Beiträge von Purzel

    Dass du den dinglichen Verzicht auf das Kapital ordentlich geprüft hast, unterstell ich jetzt mal.

    Da würde ich wenigstens B darauf hinweisen, was voraussichtlich im Termin passiert. Und fragen, ob die Pfändung als Widerspruch behandelt werden soll.

    Es wird niemand erscheinen. Daher sind Fragen nicht möglich.

    Der Verzicht ist in Ordnung. Der A hat ausdrücklich auf eine 50.000 EUR übersteigende Zuteilung verzichtet.

    Aber: Welche Verfahrensweise 1. oder 2.?

    Ich stehe jetzt irgendwie auf dem Schlauch und mache daher das Thema nochmals auf.

    Folgende Konstellation:

    III/1 Grundschuld zu 100.000 EUR für Gläubiger A

    III/2 Grundschuld zu 200.000 EUR für Gläubiger B

    Der Gläubiger A betreibt aus seinem Recht. Er meldet zum Versteigerungstermin den Hauptbetrag seines Rechts an. Auf Zinsen und Nebenleistung verzichtet er. Zum Verteilungstermin macht er 50.000 EUR geltend. Hinsichtlich der weiteren 50.000 EUR erklärt er Verzicht.

    Der B meldet zum Versteigerungstermin, wie auch zum Verteilungstermin, sein Recht vollumfänglich an. Des Weiteren weist er die Pfändung und Einziehung der Rückgewähransprüche des Eigentümers gegen den Gläubiger A zu seinen Gunsten nach. Pfändung und Einziehung erfolgten weit vor Zuschlag und sind in Ordnung.

    Und jetzt mein Problem. Wie weiter verfahren mit dem Recht/Ansprüchen III/1 (Erlös 150.000 EUR/keiner der Beteiligten wird zum Verteilungstermin erscheinen) ? Ich sehe da zwei Möglichkeiten:

    1. der schuldrechtliche Anspruch des B bleibt in der Verteilung unberücksichtigt. Zuteilung der "rückzugewährenden 50.000 EUR" erfolgt aufgrund des Verzichts an den Eigentümer. Ob sich Gläubiger A durch seinen Verzicht gegenüber B haftbar gemacht hat, ist nicht unser Thema. Die angemeldete Pfändung wird als Widerspruch gegen die Zuteilung an den Eigentümer gewertet.

    2. der schuldrechtliche Anspruch aus der "perfekten Pfändung und Einziehung der Rückgewähransprüche" des B wird berücksichtigt. Es erfolgt eine Zuteilung in Höhe von 50.000 EUR an Gläubiger A und 50.000 EUR an Gläubiger B.

    Ich habe offenbar zu viel zu der Problematik gelesen und finde jetzt nicht mehr aus dem Wald heraus. Ich tendiere zu Variante 2.

    Liege ich da falsch?

    Gruß

    Purzel

    So weit so gut. Klar ist auch, dass der Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegen das Land (vertreten durch wen auch immer) hat. Der Richter möchte in seiner Entscheidung aber das KFZ direkt an das Finanzamt übertragen. Grundlage soll das Pfandrecht sein, § 111 n Abs. 3 StPO.

    Daher nochmals meine Frage: ist der Herausgabeanspruch in diesem Fall pfändbar (noch vor der Entscheidung des Richters durch einen PfÜB oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung)?

    LG


    purzel

    Guten Morgen,

    folgender Sachverhalt: ein KFZ wurde im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt, § 111 b StPO. Das Verfahren ist beendet. Nunmehr soll die Beschlagnahme des KFZ aufgehoben werden. Gem. § 111 n StPO ist hierzu der Richter berufen. Dieser muss auch bestimmen, an wen die Herausgabe erfolgt.

    Nun ist vor der Freigabeentscheidung eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung eines Finanzamtes bei Gericht eingegangen. Betroffen ist der Herausgabeanspruch des letzten KFZ-Eigentümers (§ 985 BGB), welcher auch Schuldner des Finanzamtes ist.

    Nun stellen sich für mich folgende Fragen:

    1. das KfZ befindet sich nicht bei Gericht, sondern bei der Polizei. Wäre dann nicht diese Schuldnerin des Herausgabeanspruchs und damit Drittschuldnerin für die Pfändungs- und

    Einziehungsverfügung? Oder ist die Polizei in diesem Fall nur Besitzdiener des Gerichts, § 855 StPO?

