Beiträge von Finanzwirt

    Guten Morgen zusammen,


    wir hatten in einem Grundbuch div. offene Eigentümergrundschulden mit Brief gepfändet.

    Zunächst behauptete die Schuldnerin, dass die Briefe abhanden gekommen seien.

    Dann meldete sich Ihr Lebensgefährte und behauptete im Besitz der Briefe zu sein.

    Sodann erfolgte die Pfändung des Herausgabeanspruchs. Der Lebensgefährte weigert sich jedoch beharrlich die Briefe herauszugeben.

    Eine Begründung hiefür liefert er nicht.

    Unmittelbarer Zwang gegen den Lebensgefährten ist nicht möglich. Hierfür wäre wohl eine zivilrechtliche Klage erforderlich.

    Kann ein Aufgebotsverfahren mit Kraftloserklärung der Grundschuldbriefe auch bei Weigerung der Herausgabe erfolgen?

    Wir haben als Land NRW zur Absicherung von Steuerschulden eine Briefgrundschuld abgetreten bekommen.

    Die dazugehörige Immobilie steht nicht im Eigentum des Steuerschuldners.

    Bislang konnten wir aus dieser Grundschuld noch nicht vorgehen, da noch ein Finanzgeichtsverfahren anhängig war.

    Da der Schuldner bereits sehr betagt ist, stellt sich für uns folgende Frage:

    Was passiert mit dieser Grundschuld, wenn der Sicherungsgeber verstirbt und die gesetzlichen Erben das Erbe ausschlagen?

    In diesem Fall erbt ja der Fiskus die Verbindlichkeiten.

    In unserem Fall wäre das das Land Niedersachsen, da der Schuldner seinen Wohnsitz dort hat.

    Ginge dann die zu unseren Gunsten abgetretene Grundschuld ebenfalls auf das Land Niedersachsen über?

    Dies hätte dann ja zur Folge, dass das Land Niedersachsen selbst aus dieser Grundschuld vorgehen müsste, um dann die geerbten Steuerschulden

    bei uns (Land NRW) zu tilgen?

    Bitte um Einschätzung folgender: Problematik

    Rückgewähranspruch aus einer Buchgrundschuld wurde bei der Bank wurde gepfändet.

    Die Zustellung erfolgte am 04.05.23.

    Lt. Erklärung der Bank vom 16.05.23 wurde die Grundschuld an den Schuldner zurückübertragen (Erfüllung Rückgewähranspruch).

    Das Datum der Abtretungsurkunde ist mir zur Zeit nicht bekannt.

    Ich vermute aber, dass das Datum der Urkunde vor Zustellung der Pfändung lag.

    Am 16.05.23 (also nach Pfändung) wurde die Abtretung im Grundbuch eingetragen.

    Für mich stellt sich die Frage, ob die Bank durch Weitergabe der Abtretung zum Grundbuchamt noch berechtigt war über die Grundschuld zu verfügen.

    Die Abtretung einer Buchgrundschuld wird ja bekanntlich erst wirksam nach Eintragung im Grundbuch.

    Hallo zusammen,

    eine brieflose Grundschuld wurde von der Gläubigerbank an den Grundstückseigentümer rückabgetreten (Erfüllung Rückgewähranspruch).

    Die Rückabtretung wurde im Grundbuch eingetragen und zugleich mit einem Amtswiderspruch belegt.

    Die Eintragung der Rückabtretung ist offenkundig richtig erfolgt, da der Grundstückseigentümer (scheinbar versehentlich) in der Urkunde als Abtretungsempfänger benannt ist.

    Es hätte somit gar kein Amtswiderspruch erfolgen dürfen.

    Kann der falsch eingetragene Amtswiderspruch nochmals mit einem Amtswiderspruch belegt werden?

    Hallo zusammen,

    im Grundbuch steht eine Buchgrundschuld für eine Bank eingetragen.

    Doppelpfändung gegenüber Bank und Schuldner wurde ausgebracht.

