Beiträge von Toskana

    Ich würde nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass die Trennung der Pflegeeltern keinen "Entlassungsgrund" i. S. v. § 1889 BGB darstellt. Ich stelle mir diesen Fällen jedoch dann immer noch die Frage, ob die Fortführung der Pflegschaft durch einen "nicht vertretungsbereiten" Pfleger wirklich dem Kindeswohl dient. Ich würde die Beteiligten dazu anhören und ggfls. nach § 1886 oder 1889 BGB entlassen.
    Sonst müsste man dem Pflegevater klar machen, dass es hier um die Verantwortung für ein Kind geht und man diese nicht einfach zurückgeben kann.

    Ich halte beides für vertretbar, kommt auf den Einzelfall an. :)

    Wenn die Anwälte als Gläubiger einer Hypothek eingetragen sind, sind sie gem. § 9 Nr. 1 ZVG Beteiligte, sie erhalten z. B. in der Verteilung auch automatisch eine Zuteilung. Ich würde daher auf jeden Fall von einem Interessenkonflikt ausgehen und den Schuldner und die Anwälte darauf hinweisen. Sofern die dann nichts schlüssiges Vortragen, würde ich eine Mitteilung an die Anwaltskammer machen und die Vertretung durch den Anwalt zurückweisen, § 156 Abs. 2 BRAO.

    Ich würde mir von dem Jugendlichen erzählen lassen, warum er das Erbe ausschlagen will. Grundsätzlich würde ich davon ausgehen, dass es wohl gewichtige Gründe gibt, warum er ausschlägt. Er ist zwar erst 16 Jahre alt aber annehmen, dass er aus Dummheit, Unerfahrenheit oder Leichtsinn einfach so auf 8.000 € verzichtet, würde ich nicht.
    Ich leih mir mal das Zitat von Andy K.:
    "Sofern ein Nachlass nicht überschuldet ist, besteht danach grundsätzlich kein hinreichender Grund, eine Genehmigung zu erteilen. "
    Dass hießt doch nicht, dass es keine Gründe gibt einen werthaltigen Nachlass auszuschlagen.

    Kindesanhörung dürfte wohl erforderlich sein. Im Verfahren geht es ja um Auskünfte über das Kind und du musst u. a. den Umfang der Auskünfte festlegen. Da würde ich mir schon anhören wollen, was das Kind dazu sagt in Bezug auf die Bindung und den Kontakt zum anderen Elternteil. Ggfls. würde ich auch einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn du den nach Abs. 4 beauftragst, kriegt der vielleicht auch eine Einigung zwischen den Eltern hin und du brauchst nicht entscheiden (ist aber eher unwahrscheinlich).

    Das sind echt blöde Verfahren, ich beneide dich nicht. :D

    Ich sehe das genauso wie WinterM. :)

    Die Ausführungen des BGH am Anfang der Entscheidung betreffen m. E. den Anspruch der Wohnungseigentümer nach alter Rechtslage (vor dem 01.07.2007 anhängig geworden). Die aktuelle Rechtlage wird ab RN 7 erläutert, danach ist die Beschlagnahme des Grundstücks nicht mehr Voraussetzung, da nunmehr § 10 Abs. 1 Nr. 2 WEG ein dingliches Vorrecht und damit auch ein Absonderungsrecht einräumt.

    Von Amts wegen mache ich als Grundbuchamt eigentlich gar nix! Im Normalfall denke ich darüber nach, ob in dem Antrag auf Eintragung der Grundschuld auch der gleichzeitige Antrag auf Teilung des Grundstückes liegt, da dies - wie du ja bereits erkannt hast - Eintragungsvoraussetzung ist.
    Wenn der Notar jedoch ausdrücklich nur den Antrag aus der Grundschuldurkunde stellt kann die Lösung m. E. nur eine Zwischenverfügung sein. :)

    Nein, der Gläubiger hat nur wegen der dinglichen Ansprüche die Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks lfd. Nr. 1 des BV beantragt.
    Wäre es nicht zweckmäßig, den Gläubiger dazu zu bewegen, die Zwangsversteigerung wegen der persönlichen Ansprüche sowohl aus BV Nr. 1 als auch
    aus BV 2/zu 1 zu betreiben?

    Warum willst du das tun. Der Gläubiger wird seine Gründe haben, warum er lediglich die Versteigerung des einen Grundstücks betreibt, er hätte die ZHypothek ja auch auf beide verteilen können.

