Beiträge von Vendée

    Danke für eure Meinungen. Eine Pflegschaftsakte wird in keinem Fall erforderlich sein, da es eben keine Pflegschaft ist. Manche Gerichte legen dennoch eine an, der Zahlen wegen, soweit ich weiß, die wird dann nur zur Volljährigkeit verfristet. Dennoch könnte eine Genehmigung erforderlich sein nach einiger Kommentierung, die Herleitung in #17 finde ich auch sehr nachvollziehbar... ich muss noch weiter darüber nachdenken.

    Okay, danke. Laut Kommentierung gelten die fam.gerichtlichen Genehmigungsvorschriften aus dem Vormundschaftsrecht auch für die Pflegerpersonen, wie oben beschrieben. Habe in der letzten Woche noch bei einem großen Gericht hier in der Umgebung angerufen, die Kollegin meinte, auf jeden Fall genehmigungspflichtig, weil Vorschriften für Pfleger/Vormünder anzuwenden. Hm.

    Hat vielleicht noch jemand eine Meinung dazu?

    Danke für die Antwort, aber es gibt keinen Amtsvormund, es gibt gar keinen Vormund oder bestellten Pfleger . Nur die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Pflegepersonen, deren Status irgendwie irritierend ist, das ist ja das Problem.

    Eine Eintragung als Antrag nach § 2 NamÄndG lässt das Systembei uns nicht zu, ist nicht enthalten.

    Hi,

    ich hänge mich mal dran...

    Hier ist die elterliche Sorge auf die Pflegepersonen übertragen mit den Rechten und Pflichten aus § 1630 III BGB. Ich bin verwirrt davon, dass die Pflegepersonen nicht die förmliche Stellung eines Pflegers haben sollen, aber im Kommentar dennoch über § 1813 BGB auf die vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungsvorschriften verwiesen wird. Aber dann wieder die Einschränkung, das genau zu prüfen ist, in wiefern die anwendbar sind...

    Bei mir haben die Pflegepersonen jetzt die Genehmigung zur Stellung eines Namensänderungsantrages nach NamÄndG beantragt. Nach § 2 NamÄndG benötigen Vormünder und Pfleger für die Antragstellung eine familiengerichtliche Genehmigung. Bin mir wegen dieser komischen Rechtsstellung der Pflegepersonen sehr unsicher, inwiefern das auch für Pflegepersonen gilt.

    Hat damit vielleicht jemand Erfahrung?

    Bei uns besteht schon Unsicherheit darüber, wie der Antrag als Verfahren einzutragen ist, da das nicht vorgesehen ist, thematisch ginge nur ein Verfahren nach § 1618 BGB (Einbenennung), was es ja aber nicht ist. Bei Vormundschaften und Pflegschaften wird der Antrag bei uns aus der jeweiligen Akte heraus bearbeitet. Ich habe aber auch schon gehört, dass Genehmigungsanträge bei anderen Gerichten immer als einzelne Verfahren eingetragen werden. Wie handhabt ihr das und wie in diesem speziellen Fall? Bei Übertragung der Sorge auf Pflegepersonen gibt es bei uns keine Pflegschaftsakte ,da ja nichts zu überwachen ist.

    Danke!

    Ich hätte da Bedenken, da für das beurkundende Gericht dann weder eine originäre örtliche Zuständigkeit nach § 343 FamFG noch eine besondere nach § 344 VII FamFG besteht.

    Wie unter #3 schon geschrieben, geht das mit dem Ersuchen schon nicht mehr. Dann dürfte es ohne Ersuchen erst recht nicht richtig sein, würde ich sagen.

    Vermutlich ist es letztlich Sache des zuständigen NLG zu entscheiden, ob es die Erklärung anerkennt oder nicht. Dabei hatte ich schon zu Ersuchen-Zeiten die Erfahrung gemacht, dass es Kollegen gibt, die ich wegen eines tel. Ersuchens angerufen habe, die das schlichtweg abgelehnt haben und sagten, sie gäben mir kein Ersuchen, ich solle das nicht aufnehmen, sie würden das dann nicht anerkennen, Ende. Daher wäre ich da echt vorsichtig.

    Dass man den Ausschlagenden die Erklärung zur eigenen Weiterleitung an das NLG mitgibt, geht für ein AG m.E. nur bei internationaler Zuständigkeit, nicht wenn ein deutsches Gericht NLG ist.

    Bei Niederländern ist ja bei Ausschlagungen für Minderjährige auch in der Regel noch eine gerichtliche Genehmigung des "Kantonsrechter" oder so erforderlich, des niederländischen Familiengerichts quasi. Wie handhabt ihr das dabei? Ich musste mich da neulich mal einlesen und habe da nur so rudimentäre Kenntnisse.