    Die Bank teilt in der Drittschuldnererklärung lediglich mit, dass das Recht an den Schuldner rückabgetreten wurde.

    Eine Eintragung der Rückabtretung im Grundbuch ist nicht erfolgt.

    Ist die Rückabtretung eines Buchrechts ohne Eintrag überhaubt wirksam?

    Falls ja, dürfte eine Eigentümergrundschuld entstanden sein.

    Die Ausstellung einer löschungsfähigen Quittung dürfte dann nicht mehr möglich sein, da der Rückgewähranspruch ja bereits durch die Rückabtretung erfüllt wurde.

    Vielleicht reicht ja die Mitteilung der Bank über die Rückabtretung als Nchweis des enstanden Eigentümerrechts aus, um die Pfändung der Eigentümergrundschuld durch

    das Finanzamt im Grundbuch einzutragen?

    Hallo zusammen,

    Im Grundbuch sind mehrere Eigentümergrundschulden vermerkt. Diese wurden entsprechend abgepfändet.

    Zur Eintragung der Pfändungen sind die Grundschuldbriefe vorzulegen.

    Leider sind diese nicht mehr auffindbar.

    Daher wurde das Aufgebotsverfahren beantragt.

    Der Ausschließungsbeschluss ist nunmwehr rechtskräftig.

    Erfolgt die Ausstellung neuer Briefe auf die Finanzverwaltung automatisch oder muss dies seperat beantragt werden?

    Hallo zusammen,

    Es wurde eine Kontopfändung ausgebracht.

    Der Schuldner trägt vor, dass der Sockelbetrag auf dem P-Konto niedriger ist, als der pfänbare Betrag lt. Pfändungstabelle.

    Er beantragt entsprechende Erhöhung des Sockelbetrages bei der Bank.

    Beim Arbeitgeber (an der Quelle) wurde bislang nicht gepfändet.

    Besteht hier für die Erhöhung ein Rechtsanspruch oder sind die Nachteile bewusst vom Gesetzgeber ausgeblendet worden?

    Rechtsprechung hierzu habe ich leider nicht gefunden.

    Geht auch noch im Termin, wenn man dem Versteigerungsgericht die Löschungsbewilligung und die Zustimmung des Eigentümers jeweils in der Form des § 19 GBO nebst Löschungsantrag nach § 13 GBO vorgelegt wird, also alles, was auch das Grundbuchamt zur Teillöschung benötigt....

    Ich hatte eigentlich gehofft, dass man die Löschung ohne die Zustimmung des Eigentümers hinbekommt. Früher ging dies, wenn man die verschleierte Eigentümergrundschuld nebst Rückgewähransprüchen (sog. Doppelpfändung) gepfändet hatte.

    Alternativ könnte man evtl. über § 59 ZVG (abweichende Versteigerungsbedingungen) nachdenken?

    Oder ist dies nur bei bestehenbleibenden und nicht mehr valutierenden Rechten möglich?

    Hallo zusammen,

    ich habe durch eine Pändungsmaßnahme im Grundbuch eine Teillöschungsbewilligung des Grundschuldgläubigers erhalten.

    Zur Teillöschung des Rechts ist jedoch die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.

    In 2 Monaten ist der ZVG-Termin anberaumt (1. Termin)

    Es bestehen noch nachrangige Sicherungshypotheken des Finanzamts sowie ein Betritt aus persönlichem Recht.

    Der Gläubiger, der die Teilllöschungsbewilligung erteilt hat ist ebenfalls beigetreten.

    Es besteht lediglich ein geringes bestehenbleibendes Recht in III/1.

    Ein 7/10 Antrag wäre also erfolgversprechend für die Finanzverwaltung.

    Der beigetretene andere Gläubiger wäre durch ein 5/10 - Gebot abgedeckt

    Besteht die Möglichkeit, das Recht der Teillöschungsbewilligung als Löschungsreif zu behandeln und dies im Termin entsprechend zu beantragen?

    Oder muss dies vor dem Termin (4 Wochen-Frist) erfolgen?

