Nein, habe ich nicht geprüft, weil ich in der Konstellation keine Notwendigkeit zur Kontrolle gesehen habe: deutscher Name, Mutter überträgt auf Sohn (oder umgekehrt). Mir ist daher insgesamt schleierhaft was das Ganze soll. Aber ich denke jetzt auch nicht mehr darüber nach, siehe #8
Beiträge von Toskana
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Ich habe in Kommentaren und in juris nichts eindeutiges zu dieser Frage gefunden, daher meine Überlegungen dazu ohne Gewähr:
Fraglich ist, ob die Bestellung einer Grundschuld eine entgeltliche Verfügung des Vorerben darstellt. Im Rahmen einer Veräußerung des Grundbesitzes kann ich im Hinblick auf § 2113 Abs. 2 BGB ja noch Leistung und Gegenleistung irgendwie bewerten und gehe ja in der Regel davon aus, dass bei einer Veräußerung an einen unbeteiligten Dritten ein entgeltliches Geschäft vorliegt.
Für die Grundschuldbestellung geht dies so aber nicht, da insoweit keine Verpflichtung des Grundschuldgläubigers begründet wird. Im Rahmen der Vollstreckung wird jedoch das Recht mit seinem vollen Wert angesetzt, was letztlich in jedem Fall zu einer adäquaten Gegenleitung führen wird. Auch die darüber hinaus gehende Verwertung des Grundstücks dürfte nicht unter § 2113 Abs. 2 BGB fallen, da mit dem Meistgebot in jedem Fall von Entgeltlichkeit ausgegangen werden kann und damit die Zwangsvollstreckung gegen den Vorerben auch dem Nacherben gegenüber wirkt. Ein evtl. Überschuss würde dem Vorerben ausgezahlt. Wofür das Geld verwendet wird, ist im Rahmen der befreiten Vorerbschaft ja unerheblich.
Ich denke daher schon, dass man sich auf den Standpunktstellen könnte, dass es sich bei der Bestellung einer Grundschuld um ein entgeltliches Rechtsgeschäft des befreiten Vorerben handelt. Somit könnte man die Vollstreckung fortsetzen und der Nacherbe müsste seine Rechte ggfls. mit der Drittwiderspruchsklage geltend machen. -
Wenn tatsächlich in allen Bewilligungen die richtigen Anteile belastet worden sind, dürfte eine Berichtigung zulässig sein. Eine solche Berichtigung würde ich aber nur nach Anhörung aller Beteiligten mit angemessener Frist durchführen.
Berichtigung und Widerspruch schliessen sich m. E. auch nicht aus, so dass im Hinblick auf die Dauer des Berichtigungsverfahrens ein Widerspruch zugusten der Eigentümer eingetragen werden könnte, die z. Zt. mit dem zu kleinen Anteil eingetragen sind. Ich würde zumindest darüber nachdenken. -
Vielen Dank für alle Antworten und Anregungen.
Schon, aber man macht sich halt so seinen Gedanken, welchen Sinn die Eintragung über diesen Augenblick hinaus ergibt.Die mache ich mir auch immer, dass führt aber zu nichts!
Z. Zt. ist die Vormerkung noch eintragbar, deshalb werde ich das jetzt auch tun. -
Ich würde auch davon ausgehen, dass die Beschränkung unzulässig ist. Damit liegt keine wirksame Genehmigung des gesetzlichen Vertreters vor, Verfahren beendet.
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Das Verfahren der Abhilfe ist in § 68 FamFG geregelt. Es kommt darauf an wie weitreichend die Entscheidung geändert worden ist. Wenn die Abhilfeentscheidung zu einer neuen Beschwer für andere Beteiligte führt, bedarf sie wie jede Endentscheidung einer Rechtsbehelfsbelehrung. (MüKoFamFG/Ansgar Fischer FamFG § 68 Rn. 15-16, beck-online)
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Bei dem Antrag dürfte es sich um Ersuchen i. S. v. § 38 GBO handeln, d. h. eine sachliche Prüfung ist weder erforderlich noch zulässig. Es ist also nur zu prüfen, ob der jetzige Träger den Antrag gestellt hat und ob dieser formal (Siegel, Unterschrift) in Ordnung ist.
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Die Bestimmung erfolgt wie immer nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Es gibt dazu eine Reihe von Entscheidungen, z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. 1. 2010 - 15 UF 225/09 (NJW-RR 2010, 1014), OLG München, Beschluss vom 27. 1. 2006 - 33 Wx 68/05 (FamRZ 2006, 1567), OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. 8. 2008 - 8 W 310/08 (FamRZ 2009, 155).
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M. E. ist nicht einmal ein deklaratorischer Beschluss erforderlich, die Pflegschaft endet automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Ich würde lediglich eine neue Bestallung erteilen und die Alte zurückfordern.
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Nach § 773 ZPO dürfte die Durchführung des Verfahrens unzulässig sein, wenn die Veräußerung im Falle desEintritts des Nacherbfalls unwirksam wird. Nach Zöller soll Nichtbefolgung Amtspflichtverletzung sein. Der Gläubiger müsste daher nachweisen, dass die Grundschuldbestellung gegen den Nacherben wirkt. Ich würde daher nachfragen, ob ein entsprechender Nachweis vorliegt, wenn nicht, nach § 28 ZVG einstellen zur Beibringung.
