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    Erblasser X hat die österreichische Staatsbürgerschaft. Er hatte seinen letzten gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland.

    In einem privatschriftlichen Einzeltestament hat X verfügt, dass unabhängig von seinem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt seines Todes für die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Erbrecht gelten soll. Das Testament enthält nur eine Erbeinsetzung seiner Kinder A, B und C zu gleichen Teilen.

    Nach österreichischem Recht geht der Nachlass wohl erst nach Abgabe einer Erbantrittserklärung und der Einantwortung durch ein österreichisches Verlassenschaftsgericht auf den/die Erben über.

    Meine Fragen:

    1.) Da alle Erben selbst in Österreich wohnen können diese doch gem. Art. 5 EuErbVO einen Gerichtsstand vereinbaren, nämlich in Österreich. Kann ich sie hierzu auffordern? Welches Gericht in Österreich wäre dann örtlich zuständig?

    2.) Oder kann ich mich auf Antrag eines der Erben gem. Art. 6 EuErbVO für unzuständig erklären lassen? Wie mache ich das?

    3.) Bin ich überhaupt zuständig, wenn nein welches Gericht in Österreich ist dann örtlich zuständig (Letzter Wohnort in Österreich?)und eröffne ich das Testament und schicke es dann an dieses Gericht

    4.) Wenn 1.) bis 3.) nicht möglich sind und ich tätig werden muss, dann eröffne ich das Testament und verschicke es an die Erben, was muss ich dann tun? Einantwortung oder ist diese nur bei gesetzlicher Erbfolge erforderlich?

    5.) Wenn die Einantwortung erforderlich ist, was ist dann zu tun bzw. wie läuft das ab?

    Ich habe im Forum nichts gefunden, vielleicht hatte jemand schon mal einen ähnlichen Fall?

    Begründung von Y: Er benötigt die Ausfertigung für seine Unterlagen:/!

    Das mit der Konfusion habe ich Y auch schon versucht zu erklären!!

    Um den Vorgang mit Y erledigen zu können ist für mich wichtig zu wissen, ob Y rein rechtlich gesehen noch mal eine Ausfertigung erteilt werden kann oder nicht, auch wenn er die beschädigte Ausfertigung nicht mehr vorlegen kann.

    X hat Y General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Jetzt meldet sich Y und möchte eine weitere Ausfertigung der Vollmacht, da er seine versehentlich vernichtet hat. Laut der Vollmacht ist der Bevollmächtigte berechtigt, sich jederzeit eine weitere Ausfertigung erteilen zu lassen, jedoch erst nach Rückfrage beim Vollmachtgeber. Der Vollmachtgeber ist aber zwischenzeitlich verstorben. Er kann also nicht mehr gefragt werden! (Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus)

    Y ist wohl auch der Alleinerbe des X, also Rechtsnachfolger des X.

    Kann Y eine Ausfertigung der Vollmacht erteilt werden aufgrund § 51 Abs. 1 BeurkG, wenn er nachweist, dass er Alleinerbe des X ist?

    Also kann dem Nachlasspfleger die in den Nachlass festgesetzte Vergütung in voller Höhe aus der Staatskasse gezahlt werden, da der Insolvenzverwalter 6 Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseunzulänglichkeit angezeigt hat!? Der Nachlasspfleger hat dies bereits so beantragt, mit dem Hinweis, dass der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

    Muss ich jetzt noch mal einen Beschluss machen, dass die Auszahlung nun aufgrund Masseunzulänglichkeit aus der Staatskasse erfolgt?

    Muss die Staatskasse dann ihre Forderung zum Insolvenzverfahren anmelden, in der Hoffnung, dass doch noch etwas aus der Masse gezahlt werden kann?

    Was ist mit der aufgehobenen Nachlasspflegschaft? Ist diese wieder neu anzuordnen?

