Beiträge von AssRpfl

    Hallo alle zusammen, ich hoffe, es geht an allen gut. Folgender Fall: GmbH sollte durch drei Gesellschafter gegründet werden. Alle Gesellschafter sind ungarische Staatsbürger. Zwei der Gesellschafter sind in Dänemark gestrandet, da für Deutschland ein Einreisverbot gilt. Daher hat ein Gesellschafter, der in Deutschland lebt, die GmbH als vollmachtloser Vertreter für die anderen Gesellschafter gegründet. Nunmehr müssen die übrigen Gesellschafter nachgenehmigen. Das Problem ist, dass die Deutsche Botschaft in Dänemark geschlossen hat und die Gründer deshalb zur ungarischen Botschaft gegegangen sind, wo ihre Unterschrift auf der Genehmigungserklärung beglaubigt wurde. Reichts das? Sind ausländische Botschaften ausländischen Notaren gleich gestellt? Ich hätte grundsätzlich keine Probleme damit, außer dass noch eine Apostille und eine amtliche Übersetzung des Beglaubigungsstempels erfolgen muss. Wie sehr ihr das? Vielen Dank für eure Antworten und bleibt gesund!

    Zweiteres (ist aber auch mit Kosten verbunden).

    Aber drittens müsste auch gehen, oder?

    "Ungeändert" geht nicht (da die alten Listen idR nicht den aktuellen Anforderungen ensprechen - Stichworte Veränderungsspalte, prozentuale Beteiligung, Gesamtebeteiligung bei mehreren Anteilen, Numerierung der Anteile).

    OK. Das macht Sinn. Aber gerade dann sollte es über einen Notar laufen.

    Danke!

    Was ist BVA?
    Und worauf beruht dieses Rundschreiben?

    Hier können keine von uns selbst gefertigten Scans freigegeben werden, weil wir sie nicht RegisStar zuordnen können.
    Eine Lösung scheint schwierig, denn das ist seit Jahren bekannt, aber meines Wissens unverändert.

    BVA = Bundesverwaltungsamt. Es wurde ein Rundschreiben anhand der 4. Geldwäscherichtlinie verschickt. Ich habe es über google gefunden, als ein Mandant wegen der Sache angerufen hat.

    Hallo alle zusammen,

    ab dem 01.01.2020 müssen alle Gesellschafterlisten nach § 40 GmbHG elektronisch einsehbar sein, also auch solche, die aufgrund einer Gründung vor 2007 eingereicht wurden (Rundschreiben BVA 04.11.2019).

    Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.

    Folgende Fragen habe ich:

    - werden alte Gesellschafterlisten elektronisch abrufbar seitens des HR umgewandelt (kann ich mir nicht vorstellen)?
    - kann der GF beim HR anrufen oder es anschreiben und darum bitten, dass die Liste online abrufbar wird?
    - kann der GF zum Notar gehen und dieser reicht die aktuelle ungeänderte Liste ein mit dem Antrag, diese nun elektronisch abrufbar zu machen (gangbarer Weg, aber mit Kosten verbunden).

    Vielen Dank schonmal für die Antworten und viele Grüße!

    Guten Abend,

    die Frage betrifft nicht mich, sondern eine gute Freundin.

    Für die Bewerbung zum Rechtspflegerstudium wird ein ausformulierter Lebenslauf gefordert. Wir stellen uns die Frage, was genau in den Text so rein soll. Soll der bisherige Werdegang mit den jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkten ausformuliert dargestellt werden oder soll auch die Motivation, warum man was gemacht hat mit rein (so habe ich das bei meinem handschriftlich:mad: ausformulierten Lebenlauf gemacht, als ich mich auf eine Richterstelle beworben habe und auch zum Vorstellungsgespräch geladen wurde). Ist es dazu sinnvoll, den rechtlichen Bezug zu erwähnen, die die jeweilige Tätigkeit hatte?

    Vielen Dank schonmal für die Antworten und allen ein schönes Wochenende :daumenrau!

    Noch ein Tipp: Bitte prüfen, ob sämtliche Satzungsänderungen auch wirksam beschlossen wurden - nämlich mit dem Einladungs- und Beschlussmodalitäten der Gründungssatzung.
    Wenn nämlich die nachfolgenden Beschlüsse bereits aufgrund einer nicht eingetragenen geänderten Fassung (z.B. mit abgeänderten Mehrheiten) beschlossen wurden, ist nichts davon wirksam.
    Dann kann und muss der Verein neu ran.

    Das ist genau das, was ich verhindern wollte...:(

    Ich versuche gerade einen gangbaren Weg zu finden und habe noch folgenden Thread gefunden:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…erung+vergessen

    In meinem Fall wurde die Ursatzung formell ordnungsgemäß geändert und nahezu komplett neugefasst. Dies wurde jedoch nie im VR eingetragen. Nach der Neufassung der Ursatzung wurden weitere Satzungsänderungen vorgenommen, die formell ordnungsgemäß auf der Neufassung beruhten.
    Die Vertretungsregelung und Besetzung des Vorstandes stellt zu Beginn und in der Folgezeit kein Problem dar.

    Nun würde ich gerne vorschlagen, dass der Vorstand die Änderung der Ursatzung und alle weiteren Änderungen anmeldet. Wenn die Änderung der Ursatzung eingetragen wird, ist diese doch für eine juristische Sekunde maßgebend, so dass dann alle weiteren Satzungsänderungen auch wirksam eingetragen werden können? Es findet zwar keine Heilung statt, aber die im o. g. Thread genannte schwebende Unwirksamkeit der Satzungsänderungen wird beseitigt. Oder bin ich auf dem Holzweg...:gruebel:?

