evtl. HypKrlosErklG
Beiträge von Gladis
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Es hätte wohl "bringt sie nicht dazu" anstatt "hält sie nicht davon ab" (ihren Alkohol- und Drogenkonsum zu unterlassen) heißen sollen.
Stimmt, hier habe ich mich wohl ein wenig verhaspelt.
Danke für die Antworten.
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Eine Minderjährige erwartet ihr zweites Kind. Die erneute Schwangerschaft hält sie jedoch nicht davon ab, ihren Alkohol- und Drogenkonsum zu unterlassen. Der Richter hat daher einen Berufsvormund bestellt.
Nun ist es ja so, dass die Vormundbestellung erst mit Geburt wirksam wird, § 1773 Abs. 2 BGB. Aber wie sieht es mit Tätigkeiten aus, die der Vormund bereits vor Geburt vornimmt bzw. vornehmen muss (z.B. Absprache mit Krankenhaus ? Kann das vergütet werden ?
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Ich dachte, Antragsteller wäre das Kind.
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Das Kind hat einen Anspruch auf Titulierung. Für laufenden Unterhalt dürfte also nichts entgegenstehen.
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Vielen Dank für die Meldungen. Vorgang geht erstmal an die Verwaltung, wird dann aber wahrscheinlich wieder bei mir landen.
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Tja, bei uns steht eben nur Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr gem. § 29 RPflG. Und das ist es im vorliegenden Fall gerade nicht.
Ein sogenannte Auffangzuständigkeit gibt es nur bei den Richtern.
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Wie konkret ist das denn in eurem GVP geregelt ?
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Das sehe ich anders. § 29 RPflG spricht von aus ausländischen Zustellungsanträgen. Dies betrifft m.E. nach Ersuchen aus dem Ausland zur Zustellung in Deutschland. Dies ist hier aber nicht der Fall.
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Vielen Dank. Dann sollte es aber Richtersache sein, oder ? § 29 RPflG passt hier ja nicht.
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Mir liegt eine notarielle Grundschuldbestellungsurkunde vor, welche von einem hier ansässigen Notar erstellt wurde. Der Grundstückeigentümer/Schuldner ist verstorben. Einer der Miterben ist in den USA wohnhaft.
Die Grundschuldgläubigerin hat nunmehr beantragt, die Zustellung der Urkunde in den USA zu veranlassen.
Kann mir jemand auf die Sprünge helfen, woraus sich die örtliche Zuständigkeit "meines" Gerichts ergibt ? § 1069 ZPO gilt ja nur im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1784.
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Wert ergibt sich aus § 51 Abs. 3 FamGKG.
Im Übrigen würde ich von § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG Gebrauch machen.
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Das mit dem Sorgerecht war meinerseits etwas missverständlich: die Einwilligung der Mutter wäre natürlich auch dann notwendig gewesen, wenn dieser das alleinige Sorgerecht hat, da der namensgebende Elternteil immer zustimmen muss (MüKoBGB/v. Sachsen Gessaphe BGB § 1618 Rn. 17-19). Sorgerecht spielt daher keine Rolle.
Das mit dem Sorgerecht bezog sich aber auf deine Ausführungen zum NamÄndG. Nach meiner Auffassung hätte der allein sorgeberechtigte Vater als gesetzlicher Vertreter des Kindes einen Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde stellen können und das Familiengericht wäre als Entscheider außen vor geblieben. Durch die Heirat wird das nun nicht mehr möglich sein und es bleibt nur § 1618 BGB.
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Wenn die Eltern noch das gemeinsame Sorgerecht haben, hätte die Mutter ja nach NamÄndG auch zustimmen müssen, wenn die Kinder vor der neuen Heirat den Nachnamen des Vaters hätten erhalten sollen; dann hätte es die Möglichkeit des § 1618 BGB nicht einmal gegeben, sodass eine Ändeurng ohne Zustimmung des namensgebenden Elternteil zuvor gar nicht möglich war.
In meinem Fall hat der Vater das alleinige Sorgerecht.
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Vielen Dank. Allerdings leuchtet mir das nicht so richtig ein. Letztendlich soll das Kind den Namen des Vaters erhalten, unabhängig davon, wen er heiratet.
Aber gut, dann ist eben so. Hätte er sich eher gekümmert, wäre wohl NamÄndG in Betracht gekommen.
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Der alleinsorgeberechtigte Vater A hat Frau B geheiratet. Der Ehename lautet A, also der des Vaters. Das Kind von A trägt den Namen der Mutter C.
Nun stellt der Vater den Antrag nach § 1618 BGB. Das Kind soll nunmehr den Namen A erhalten. Er begründet seinen Antrag u.a. damit, dass das Kind schon seit Jahren seinen Nachnamen möchte.
Ist hier tatsächlich ein Einbenennungsverfahren erforderlich ? Letztendlich soll das Kind den Namen des Vaters erhalten, so dass es eigentlich vollkommen Wurst ist, ob und wen er heiratet; der Name der Ehegattin spielt überhaupt keine Rolle. Oder kommt hier NamÄndG in Betracht ?
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Aus Ungarn haben wir folgende Unterlagen erhalten:
- Kopie eines Europäischen Zahlungsbefehls nach Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (Formblatt E)
- dazugehörige Vollstreckbarerklärung im Original (Formblatt G)
- dem Zahlungsbefehl zugrundeliegender Antrag im Original (Formblatt A)
Der Antragsgegner hat seinem Sitz in unserem Amtsgerichtsbezirk.
Aber was - zum Geier - sollen wir jetzt damit machen ? Die Unterlagen hat uns die Antragstellerin (offensichtlich eine ungarische Transportfirma) ohne weiteren Kommentar geschickt. Es gibt kein Anschreiben oder irgend einen Antrag dazu. Was nu ?