    2. ohne Frage beinhaltet § 111 n StPO eine Reihenfolge, wobei Abs. 3 sich auf die materielle Rechtslage bezieht. Und jetzt das Problem: Der Inhaber des zu pfändenden Herausgabeanspruchs

    kann erst nach der Entscheidung des Strafrichters festgestellt werden, wobei dieser bei seiner Entscheidung eigentlich die Wirksamkeit der Pfändung beachten müsste.

    Ist daher überhaupt eine Pfändung des Herausgabeanspruchs vor der richterlichen Entscheidung zulässig (denn nur dann ist der Gläubiger des Herausgabeanspruch feststellbar)? Wäre das

    Finanzamt nicht gehalten eine Sachpfändung vorzunehmen?

    Ich komme hier irgendwie nicht weiter. Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen?

    LG

    Purzel

    Am 01.07.2022 treten Änderungen im (Zivil-) Rechtshilfeverkehr ein. Betroffen sind auch die Zustellungen ins Ausland (EuZVO). Diese neue Verordnung orientiert sich stark an der bisherigen EGZVO.
    Jetzt meine Frage: Welche praktischen Auswirkungen haben die beschlossenen Änderung für uns und die Geschäftstellen, außer dass es neue Formblätter gibt?

    Vielleicht könnte eine Kollegin oder ein Kollege mit entsprechenden Fachkenntnissen hier mal kurz die Änderungen erklären.

    Wäre nett.

    Danke im Voraus.

    Purzel

    Hallo Kolleginnen und Kollegen,

    folgende Konstellation: Der Zwangsverwalter ist schwer erkrankt, kann seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und somit als Zwangsverwalter voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben.
    Durch die RA-Kammer wurde ein Vertreter bestellt, welcher seinerseits die Zwangsverwaltungen nicht übernehmen möchte.
    Ich beabsichtige den bisherigen Zwangsverwalter zu entlassen und einen neuen (nicht den Vertreter) zu bestellen. An der Übergabe der Verwaltung kann der zu entlassende Verwalter nicht mitwirken.
    Nun meine Fragen:
    1. muss sich der neue Verwalter erneut den Besitz des Objektes verschaffen oder tritt er in die Rechtsstellung des ehemaligen Verwalters automatisch ein?
    2. der zu entlassende Zwangsverwalter hat einen Titel gegen einen Mieter erstritten. Wenn der neue Zwangsverwalter aus diesem vollstrecken möchte, bedarf es dazu einer Rechtsnachfolgeklausel oder reicht der Bestellungsbeschluss?
    3. ein Objekt des ehemaligen Verwalters wurde im Rahmen der Versteigerung an einen Bieter zugeschlagen. Der Zuschlag ist rechtskräftig, die Verwaltung damit aufzuheben. Steht dem neuen Verwalter in diesem Sonderfall ein gesonderter, vom ehemaligen Verwalter unabhängiger Vergütungsanspruch zu?

    Da ich zu all diesen Fagen keine Kommentierungen gefunden habe, bitte ich Sie/Euch um Mithilfe.

    Danke

    Purzel


    Um damit wieder zum Ausgangsfall zurückzukommen: Ich kann die Entscheidung des LG gut verstehen, es wäre aber natürlich interessant die Begründung zu lesen.


    Nein, die Entscheidung ist unverständlich. Die ganze Diskussion über die Sicherheitsleistung und Saalkapazität ist zwar interessant und durchaus würdig, das sie geführt wird; der springende Punkt ist aber, dass hier seitens des LG offenbar eine Beschwerdeberechtigung gesehen wurde, wo keine ist.
    Wenn jeder Bietinteressent Zuschlagsbeschwerde einlegen könnte - gute Nacht.

    Da gibt es nichts hinzuzusetzen. Die Entscheidung ist falsch und unverständlich.
    Die Verletzung der Bestimmungen zur Öffentlichkeit kann nur ein Verfahrensbeteiligter rügen.

    Ist den der D hier schon auf den "Miterwerb" der Antragstellerposition ausdrücklich hingewiesen worden?

    Man könnte ihn in diesem Zusammenhang um Mitteilung bitten, ob er das Verfahren auch wirklich mitbetreiben möchte. Sagt er dann ja oder nein, hat er sich zum Verfahren gemeldet und die Sache ist klar.
    Meldet er sich nicht, könnte man ihm danach unter Fristsetzung mitteilen, daß man davon ausgeht, daß er, falls er sich weiterhin nicht meldet, am Verfahren jedenfalls nicht als Antragsteller teilnehmen möchte. Dann ginge das Verfahren allein für A weiter. Zur Sicherheit würde ich D aber auch dann als Beteiligten führen.

