Beiträge von Nadine

    Hallo,
    ich habe hier einen Fall, der mir derzeit ein klein wenig Kopfzerbrechen bereitet. Im Grundbuch sind als Eigentümer Oma (O), Tochter (T) und Ehemann (M) der Tochter zu je 1/3 eingetragen. Nun liegt mir ein Vertrag vor, bei dem die Oma ihren gesamten Anteil an ihre Enkelin (E), die Tochter von T und M, überträgt und T ihren 1/3-Anteil an M und E zu je 1/2 überträgt, so dass schließlich M und E zu je 1/2-Anteil Eigentümer werden.

    Weiter sind Bestimmungen hinsichtlich des Rücktritts vereinbart. Unter anderem ist bestimmt worden, dass die Veräußerer O und T vom schuldrechtlichen Teil des Vertrages zurücktreten und vom jeweiligen Erwerber bzw. dessen RNF die Rückauflassung des Vertragsgegenstandes verlangen können, wenn der jeweilige Erwerber seinen hälftigen Anteil am Grundbesitz zu Lebzeiten des jeweiligen Veräußerers ohne dessen Zustimmung veräußert oder belastet.

    Zur Eintragung bewilligt wurde anschließend den bedingten Rückerwerbsanspruch mittels Eintragung einer:
    a) Vormerkung am hälftigen Anteil des Erwerbers E für die Veräußerer O und T und
    b) Vormerkung am hälftigen Anteil des Erwerbers M für den Veräußerer T
    im Gleichrang untereinander sichern zu lassen.
    Dem Notar wurde mittels Zwischenverfügung mitgeteilt, dass bezüglich der Vormerkung zu a) das Beteiligungsverhältnis zu prüfen sei, da für die Veräußerin T lediglich ein Anspruch auf Rückerwerb in Höhe eines 1/6-Anteils besteht.

    Erschwerend kommt hinzu, dass die den Notariatsmitarbeiterinnen erteilte Vollmacht nicht ausgeübt werden kann. Das Notariat wird verwaltet und die Mitarbeiterinnen sind leider nicht beim Notariatsverwalter beschäftigt.

    Meine Fragen sind jetzt vor allem, ob und wie ich die Eintragung dieser Vormerkungen überhaupt vornehmen könnte.:confused:
    Ich halte es nach wie vor auch für bedenklich, dass im Falle der Rückauflassung der ursprüngliche Eigentümer M gänzlich hinten über fällt, und ob das der Wille der Beteiligten war...?

    Danke schon mal im Vorfeld

    Zum Sachverhalt:
    A und B sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Vorab war für sie eine Auflassungsvormerkung zu je 1/2 Anteil eingetragen.
    Nach Eintragung dieser AV und vor Vollzug der Eigentumsumschreibung auf A und B wurde ein Vorkaufsrecht gem. § 20 VermG für einen Dritten im Grundbuch eingetragen.

    B ist zwischenzeitlich verstorben und von A sowie den gemeinsamen Kindern C und D beerbt worden. Entsprechende Grundbuchberichtigung ist in Abt. I erfolgt.
    Nun veräußern A, C und D an X, Y und Z (den Kindern von C und D) zu je 1/3 Anteil.

    Neben der Eigentumsumschreibung auf X, Y und Z hat die Notarin die Eintragung der Abtretung der noch für A und B eingetragenen Auflassung auf X, Y und Z im Wege der Grundbuchberichtigung beantragt. Im Vertrag heißt es insoweit, dass sämtliche durch die Vormerkung gesicherten Ansprüche an die Erwerber X, Y und Z zu je 1/3 Anteil abgetreten werden.

    Meines Erachtens kann die Abtretung nicht eingetragen werden, da mit Eigentumsumschreibung auf A und B der Anspruch erfüllt ist und damit kein abzutretender Anspruch mehr vorhanden ist. Oder liege ich hier völlig falsch?

    An dieses Thema muss ich mich mit einer ähnlichen Frage mal kurz ranhängen.

    Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ist bewilligt und beantragt.
    Entsprechend der Urkunde soll die Vormerkung auflösend bedingt sein und sie soll erlöschen, "wenn der Notar die Löschung der Vormerkung beantragt". :cool:
    Daran sind keine weiteren Anforderungen geknüpft.
    Im Anschluss an das Verbot der Abtretung und Verpfändung heißt es dann nur noch:
    Die Parteien weisen den Notar einseitig unwiderruflich an, den Löschungsantrag zu stellen, wenn der Verkäufer dem Notar schriftlich mitgeteilt hat, dass der vorgemerkte Anspruch durch Rücktritt erloschen ist oder aus anderen Gründen nicht oder nicht mehr besteht... und der Käufer die Kaufpreiszahlung nicht nachgewiesen hat oder ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts bzw. der Wirksamkeit des Rücktritts bzw. der Wirksamkeits des Kaufvertrages anhängig ist.

    Meine Frage nun: Handelt es sich hier ebenfalls um eine tatsächliche Bedingung, die der Eintragung ins Grundbuch bedarf?

    Ich habe eine "alte" Akte geerbt, in der zu Zeiten von Prozesskostenhilfe eben diese noch bewilligt wurde und zwar für den Antrag eines Gläubigers auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Ob das so richtig war, sei dahin gestellt. Jedenfalls wäre das PKH-Verfahren nunmehr seit einiger Zeit abgeschlossen, da die 4-Jahresprüfungsfrist des § 120 Abs. IV ZPO fast schon zwei Mal abgelaufen ist. Meine Frage nun: Was passiert mit der nicht für die Einsicht zugängliche PKH-Akte? Muss diese tatsächlich in der Grundakte verbleiben oder kann sie nunmehr vernichtet werden?

    Meine Frage bezieht sich auf § 39 GNotKG. Wenn mir der Notar keine Auskunft über den Jahreswert eines Nießbrauchs mitteilt, kann ich dann die Eintragung davon abhängig machen?
    Die Vorschrift spricht ja selbst von einer Verpflichtung des Notars, die Geschäftswerte eines jeden Gegenstandes mitzuteilen.
    In meinem Fall wurden daneben noch eine Eigentumsumschreibung sowie eine RückAV beantragt. Auf die erste Nachfrage hin, teilte der Notar lediglich die für diese beiden Gegenstände notwendigen Geschäftswerte mit. Die Eintragung erfolgte dennoch antragsgemäß mit der Bitte, noch den Geschäftswert für den Nießbrauch mitzuteilen.
    Daraufhin erhielt ich das Schreiben, dass der Jahreswert des Nießbrauchs nicht bekannt sei und auch nicht von dort aus ermittelt wird.:(