Beiträge von Neelia

    Hallo,
    ich habe da einen (Berliner) Fall, bei dem ich nicht weiterkomme:

    Der im Grundbuch noch eingetragene Eigentümer ist 1934 verstorben.
    Vor knapp einem Jahr meldete sich eine Miterbin und beantragt die Grundbuchberichtigung.
    Sie legte zahlreiche Erbscheine und Testamente vor, aus denen sich die Erbfolge bis zu ihr nachvollziehen lässt. Der Antrag war nur nicht vollzugsreif, weil diverse Unterlagen nur in Kopie und nicht in der Form des § 29 GBO vorlagen.
    Jetzt wird ein weiterer Antrag auf Eintragung einer Grundschuld und einer Auflassungsvormerkung eingereicht.
    Gehandelt hat die besagte Miterbin im eigenen Namen und im Namen der xxx Wohnungsbaugesellschaft, die die Erklärungen wiederum im Namen der unbekannten Erben abgibt.
    Hierzu vorgelegt wird eine "Bestätigung der Bestellung zum gesetzlichen Vertreter gem. § 11b I 1 VermG", ausgestellt durch die Senatsverwaltung für Finanzen im April 1999 sowie die Genehmigungserklärung der xxx Wohnungsbaugesellschaft und eine Genehmigungserklärung des Bezirksamtes betreffend den Kaufvertrag gem. §§ 16 IV VwVfG, 1915, 1821, 1829 BGB (beide Erklärungen aus dem Jahr 2019).

    Ich frage mich jetzt, ob die xxx Wohnungsbaugesellschaft überhaupt noch handeln darf, da ja eine Eigentümerin bekannt ist und gem. § 11b I 2 VermG eigentlich die Miterbin zum gesetzlichen Vertreter bestellt werden müsste.
    In einem Aufsatz von Böhringer "[FONT=&amp]Vertretung für unbekannte Eigentümer nach Art. 233 § 2 EGBGB" [/FONT]steht:
    [FONT=&amp]"Die Vertretung ist durch einen actus contrarius aufzuheben, wenn der Grund weggefallen ist, also die Identität des Eigentümers feststeht bzw. sein Aufenthaltsort bekannt ist. Sie endet durch Abberufung des Vertreters, die auf Antrag des Eigentümers erfolgt."
    [/FONT]
    Hat die Aufhebung jetzt zwingend zu erfolgen?

    Außerdem muss ich nun aufgrund der Grundschuldbestellung ja auf jeden Fall das Grundbuch hinsichtlich des Eigentümers berichtigen. Berichtige ich jetzt auf die unbekannten Erben des Eigentümers oder kann ich aufgrund der eingereichten Unterlagen und meiner positiven Kenntnis vom Vorhandensein der einen Miterbin weiterhin auf die Einreichung der Unterlagen in der richtigen Form bestehen?:gruebel:

    Ich bin für jeden Hinweis dankbar. :)

    Hallo zusammen,

    mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung per einstweiliger Verfügung vor.
    Gesichert werden soll der "Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin aus dem notariellen Bauträgervertrag.... auf Verschaffung eines xx/1.000 MEA verbunden mit dem SE..."
    Dazu muss gesagt werden, dass das WE selbst noch nicht begründet wurde.
    Schöner/Stöber (15. Auflage, Rd. 2943) sagt dazu, dass die Eintragungsbewilligung (hier einstw. Vfg.) für die Vormerkung sowohl den Anspruch auf Bildung des SE als auch den Anspruch auf Übertragung des zu bildenden WE bezeichnen muss.

    Ich ringe jetzt mit mir, ob das Wörtchen Verschaffung so ausgelegt werden kann, dass darunter sowohl die Bildung als auch die Übertragung zu sehen ist. :confused:

    Was sagt ihr?


    Liebe Grüße, Neelia.