Beiträge von Jason

    Eine Anschlussfrage in der Hinsicht zu Erbschaftsausschlagungen:

    Wir haben als Notar eine Erbschaftsausschlagung beglaubigt und die papierförmige Urschrift an das zuständige Nachlassgericht gesendet. Zu dieser Ausschlagung war die Genehmigung des Familiengerichts notwendig, welche nunmehr vorliegt. Aufgrund der in der Ausschlagung enthaltenen Vollmacht sind wir als Notar ermächtigt, die familiengerichtliche Genehmigung entgegenzunehmen und von ihr Gebrauch zu machen.

    Hierzu stellt sich mir jetzt die Frage, ob wir die Genehmigung dem Nachlassgericht in elektronischer Form oder in Papierform (Ausfertigung) vorlegen müssen. Ich gehe eigentlich davon aus, dass die Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses vom Familiengericht an das Nachlassgericht in Papierform versandt werden muss, da auch die Genehmigung empfangsbedürftig ist (siehe auch § 1856 BGB, Grüneberg, Rd.Nr. 3, 82. Auflage 2023). Wie seht Ihr das?

    Für Verfahren nach dem FamFG ist die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs in § 14b FamFG, gültig ab 01.01.2022, geregelt: http://www.buzer.de/gesetz/10961/a185560.htm.

    Weiß jemand hierzu noch genaueres? In einem Rundschreiben der Bundesnotarkammer wurde auf die Gesetzesänderung noch einmal hingewiesen, wonach insbesondere in Familien-, Betreuungs-, Aufgebots-, Nachlass- und Vereinsregistersachen der gesamte notarielle Schriftverkehr nebst Urkunden (mit Ausnahme von zwingend erforderlichen Originalen, z.B. Erbschaftsausschlagungen) elektronisch zu erfolgen hat. So wie ich das verstehe, bedarf es hier keinerlei weiteren Verordnung eines Bundeslandes analog § 14 FamFG und gilt somit unmittelbar bundesweit.

    In der Praxis wird beim Gericht (maximal bis 31.12.2025) doch sicherlich alles beim Alten bleiben und schön für die in papierform geführte Akte ausgedruckt, oder? :D

    Ich bräuchte mal Hilfe in folgendem Fall:

    Ich wurde von einem Verwalter beauftragt, zwei getrennte Wohnungseigentümergemeinschaften zusammenzuführen, da sich auf einem der beiden Grundstücke eine Tiefgarage befindet, die von beiden Wohnungseigentümergemeinschaften genutzt wird. Die beiden Grundstücke grenzen aneinander. Um saubere Verhältnisse zu schaffen, sollte idealerweise eine neue Nummerierung und Anpassung der Miteigentumsanteile aller Einheiten samt einer neuen Gemeinschaftsordnung erfolgen. Da dies aber Grunderwerbsteuer auslösen würde, soll stattdessen nur eine Gemeinschaftsordnung für beide Wohnungseigentümergemeinschaften erstellt werden, damit wenigstens eine einheitliche Verwaltung möglich ist.

    Hatte jemand schon einmal einen derartigen Fall gehabt bzw. irgend eine Fundstelle, wonach dies möglich ist? Ich selbst habe bisher leider nichts zu diesem Thema finden können und habe da meine Zweifel, ob das eintragungsfähig ist.

    Es passt zwar nicht ganz zum Thema aber es ist ähnlich...
    Für den Irak müsste es wahrscheinlich genau so sein... Muss nämlich die Woche eine Vollmacht für einen Iraker schreiben, der im Irak wohnt...

    Beim Irak ist es noch "härter". Hier bedarf es zwar auch einer Legalisation, aber deutsche Auslandsvertretungen legalisieren derzeit keine Urkunden aus dem Irak. Siehe auch diese Übersicht http://www.dnoti.de/medien/a621e11…egalisation.pdf und dieses Merkblatt http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/18…kblatt_Irak.pdf

    Ob dein Grundbuchamt eine irakische Urkunde ohne Legalisation akzeptiert, wage ich mal zu bezweifeln. Am sichersten fährt man, wenn der Iraker bei der deutschen Botschaft unterzeichnet (falls möglich), oder er unterzeichnet im naheliegenden Ausland, wo eine Apostille bzw. Legalisation ausgestellt wird. Hatte das Problem vor kurzem auch mit einem Inder, wo ebenfalls keine Legalisation ausgestellt wird. Der hatte ohnehin einen Trip nach Deutschland geplant, da kam er dann direkt zu uns ins Notariat. :)