Ob er sich aber bereits im Gerichtsverfahren befindet, hängt davon ab, ob er sich schon zur Sache eingelassen hat.
Wurde ihm nur der Scheidungsantrag zugestellt, könnte er sich im Wege der Beratungshilfe beraten lassen, ob er diesem möglicherweise zustimmt oder entgegentritt.
Beiträge von Rpfl78
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Hey!
Ähnliches Problem!Ich soll im Grundbuch die Neuerteilung eines GS-Briefes vermerken (nach Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses).
Jetzt stell ich fest, dass es sich um ein Gesamtrecht handelt also einmal in Gemarkung A Blatt 123 Abt. 3 lfd. Nr. 2 und einmal in Gemarkung B Blatt 321 ABt. 3 Nr. 3 eingetragen ist.
Im Ausschließungsbeschluss wird jedoch nur der GS-Brief der Gemarkung A Blatt 123 Abt. 3 lfd. Nr. 2 aufgeführt und nicht die Mithaftstelle in Gemarkung B.
Dies war vom Notar auch nur bezüglich der Gemarkung A beantragt und ist auch so im Aufgebot aufgeführt worden...
Ist der Ausschließungsbeschluss wirksam auch für Gemarkung B oder muss dort erst ein neues Aufgebotsverfahren durchgeführt werden?
Diese Frage stellt sich mir auch gerade!
Bevor ich ein neues Aufgebotsverfahren durchführe, weiss jemand Rat?
Danke im Voraus! -
Ein derartiger Textbaustein wurde sehr schnell bei Forum-Star eingepflegt
Mich würde auch mal interessieren, ob es ein "offizieller" Baustein ist. Kannst Du mir den mal per pN zukommen lassen?
Für alle FS-Fans: V60. Ob der aber bundesweit erhältlich ist weiß ich nicht.
Könnte ich diesen Baustein auch bitte haben? (Oder noch besser für alle ins Forum stellen) Danke
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Hallo,
folgendes Fahrtrecht soll gelöscht werden:
Fahrtrecht für die Gräflich von Schönborn`sche Standesherrschaft in W als Besitzerin des Schlossgutes H-burg sowie der jeweilige Pächter von Schönborn´ schen, auf der H-burg gelegenen Grundstücken; eingetragen 1903
Der Besitzer vom Schlossgut ist eindeutig zu ermitteln; aber muss man auch mögliche Pächter ermitteln?
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Hallo Kollegen,
ich habe mal eine kurze Frage.
Im Grundbuch sind Grundschuldteilabtretungen eingetragen. Mittlerweile ist eine Grundschuld mit 1aIA bezeichnet.
Von dieser Grundschuld wird wieder ein Teil abgetreten. Wie ist dieser abgetretene Teil zu bezeichnen?
1aIA1? -
Hallo zusammen,
folgende Bewilligung eines Rangvorbehalts liegt mir vor:
"Der Eigentümer behält sich vor, im Gleichrang mit dem vorstehend bestellten Recht weitere Rechte entsprechenden Inhalts auf dem belasteten Grundstück eintragen zu lassen. (...)"
Ist das möglich - ein Rangvorbehalt im Gleichrang?
Ich denke nicht! Die Definition des § 881 Abs.1 BGB spricht dagegen.
Was meint ihr?
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Die Antragstellerin beantragt Beratungshilfe zur Prüfung eines Vorschlags einer notariellen Scheidungsvereinbarung.
Kann man sie darauf verweisen, dass sie sich vom Urkundsnotar beraten lassen kann, und Beratungshilfe ablehnen? -
Aus diesem Grund empfehlen von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Auflage 2010 in RN 5110, 5112 die gleiche Dienstbarkeit auch zu Lasten des Erbbaugrundstücks einzutragen, wobei sie dort durch das Erlöschen des Erbbaurechts aufschiebend bedingt ist.
Die gleiche Empfehlung gibt Maaß im Beckschen-online-Kommentar zu § 11 ErbbauRG RN 11:
…“Besonderheiten gelten für Dienstbarkeiten. Diese können grds mit jedem zulässigen Inhalt und zugunsten einer beliebigen Person oder als Grunddienstbarkeiten zugunsten eines beliebigen Grundstücks (auch des Erbbaugrundstücks) oder anderen Erbbaurechts bestellt werden. Sie sind aber nur zulässig, wenn der Rechtsinhalt der Dienstbarkeit im Rahmen des dinglichen Inhalts des Erbbaurechts bleibt, denn niemand kann mehr Rechte vergeben als er selber hat. So ist es unzulässig, eine Tankstellendienstbarkeit einzutragen, wenn das Erbbaurecht nur für ein Wohngebäude bestellt ist (BayObLG Rpfleger 1959, 17). Inhalt der Dienstbarkeit kann auch ein Wegerecht oder Leitungsrecht sein, wenn die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten sich nach § 1 Abs 2 auf diese Anlagen erstreckt; unzulässig ist es hingegen, die Dienstbarkeit auf einen Grundstücksteil zu beziehen, dessen Nutzung dem Erbbauberechtigten nicht gebührt (KG DNotZ 1992, 312, 316; v. Oefele/Winkler Rn 5.111; Rutenfranz DNotZ 1965, 464). Solche Rechte sollten gleichzeitig zu Lasten des Grundstücks bestellt werden, um eine Sicherheit auch nach Erlöschen des Erbbaurechts zu erhalten.“
Vielen Dank für die Antwort!
In meinem Fall wurde zwar das Wohnungsrecht ohne aufschiebende Bedingung bewilligt, das ist meiner Meinung nach aber unproblematisch.
