Beiträge von Filly

    Ist die Voreintragung der Erben erforderlich, wenn der Generalbevollmächtigte des verstorbenen Eigentümers den Käufern (im Namen des verstorbenen Eigentümers) eine Belastungsvollmacht erteilt und die Käufer eine Grundschuld bestellen?

    Ja, die Vormerkung ist aufgrund einstweiliger Verfügung eingetragen worden. Ich denke auch, dass eine "Erstreckung" dieser Vormerkung aufgrund Bewilligung des Eigentümers nicht möglich ist. Das vereinfacht meinen Fall leider absolut nicht:(
    Der Gläubiger erwirkt für die Umschreibung der Vormerkung in die Bauhandwerkersicherungshypothek auch sicher nur den Titel für das bisherige Grundstück.

    Benötige ich daher zur Bestandteilszuschreibung die Pfanderstreckung des Eigentümers, dass die Vormerkung auf Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek auch auf dem zuzuschreibenden Grundstück lasten soll? Ansonsten wären doch unterschiedliche Belastungen in Abt. III vorhanden. Zwar geht § 6 i.V.m. § 5 GBO nur von Grundpfandrechten aus, aber das müsste doch auf eine Vormerkung für ein Grundpfandrecht analog anwendbar sein.

    Ich habe auch das Problem, dass die Bestandteilszuschreibung beantragt ist und (nur) das Hauptgrundstück bereits mit einer Vormerkung auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek belastet ist. Diese Vormerkung erstreckt sich m. E. nicht auf das zugeschriebene Grundstück, da es derzeit nur eine Vormerkung ist. Muss ich die Bestandteilszuschreibugn ablehnen?

    Ich habe noch folgenden Fall:
    Das Flurstück, an welchem WE begründet wurde, ist in 3 Flurstücke A, B und C zerlegt worden. Das mittlere Flurstück B wird nunmehr gegen ein anderes Flurstück D getauscht, wobei die beiden verbleibenden Flurstücke A und C keine gemeinsame Grenze mehr haben.
    Nur auf dem einen verbleibenden Flurstück A befindet sich das Gebäude, das andere (C) ist eine Verkehrsfläche.
    Das Flurstück D grenzt an das Flurstück A an und soll dem WE-Grundstück (Flurstücke A und C) als Bestandteil zugeschrieben werden.

    Frage: Was passiert mit dem WE an Flurstück C, da aufgrund der Nutzung als Verkehrsfläche (Verkehrskreisel) kein Bezug mehr zum Gebäude besteht?