Beiträge von Cuber

    Es kommt ja häufiger vor, dass die Vermieter (insbesondere große Wohnungsunternehmen) des Erblassers mit unbekannten Erben die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragen, mit dem (alleinigen) Ziel, eine Übergabe der Wohnung an den Vermieter durchführen.

    Derzeit besteht ja leider keine Kostenhaftung des Antragstellers für die Kosten der Nachlasspflegschaft, so dass die Staatskasse meistens auf diesen sitzenbleibt.

    Aufgefallen ist mir, dass die Nachlassgläubiger (Vermieter) oft schreiben, dass "eine Freigabe der Wohnung durch das Nachlassgericht erfolgen soll".

    Auch wenn mir klar ist, dass dies rechtlich unzulässig ist, komme ich jetzt zu meiner Frage:

    Wird eine solche "Freigabe" an manchen Nachlassgerichten praktiziert? Wenn ja, wie sind die Erfahrungen damit und wird dies irgendwie begründet oder einfach aus Praktikabilitätsgründen so gehandhabt? Das Ergebnis einer solchen Vorgehensweise wäre ja für alle Beteiligten (Gericht, Gläubiger und -meist- auch unbekannte Erben) recht lösungsorientiert nach dem Motto "wo kein Kläger..." und kostenschonend.

    (Bitte keine langen Vorträge darüber, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft die einzige rechtlich saubere Vorgehensweise darstellt.) ;)

    Mir ist schon klar, dass das nicht unbedingt Sache des Grundbuchamts ist. Jedoch in Vorbereitung der Einführung des Datenbankgrundbuchs versuchen wir, solche Sache ggfs. zu bereinigen. Versuchen wir auch bei verstorbenen Eigentümern. Es ist einfach unschön, wenn (schon lange) Verstorbene oder - wie hier - gelöschte Firmen als Eigentümer im Grundbuch stehen.

    Nun, die steht da aber zu Recht drin und es gibt auch keinen Grund, das zu ändern. Das Erlöschen der Firma ist nicht mit dem Tod einer natürlichen Person zu vergleichen.

    Ja, und das ist wahrscheinlich der Denkfehler, den viele begehen. Sie verwechseln das Löschung der Firma im Handelsregister mit dem Erlöschen ("Tod") der Gesellschaft.

    Ich sehe hier überhaupt keinen Grund für ein Tätigwerden/Ermittlungen des Grundbuchamtes. Es ist zu prüfen, ob die Nachbarin ein berechtigtes Interesse an der Einsicht hat und das wars dann auch schon. Mit einer ggf. zu erteilenden Auskunft zum eingetragenen Eigentümer ist die Sache erledigt.

    (Es liegt für mich auch kein Fall der Grundbuchunrichtigkeit vor.)

    Ich lasse mich aber gern eines Anderen belehren.

    Hallo :)

    in einem Verfahren nach § 1811 BGB soll ein Vermögensanteil (& Monatssparplan) in Gold angelegt werden. Dies jedoch über eine Gesellschaft mit Sammelverwahrstelle.

    Wie kann man die Sicherheit des Anbieters und der Verwahrstelle belegen lassen und prüfen (und ins Verhältnis setzen zu dem Risiko einer Lagerung im Bankschließfach oder eines Goldfonds)?
    Hat damit schon jemand Erfahrung gesammelt?

    Auf welcher Insel soll die Sammelverwahrstelle das Gold denn aufbewahren?

    Auch wenn es kein Rechtspflegerthema ist:

    Ist die Staatskasse am Verfahren der Festsetzung der Höhe des Stundensatzes des Restrukturierungsbeauftragten nach STARUG zu beteiligen und am Verfahren der Festsetzung der Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten (diese wird ja aus der Staatskasse bezahlt)?

    Das ist nicht so eine Frage der Begründung (obwohl die natürlich erfolgen muss), sondern eine Frage der Vorbereitung des Termins.

