Beiträge von Jolly

    Hallo zusammen,

    ich habe einen hier seltenen Fall und benötige Denkanstöße (stehe völlig auf dem Schlauch). :oops:

    Der Erblasser hat mit seiner Ehefrau ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament hinterlassen, in dem folgendes bestimmt wird:

    "Der überlebende Ehegatte soll Alleinerbe des Erstversterbenden sein. Schlusserben nach dem Letztversterbenden sollen die Tochter und der Sohn sein.

    Wir ordnen TV an. Der TV hat die Aufgaben, unser jeweiliges Erbe auseinanderzusetzen und die jeweiligen Vermächtnisse zu erfüllen und ist von der Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ihm sollen alle Rechte zustehen, die ihm nach dem Gesetz eingeräumt werden können.
    Die TV umfasst auch die Ausübung eines schenkungsvertraglich vom jeweiligen Erblasser vorbehaltenen Widerrufsrechts.
    Zum TV ernenne ich, der Erblasser, meine Ehefrau.

    Weiter heißt es: Die TV umfasst die Inbesitznahme, Abwicklung und Auseinandersetzung der Vermächtnisse und Erbteile.
    Bezüglich etwaiger Anteile an der X AG in Belgien und/oder der Firma Y mit Sitz in Belgien im Nachlass des Letztversterbenden ordnen wir Dauertestamentsvollstreckung an mit der Maßgabe, dass der TV die Stimmrechte ausübt.

    An Vermächtnissen wurden ausgesetzt:
    a) Geldvermächtnisse für die Enkelkinder in Höhe des Erbschaftssteuerfreibetrages
    b) Firmenanteile für ABCD Holding GmbH."


    Mir liegen ein Erbscheinsantrag sowie ein Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses eines Notars vor, der auch das Testament zur Eröffnung eingereicht hat. Aber ist hier eine TV der Alleinerbin überhaupt zulässig? :confused: Und hat jemand eine Idee, was mit "Ausübung eines schenkungsvertraglich vom jeweiligen Erblasser vorbehaltenen Widerrufsrechts" gemeint sein könnte? :confused::confused:

    Eine praktikable Lösung, wie ich es erhofft hatte. :) Die an Eides statt zu versichernden Angaben haben sich tatsächlich nicht verändert. Ich werde die Mühe für die Erben klein halten und einen vorbereiteten Antrag mitschicken, das sollte dann unproblematisch sein.

    Ja, der Antrag wurde durch den RPfl aufgenommen, ist wirklich dumm gelaufen. Aber es ist nunmal wie es ist und zudem noch reparabel. ;)

    Vielen Dank für eure Antworten!

    Hallo zusammen,

    bin mit der SuFu leider nicht weiter gekommen. Deswegen hoffe ich, dass mein Problem hier geklärt werden kann.

    Mich hat heute eine Miterbin angerufen um sich zu erkundigen, ob die im Erbschein ausgewiesenen Quoten korrekt sind. Bei näherem Hinsehen hat sich leider herausgestellt, dass dem wohl nicht so ist.

    Zum Sachverhalt:
    Die Erblasserin war ledig und hatte keine Kinder. Ihr Vater ist bereits vorverstorben. Die Mutter der Erblasserin lebt noch, weiter hat die EL zwei Brüder.
    Wenn ich richtig liege, sind somit Erben die Mutter zu 1/2 und die Brüder zu je 1/4, da sie an die Stelle des vorverst. Vaters treten (§ 1925 III BGB).

    Der Erbscheinsantrag wurde jedoch so gestellt (zu Protokoll beim RPfl), dass die Mutter und die 2 Brüder die Erblasserin zu gleichen Teilen, also zu je 1/3 beerben. :eek: Der Erbschein wurde dann mit diesen Quoten erteilt.

    Vorausgesetzt, dass die Quoten mit 1/2 + je 1/4 richtig sind, würde ich zunächst die Erben anschreiben und mitteilen, dass die Einziehung des unrichtigen Erbscheins beabsichtigt ist (glücklicherweise ist nur eine Ausfertigung an die Erbin erteilt worden).
    Aber wie sieht es aus mit der Neuerteilung eines korrekten Erbscheins, zumal ja der Antrag bereits fehlerhaft war? :gruebel: Muss dieser neu gestellt werden, da der Erbschein ja nur antragsgemäß erteilt werden darf? Von der Erhebung von Kosten würde man dann sicher absehen (§ 21 GNotKG).

    Vielen Dank schon mal! :)

    Hallo zusammen,

    habe mal wieder eine Anfängerfrage zur Vorgehensweise, die mir sonst keiner beantworten kann, weil es zumindest hier sehr selten vorkommt.

    Mir liegt ein öffentliches Testament vor, in dem die Erblasser wie folgt testiert haben:

    "Wir ordnen für den Fall des Todes des Letztversterbenden Testamentsvollstreckung an. Zum TV ernennen wir Herrn RA X.
    Ersatzweise soll der TV durch den GF der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. in Bonn benannt werden, weiter ersatzweise durch den Direktor des Amtsgerichts."

    Der Tod des Letztversterbende ist nun eingetreten und der benannte RA X hat das Amt des TV abgelehnt.

