Beiträge von Kathi

    Es ist also der Rechtspfleger zuständig. Ich habe noch nie eine bedingte Klausel erteilt. Wie lautet die Klausel (Muster?)?

    Wie erfolgt die Glaubhaftmachung? Durch Zahlungsbeleg (Quittung der Bank?)? Muss die Glaubhaftmachung durch öffentliche Urkunde erfolgen?

    Hallo,


    mein Vergleich lautet wie folgt:

    1. Die Zahlung erfolgt bis zum 10.06.2025 an die im Briefkopf des Prozessbevollmächtigten der Klägerin angegebene Bankverbindung bei der Bank XXX.

    2.
    Die Klägerin erklärt den vorliegenden Rechtsstreit vor dem AG unter dem Az.: für erledigt. Der Beklagte stimmt dieser Erledigungserklärung zu.
    3.
    Mit dem Zustandekommen dieses Vergleiches sind sämtliche Ansprüche der Klägerin, welche Gegenstand des hiesigen Rechtsstreites vor dem AG unter dem Az. sind, erledigt.
    Dies betrifft sowohl die Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten, Herrn XY, als auch die Ansprüche der Klägerin gegenüber der weiteren Mieterin, seiner Schwester, Frau B aus demselben Rechtsgrund.
    4.
    Die Klägerin retourniert den von ihr entwerteten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts XXX zum Geschäftszeichen gegen Frau B an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten spätestens 2 Wochen nach Eingang des unter Ziff. 1 genannten Betrages.


    Der Beklagten-Vertreter begehrt nunmehr eine Vollstreckungsklausel. Liegt eine bedingte Klausel nach § 726 ZPO vorliegt. Welche Nachweise muss der Beklagten-Vertreter vorlegen und kann ihm überhaupt eine Klausel erteilt werden?

    Hallo,


    mein Erblasser hat mit seiner Ehefrau (vorverstorben) einen Erbvertrag geschlossen. In diesem Erbvertrag hat er letztwillige Verfügungen zugunsten der Tochter der Ehefrau sowie als Ersatzerbin zugunsten der Kirchengemeinde getroffen. In § 2 des Vertrages stellt der Notar klar, dass die Erbeinsetzungen vertragsmäßig sein sollen. Der Erblasser hat nach dem Tod der Ehefrau neu einseitig testiert. Konnte der Erblasser neu wirksam testieren oder war er erbvertraglich gebunden?

    Hallo,


    meine Antragstellerin für die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes ist nicht mehr geschäftsfähig (laut Anwalt und Antragsteller-Vertreter). Es gibt nur eine formlose Vollmacht für einen Dritten.

    Die Antragstellerin kann die eidesstattliche Versicherung nach § 450 Abs. 3 FamFG nicht mehr abgeben? Was nun? Die Bestellung eines Betreuers nur für den Aufgabenkreis Aufgebotsverfahren dürfte nichts bringen, weil der Betreuer keine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Briefes abgeben kann.

    Hallo,


    meine Erblasserin hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und hatte die russische Staatsangehörigkeit. Der Ehegatte der Erblasserin hatte die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehe wurde 1996 in Russland geschlossen (beide hatten damals die russ. Staatsangehörigkeit). Es handelt sich um keine Vertriebene. Die Erblasserin hinterlässt neben ihrem Ehemann zwei Kinder. Erbt der Ehegatte 1/4 des Nachlasses? Gilt der russ. Güterstand (ohne Erhöhung Zugewinn?)? Der EuGH hat zwar in der Sache Mahnkopf entschieden, dies dürfte wegen der russ. Staatsangehörigkeit der Erblasserin keine Anwendung finden....

    Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerben ein. Nacherben sind die Abkömmlinge der minderjährigen Vorerben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, ersatzweise der Bruder der Erblasserin (der TV) weiter ersatzweise dessen leibliche Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Der

    Der TV ist vorliegend der Vater der beiden minderjährigen Erben (von zwei verschiedenen Frauen). Der TV ist jeweils gemeinsam sorgeberechtigt mit der jeweiligen Kindesmutter (für das eine Kind mit der EX-Frau). Die Erblasserin hat bestimmt, dass der Ex-Frau des TV und Kindesmutter des einen minderjährigen Erben gemäß § 1638 BGB die Vermögenssorge entzogen werden und sich die Vermögenssorge der Kindesmutter nicht auf die Vermögensgegenstände erstreckt, die das Kind aus dem Nachlass erhält. Das gilt ausdrücklich auch für die Rechte des minderjährigen Erben gegenüber dem TV.

    Die Nacherbfolge ist vorliegend zudem auflösend bedingt für die minderjährigen Erben. Die Bedingung tritt ein, wenn weder Vermögen, welches die Vorerben von der Erblasserin geerbt haben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund Verfügung von Todes wegen der Vorerben an ihrer Mütter oder an deren einseitige Verwandte fallen würde, noch eine dieser Personen dann gegenüber den Vorerben pflichtteilsberechtigt ist. Mit Eintritt der Bedingung werden die Vorerben unbeschränkte Vollerben. Die Erblasserin war einer GmbH & Co. KG beteiligt. Einzelvertretungsberechtigt ist insoweit eine GmbH, für welche die Erblasserin einzelvertretungsberechtigt war. Sie war persönlich haftende Gesellschafterin.

    Hallo,

    ich habe einen Erbscheinsantrag und einen Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

    Die minderjährige Nichte und der minderjährige Neffe sind Vorerben der Erblasserin geworden.

    Es ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet bis zum 30. Lebensjahr der Erben. Die Testamentsvollstreckung bezieht sich einerseits auf die Ausführung von Vermächtnissen und die Trennung des Betriebsvermögens und des übrigen Vermögens. Die Erblasserin war an einer GmbH und Co. KG beteiligt.

    Ist die Testamentsvollstreckung für die Trennung des Betriebsvermögens (Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge) zulässig?

    Muss das Nachlassgericht aus den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts etwas beachten?

    Der Testamentsvollstrecker ist der Mitinhaber der elterlichen Sorge für den minderjährigen Neffen und auch der Ersatznacherbe.

    Muss das Familiengericht für die Beteiligung am Erbscheinsverfahren einen Ergänzungspfleger für die Anhörung bestellen?

    Nach 30 Jahren fällt nach § 22 NHintG die Hinterlegungsmasse dem Land an. Muss dann noch zusätzlich das Erbrecht des Fiskus angeordnet werden. Das Nachlassgericht ist der Meinung, dass nicht noch das Erbrecht des Fiskus angeordnet werden muss. Das Sparbuch ist ohne Beschluss dem Land angefallen.

    Wie wird das in Niedersachsen gemacht? Wenn das Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus nicht feststellen kann (nach Ablauf von 30 Jahren in der Hinterlegung), erfolgt dann gemäß 22.7 NHintG die Übersendung des Sparbuches an das Kreditinstitut mit dem Hinweis das Sparbuch ggf., aufzulösen und das Guthaben zu hinterlegen? Übersendet dann das Hinterlegungsgericht (erhält das Sparbuch zurück vom Nachlassgericht) das Sparbuch an das Kreditinstitut? Muss die Hinterlegungsstelle dann überwachen, dass das Guthaben neu von der Bank hinterlegt wird? Oder weist das Hinterlegungsgericht die Bank an, das Sparbuch aufzulösen und den Betrag an das Hinterlegungsgericht zu überweisen (vorher Annahmeanordnung vermischte Einnahmen)?

    Mehrere Kollegen mach das unterschiedlich, wie ist die richtige Vorgehensweise?