Das ist nicht so eine Frage der Begründung (obwohl die natürlich erfolgen muss), sondern eine Frage der Vorbereitung des Termins.
Wenn es sowieso schon feststeht, dass der Verwalter die Forderung künftig bestreiten will und auch der Gewährung eines Stimmrechts entgegentritt, fordert man vorab den Verwalter (informell) schon mal dazu auf, eine Stellungnahme schriftlich dazu mitzubringen.
Im Termin dann Beschlussfassung, dass kein Stimmrecht gewährt wird und zur Begründung auf die Stellungnahme des Verwalters Bezug nehmen, soweit man mit dieser konform geht.
Maßgeblich ist natürlich auch, ob sich die Entscheidung des Rechtspflegers überhaupt auf die Beschlussfassung der GV auswirkt, nur dann ist Anfechtbarkeit gegeben und eine Entscheidung des Richters erforderlich.
Dann sollte man aber auf jeden Fall den Richter mit im Termin dabei haben bzw. kurzfristig hinzuziehen können. Die abschließende Entscheidung des Richters kann sich diese Begründung dann wieder zu eigen machen (oder auch nicht, dann ist es halt anders).
Sollte natürlich alles im Termin verkündet werden.
Zu den Anforderungen im Einzelnen vergleiche auch:
Das Rubrum des Beschlusses nennt nur die Schuldnerin. Aus ihm geht nicht hervor, wer außerdem an dem Insolvenzverfahren beteiligt ist. Ebenso ist nicht erkennbar, über wessen Antrag der Beschluss entscheidet und welchen Inhalt dieser Antrag hatte. Da ein Tenor fehlt, ist unklar, ob der Antrag auf Stimmrechtsüberprüfung als unzulässig oder als unbegründet zurückgewiesen wurde. So kann nicht überprüft werden, ob die - materiellen - Anforderungen an eine willkürfreie Anwendung des § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO und des § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG gewahrt wurden. Da weder der Sachverhalt, auf Grund dessen die Entscheidung ergangen ist, noch die rechtlichen Erwägungen des Gerichts wiedergegeben sind, bleibt unklar, welche rechtlichen Anforderungen das Gericht seiner Prüfung zu Grunde gelegt hat. Es ist insbesondere nicht erkennbar, auf welche Weise nach Ansicht des Gerichts Insolvenzgläubiger ihre vermeintliche Forderung darlegen und glaubhaft machen oder beweisen müssen, damit ihnen nach § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO ein Stimmrecht zuerkannt wird. Ebenso ist unklar, aus welchen Gründen das Gericht den Vortrag der Beschwerdeführer zum Bestand ihrer Forderungen und zu den anerkannten Forderungen anderer Gläubiger nicht für ausreichend gehalten und die rechtlichen Anforderungen an die Zubilligung eines Stimmrechts nicht als gegeben erachtet hat.
(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 698/03 –, BVerfGK 4, 17-19, Rn. 21)
Das mal nur so als ein paar Denkanstöße, ohne dass diese jetzt sonderlich strukturiert bzw. vollständig sind.