    Alle bekannt gewordenen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Da der Nachlass überschuldet ist hat der Nachlasspfleger keine weiteren Erben ermittelt und Nachlassinsolvenz beantragt. Er hat dann den gesamten Nachlass an den Insolvenzverwalter übergeben. Die Nachlasspflegschaft wurde aufgrund Anregung des Nachlasspflegers aufgehoben. Es wurde ja auch bereits Masseunzulänglichkeit angezeigt durch den Insolvenzverwalter!


    Was würdet ihr jetzt tun? Nachlasspflegschaft wieder anordnen, wegen der Vertretung der unbekannten Erben im Insolvenzverfahren? Wer kommt dann für die Kosten auf. Da Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde werden ja wahrscheinlich nicht einmal die Massegläubiger bedient!?

    Auf Antrag des Nachlasspflegers wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt und eröffnet. Der Nachlasspfleger hat dann die Aufhebung der Nachlasspflegschaft angeregt und beantragt seine Vergütung in den Nachlass festzusetzen. Die Nachlasspflegschaft wurde aufgehoben und die Vergütung antragsgemäß in den Nachlass festgesetzt.

    Jetzt beantragt der Nachlasspfleger die bereits festgesetzte Vergütung aus der Staatskasse auszuzahlen, da der Insolvenzverwalter drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

    Dem Nachlasspfleger wurde mitgeteilt, dass er aus der Staatskasse nur eine geringere Vergütung erhalt kann und gebeten seinen Antrag entsprechend abzuändern und den bereits erlassenen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung an das Nachlassgericht zurückzugeben.

    Dies will der Nachlasspfleger nicht, er will, dass die Vergütung entsprechend abgesetzt wird im Beschluss, den bereits erlassenen Beschluss will er nicht zurückgeben, da er weiterhin seine Vergütung zur Insolvenztabelle anmelden will.

    Das geht meiner Meinung nach nicht! Entweder erhält er jetzt die Vergütung, entsprechend geringer, aus der Staatskasse oder er wartet erstmal ab, ob er doch noch die bereits festgesetzte Vergütung aus der Insolvenzmasse bekommt.

    Wie seht ihr das?

    Ein Miterbe hat die Erbschaft in Russland ausgeschlagen.

    Ich habe ihn darum gebeten mir noch mitzuteilen, ob er Kinder hat, um diese als nächstberufene Erben zu informieren.

    Es gilt deutsches Erbrecht und es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.


    Nun teilt er mir mit, man habe ihm gesagt, dass durch seine Ausschlagungserklärung auch sein Ehegatte und die Kinder als Erben weggefallen seien.

    Da aber deutsches Erbrecht gilt und gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, ist doch sein Anteil auf seine Kinder übergegangen, der Ehegatte spielt keine Rolle, so dass die Kinder auch noch ausschlagen müssten, wenn sie nicht Erbe werden wollen.

    Die Auswirkungen der Ausschlagung nach russischem Erbrecht spielen hier doch gar keine Rolle.

    Oder habe ich einen Denkfehler?

    Ein Ehegatte ist jetzt verstorben, dieser war deutscher Staatsangehöriger. Heirat war 1985 in Kirgisistan. Der überlebende Ehegatte hat die kirgisische Staatsangehörigkeit. Es gilt gesetzliche Erbfolge und es gibt Kinder.

    Nur Geldvermögen in Deutschland.

    Ich würde sagen es findet deutsches Erbrecht Anwendung, aber kirgisisches Güterrecht. Daher bekommt der überlebende Ehegatte vorab die Hälfte des Nachlasses und die andere Hälfte wird unter dem Ehegatten und den Kindern zu gleichen Teilen verteilt. :/

    Hatte schon mal jemand so einen Fall?

    Es liegt eine Erbscheinsantrag vor.

    Jetzt wurde bekannt, dass der Erblasser E ein nichteheliches Kind B hinterlassen hat. Mit diesem Kind B hat E aber lange vor seinem Tod eine notarielle Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich (begl. Abschrift der Vereinbarung liegt vor) getroffen. Hierin hat E sich zur Zahlung eines Geldbetrages an B verpflichtet, gleichzeitig wurde festgehalten, dass gem. § 1934 d BGB (ist mittlerweile weggefallen) das Erb- und Pflichtteilsrecht des abgefundenen Kindes oder von Abkömmlingen des Kindes entfällt.