    Meine Frage: Muss ich jetzt bestimmte Verfahrensvorschriften beachten oder genügt es, der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. in Bonn eine beglaubigte Abschrift des Testamentes zu übersenden mdB um Bestimmung eines TV? :confused:

    Leider habe ich im Forum und in Kommentaren keine Hinweise zur Vorgehensweise gefunden.

    Danke für eure Hilfe!

    Hallo zusammen,

    ich brauche mal fachkundigen Rat in einer Grundbuchsache.

    Ein Grundstück wurde veräußert und mir wurde die Akte jetzt vorgelegt, weil bei der Eigentumsumschreibung vergessen wurde einzutragen,
    dass die Ersteher die bereits eingetragene bedingte Rückauslassungsvormerkung zugunsten der Stadt übernehmen. Der Notar hat um Eintragung eines "Vermerks über die Wiederverwendung der Vormerkung Abt. II Nr.3" gebeten und dabei Schöner/Stöber, Randnr. 1488 angeführt.

    Rechtlich hätte ich keine Bedenken, mein Problem ist eher praktischer Natur: Wie trage ich das ein? :gruebel: Ich bräuchte mal Formulierungshilfe.
    Und was passiert mit dem Eintrag der alten Vormerkung?

    Besten Dank schon mal!
    Jolly

    Guten Morgen zusammen,

    also zunächst muss ich sagen, dass ich den SV so geschildert habe, wie er mir laut Urkunde des Notars vorliegt, um den Antrag darzustellen. Und mein Gedankengang war tatsächlich der, dass ich mich gefragt habe, warum überhaupt ein gegenständlich beschränkter ES beantragt wird.

    Da dies aber mein erster Fall mit (einem Hauch) DDR-Bezug ist und ich Nachlass noch nicht lange übernommen habe, habe ich lieber nachgefragt. Wenn sich die Sache so klar darstellt, umso besser. Fälle mit DDR-Bezug habe ich wirklich nicht oft (die Kollegin mit 20 Jahren Erfahrung hatte sowas noch nie). Ich war deshalb verwirrt, weil der EL schon so lange im Westen gelebt hat und ich erstmal gar keinen DDR-Bezug gesehen hab außer vielleicht der Hochzeit. Um das Testament hab ich mir keine Gedanken gemacht, weil es im Zweifel auch nach ZGB gültig wäre, da sich die Ehegatten gegenseitig eingesetzt haben.

    Auch wenn ich mich als Anfänger geoutet hab: vielen Dank für eure Hilfe!

    Hallo zusammen,

    ich brauche in einem Fall mal eure Hilfe, weil ich irgendwie auf dem Schlauch stehe. Vermutlich ist es nur halb so schlimm.

    Folgender SV:
    Der EL war Deutscher und ist verstorben am 24.08.2012. Er war verheiratet seit 1948, geheiratet hatte er in Halle an der Saale.

    Es gibt ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament vom 25.03.1976, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Es gibt keine Schlusserbeneinsetzung, aber es gibt eine Tochter.

    Laut ESA (beurkundet durch Notar) gibt es 2 Grundstücke im Westen und 1 im Osten. Der EL hatte seinen letzten Wohnsitz im Westen (was auch aus dem Testament hervorgeht).

    Der Notar hat nun einen gegenständlich beschränkten Erbschein beantragt.

    Mein Problem ist nun, dass davon doch lediglich der Grundbesitz im Osten umfasst wäre, oder nicht? :gruebel: Dann hätte ich aber keinen ES für die Grundstücke im Westen... Ich bin verwirrt. :confused:

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    Mit der Polizei habe ich telefoniert. Der Polizist sagte mir, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien und dass es üblich sei, dass das Nachlassgericht die Freigabe erkläre. Dem kann ich mangels Erfahrung weder zustimmen noch widersprechen. Ich würde ja meine Kollegin fragen, doch die ist krank...

    Die Ehefrau wird von Polizei und Ortsgericht immer wieder an das Nachlassgericht verwiesen. Gibt es eine Rechtsgrundlage, nach der die Freigabe erklärt werden kann? Für die Versiegelung durch das Ortsgericht muss ja auch etwas vorgesehen sein.

    Hallo zusammen,
    ich habe eine Frage zum Thema Entsiegelung / Freigabe:

    Die Polizei hat die Wohnung des Verstorbenen vorsorglich versiegelt, weil die Todesursache zunächst nicht klar war.
    Die Ehefrau des Verstorbenen rief nun Polizei, Ortsgericht und Nachlassgericht (also mich) mehrfach an und will natürlich dringend in die Wohnung, sie hat auch den Schlüssel. Zur Erklärung: die beiden waren nicht getrennt, hatten nur getrennte Wohnungen.
    Zwischenzeitlich liegt mir der Bericht der Polizei vor, natürliche Todesursache, die Ermittlungen sind also auch abgeschlossen.
    Für eine Nachlasspflegschaft besteht mE kein Grund, da die Ehefrau ja als mögliche Erbin vorhanden ist. Es sind nach Aussage der Ehefrau keine Tiere in der Wohnung. Das Nachlassgericht hat nun die Wohnung vAw freizugeben.

    Meine Frage ist jetzt: Wie hat der Freigabebeschluss auszusehen?
    Und wie ist es mit Kosten? :confused:

    Ich mache Nachlass erst einige Monate und habe nirgends dazu etwas gefunden in der Literatur. Kann mir jmd auf die Sprünge helfen?