Beiträge von AssRpfl

    Liebes Forenteam,

    vielleicht stehe ich an einem Freitagnachmittag einfach auf dem Schlauch und die Antwort ist offensichtlich. Folgender Sachverhalt (vielleicht auch eher für die Kostenrechtler):

    Erblasser E stirbt. Zum Zeitpunkt seines Todes lastet auf seinem Immobilieneigentum eine Grundschuld der I-Bank, die ein Darlehen von 150.000,00 EUR absichert. Kurz vor seinem Tod hat er einen Immobilienkredit bei der X-Bank in Höhe von 150.000,00 EUR aufgenommen, das das Darlehen bei der I-Bank ablösen soll zum Ende des Todesjahres des Erblassers. Der Kredit bei der X-Bank soll grundbuchlich durch die Abtretung der Buchgrundschuld der I-Bank gesichert werden, was auch Auszahlungsvorraussetzung gewesen ist. Die Frage ist nun, ob die Nachlassverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Todes 300.000,00 EUR betragen oder nur 150.000,00 EUR. Für den Betrag von 300.000,00 EUR spricht, dass E der I-Bank das Geld schuldet und gegen die X-Bank einen Auszahlungsanspruch zum Zeitpunkt des Todes hatte und auch Bereitstellungszinsen hätte zahlen müssen, wenn er das Darlehen nicht abgerufen hätte. Für die 150.000,00 EUR spricht, dass das Darlehen als Ablösekredit aufgenommen wurde und zum Ende des Jahres die Verbindlichkeiten auf 150.000,00 EUR verringert worden wären und Voraussetzung hierfür die Abtretung der Grundschuld gewesen wäre (wozu die I-bank nur bei Erfüllung eigener Ansprüche bereit ist). Deshalb tendiere ich dazu, nur Nachlassverbindlichkeiten von 150.000,00 EUR anzunehmen.

    Ich danke schonmal für die Antworten und wünsche allen ein sonniges und endlich wieder wärmeres Wochenende!

    Liebes Forenteam,

    schaut ihr in das Unternehmensregister, wenn eine GmbH (mit oder ohne Sperrjahr) liquidiert werden soll? Ein Beteiligter fragt, ob die fehlende Veröffentlichung einer Bilanz (2022) der Liquidation der GmbH im Wege steht. Abgesehen von den bilanzierungsrechtlichen Vorschriften auf die ich hinweise, insbesondere drohendes Ordnunsgeld, habe ich nichts dazu gefunden, ob das HR überhaupt das Vorhandensein von Jahresabschlussbilanzen prüft.

    Ich danke für die Antworten und wünsche allen ein schönes Wochenende!

    Liebes Forenteam,

    folgende Problematik: Das WEG-Protokoll zur Verwalterbestellung hat nur der Versammlungsleiter unterschrieben. Der Verwaltungsbeirat wird die Unterschrift noch nachholen, so dass nur noch ein Eigentümer fehlt. Und hier kommt das Problem: Kann ein ehemaliger Eigentümer (zum Zeitpunkt der Verwalterbestellung anwesend bei der Versammlung) nachträglich das Protokoll unterschreiben, wenn er zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht mehr Eigentümer ist? Böhringer: Notarielle Unterschriftsbeglaubigung bei WEG-Beschlüssen(DNotZ 2016, 831) sieht dies skeptisch, auch wenn m. E. das GBA den Nachweis der Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Verwalterbestellung nachvollziehen kann.

    Wäre die Unterschrift zulässig?

    Besten Dank für eure Antworten :thumbup:!

    Ich würde mich noch mit der Einreichung beauftragen und bevollmächtigen lassen.

    Und in deutscher Sprache sollte das auch sein (ob das in Portugal geht weiß ich nicht, die spanischen Kollegen weigern sich regelmäßig, Dinge zu unterschreiben, die in einer anderen Sprache als Spanisch oder der jeweiligen Regionalsprache abgefaßt sind.

    Alternativ: Deutsches Konsulat.

    Ich würde es zweispaltig machen (deutsch und englisch). Die Beauftragung und Bevollmächtigung ist eine gute Idee :-)!

    Das nächste Konsulat ist wohl weit weg und die Wartezeiten sind sehr lang...

    Liebes Forum,

    folgenden Fall würde ich gerne vorab klären:

    Der Geschäftssitz einer GmbH soll sich ändern (der Satzungssitz bleibt unverändert). Es reicht also eine einfache Handelsregisteranmeldung. Die GF sind jedoch in Portugal ansässig.

