Beiträge von Gladis

    Gerichtsvollzieherprüfungsbeamter fällt mir noch ein.

    Der Richter hat den Eltern im Jahr 2015 die elterliche Sorge komplett entzogen und das Jugendamt zum Vormund bestellt.

    Das Kind lebt seit 2017 bei Pflegeeltern, welche nunmehr die Übertragung der Vormundschaft beantragt haben.

    In dem Antrag heißt es aber: Der Wirkungskreis Umgangsregelung soll in Amtspflegschaft verbleiben.

    Eine telefonische Anfrage beim Jugendamt hat ergeben, dass die Entscheidungen über die Umgänge wohl immer konfliktbeladen sind. Daher soll dieser Wirkungskreis beim Jugendamt verbleiben.

    Ist das ein Fall von § 1776 BGB ? Mach ich jetzt den Vormundwechsel (sofern dem Kindeswohl dienlich) und ordne gleichzeitig eine Pflegschaft an ? Darf ich das als Rechtspfleger ?

    Vielen Dank für die Antwort. Allerdings widerspricht dies der o.g. Kommentierung unter § 176. Darüber hinaus lag der BGH-Entscheidung von 1997 der Umstand zugrunde, dass es zwischen der BRD und der DDR keinen Rechtshilfeverkehr gab. Das ist nun aber anders. Sofern der Zustellempfänger die Annahme eines Einschreibens verweigert, habe ich bislang immer die Zustellung im Weg der Rechtshilfe veranlasst und aus die Maus. Der Zustellempfänger kann die Durchführung des Prozesses daher nicht verhindern (Art. 12 Verordnung (EU) 2020/1784 jetzt mal außer Acht gelassen).

    Die Zustellung eines zivilrechtlichen Urteils in Österreich wurde per Einschreiben/int. Rückschein veranlasst. Der Brief kam mit dem Vermerk "nicht angenommen" zurück. Warum die Sendung nicht angenommen wurde, ist nicht bekannt. Ich gehe zumindest davon aus, dass dies nichts mit der Sprache zu tun hat. Der Empfänger kennt ja den Inhalt der Sendung gar nicht.

    Der Richter hat nun in der Akte vermerkt, dass dem Empfänger kein Annahmeverweigerungsrecht zusteht, da die Amtssprache in Österreich ebenfalls Deutsch ist. Die Zustellung sei daher wirksam vollzogen. Als Zustelldatum gilt das Datum auf dem o.g. Postvermerk.

    Ist das so richtig ?

    Ich bin bislang immer davon ausgegangen, dass bei Annahmeverweigerung eines Einschreibens (ebenso bei Nichtabholung einer niedergelegten Sendung) grundsätzlich keine wirksame Zustellung vorliegt (Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 176, Rdnr. 4). Oder ist das bei Auslandszustellungen anders ?

    Das kann ich erst sagen, falls der Schuldner hier nochmal erscheint.

    Ich muss dazu sagen, dass ich ZWV schon lange nicht mehr gemacht habe und nur als Vertreter hier "reingerutscht" bin.

    Streitfrage war eigentlich das Kindergeld. Die Bank hat die Bestätigung der Familienkasse über die entsprechenden Gelder nicht akzeptiert und den Schuldner darauf verwiesen, sich hierfür einen Freigabebeschluss beim Amtsgericht zu holen. Offensichtlich hat der Schuldner bei seiner Bank eine neue Sachbearbeiterin. Eine P-Konto-Bescheinigung hatte er bislang nicht und wurde von der Bank auch nicht verlangt. Nun sieht die Sache wohl anders aus.

    Ich könnte mir vorstellen, dass die Anzahl der Unterhaltsberechtigten das eigentliche Problem ist. Bei der Bescheinigung ist nach Fünfen eben Schluss, im Gegensatz zum Kindergeld.

    Der Schuldner wollte sich nun erstmal um eine P-Konto-Bescheinigung kümmern und auch nochmal mit der Bank reden.

    Vielen Dank für die Antworten.

    Haben die Eltern jetzt eigentlich irgendeine Möglichkeit, etwas dagegen zu tun ?

    Und noch eine Frage am Rande:

    Sofern der Ergänzungspfleger seine Zustimmung erteilt hätte, wäre dann eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ? Die Grundstückübertragung erfolgt ja unentgeltlich.

    Ein Großvater hat seinen minderjährigen Enkeln ein Grundstück geschenkt, welches mit mehreren Mietverträgen (Wohn- und auch Geschäftsraum) behaftet ist. Beim Notarvertrag wurden die Kinder von ihren Eltern vertreten. Der Vertrag wurde sodann zur Genehmigung eingereicht.

    Ich habe einen Ergänzungspfleger bestellt, da aufgrund der Mietverträge kein lediglich rechtlicher Vorteil vorliegt.

    Nach umfangreicher Prüfung ist der Ergänzungspfleger zu dem nachvollziehbaren Schluss gekommen, seine Zustimmung zu verweigern (die ganze Angelegenheit ist etwas dubios). Hierzu kann ich ihn auch nicht zwingen.

    Nun meine Frage:

    Was habe ich denn nun für eine Entscheidung zu treffen ? Ein Genehmigungstatbestand dürfte aufgrund der Unentgeltlichkeit nicht erfüllt sein. Daher kann ich auch nichts versagen. Oder übersehe ich etwas ?