Beiträge von azur

    Hallo,

    ich habe in einem Jugendstrafverfahren 224 Geschädigte(Internet- und Kreditkartenbetrug). Es wurde im Urteil die Einziehung desWertes von Taterträgen (?) in Höhe von 56.652,43 € angeordnet. ImErmittlungsverfahren waren bereits 2 Konten, die unter Aliasnamen eröffnet waren, gepfändet. Die Überweisungsbeschlüsse habe ich im Vollstreckungsverfahren bereits erlassen. Es sind 10.085,37 € in der Kasse.


    Ich möchte jetzt die Geschädigtenmitteilung machen, und zwar wegen der Anzahl der Geschädigten durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Darf/muss ich die Namen der Verurteilten (beides Heranwachsende zum Tatzeitpunkt) mit veröffentlichen und ebenso ihre Aliasnamen, da ansonsten die Geschädigten ja gar nicht wissen, um wen es geht? Bestehen aus datenschutzrechtlichen oder jugendschutzrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken dagegen?

    Hallo,

    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Durchführung des VA aufgrund einer Wiederaufnahme nach § 50 VersAuglG. Vor dem 01.09.2009 war der VA vom Scheidungsverfahren abgetrennt worden und nach § 2 VAÜG ausgesetzt. Der Antragsgegner ist zwischenzeitlich verstorben. Der Prozessbevollmächtigte aus dem Scheidungsverfahren hatte das Mandat niedergelegt. Alle bekannten Erben des Antragsgegners haben die Erbschaft ausgeschlagen.
    Für die Durchführung des VA hatte der Richter zunächst bei unserem Nachlassgericht die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beantragt. Dies hat die Kollegin jedoch mit Hinweis auf das fehlende Sicherungsbedürfnis abgelehnt. Nun hat er mir die Sache zugeschrieben (ich bin bei uns Familie und Betreuung in einer Person) zur Bestellung eines Pflegers für die unbekannten Beteiligten nach § 1913 BGB.
    Bevor ich hier einen Präzidenzfall schaffe (der Richter hat angekündigt, er hätte von solchen Fällen noch ein paar in der Schublade), hätte ich gern Eure Meinung, ob Ihr einen Fall von § 1913 BGB seht.:gruebel::gruebel:

    Hallo, liebe User

    habe am 10.03. einen Beschluss erlassen, der die Erbausschlagung eines Betreuers zum Gegenstand hat. Wir haben versucht, dem Betreuten den
    Beschluss zuzustellen. Er hatte sich aus der Wohneinrichtung aber mit "unbekanntem Aufenthalt" abgesetzt. Damit wir den Beschluss dennoch rechtskräftig bekommen, habe ich die
    öffentliche Zustellung bewilligt. Gut und schön- das Ding hängt jetzt an der Gerichtstafel. Nun hat aber die Richterin das Betreuungsverfahren mit Beschluss vom 24.03. aufgehoben- macht ja auch keinen Sinn jemanden betreuen zu wollen, der nicht mitarbeiten möchte.

    Nun meine Frage: gilt der Beschluss trotz des zwischenzeitlich aufgehobenen Verfahrens 1 Monat nach Aushang (§ 188 ZPO, § 15 FamFG) als zugestellt und setzt damit die
    Rechtsmittelfrist in Gang?