    Muss ich das nichteheliche Kind B, bzw. eventuell dessen Abkömmlinge zum Erbscheinsantrag anhören oder ist B aufgrund des vorzeitigen Erbausgleichs raus?

    Die A-Bank hat einen Teilbetrag aus der Grundschuld an die B-Bank abgetreten. Die B-Bank beantragt jetzt die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für den abgetretenen Teilbetrag bzgl. der dinglichen Ansprüche auf sich.

    Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich jetzt, dass im Grundbuch als Eigentümer X eingetragen ist. Aus dem Antragsschreiben der B-Bank ergibt sich aber als deren Kunde/Schuldner Y.

    Muss ich prüfen, ob der im Grundbuch eingetragene Eigentümer mit dem im Antragsschreiben angegebenen Kunden/Schuldner übereinstimmt?

    Notar reicht einen Erbscheinsantrag ein. Bei uns ist kein Nachlassverfahren zum Erblasser anhängig. Aus dem Erbscheinsantrag ergibt sich, dass ein anderes Nachlassgericht zuständig ist, an das auch laut Antrag der Erbscheinsantrag hätte gehen soll.

    Der Erbscheinsantrag wurde wohl versehentlich an uns geschickt.

    Was tun:

    Erbscheinsantrag an zuständiges Nachlassgericht weiterleiten mit Hinweis an Notar und eventuell die Beteiligten.

    oder

    Mitteilung an Notar, dass unzuständig, mit der Bitte den Antrag noch mal beim zuständigen Nachlassgericht einzureichen.

    X hat das Erbe nach seinem Bruder ausgeschlagen. Alle weiteren bekannten Erben haben das Erbe ebenfalls ausgeschlagen.

    Jetzt meldet sich X und teilt mit, dass sein Bruder in einer Wohnung bei ihm im Haus gewohnt hat (Wohnrecht) und noch alte Möbel und ein altes Auto (steht in seiner Garage) da sind. Alles wohl nicht werthaltig, wenn überhaupt verwertbar und will wissen, was mit den Sachen passiert.

    Ist dies ein Fall für eine Nachlasspflegschaft auch wenn klar ist, dass die Möbel und das Auto nichts oder fast nichts mehr wert sind, vielleicht gar nicht mehr veräußert werden können?

    Habe in einem Nachlassverfahren die Kündigung des Vermieters gemäß "§ 580 BGB", müsste wohl richtig § 564 BGB heißen, erhalten, mit der Bitte den Eingang zu bestätigen.

    Alle mir bekannten Erben haben ausgeschlagen.

    Was würdet ihr hier tun?

    Einfach nur den Eingang bestätigen. Oder darauf hinweisen, dass die Kündigung gegenüber dem Erben erfolgen muss und dass alle bekannten Erben ausgeschlagen haben und Wirksamkeit nur im Erbscheinsverfahren geprüft wird.

    Notar beglaubigt Unterschrift Ausschlagungserklärung und reicht diese ein.

    Ich bin aber weder das für das Nachlassverfahren zuständige Nachlassgericht, noch das zuständige Wohnsitzgericht des Ausschlagenden.

    Was würdet ihr tun:

    Ausschlagungserklärung zurück an den Notar oder direkt weiterleiten an das für das Nachlassverfahren zuständige Nachlassgericht?

    Danke für eure Antworten. Diese helfen mir jedoch leider nicht wirklich weiter.
    Die Frage ist ja, ob die bereits formlos vorliegende Erklärung ausreichend ist, weil dies in der Schweiz so ausreichend ist und Ortsrecht gilt, oder ob der Erbe die Ausschlagungserklärung noch mal vor einem Notar in der Schweiz erklären muss!?