    Meine Idee ist nun, dass die HRA in Portugal in Anwesenheit eines portugiesischen Notars (oder Rechtsanwalts, der auch beglaubigen darf) unterschrieben wird, der dies beglaubigt und mit einer Apostille zu uns schickt. Wir bescheinigen dann nach § 21 BNotO, stellen die Eintragungsfähigkeit nach § 378 Abs. 3 FamFG fest und reichen beim HR ein.

    Ist dies ein gangbarer Weg?

    Besten Dank schonmal für die Antworten :) !

    Grüße

    AssRpfl

    Ich hänge mich mal hier ran:

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 16.05.2022, 2 Wx 40/21:

    Leitsatz

    1. Die Bescheinigung der Vertretungsberechtigung durch einen deutschen Notar reicht als

    Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt jedenfalls dann gemäß § 21 BNotO aus, wenn der

    Notar Einsicht in ein ausländisches funktionsäquivalentes Register genommen hat, das seiner

    rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht.(Rn.15)

    2. Eine Vertretungsbescheinigung durch einen ausländischen Notar reicht - auch wenn § 21

    BNotO nicht direkt anwendbar ist - ebenfalls als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt

    aus, wenn für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung

    dem deutschen Handelsregister entsprechen und wenn die Bescheinigung den für eine

    solche Bescheinigung geltenden Bestimmungen des ausländischen Rechts entspricht. Das gilt

    für Notare aus dem Bereich des lateinischen Notariats, das geprägt ist durch das Verständnis

    der Notarin oder des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes im Bereich der vorsorgenden

    Rechtspflege.(Rn.16)

    3. Die Vertretungsbescheinigung eines niederländischen Notars nach Einsicht in das Register

    der niederländischen Handelskammer ist ein tauglicher Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt,

    weil es sich bei dem niederländischen Register um ein funktionsäquivalentes Register

    handelt und niederländische Notare solche des lateinischen Notariats sind.(Rn.18)

    Gibt es zu dem Beschluss schon einen Meinungsstand? Auf Thomas Wachter, EWiR 2022, 612-613 kann ich nicht zugreifen.

    Danke!

    Hallo,

    es soll eine Verschmelzung beurkundet werden (zwei GmbH, keine Mutter/Tochter, keine Schwestern). Es liegt aber keine Schlussbilanz vor, diese wird erst Anfang März durch den StB erstellt sein. Da jedoch die Gesellschafter im Ausland leben und nur im Februar in Deutschland sind, soll die Verschmelzung vor Erstellung der Schlussbilanz beurkundet werden und mit der HR-Anmeldung gewartet werden, bis die Schlussbilanz vorliegt. Ist die möglich? Falls ja, wäre ich dankbar über eine Fundstelle.

    Besten Dank :-)!

    Hallo,

    kann sich ein Gründungsmitglied bei der Gründungsversammlung durch Vollmacht vertreten lassen oder ist dies in Hinblick auf § 38 S. 2 BGB nicht möglich?

    Hallo,

    diese Frage wurde nicht beantwortet, ist bei mir im Büro aber gerade aktuell. Ist eine Gründungsvollmacht möglich? In der einschlägigen Literatur (Palandt, MüKo online und Krafka) habe ich dazu nichts gefunden...

    Danke für die Antworten!

    Hallo alle zusammen,

    das Forum habe ich schon durchsucht, leider aber nichts gefunden...

    Eine Hong Kong Limited will eine GmbH gründen und zwar über eine Bevollmächtigte, die auch GF werden soll.

    Nach meinen Recherchen müsste eigentlich das Common Law anwendbar sein, da Hong Kong bis 1997 noch Teil von UK gewesen ist und meines Wissens sich bis jetzt an den gesellschaftsrechtlichen Regelungen nichts geändert hat. Dennoch tappe ich im Dunkeln und finde auch bei beck-online, DNotI oder den weiten des Internets nichts...

    Ich tendiere dazu, dass die Gründer eine Legal Opinion einholen sollten vor der Gründung und zwar über die

    - Gründung und Existenz der Limited,
    - die Zusammenstellung des Vorstandes sowie die Bestellung des Directors und
    - dass der Vorstand bzw. der Director Vollmachten erteilen kann, die von § 181 BGB befreien.

    Die Gründer werden nicht begeistert sein, aber m. E. der einzig gangbare Weg oder übersehe ich etwas?

    Vielen Dank schonmal für die Antworten :-)!

    Moin alle zusammen,

    wir haben eine ZwVfG erhalten, da ein HRA aus dem niederländischen Handelsregister von einem vereidigten niederländischen Übersetzer übersetzt wurde. Nun wird die Übersetzung durch einen deutschen vereidigten Übersetzer verlangt.
    Ist das zu kleinlich oder ist es tatsächlich zwingend notwendig, dass der Übersetzer bei einem deutschen Gericht eingetragen ist?

    Danke schonmal für die Antworten :-)!