    Wenn es sowieso schon feststeht, dass der Verwalter die Forderung künftig bestreiten will und auch der Gewährung eines Stimmrechts entgegentritt, fordert man vorab den Verwalter (informell) schon mal dazu auf, eine Stellungnahme schriftlich dazu mitzubringen.

    Im Termin dann Beschlussfassung, dass kein Stimmrecht gewährt wird und zur Begründung auf die Stellungnahme des Verwalters Bezug nehmen, soweit man mit dieser konform geht.

    Maßgeblich ist natürlich auch, ob sich die Entscheidung des Rechtspflegers überhaupt auf die Beschlussfassung der GV auswirkt, nur dann ist Anfechtbarkeit gegeben und eine Entscheidung des Richters erforderlich.

    Dann sollte man aber auf jeden Fall den Richter mit im Termin dabei haben bzw. kurzfristig hinzuziehen können. Die abschließende Entscheidung des Richters kann sich diese Begründung dann wieder zu eigen machen (oder auch nicht, dann ist es halt anders).

    Sollte natürlich alles im Termin verkündet werden.

    Zu den Anforderungen im Einzelnen vergleiche auch:

    Das Rubrum des Beschlusses nennt nur die Schuldnerin. Aus ihm geht nicht hervor, wer außerdem an dem Insolvenzverfahren beteiligt ist. Ebenso ist nicht erkennbar, über wessen Antrag der Beschluss entscheidet und welchen Inhalt dieser Antrag hatte. Da ein Tenor fehlt, ist unklar, ob der Antrag auf Stimmrechtsüberprüfung als unzulässig oder als unbegründet zurückgewiesen wurde. So kann nicht überprüft werden, ob die - materiellen - Anforderungen an eine willkürfreie Anwendung des § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO und des § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG gewahrt wurden. Da weder der Sachverhalt, auf Grund dessen die Entscheidung ergangen ist, noch die rechtlichen Erwägungen des Gerichts wiedergegeben sind, bleibt unklar, welche rechtlichen Anforderungen das Gericht seiner Prüfung zu Grunde gelegt hat. Es ist insbesondere nicht erkennbar, auf welche Weise nach Ansicht des Gerichts Insolvenzgläubiger ihre vermeintliche Forderung darlegen und glaubhaft machen oder beweisen müssen, damit ihnen nach § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO ein Stimmrecht zuerkannt wird. Ebenso ist unklar, aus welchen Gründen das Gericht den Vortrag der Beschwerdeführer zum Bestand ihrer Forderungen und zu den anerkannten Forderungen anderer Gläubiger nicht für ausreichend gehalten und die rechtlichen Anforderungen an die Zubilligung eines Stimmrechts nicht als gegeben erachtet hat.
    (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 698/03 –, BVerfGK 4, 17-19, Rn. 21)

    Das mal nur so als ein paar Denkanstöße, ohne dass diese jetzt sonderlich strukturiert bzw. vollständig sind.

    Streitig, man kann auch Folgendes vertreten:

    Hinsichtlich der Nachzahlung ist anzumerken, dass es auf die Herkunft des Vermögens für die Frage, ob es für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, in der Regel nicht ankommt. Maßgeblich ist insoweit, wovon der Betroffene in der Zeit der Nichtzahlung gelebt hat und ob die Nachzahlung demzufolge seinem Vermögen anfällt oder ob beispielweise für die Grundsicherung eingegangene Verbindlichkeiten davon zurückgeführt werden müssen.

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur vertreten wird, Einmalzahlungen zur Erfüllung rückständigen Unterhalts müssten generell nicht als Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO eingesetzt werden, weil sie in erster Linie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienten und daher als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO zu behandeln seien (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 385 f. mwN), führt dies jedenfalls im vorliegenden Fall zu keiner abweichenden Beurteilung.
    (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 636/17 –, Rn. 17, juris) wie schon oben...

    Interessant wäre es auch zu wissen, wer der andere Miteigentümer ist.