    Genauso hab ich es gemacht. Hinweis ist erfolgt und der D wird jetzt als Beteiligter geführt (zur Sicherheit). Wenn sich der D nicht meldet, betrachte ich ausschließlich A als Antragsteller/Betreibenden)

    Danke

    Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,

    im Grundbuch sind A und B zu je 1/2 MEA als Eigentümer eingetragen. Der A betreibt die Teilungsversteigerung. Nach der Beschlagnahme veräußert der A einen Teil (1/2) seines Miteigentumsanteils an einen Dritten (D), der sich bisher nicht am Verfahren beteiligt (keine Anmeldung, keine Erklärung zum Betreiben). Auflassung und Eintragung im Grundbuch sind erfolgt.
    Es stellt sich nunmehr die Frage, wie mit dem Erwerber zu verfahren ist. Möglichkeiten gibt es viele.
    Nach Stöber (22. Aufl., Rd.Nr. 73 zu § 180 ZVG) gehen in Folge der Auflassung alle dem Veräußerer zustehenden Rechte (Auseinandersetzungsanspruch etc.) auf den Erwerber über. Er wird auch zum Antragsteller (in dem Fall neben dem A). Demzufolge wirkt auch die Beschlagnahme zu seinen Gunsten. Sollte der D

    • seine Eigentümerstellung anmelden und/oder erklären, dass er das Verfahren neben A betreiben wolle, hätte ich kein Problem den D als Antragsteller neben dem A am Verfahren zu beteiligen.
    • erklären, er wolle das Verfahren nicht aktiv betreiben, würde ich ihn als Antragsgegner in das Verfahren einbeziehen. Gleiches Gilt, wenn er nur seine Eigentümerstellung anmeldet.


    Nun meldet sich der D aber nicht. Keine Anmeldung, keine Erklärung. Ist er dann überhaupt als Beteiligter i.S.d. § 9 ZVG, ggf. als Antragsgegner zu berücksichtigen? Oder bleibt er komplett außen vor?

    Folgender Sachverhalt:

    Das Verfahren wurde nach Antragsrücknahme durch den Gläubiger gem. § 29 ZVG aufgehoben. Es erging keine Kostenentscheidung, noch gab es einen Hinweis auf die Kostentragung in den gründen. 3 Wochen nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an den Schuldnervertreter beantragt dieser die Kosten des Verfahrens dem betreibenden Gläubiger (wg. unnötiger Vollstreckung, § 788 ZPO) aufzuerlegen.
    Bei der Verfahrensaufhebung ging ich davon aus, dass das Vollstreckungsverfahren erforderlich war und es daher bei den gesetzlichen Regelungen verbleibt. Die nun im Schuldnerantragt dargelegten Gründe könnten unter Umständen eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen.
    Ich sehe derzeit aber rechtlich aber keine Möglichkeit dem Schuldnerantrag stattzugeben, da
    1. die Frist des § 321 ZPO abgelaufen und ein Ergänzungsantrag damit unzulässig ist
    2. ich bei der Aufhebung ja auf die gesetzliche Regelung abstellte

    Liege ich da falsch?

    Gruß Purzel

    Okay: andere Konstellation
    A und B sind Miteigentümer zu 1/2.
    A hat Steuerschulden beim Land. Dieses pfändet daraufhin den Aufhebungsanspruch des A (gegen B) und zieht diesen ein (Pfändungs- und Einziehungsverfügung).
    Nach wirksamer Pfändung und Einziehung beantragt das Land (Finanzamt) die Teilungsversteigerung. Das Verfahren wird angeordnet und ein Gutachten erstellt.
    Danach nimmt das Finanzamt seinen Antrag zurück. Das Verfahren wird aufgehoben. Frage: Kann ich die angefallenen Kosten überhaupt einziehen und wenn ja, von wem?

    Das Land ist kostenbefreit, §2 GKG.
    Eine Haftung des B als Antragsgegner scheidet aufgrund der Besonderheiten des „Teilungsversteigerungsverfahrens" aus. Paragraph 29 GKG ist insoweit nicht einschlägig.
    Des Weiteren kann m.E. der A als „Vollstreckungsschuldner" nicht in Haftung genommen werden. Paragraph 29 Abs. 4 GKG i.V.m. § 788 ZPO ist nicht zutreffend. Es geht hier zwar
    um die zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs. Dies richtet sich aber gegen B.