    Hallo zusammen,

    ich habe in einem Grundbuch festgestellt, dass das Geburtsdatum des Eigentümers falsch eingetragen wurde.

    Kann ich als Finanzamt einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen oder muss der Eigentümer dies selbst veranlassen?

    Eben. Eigentümer des Grundstücks ist eine Bruchteilsgemeinschaft, an der der Steuerschuldner zu 1/2 und eine aus seinen Kindern bestehende Gesamthandsgemeinschaft (Erbengemeinschaft) zum weiteren 1/2 Anteil beteiligt sind.

    Vielen Dank für die schnelle Hilfe.

    Dann weiß ich, was zu tun ist:

    1. Auseinandersetzungsanspruch meines Schuldners gegenüber den Kindern pfänden.
    2. Aus der Pfändung heraus die Teilungsversteigerung beantragen.

    Und natürlich keine hohe Sicherungshypothek auf den Miteigentumsanteil meines Schuldners eintragen lassen!

    Folgender Grundbuchinhalt:

    Eigentümer:


    Mein Steuerschuldner zu 1/2 Anteil

    Kind 1 des Steuerschuldners zu 1/2 Anteil
    Kind 2 des Steuerschuldners zu 1/2 Anteil
    beide Kinder in Erbengemeinschaft anstelle der früheren Ehefrau des Steuerschuldners (war ebenfalls 1/2 Anteil)

    Liegt eine neue Bruchteilsgemeinschaft oder eine Gesamthandsgemeinschaft vor?

    An der Grundschuld ändert sich nichts. Sofern etwas anderes als die Löschung eingetragen werden soll, müsste nach Ausschluss des alten Briefes auf Antrag ein neuer Brief erteilt werden.

    Ein Gläubiger aus dem vorletzten Rang betreibt die Zwangsversteigerung.
    Die gepfändete Eigentümergrundschuld steht im 2. Rang und fiele dann für uns als bestehenbleibendes Recht ins geringste Gebot.

    Das Amtsgericht müsste uns dann also einen neuen Grundschuldbrief ausstellen und das Recht müsste zum Termin angemeldet werden?

    Eine offene Eigentümergrundschuld mit Brief wurde von mir gepfändet und zur Einziehung überwiesen.
    Zur Eintragung der Pfändung ist der Brief beim Grundbuchamt vorzulegen.

    Bei dem Versuch der Wegnahme des Briefs beim Schuldner stellte sich heraus, dass der dazugehörige Brief
    nicht mehr aufzufinden ist.

    Das Aufgebotsverfahren wurde beantragt.

    Was passiert mit der Grundschuld nach Ablauf der Frist?
    Verwandelt Sie sich dann in eine Buchgrundschuld oder wird das Recht dann gelöscht?

    Grundsätzlich schuldet der Antragsteller sämtliche Kosten. Ist er kostenbefreit, besteht die Möglichkeit, die Kosten vom Schuldner zu erfordern, § 26, § 29 Nr. 4 GKG.


    Dann scheitert unsere Inanspruchnahme für die Gutachterkosten ja bereits daran, dass wir als Verwaltung kein Antragsteller
    im eigenlichen Sinne waren, sondern unser Steuerschuldner wegen des vorher gepfändeten Auseinandersetzungsanspruch.

    Das habe ich mich auch gefragt. Evtl. Pfändung Miterbenanteil und Auseinandersetzungsanspruch? Bei Teilungsversteigerung können die Kosten nicht dem Antragsgegner in Rechnung gestellt werden. Da hätte die Staatskasse Pech gehabt.

    Aber vielleicht dem Antragsteller?
    Dies wäre im vorliegenden Fall mein Steuerschuldner, da wir ja den Auseinandersetzungsanspruch wegen vorliegender Bruchteilsgemeinschaft gepfändet haben und aus
    der Pfändung heraus die Teilungsversteigerung beantragt haben.

    Antragsgegner wäre der andere Beteiligte.