    Erbschaftsausschlagung - Auswärtiges Amt (diplo.de)

    Guten Morgen,


    ich hänge mich hier mal ran. Wurde tel. um Auskunft gebeten und hatte davon noch nie gehört. Sachverhalt:

    In den Niederlanden lebende Angehörige des Erblassers möchte für sich und die mj. Kinder ausschlagen, zusammen mit dem KV. Mein Gericht ist zuständiges NLG. Sie hat davon gehört, dass ein niederländisches Gericht diese Ausschlagung für die Kinder irgendwie genehmigen müsste und möchte Näheres wissen, ich finde dazu aber nichts.

    Hier habe ich diesen Thread gefunden, aber der ist ja auch schon 10 Jahre alt... kann mir jemand helfen, hatte das schonmal jemand?

    Danke!

    Hallo zusammen,

    ich hänge mich hier mal ran...

    Hier wird in Kopie ein Vergleich des örtlichen Schiedsamtes vorgelegt mit der Bitte um Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung. Vollstreckbarer Inhalt ist vorhanden, es geht um die Instandhaltung eines Zauns und Beseitigung von Bäumen etc. auf einem Grundstück, was bis zum 31.07.2024 erledigt sein sollte, aber laut A´st. nicht passiert ist.

    Die SE hat den Antrag dem A´gg. zur Stellungnahme übersandt, dieser ist daraufhin in der RAST erschienen und hat Einwendungen gegen die Klauselerteilung erhoben. Er gibt an, er habe den Grundbesitz verkauft.

    Ich bin davon ausgegangen, dass die SE grundsätzlich dafür zuständig ist, wir sind uns nun aber nicht ganz sicher, wie es weitergeht. Ich denke, die SE müsste prüfen, inwiefern sie die Einwendungen berücksichtigt und ggf. einen Beschluss darüber machen, oder?

    So am Rande: der Vergleich müsste doch als Ausfertigung vorgelegt werden und nicht nur als Kopie!?

    Danke!

    Das stimmt, sorry. Da bin ich wohl zu sehr von uns hier ausgegangen, hier besteht die Absprache mit den Richtern, dass eine auf eine Pflegschaft folgende Vormundschaft die Pflegeraufgabenkreise immer mit umfasst, weil es der dann doch notwendige größere Eingriff in die elterliche Sorge ist, das wird dann auch so formuliert und Pfleger und Vormund sind dann in der Regel dieselbe Person oder Institution. Grundsätzlich kann beides parallel existieren!

    Ich bearbeite die Lw-Sachen in Niedersachsen (kann daher nur für Nds. sprechen), und zwar die Kostenfestsetzungsverfahren und ich nehme auch Anträge auf Hoffolgezeugnis und auch Erbschein auf. Als Lw-Gericht ist der Richter dann für Erteilung von Hoffolgezeugnis und Erbschein zuständig, der Rpfl. nimmt aber die Anträge auf, wenn sie nicht durch einen Notar gestellt werden.

    Hier gehen auch gern Erbscheinsanträge durch das Landvolk ein, die fertigt ein RA. Ich mache dann dazu die Termin für die Versicherung an Eides statt mit dem Antragsteller. Also es kommen schon nicht so viele Akten wie in Nachlass, aber doch regelmäßig welche.

    Danke für eure Antworten! Ich weiß nicht, was da zwischen den Zeilen herausgehört wird, vielleicht mag das erklärt werden?

    Wir sind hier in der absoluten Provinz, es gibt auch kaum Betreuer, Verfahrenspfleger usw. ... sobald sich jemand berufsmäßig interessiert und dann hört, dass er z.B. minutengenau abrechnen muss, besteht kein Interesse mehr. Ist nicht nur bei unserem AG so, in der Umgebung auch. Ehrenamtliche gibt es überhaupt nicht.

    Inwiefern hätte der Bevollmächtigte denn da Rechnung zu legen? Ich denke, wer auch immer die Erbschaft am Ende aus der Familie annimmt, wird sich da mit ihm einigen.

    Das NLG sieht kein Sicherungsbedürfnis, ich auch nicht so recht, es gibt keine wirklichen Anhaltspunkte, finde ich. Wir hätten auch keinen Nachlasspfleger, der für so eine Sache geeignet wäre... der Job ist hier mehr als unbeliebt. Wir hatten schon immer sehr wenige Nachlasspfleger, und die letzten geben nach und nach auf... Rente, Überlastung, Tod...

    Das Nachlassverfahren ist ganz am Anfang, es hat nur die Ehefrau für sich und die Kinder ausgeschlagen. Jemand aus der Familie hat aber eine Vollmacht des Erblassers und handelt mit dieser, ist wohl postmortal, gesehen habe ich sie aber nicht. Insofern sieht das NLG da derzeit kein Sicherungsbedürfnis, so dass eine Nachlasspflegschaft nicht angeordnet wird.