    Darüber hinaus:
    Wenn im Verfahren das Grundstück und der Miteigentumsanteil versteigert wird, hast du viel mehr potentielle Probleme als jetzt, angefangen bei § 63 ZVG usw. Wenn der Gläubiger das beantragt, kann ich das nicht ändern und muss mich damit auseinandersetzen aber anrufen und den Gläubiger dazu veranlassen würde ich ganz sicher nicht. :)

    1. Ja.

    2. Die Kindesmutter kann die Fristversäumung anfechten, § 1956 BGB. Die Frage, ob eine hinreichende Begründung vorliegt ist letztlich durch das Nachlassgericht bei der Erteilung eines Erbscheins zu klären. :)

    Darüber hinaus muss es ja auch kein Haftungsfall werden. Die Ausschlagung ist letztlich ja nur die einfachste Möglichkeit mein Kind vor Nachlassverbindlichkeiten zu schützen.

    Es gibt einen Beitrag von Nickel in MDR 2009, 1145-1154, 1146 der auf einen besonderen Antrag hinweist, richtig begründet wird das aber nicht. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 21 RVG ist das Zwangsgeldverfahren für den Anwalt jedoch eine besondere Angelegenheit, so dass ich das wohl auch so sehen würde.
    Solange ein Antrag jedoch nicht vorliegt, kannst du nicht entscheiden. Ich denke, dass der allgemein für das Verfahren gestellte Antrag dafür nicht ausreicht.
    Sofern er gestellt würde, würde die Frage der Mutwilligkeit zu prüfen sein.

    LG wo? :strecker Sehe ich anders!

    Der Erklärende ist Erbe + TV und möchte sicherlich eine gültige Erklärung abgeben. Anzunehmen, dass er in dieser Situation nicht als TV handelt halte ich für zynisch. Ich sage einem "juristischen Laien" damit, mach nochmal das Gleiche und ruf dabei laut: "ICH BIN ABER TESTAMENTSVOLLSTRECKER!" :gruebel: Als TV vertritt er den Erben und handelt für ihn (Partei kraft Amtes). Ich halte es für selbstverständlich, dass er in dieser Funktion handeln will.


    Sofern der Erklärende z. B. Erbe, Testamentsvollstrecker und Betreuer des Erbschaftskäufers wäre, sähe die Sache evtl. anders aus..

    Dürfte die zweite Vormundschaft nicht wirkungslos sein? Das Kind hatte ja einen gesetzlichen Vertreter. Spätestens seit Bekanntwerden dürfte von Gesetzes wegen die später festgestellte Voraussetzung für eine Vormundschaft entfallen sein.

    Hätte ich vom Gefühl her eigentlich auch gesagt aber das Gesetz sieht den Fall, dass zwei Vormünder bestellt werden nicht vor.

    § 1793 BGB stellt nur auf das Fehlen der elterlichen Sorge ab, dass noch kein Vormund bestellt wurde ist zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht Voraussetzung. Sofern man davon ausgeht, dass die zweite Bestellung wirkungslos ist, hätte dies auch zur Folge, dass der neue Vormund nicht wirksam handeln kann, was zumindest dann problematisch ist, wenn man erst nach längerer Zeit herausfindet, dass es schon eine Bestellung gibt. Ich würde daher davon ausgehen, dass zunächst einmal beide Beschlüsse wirksam sind.
    Man könnte die neue Entscheidung evtl. auch als Abänderung i. S. v. § 48 FamFG ansehen. ;)

    Wichtig erscheint mir in vorliegenden Fall aber zwischen der gerichtlichen und der Zuständigkeit beim Jugendamt zu differenzieren. Ich würde das Verfahren an das Gericht des jetzigen Aufenthaltsortes abgeben. Die müssten das Verfahren auch übernehmen. Dort würde ich beide Verfahren verbinden und mir aussuchen, wen ich als Vormund "weiterbeschäftigen" will, dies im Verbindungsbeschluss auch mit aussprechen.
    Ob mein dann ausgewähltes Jugendamt nach dem SGB VIII zuständig ist, interessiert mich nicht. Ich suche den Vormund aus!:cool: Wenn ich das Jugendamt auswähle, müssen die das machen, vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. RN 2 zu § 1791 b.