Guten Morgen,
folgender Sachverhalt: ein KFZ wurde im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt, § 111 b StPO. Das Verfahren ist beendet. Nunmehr soll die Beschlagnahme des KFZ aufgehoben werden. Gem. § 111 n StPO ist hierzu der Richter berufen. Dieser muss auch bestimmen, an wen die Herausgabe erfolgt.
Nun ist vor der Freigabeentscheidung eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung eines Finanzamtes bei Gericht eingegangen. Betroffen ist der Herausgabeanspruch des letzten KFZ-Eigentümers (§ 985 BGB), welcher auch Schuldner des Finanzamtes ist.
Nun stellen sich für mich folgende Fragen:
1. das KfZ befindet sich nicht bei Gericht, sondern bei der Polizei. Wäre dann nicht diese Schuldnerin des Herausgabeanspruchs und damit Drittschuldnerin für die Pfändungs- und
Einziehungsverfügung? Oder ist die Polizei in diesem Fall nur Besitzdiener des Gerichts, § 855 StPO?
2. ohne Frage beinhaltet § 111 n StPO eine Reihenfolge, wobei Abs. 3 sich auf die materielle Rechtslage bezieht. Und jetzt das Problem: Der Inhaber des zu pfändenden Herausgabeanspruchs
kann erst nach der Entscheidung des Strafrichters festgestellt werden, wobei dieser bei seiner Entscheidung eigentlich die Wirksamkeit der Pfändung beachten müsste.
Ist daher überhaupt eine Pfändung des Herausgabeanspruchs vor der richterlichen Entscheidung zulässig (denn nur dann ist der Gläubiger des Herausgabeanspruch feststellbar)? Wäre das
Finanzamt nicht gehalten eine Sachpfändung vorzunehmen?
Ich komme hier irgendwie nicht weiter. Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen?
LG
Purzel