Super, vielen Dank!!
Beiträge von Vendée
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Hallo zusammen, ich hänge mich hier mal dran...
ich habe diverse Ordnungsgelder gegen eine Person zu vollstrecken, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der Gerichtsvollzier hat mir jetzt mitgeteilt, welcher Teil der Forderung vollstreckt werden kann und dass der Rest zum Insolvenzverfahren angemeldet werden müsste. Das alles läuft schon über viiiele Jahre und durch diverse Hände, ich habe jetzt mal sortiert und verschaffe mir einen Überblick. Die Person zahlt im Rahmen der Vollstreckung nun kleine Raten an den GV, die ich zur Akte erhalte.
Wie gehe ich denn mit dem Teil um, der zum Inso-Verfahren angemeldet werden muss? Mache ich das selbst oder gibt es dafür eine zentrale zuständige Stelle in Niedersachsen? Bei manchen Sachen ist das ja so, da macht es die Generalstaatsanwaltschaft in Celle, soweit ich weiß.
Hat da vielleicht jemand Erfahrungen? Danke!!!
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Ich habe jetzt leider denselben Fall... Rücknahme des Antrags vor Entscheidung. Bin so unschlüssig, und die SE möchte auch noch den Wert festgesetzt haben. Wonach richtet sich der? Habe das im FamGKG nicht gefunden.
Müsste ich die Kosten ggf. dem Antragsteller auferlegen oder trägt er sie aus Antragstellerhaftung heraus?
Hilfe! Danke!
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Nein, schriftlich habe ich das nicht, es wurde aber wiederholt mündlich so bestätigt gegenüber mehreren Kollegen. In irgendeiner Akte, wo eine neue Kollegin den Antrag übersandt hat, habe ich auch mal gesehen, dass seitens des Bezi eine Antwort kam, dass die Übersendung nicht nötig war, weil Standardsache.
Bei uns wird es so gehandhabt, dass der Beschluss an den Bezi nicht zugestellt wird. Mag nicht einwandfrei sein... den Beschluss ohne vorherigen Antrag zu übersenden macht aber auch keinen Sinn, weil der Bezi nur mit dem Beschluss ja auch nichts anfangen kann. Und mit dem Beschluss den Antrag zu übersenden ist auch nicht sinnvoll, weil ja der Sachzusammenhang fehlt und der Bezi das ohne Akte gar nicht einordnen oder beurteilen kann.
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Moin,
bei uns erfolgt eine Vorlage an den Bezi entsprechend der Absprache mit ihm nur, wenn der Stundensatz vom gesetzlichen abweicht oder sonstige Auffälligkeiten im Antrag oder Fragestellungen dazu bestehen. Wenn der Antrag einfach Standard mit gesetzlichem Stundensatz ist, wird ohne Bezi-Anhörung festgesetzt und angewiesen, er bekommt dann auch keinen Beschluss.
Das ist bei uns so mit den Bezirksrevisoren vereinbart, da die Notwendigkeit der Vorlage bei Standardsachen nach deren Auffassung nicht besteht und dafür eben auch keine Arbeitskapazität vorhanden ist. Sie sind dabei der Meinung, dass ggf. immer noch ein RM möglich wäre, wenn sie einen in ihren Augen fehlerhaften Beschluss irgendwann, z.B. im Rahmen der Prüfung der Abteilung, in die Hände bekommen, da sie ihn dann ja erstmals sehen.
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Hallo, vielen Dank für die Ausführungen! Mein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss stammt aus Februar 2009.
Die Rpfl-Zuständigkeit ergab sich aus beck-online, EG-UntVO, Art. 28, Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2019, RdNr. 6 (so steht es auf meinem Ausdruck).
Bin mir sehr unsicher, wie ich jetzt vorgehen muss...
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Hallo zusammen,
ich habe in einer Unterhaltsfestsetzungssache (ehem. FH-Sache) zu dem dort ergangenen Beschluss vom Jugendamt den Antrag erhalten, dass die Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008... usw. erteilt werden soll. Der Antrag enthält sonst nichts und ist äußerst dürftig, ein Telefonat ergab auch keine näheren Informationen außer, dass diese Anlage halt zur Vollstreckung in Österreich benötigt wird. Die haben offenbar selbst keinen genauen Plan.
Die Anlage selbst habe ich gefunden, aber es fehlt mir an Informationen drumherum zum Verfahren. Ich habe in beck-online schon so viel gesucht und auch hier im Forum und kommt nicht weiter. Ich wäre sehr dankbar, wenn sich jemand meldet, der das schonmal hatte und mir auf die Sprünge helfen kann.
Sehe ich das richtig, dass es sich dabei um einen Antrag gemäß Art. 28 EG-UntVO handeln soll? Dazu steht in der Kommentierung, dass sich die Ausstellung des Formblatts nach Anhang II für deutsche Titel nach § 71 Abs. I Nr. 1 und Abs. II AUG (Auslandsunterhaltsgesetz) richtet und der Zuständigkeit für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung folgt, so dass der UdG zuständig ist, während für das Formblatt nach Anhang I der Rechtspfleger zuständig wäre. Hier ist aber Anhang II gefragt, ich hoffe, auch der, den ich aufgrund der Verordnung 4/2009 meine. Ich bin ratlos... wenn ich der SE das gebe, kriege ich es sicher mit 1000 Fragezeichen zurück. Und ich weiß nicht mal, ob das auch korrekt ist oder ob ich hier von einer falschen Vorschrift ausgehe.
