der Forderungen in Euro auf dem berichtigten Tabellenblatt zu prüfen und sodann das berichtigte Tabellenblatt mit dem Original zu verbinden. Diese ist - nach Rücksprache mit den übrigen SE`en - der Meinung, dass das wohl nicht unbedingt Aufgabe der SE ist und ich kann diese Ansicht durchaus teilen.

    Nun meine Frage: Muss sie oder muss sie nicht?:gruebel:

    Auf Grund des Verwalterwechsels ist die Gläubigerversammlung erst Ende November terminiert, damit der "Neue" sich einarbeiten kann.

    Noch ist nicht klar, ob die Quote des § 75 I InsO erreicht wird (Klärung läuft), jedoch hat auch der Gläubigerausschuss einen Antrag angekündigt.

    Eine besondere Gl.-versammlung ist zeitlich vorher grds. noch drin.

    Hallo,

    wir haben hier folgendes Problem:

    Nach einem gescheiterten ESUG-Verfahren (mit Verwalter A) wurde das Insolvenzverfahren (jetzt Verwalter B) eröffnet. Berichtstermin gem. § 156 InsO - u. a. auch mit dem Tagesordnungspunkt Wahl des Verwalters - ist anberaumt und entsprechend veröffentlicht. Die Gläubiger wurden durch den Verwalter gem. § 8 Abs. 3 InsO von der EÖ informiert.

    Nunmehr beantragen einige Gläubiger eine besondere Gläubigerversammlung gem. § 75 InsO zur Neuwahl des Verwalters vor dem bereits anberaumten Berichtstermin. Grund ist u. a., dass der dem Verwalter A gewährte Massekredit nach Aussage eines der antragstellenden Gläubiger an Verwalter A gebunden und durch Bestellung von Verwalter B nunmehr gekündigt wurde bzw. gekündigt werden soll.

    Unabhängig von der Bindung des Massekredits an Verwalter A sind wir hier heftig am disskutieren, ob eine besondere Gläubigerversammlung gem. § 75 InsO die eigentlich schon anberaumte "erste" Gläubigerversammlung gem. § 156 i. V. m. § 57 InsO aushebeln kann.
    Falls ja, würde dass nach einer hier vertretenen Ansicht eine Berichtigung des EÖ-beschlusses zur Folge haben, da ein anberaumter Tagesordnungspunkt ja wegfällt und eine gesonderte Benachrichtigung der Gläubiger über die besondere Gläubigerversammlung nicht erfolgt.

    Kommentierungen bringen uns leider nicht weiter (es gibt zu diesem Thema nicht wirklich etwas), aber vielleicht hatte ja schon jemand von euch mal dieses Problem.

    Wir sind für Ideen dankbar.

    Hallo,

    so ein ähnliches Thema hatten wir schon, aber ich möchte dennoch noch mal nachhaken.

    In meinem Verfahren gabs in der vV einen Überschuss aus Betriebsfortführung von ca. 20.000,- €, wobei diverse Ein- und Ausgaben noch im lfd. InsO-verfahren getätigt wurden. Im lfd. Verfahren gab es keine Betriebsfortführung.

    Die Vergütung des vorl. Verwalters wurde in 2007 mit einem prognostizierten Überschuss (!) i. H. v. ca. 40.000,- € festgesetzt.

    Nunmehr beantragt der Verwalter seine Vergütung. In die Teilungsmasse rechnet er den Überschuss aus der Betriebsfortführung der vorläufigen Verwaltung unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 InsVV (Wert der Masse, auf die sich die SR bezieht) mit ein.

    Ich bin am rätseln, ob ich vielleicht einen Denkfehler habe, da ich diesen Überschuss nicht mehr erneut berücksichtigt hätte.

    Danke für eure Hilfe.

    Antje

    Hallo,

    stehe hier gerade etwas auf dem Schlauch...

    Dem Schuldner wurden die Verfahrenskosten gestundet. Trotzdem hat die Ehefrau des Schuldners auf das Konto des Verwalters einen Massekostenvorschuss i. H. v. 2.300,00 € gezahlt. Davon habe ich einen Betrag von 1.200,- € als GK-vorschuss erhalten.

    Neben dem Massekostenvorschuss konnten weit. Einnahmen i. H. v. 2.750,- € erzielt werden, die jedoch die Verwaltervergütung und Gerichtkosten nicht ganz decken werden.

    Was mache ich mit dem Massekostenvorschuss?? Bekommt die Ehefrau ggfs. anteilig etwas zurück?

    Gruß Antje

    Hallo,

    habe hier folgenden Fall für welchen ich mal einen kleinen Denkanstoß bräuchte.

    Habe einen Insolvenzverwalter über das Vermögen einer natürlichen Person. Dieser wurde gleichzeitig auch über das Vermögen der u. a. aus der natürlichen Person bestehenden GbR bestellt. Der Insolvenzverwalter hat im Jahre 2004 in den jeweiligen Verfahren Forderungen angemeldet und als vorläufig bestritten geprüft.
    Jetzt mit Vorlage des Schlussberichtes regt er die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters an.

    Das ich einen Sonderinsolvenzverwalter bestellen muss wg. Interessenkollision ist mir klar. Meine Frage ist jedoch, ob es ausreicht, den Sonderinsolvenzverwalter für die endgültige Forderungsprüfung zu bestellen oder muss die Forderung zurückgenommen und vom Sonderinsolvenzverwalter gänzlich neu geprüft werden??

    Danke Antje