    Ich komme da immer wieder zum Ergebnis, dass ich bei dieser Konstellation die angefallenen Kosten nicht einziehen kann. Das behagt mir irgendwie nicht. Hab ich da irgendetwas übersehen?


    ......
    Die SZ können mE nur dem Anspruch aus der Rangklasse der Hauptforderung folgen, unabhängig ob diese aktuell noch anfallen.
    Wenn Du die Hauptforderung in RK 7 eingeordnet hast, folgen die SZ auch diesem Rang.

    (man könnte ja auch nachfragen, wie hat die Kommune die Zahlung verrechnet?- gelernt haben wir doch nach §367 BGB. Demnach wäre die Zahlung doch zunächst auf die Kosten und SZ zu verrechnen gewesen, zuletzt auf die Hauptforderung)

    Das Problem ist § 225 AO. Der regelt die Verrechnung.

    § 225 AO Reihenfolge der Tilgung

    (1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.
    (2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
    (3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

    Vorliegend wurde offenbar zunächst gem. Abs. 2 auf die Beiträge verrechnet.

    Ich mache das Thema nochmals auf. Folgender Fall:
    Erschließungsbeitrag aus 2010 (fällig). Beschlagnahme des Objektes 2020 wg. Anspruch aus RKL 4. Der Schuldner zahlt 2020 vor Beschlagnahme die Beiträge (Hauptforderung). Nun meldet die Stadt die Säumniszuschläge bis einen Tag vor Zahlung an. Davon ausgehend, dass die SZ den Rang des Hauptanspruchs teilen, bin ich der Meinung, dass die Zuschläge, wenn überhaupt, in der Rangklasse 7 zu berücksichtigen sind.
    Liege ich da falsch?

    Die Stadt sieht das anders und ist der Auffassung, dass zumindest die laufenden und rückständigen SZ der letzten zwei Jahre der Rangklasse 3 zuzuordnen wären.

    Purzel

    Folgender Vorschlag:
    Ist es nicht so, dass nach der Verweisung an den Güterichter das Verfahren nicht mehr bei Dir anhängig ist, bis es vom Güterichter zurückkommt? Du hast es ja wegverwiesen. Wie sollst Du in einem Verfahren, das nicht mehr bei Dir anhängig ist, etwas machen?
    Also den Remittenten einfach auf WV legen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Wäre auch eine Idee. Vielleicht die Beste.

    Sachen gibt´s:

    Im Grundbuch ist eine dem betreibenden Gläubiger nachrangige Buchgrundschuld für die B Bank eingetragen. Ein Gläubiger G des Eigentümers E hat die Rückgewähransprüche des E gegenüber B gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen (PfÜB). Gleichzeitig wurde ein bestehendes sowie ein künftig noch aus der Grundschuld entstehendes Eigentümerrecht gepfändet und dem Gläubiger G zur Einziehung überwiesen. Pfändung und Überweisung sind wirksam.
    Die B hat ihren Rückgewähranspruch erfüllt und das Recht an den Eigentümer E abgetreten. Die Abtretung wurde im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig eingetragen wurde ein Pfandrecht für den Gläubiger G (Text: Gepfändet für G, gemäß PfÜB vom …). Soweit so gut.

    Nun das Problem: Der G will die Vollstreckung aus dem ehemals der B, nunmehr dem E, zustehenden Recht betreiben. Die Grundschuldbestellungsurkunde liegt G vor. Unbestritten ist, dass sich das aus der Pfändung des Rückgewähranspruchs ergebende Pfandrecht auch am Eigentümerrecht fortsetzt. Das Pfandrecht ist eingetragen. Der mit dem Überweisungsbeschluss durch G erlangte Übertragungsanspruch bezieht sich gemäß Stöber (Rpfl. 59, 88) jedoch nicht auf das durch Erfüllung des Rückgewähranspruchs entstandene Eigentümerrecht. D.h., der G müsste sich das dem Pfandrecht unterliegende Eigentümerrecht noch zur Einziehung überweisen lassen.
    Daraus folgt für mich, dass:


    1. G. für die benötigte Rechtsnachfolgeklausel (dinglich) auch dieses gesonderten Überweisungsbeschlusses bedarf.
    2. im Falle eines Zuschlags, ich bei der Verteilung mangels Überweisungsbeschluss nicht an den G auszahlen darf.



    Liege ich da richtig? Oder reicht für die Rechtsnachfolgeklausel und Zuteilung auch die Pfändung (mit Überweisung zur Einziehung) des bestehenden und zukünftig noch entstehenden Eigentümerrechts aus?