Bin für jede Hilfe dankbar!!!
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Klasse, vielen Dank!! Das hatte ich noch nicht gefunden.
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Hallo zusammen,
ich muss mich hier auch mal dranhängen...
ich soll zum ersten Mal einen Umgangspfleger verpflichten... ist das seit 01.01.2023 noch erforderlich? Hat da jemand Erfahrung?
Ich habe sonst in Nachlass immer nur die Nachlasspfleger verpflichtet, und das ist ja seit dem 01.01.2023 nicht mehr nötig...
Danke!
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Danke, davon hab ich noch nie gehört für solche Sachen. Werde mich mal informieren. Falls jemand konkrete Kontaktdaten hat: nehme ich gern!
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Und wie immer ist die erste Adresse für Konstellation und Weg das Bundesamt für Justiz.
Was meinst du damit?
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OLG Koblenz, 19.3.2018, 9 WF 607/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 8.5.2020, 6 UF 58/20
OLG Hamm, 4.5.2020, 13 WF 66/20
Vielen Dank, die Hammer Entscheidung hilft mir weiter. Hatte bisher nur solche bei alleinigem Sorgerecht gefunden.
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Ich muss mich hier mal einklinken!
Es hat beim hiesigen Nachlassgericht eine Frau nach ihrem Vater ausgeschlagen, sein Sterbeort und letzter gewöhnlicher Aufenthalt war Polen.
Sie hat zusammen mit ihrem Ehemann (gemeinsam sorgeberechtigt) auch für ihre beiden minderjährigen Kinder ausgeschlagen und darauf beharrt, dass sie eine familiengerichtliche Genehmigung für Polen benötigt. Daher wurde hier der Antrag auf Genehmigung mit aufgenommen.
Mir liegt die Sache nun als Familiengericht vor, da die Frau mit Mann und Kindern hier im Bezirk lebt.
Nach deutschem Recht wäre eine fam.ger. Genehmigung bei dieser Konstellation nicht erforderlich.
Hat jemand etwas dazu, dass auch bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern in Polen in einem solchen Fall bzgl. der Ausschlagung für die Kinder eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist? Hier ist doch aber deutsches Familienrecht anzuwenden!?
Bin etwas ratlos und hoffe auf euer Schwarmwissen!
Danke!
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nur als Gedanke: wenn die gesetzlichen Erben partout (auch ggf. teilweise) nicht zu ermitteln sind, würde ich auf jeden Fall durch dass Betreuungsgericht einen Pfleger für unbekannte Beteiligte bestellen lassen, der dann angehört wird.
Damit ist mein Anhörungsproblem natürlich auch gesetzeskonform gelöst. Aber das tatsächliche Problem der Würdigung der formgerechten Testamentserrichtung (bzw. eben nicht) werde ich selber lösen müssen. Da hilft mir auch nicht die Zustimmung eines Pflegers oder der ausbleibende Widerspruch desselben...
Mein Beitrag bezog sich auch nur auf die Anhörung, nicht auf das restliche Problem. Dazu kann ich gerade nichts sagen, das hatte ich noch nie.
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nur als Gedanke: wenn die gesetzlichen Erben partout (auch ggf. teilweise) nicht zu ermitteln sind, würde ich auf jeden Fall durch dass Betreuungsgericht einen Pfleger für unbekannte Beteiligte bestellen lassen, der dann angehört wird.
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Ich sehe es auch so, der Zeuge ersetzt m.E. nicht die Unterschrift der Erblasserin.
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Ah okay, danke! Dann sollte man vermutlich vermerken, dass die ZU nur an die Person persönlich erfolgen darf, oder? Damit nicht vesehentlich an einen anderen Mitarbeiter, wie eine Empfangskraft, zugestellt wird. Hab ich das richtig verstanden?
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Moin,
ich brache mal Hilfe hinsichtlich der Zustellungen an den Antragsgegner (hier in FH-Sachen). Ich habe es schon mehrere Male gehabt, dass keine Wohnanschrift des Antragsgegners zu ermitteln war und der LK ein Zustellung über den Arbeitgeber verlangt hat, z.B. "Markus Mustermann, über die XYZ GmbH, Musterstraße, …
Bislang konnte meist doch noch die private Anschrift ermittelt werden, aber jetzt habe ich hier ein Verfahren auf dem Tisch, in dem von vornherein nur die Arbeitgeberanschrift angegeben ist. Würdet ihr das bemängeln? Der Antrag wurde leider schon so zugestellt durch die SE, das war mir vorher leider nicht aufgefallen. Jetzt wäre der Beschluss zu machen und zuzustellen.
Ich muss dazu sagen, ich werde aus dem § 178 I Nr. 2 ZPO auch nicht ganz schlau, ob das generell über den Arbeitgeber geht oder nicht...
Danke!