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Hallo,
Ein Grundstückseigentümer, der gleichzeitig auch Erbbauberechtigter ist, bestellt am Grundstück und am Erbbaurecht ein einziges Wohnungsrecht.
Ist diese Eintragung so möglich? -
Du kannst eintragen! Ein Vermächtnis ist nur ein schuldrechtlicher Anspruch und keinesfalls eine irgendwie geartete Verfügungsbeschränkung.
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Grundsätzlich kann es trotzdem ein Kaufvertrag sein, auch wenn die Gegenleistung durch eine Schuldübernahme erbracht werden kann (vgl. Staudinger/Beckmann § 433 Rn. 45; OLG Schleswig NJW-RR 1997, 1036). Im Zweifel verlangt man besser ein entsprechendes Zeugnis.
siehe auch BauGB § 24 Rn 50ff Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger
Auch Verträge, die den Kaufvertragsbegriff des § 433 BGB nicht erfüllen, können einem Kauf i. S. d. Vorkaufsrechts so nahe kommen, dass „sie ihm unter Berücksichtigung der Interessen des Vorkaufsberechtigten und des Vorkaufsverpflichteten gleichgestellt werden können“
BGH, Urt. vom 11. 10. 1991 – V ZR 127/90 –, BGHZ 115, 335 -
Die Zweitverleihung der Körperschaftsrechte ist mittlerweile in elf weiteren Bundesländern erfolgt. (siehe wikipedia)
Hessen gehört auch dazu! http://www.epd.de/hessen/hessen_index_64619.html -
Ich muss mich korrigieren, offenbar habe ich gestern nicht richtig hingeguckt (es ist aber auch wirklich warm hier).
Die Grundschuld soll zugunsten der Agentur für Arbeit xyz eingetragen werden, nicht zugunsten der ARGE. Das müsste doch möglich sein, oder?
Ja, das geht. Sie ist unstreitig rechtsfähig und siegelführend -
Zur Frage, ob das schuldrechtliche Rechtsgeschäft unter § 1821 I Nr.5 fällt, kann ich im Augenblick nichts mehr sagen.
Vielleicht hilft es aber, dass das dingliche Rechtsgeschäft nicht unter die Nr. 5 fällt . (Palandt § 1821/20 und Schöner/Stöber Rn.3700) -
Die Haftung des Minderjährigen bei Eintritt in die WEG-Gemeinschaft ist nach § 10 Abs. 8 WEG unbeschränkt und persönlich. Das ist eine Haftung für eine fremde Schuld gemäß § 1822 Ziffer 10 BGB, nämlich die des Verbandes der Wohnungseigentümer.
Dem kann ich nicht zustimmen.
Der Mj. haftet eben nicht unbeschränkt für die Schulden der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern nur entsprechend der Größe seines Miteigentumsanteils. § 10 VIII, § 16 Abs.1 WEG
Er hat somit wie es Palandt (a.a.O.) verlangt, keinen Ersatzanspruch gegen die anderen Wohnungseigentümer.
Ein Ersatzanspruch wäre m.E. nach nur dann gegeben, wenn er für einen größeren Betrag als die Quote seines Miteigentumsanteils haften würde.
§ 1822 Nr.10 wäre in diesem Fall teleologisch zu reduzieren. -
OLG München vom 06.03.2008, Az. 34 Wx 014/08
Wegen dem Eintritt des Minderjährigen in die Wohnungseigentümergemeinschaft und den damit verbundenen Verpflichtungen der Gemeinschaftsordnung kommt auch ein Genehmigungstatbestand nach § 1822 Ziffer 10 BGB in Betracht.
Ich fordere bei Wohnungseigenum immer eine VGG!
Entgegen dem Wortlaut des § 1822 I Nr.10 ist sein Anwendungsbereich allerdings beschränkt; ich würde in diesem Fall keine Genehmigung für erforderlich halten.
(Palandt Anm.22 zu § 1822) -
Vorsicht: Da geht bei deiner Prüfung ein bißchen was durcheinander:
Meiner Meinung nach darf man die Genehmigungsbedürftigkeit nicht von der Frage des lediglich rechtlichen Vorteils abhängig machen.
Genehmigungsbedürftig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es einen Genemigungstatbestand gibt. Wie Du richtig schreibst trifft hier bei einer Schenkung der §§ 1821 Nr.5 nicht zu.
Die Frage des l.r.V. stellt sich bei der Prüfung des Vertretungsauschlusses. Da die Mutter aber bereits vertreten kann, stellt sich hier diese Frage überhaupt nicht.:D -
Da A und B Gesamtschuldner sind, kann eine Gesamtzwangssicherungshypothek eingetragen werden. § 867 Abs.2 ZPO verbietet dies nur, insoweit es sich um einen Alleinschuldner handelt.
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Nach den bay.Richtlinien der Bezirksrevisoren Nr. 236 ist im Fall der Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung §§ 2-189 UmwG stets § 60 Abs.1 KostO anzuwenden.
Lediglich bei der formwechselnden Umwandlung §§ 190ff UmwG liegt ein Fall des § 67 KostO
Dies gilt meiner Meinung nach auch dann, wenn vorher die nicht übernehmende Firma eingetragen war. Es handelt sich materiellrechtlich um einen Eigentumswechsel (Wechsel der Rechtspersönlichkeit) Somit § 60 KostO einschlägig! -
Ulf hat die Problematik "unbestimmter Zinsbeginn" bei Eintragung des vorbehaltenen Rechts auch schon diskutiert.
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ginn+eintragung