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Ich halte ein ordnungsgemäßes Siegel für unbedingt erforderlich. Das Grundbuchverfahren ist nunmal ziemlich formalistisch, wenn ich anfange darüber nachzudenken, welche Formvorschriften ich für sinnvoll halte und deshalb beachte und welche nicht, komme ich irgendwann zu Abgrenzungsproblemen. Es gibt auch schon zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen dazu, z.B. BGH, Beschluss v. 20.12.2016, V ZB 88/16.
Darüber hinaus ist die Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 29 GBO zwar für die Eintragung ohne Belang, nicht aber für die Frage der Haftung.
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Die Frage, ob man die Gebrauchmachung "kontrolliert", wird vielleicht verständlicher, wenn man die Problematik um den grundbuchrechtlichen Bezug ergänzt. Zumindest dann, wenn ein Pfleger (und für diesen ggf. ein doppelbevollmächtigter Notar) handelt, kann man die Pflegschaft nicht aufheben, bevor die Gebrauchmachung erfolgt ist. Aber auch im Übrigen sollte das Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgericht (bei Nachlasspflegschaften) schon interessieren, ob die von ihm genehmigten Rechtsgeschäfte auch wirksam geworden sind. Die Überlegung, dass das Genehmigungsverfahren als solches - formal betrachtet - mit dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung beendet ist, hat damit nach meiner Ansicht nichts zu tun.
Ja natürlich wird das ganze klarer, wenn ich die Problematik auf eine Grundbuchsache anwende, weil dann habe ich auch tatsächlich einen zweiseitigen Vertrag, auf den § 1829 BGB Anwendung findet.
Im Übrigen halte ich Ihre Kritik für unverschämt und unangebracht, ich verwahre mich dagegen!
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Mir liegt ein notarieller Kaufvertrag mit Auflassung vor. In diesem wird u. a. die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechts auf Eigentumsumschreibung bewilligt und beantragt. Soweit alles ganz normal.
Der Notar beantragt jetzt die Eigentumsumschreibung und die Eintragung der bewilligten Vormerkung.Mein Problem ist jetzt die Eintragung der Vormerkung, da der Eigentumsverschaffungsanspruch mit der Eintragung des Eigentumswechsels doch erfüllt sein dürfte, ich somit keinen vormerkungsfähigen Anspruch mehr habe.
Auf meine Nachfrage bestätigt der Notar ausdrücklich, dass beide Eintragungen vorgenommen werden sollen. -
Fraglich ist für mich in erster Linie, ob ein Gebrauch machen von der Genehmigung überhaupt erforderlich ist.
Bei der Erbausschlagungserklärung handelt es sich eindeutig um ein einseitiges Rechtsgeschäft. Auf dieses wird nach wohl herrschender Meinung die Vorschrift des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB (entsprechend oder analog ) angewandt. Eine überzeugende Begründung, warum das erforderlich sein soll, habe ich noch nicht gelesen. Das Nachlassgericht ist m. E. nicht "der andere Teil" i. S. des § 1829 BGB. Mittlerweile sehen das vereinzelte Stimmen in Literatur (Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1945 BGB, Rn. 14) und Rechtsprechung (LG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2006 – 83 T 572/05 –, juris) auch so.
Ich belehre die Antragsteller daher im Rahmen der Übersendung der rechtskräftigen Ausfertigung des Beschlusses lediglich über das Erfordernis des Gebrauch machens und fordere Sie auf dies auch zu tun, eine Kontrolle findet meinerseits nicht statt. Die Aufforderung erfolgt trotz der o. g. Ausführungen, da es letztlich unerheblich ist, wie ich die Frage der Erforderlichkeit beurteile, entscheiden wird das nämlich das Nachlassgericht im Rahmen der Erteilung eines Erbscheins.
Ich bekomme manchmal Mitteilungen von Nachlassgerichten, dass das Gebrauch machen von der erteilten Genehmigung der Erbschausschlagung nicht erfolgt ist. In einem Fall habe ich aufgrund der hohen Verschuldung des Erblassers und der Mitteilung des Nachlassgerichtes das Kind als Erbe zu behandeln die Mutter zu einem Anhörungstermin geladen und sie über meine oben geschilderte Ansicht sowie über die §§ 1980, 1990 usw. belehrt.
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Aber ich brauche doch die Bewilligung vom Berechtigten und durch die Erwähnung der Zahlung sagt er ja: "Ich bin gar nicht mehr berechtigt". Damit wäre für mich die Vermutung des § 891 BGB widerlegt.
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Ich denke, dass ich auf jeden Fall einen Nachweis über die Erbfolge benötige, also öffentl. Testament oder Erbschein. Im Rahmen der Genehmigung kann ich die Abfindung ja erst prüfen, wenn ich weiss, in welcher Höhe das Kind beteiligt war. Gerade bei gesetzlicher Erbfolge kann ich als Gericht doch gar nicht beurteilen, ob noch irgendwo andere Kinder des Erblassers rumlaufen.
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Wäre interessant, welche Art Grundpfandrecht eingetragen ist. Ich gehe mal von einer Hypothek aus.
Im Übrigen sind Löschungsbewilligungen, die etwas von einer Zahlung sagen immer schlecht. Damit ist nämlich klar, dass der Duck nicht mehr Gläubiger war. Es könnte eine Eigentümergrundschuld oder eine Fremdhypothek entstanden sein, je nachdem wer gezahlt hat. -
Sofern eine persönliche Anhörung der Beteiligten erforderlich ist, lade ich immer direkt auf einen bestimmten Termin. In der Regel wird der dann auch wahrgenommen.
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In diesem Fall dürfte sowieso der Richter zuständig sein!
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Da es um die Übertragung von Sorgerechtsbestandteilen geht, der Richter.