    Hallo alle zusammen,

    ich habe einen Fall, bei dem ein Verein die Änderungen der Gründungssatzung nie in das Vereinsregister eingetragen lassen hat...Insgesamt handelt es sich um mehrere Satzungsänderungen, die in den letzten Jahren von der Mitgliederversammlung beschlossen worden sind. Schon die erste beschlossene Satzungsänderung stellt im Prinzip die Neufassung der Gründungssatzung dar...
    Da ich das "Privileg" habe, die Anmeldung der vergessenenen Satzungsänderungen vorzubereiten, stellt sich für mich die Frage, wie sinnvoll vorgegangen werden kann:confused:.
    Reicht es aus, die zuletzt beschlossene Satzungsänderung eintragen zu lassen, da diese ja auch eine nahezu komplette Neufassung der Ursatzung darstellt oder muss ich jede einzelne Satzungsänderung einreichen, obwohl diese mangels Eintragung nie wirksam wurden...?
    Wahrscheinlich macht es Sinn, die nun aktuellste Satzung nochmal durch die Mitgliederversammlung beschließen zu lassen, dass diese vollständig die Ursatzung ersetzt. Oder gibt es einen anderen pragmatischeren Weg:gruebel:?

    Vielen Dank schon mal für die Antworten :daumenrau!

    Hallo,

    ich klinke mich mal hier ein.

    Alleingesellschafter einer GmbH ist tot. Er wird beerbt von drei Erben, jedoch gibt es noch keinen Erbschein und die Gesellschafterliste wurde noch nicht geändert. Nunmehr wollen die Erben die GmbH-Anteile verkaufen.

    Folgende Fragen habe ich:

    1. Meines Erachtens können die Erben ihre Anteile erst verkaufen, wenn sie in die Gesellschafterliste eingetragen wurden. Vorher können sie keine Rechte als Gesellschafter wahrnehmen. So lese ich zumindest das Urteil des OLG Sachsen-Anhalt v. 01.09.2016 (2 U 95/15). Bin ich hier zu streng, da es im Urteil in erster Linie um die Weigerung des GF ging, eine nicht in der Gesellschafterliste eingetragene Erbin zur einer Gesellschafterversammlung zu laden oder prüft das HR von Amts wegen, ob die beim Anteilsverkauf handelnden Gesellschafter in der Gesellschafterliste eingetragen und handlungsbefugt sind? Ich gehe eigentlich davon aus.

    2. Wenn meine Einschätzung zutrifft, müsste vor dem Verkauf der GmbH-Anteile die Gesellschafterliste geändert werden und es müsste für den Nachweis der Erbenstellung ein Erbschein vorgelegt werden (not. Testament ist nicht vorhanden). Zutreffend?

    Ich bedanke mich vorab schonmal für die wie immer qualifizierten Antworten!

    Beste Grüße aus dem endlich mal angenehm temperierten Berlin!

    Hallo alle zusammen,

    wir haben einen Grundstückskaufvertrag beurkundet und als Wert für die Beurkundung den von den Parteien genannten Kaufpreis angesetzt.

    Das GBA ist nunmehr der Meinung, dass der Wert zu niedrig sei und bittet um Mitteilung des aktuellen Verkehrswertes.

    Ist es denn die Pflicht des Notars, den Verkehrswert zu ermitteln, wenn er sich gem. § 46 GNotKG auf die Angaben der Beteiligten verlassen hat oder muss nicht vielmehr das Gericht selber den Wert ermitteln, da nur das Gericht den Wert gem. § 79 GnotKG auch festsetzen kann?

    Vielen Dank schon mal für die Antworten und beste Grüße!

    Ich sehe dies kritisch. Wenn es nur noch die E-Akte und elektronischen Postverkehr gibt, macht man sich angreifbar. Es ist viel einfacher möglich, die elektronische Infrastruktur lahm zu legen als ein analoges Büro oder Gericht. Klar sind Vorteile in einem elektronisch geführten Büro vorhanden, jedoch sich wegen einer nicht durchdachten Entscheidung von oben sich sehenden Auges in Abhängigkeit von Dritten (wie z. B. Atos als beA-Dienstleister) zu begeben, halte ich für sehr fahrlässig.
    Wenn dazu auch noch in schlimmer Weise dilletantisch ein solch wichtiges Vorhaben umgesetzt wird, kommt mir das Grauen...

    Hallo alle zusammen, folgender Sachverhalt: Es gibt eine Erbengemeinschaft aus W, X, Y und Z. Z ist nachverstorben, zwischen den gesetzlichen Erben nach Z und angeblichen testamentarischen Erben wird um das Erbe gestritten. Vermutlich wird es längere Zeit dauern, bis die Erbschaft nach Z endgültig festgestellt ist. Nun will W seinen Miterbenanteil an den Dritten M verkaufen. Die Miterben X und Y können vom Notar unproblematisch über den Verkauf und das Vorkaufsrecht informiert werden, so dass die Frist nach § 2034 II BGB in Gang gesetzt werden könnte. Was ist aber mit Z? Könnte für die unbekannten Erben (was gegenwärtig der Fall ist, da Streit vorliegt) ein Nachlasspfleger eingesetzt werden mit der Aufgabe, für die unbekannten Erben das Vorkaufsrecht auszuüben (wenn genügend Nachlass vorhanden) oder darauf zu verzichten? Meines Erachtens müsste dies gehen, bin mir aber auch nicht zu 100 % sicher. Vielen Dank schonmal für eure Antworten!